Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 15.11.2024


Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 Bek. d. Finanzministeriums - B 6120 - 1 - IV - v. 25.8.2011

 

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 Bek. d. Finanzministeriums - B 6120 - 1 - IV - v. 25.8.2011

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
für die Beschäftigten
des Bundes und der Länder
(TV-EntgeltU-B/L)
vom 25. Mai 2011


Bek. d. Finanzministeriums - B 6120 - 1 - IV -
v. 25.8.2011

Den nachstehenden Tarifvertrag gebe ich bekannt:

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
für die Beschäftigten
des Bundes und der Länder
(TV-EntgeltU-B/L)
vom 25. Mai 2011

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und

………[1]

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

Präambel

1Die Bundesrepublik Deutschland und zahlreiche Bundesländer führen seit über 60 Jahren die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts fort. 2Bei der VBL wird dementsprechend die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes und der Mehrzahl der in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zusammengeschlossenen Länder durchgeführt. 3In Anbetracht dessen schließen die Bundesrepublik Deutschland und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder diesen Tarifvertrag gemeinsam.

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende (Beschäftigte), die unter den Geltungsbereich des

a)    Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) bzw. des

b)      Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) oder des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege)

fallen.

§ 2
Grundsatz der Entgeltumwandlung

Dieser Tarifvertrag regelt die Grundsätze zur Umwandlung tarifvertraglicher Entgeltbestandteile zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung.

Protokollerklärung:

Der Klammerzusatz "(einschließlich des Ausschlusses der Entgeltumwandlung und der Verhandlungszusage nach 1.3)" in § 40 Abs. 4 des Tarifvertrages Altersversorgung findet keine Anwendung mehr.

§ 3
Anspruchsvoraussetzungen

(1) Beschäftigte haben Anspruch darauf, dass künftige Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden.

(2) 1Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung wird begrenzt auf jährlich bis zu 4 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich 1.800 Euro. 2Im beiderseitigen Einvernehmen kann in der Entgeltumwandlungsvereinbarung (§ 5 Abs. 2) vereinbart werden, dass ein über den Höchstbetrag nach Satz 1 hinausgehender Betrag des Entgelts umgewandelt wird.

(3) Der umzuwandelnde Entgeltbetrag für ein Jahr muss mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erreichen.

§ 4
Umwandelbare Entgeltbestandteile

(1) Beschäftigte können nur künftige Entgeltansprüche umwandeln.

(2) Umwandelbar sind künftige Ansprüche auf die Jahressonderzahlung sowie auf monatliche Entgeltbestandteile.

(3) Vermögenswirksame Leistungen können nicht umgewandelt werden.

§ 5
Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs

(1) Beschäftigte müssen den Anspruch auf Entgeltumwandlung rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen.

(2) Für die Entgeltumwandlung schließen die/der Beschäftigte und der Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung (Entgeltumwandlungsvereinbarung).

(3) 1Die Umwandlung monatlicher Entgeltbestandteile hat mindestens für den Zeitraum eines Jahres zu erfolgen. 2In begründeten Einzelfällen ist ein kürzerer Zeitraum zulässig. 3Der Arbeitgeber kann bei Umwandlung monatlicher Entgeltbestandteile verlangen, dass für den Zeitraum eines Jahres gleich bleibende monatliche Beträge umgewandelt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Änderung bestehender Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung entsprechend.

§ 6
Durchführungsweg

1Für den Durchführungsweg gelten die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes. 2Die Entgeltumwandlung ist bei der VBL durchzuführen; dies gilt nicht für die Beschäftigten des Saarlandes und der Freien und Hansestadt Hamburg.

Protokollerklärung:

Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass die Durchführung der Entgeltumwandlung ausschließlich bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erfolgt, die seit jeher für die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Bund und Ländern zuständig ist. Lediglich im Saarland und in der Freien und Hansestadt Hamburg wird die betriebliche Altersversorgung nicht über die VBL durchgeführt; dort gelten für den Durchführungsweg deshalb ausschließlich die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes.

§ 7
Inkrafttreten

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2011 in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Dezember 2011, schriftlich gekündigt werden.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-EntgeltU-L) außer Kraft.

(4) Die Rechtswirksamkeit von bereits vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen bleibt unberührt, ebenso die Möglichkeit nachträglicher Änderungen entsprechend § 5 TV-EntgeltU-L.



[1]

Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-          Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-          Gewerkschaft der Polizei,

-          Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-          Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)    mit der dbb tarifunion.

MBl. NRW. 2011 S.   351.