Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW -)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Stellung und Sitz des Gerichts)
- § 2 (Fn 12) (Zusammensetzung)
- § 3 (Fn 13) (Voraussetzung der Wählbarkeit)
- § 4 (Fn 12) (Wahl)
- § 5 (Ernennung und Amtseid)
- § 6 (Fn 14) (Vorsitz)
- § 7 (Fn 15) (Verhinderung, Beschlußfähigkeit)
- § 8 (Fn 6) (Ausscheiden, Entlassung und Entbindung)
- § 9 (Fn 7) (Entschädigung)
- § 10 (Geschäftsordnung)
- § 11 (Geschäftseinrichtungen des Oberverwaltungsgerichts)
- § 12 (Fn 11) (Zuständigkeiten)
- § 13 (Fn 8) (Ergänzende Verfahrensvorschriften)
- § 14 (Fn 5) (Ausschluß vom Richteramt)
- § 15 (Befangenheit)
- § 16 (Fn 26) (Rechts- und Amtshilfe)
- § 16a (Fn 27) (Akteneinsicht)
- § 16b (Fn 27) (Archivierung)
- § 16c (Fn 27) (Personenbezogene Daten)
- § 17 (Prozeßbevollmächtigte)
- § 18 (Antragstellung und Vorverfahren)
- § 18a (Fn 16) (Elektronischer Rechtsverkehr, elektronische Aktenführung)
- § 19 (Verwerfung und Zurückweisung von Anträgen)
- § 20 (Mündliche Verhandlung)
- § 21 (Beweiserhebung)
- § 22 (Fn 8) (Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen)
- § 23 (Niederschrift)
- § 24 (Entscheidung und Verkündung)
- § 25 (Fn 17) (Abstimmung und Beratungsgeheimnis)
- § 26 (Fn 11) (Wirkung der Entscheidungen)
- § 27 (Fn 20) (Einstweilige Anordnung)
- § 28 (Aussetzung des Verfahrens)
- § 29 (Vollstreckung)
- § 30 (Fn 9) (Wiederaufnahme)
- § 31 (Antrag gegen umstürzlerische Vereinigungen)
- § 32 (Vertretung)
- § 33 (Beschlagnahme und Durchsuchung)
- § 34 (Vorverfahren)
- § 35 (Stimmenmehrheit)
- § 36 (Veröffentlichung der Entscheidungen)
- § 43 (Organstreitigkeiten)
- § 44 (Antragstellung, Zulässigkeit)
- § 45 (Beitritt zum Verfahren)
- § 46 (Inhalt der Entscheidung)
- § 47 (Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung)
- § 48 (Beteiligung des Landtages und der Landesregierung)
- § 49 (Inhalt der Entscheidung)
- § 49a (Fn 18) (Verfahrensvorschriften)
- § 49b (Fn 18) (Ausschluss von einstweiliger Anordnung und Wiederaufnahme)
- § 50 (Vorlagebeschluß)
- § 51 (Inhalt der Entscheidung)
- § 52 (Selbstverwaltungsgarantie, Verfassungsbeschwerde)
- § 53 (Fn 21) (Individualverfassungsbeschwerde)
- § 54 (Fn 21) (Rechtswegerschöpfung)
- § 55 (Fn 21) (Frist, Begründung)
- § 56 (Fn 21) (Prozesskostenhilfe)
- § 57 (Fn 21) (Gelegenheit zur Äußerung)
- § 58 (Fn 21) (Verfahren, Gebühr, Vorschussanforderung)
- § 59 (Fn 21) (Bildung von Kammern)
- § 60 (Fn 21) (Entscheidungen über einstweilige Anordnungen; Entscheidungen nach Erledigungder Hauptsache)
- § 61 (Fn 21) (Inhalt der Entscheidung)
- § 62 (Fn 23) (Verfahrensvorschriften)
- § 63 (Fn 4) (Kostenentscheidung)
- § 63a (Entschädigung bei unangemessener Verfahrensdauer)
- § 63b (Zulässigkeit der Verzögerungsbeschwerde, Verzögerungsrüge)
- § 63c (Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde)
- § 63d (Stellungnahme und Entscheidung)
- § 63e (Geltungsdauer)
- § 64 (Fn 2) (Inkrafttreten)
Normüberschrift
Gesetz
über den Verfassungsgerichtshof
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW -)
Vom 14. Dezember 1989 (Fn 1, 24)
Inhaltsübersicht: (Fn 25)
Erster Teil:
Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit
§ 1 Stellung und Sitz des Gerichts
§ 2 Zusammensetzung
§ 3 Voraussetzung der Wählbarkeit
§ 4 Wahl
§ 5 Ernennung und Amtseid
§ 6 Vorsitz
§ 7 Verhinderung, Beschlußfähigkeit
§ 8 Ausscheiden, Entlassung und Entbindung
§ 9 Entschädigung
§ 10 Geschäftsordnung
§ 11 Geschäftseinrichtungen des Oberverwaltungsgerichts
§ 12 Zuständigkeiten
Zweiter Teil
Verfahrensvorschriften
Erstes Kapitel
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 13 Ergänzende Verfahrensvorschriften
§ 14 Ausschluß vom Richteramt
§ 15 Befangenheit
§ 16 Rechts- und Amtshilfe
§ 16a (Akteneinsicht)
§ 16b (Archivierung)
§ 16c (Personenbezogene Daten)
§ 17 Prozeßbevollmächtigte
§ 18 Antragstellung und Vorverfahren
§ 18a Elektronischer Rechtsverkehr, elektronische Aktenführung
§ 19 Verwerfung und Zurückweisung von Anträgen
§ 20 Mündliche Verhandlung
§ 21 Beweiserhebung
§ 22 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
§ 23 Niederschrift
§ 24 Entscheidung und Verkündung
§ 25 Abstimmung und Beratungsgeheimnis
§ 26 Wirkung der Entscheidungen
Zweites Kapitel
Eilverfahren, Aussetzung,
Vollstreckung
und Wiederaufnahme
§ 27 Einstweilige Anordnung
§ 28 Aussetzung des Verfahrens
§ 29 Vollstreckung
§ 30 Wiederaufnahme
Dritter Teil
Besondere Verfahrensvorschriften
Erstes Kapitel
Entscheidungen nach Artikel 32 der Verfassung
§ 31 Antrag gegen umstürzlerische Vereinigungen
§ 32 Vertretung
§ 33 Beschlagnahme und Durchsuchung
§ 34 Vorverfahren
§ 35 Stimmenmehrheit
§ 36 Veröffentlichung der Entscheidungen
Zweites Kapitel
(weggefallen)
§ 37 Ministeranklage
§ 38 Voruntersuchung
§ 39 Beendigung des Ministeramtes
§ 40 Rücknahme der Anklage
§ 41 Hauptverhandlung
§ 42 Gegenstand des Urteils
Drittes Kapitel
Entscheidungen über Verfassungsstreitigkeiten
gemäß Artikel 75 Nr. 2 der Verfassung
§ 43 Organstreitigkeiten
§ 44 Antragstellung, Zulässigkeit
§ 45 Beitritt zum Verfahren
§ 46 Inhalt der Entscheidung
Viertes Kapitel
Entscheidungen über
Meinungsverschiedenheiten
nach Artikel 75 Nr. 3 der Verfassung
§ 47 Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung
§ 48 Beteiligung des Landtages und der Landesregierung
§ 49 Inhalt der Entscheidung
Fünftes Kapitel
Entscheidungen über Beschwerden gegen die Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag gemäß Artikel 75 Nr. 4 der Verfassung
§ 49a Verfahrensvorschriften
§ 49b Ausschluss von einstweiliger Anordnung und Wiederaufnahme
Sechstes Kapitel
Entscheidungen nach Artikel 100 des
Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland
§ 50 Vorlagebeschluß
§ 51 Inhalt der Entscheidung
Siebtes Kapitel
Entscheidungen über
Verfassungsbeschwerden
der Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 52 Selbstverwaltungsgarantie, Verfassungsbeschwerde
Achtes Kapitel
Entscheidungen über Individualverfassungsbeschwerden
§ 53 Individualverfassungsbeschwerde
§ 54 Rechtswegerschöpfung
§ 55 Frist, Begründung
§ 56 Prozesskostenhilfe
§ 57 Gelegenheit zur Äußerung
§ 58 Verfahren, Gebühr, Vorschussanforderung
§ 59 Bildung von Kammern
§ 60 Entscheidungen über einstweilige Anordnungen; Entscheidungen nach Erledigung der Hauptsache
§ 61 Inhalt der Entscheidung
Neuntes Kapitel
Entscheidungen nach Artikel 33 und 68 der Verfassung
§ 62 Verfahrensvorschriften
Vierter Teil
Kosten
§ 63 Kostenentscheidung
Fünfter Teil
Verzögerungsbeschwerde
§ 63a (Entschädigung bei unangemessener Verfahrensdauer)
§ 63b (Zulässigkeit der Verzögerungsbeschwerde, Verzögerungsrüge)§ 63c
(Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde)
§ 63d (Stellungnahme und Entscheidung)
§ 63e (Geltungsdauer)
Sechster Teil
Schlussvorschriften
§ 64 Inkrafttreten
Erster Teil
Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit
§ 1 (Stellung und Sitz des Gerichts)
§ 1
(Stellung und Sitz des Gerichts)
(1) Der Verfassungsgerichtshof ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber unabhängiger Gerichtshof des Landes.
(2) Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Münster.
§ 2 (Fn 12) (Zusammensetzung)
§ 2 (Fn 12)
(Zusammensetzung)
Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten.
§ 3 (Fn 13) (Voraussetzung der Wählbarkeit)
§ 3 (Fn 13)
(Voraussetzung der Wählbarkeit)
(1) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben, zum Landtag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zu werden. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.
(2) Beamte und sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Richter und der Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule sind nicht wählbar.
(3) Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung, des Bundesverfassungsgerichts, des Landtages, der Landesregierung oder eines Gesetzgebungsorgans eines anderen Landes können nicht Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sein.
§ 4 (Fn 12) (Wahl)
§ 4 (Fn 12)
(Wahl)
(1) Der Präsident, der Vizepräsident, die weiteren Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sowie ihre Stellvertreter werden vom Landtag in geheimer Wahl ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt; für jedes Mitglied ist ein bestimmter Vertreter zu wählen. Die Wahl eines amtierenden Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs zum Präsidenten oder Vizepräsidenten für die Dauer der dem Mitglied verbleibenden Amtszeit ist zulässig.
(2) Die Mitglieder und ihre Vertreter sollen frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger gewählt werden.
(3) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen. Eine frühere Amtszeit als stellvertretendes Mitglied steht der Wahl als ordentliches Mitglied nicht entgegen.
(4) Nach Ablauf der zehnjährigen Amtszeit führen die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.
(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so tritt bis zur Ernennung des Nachfolgers dessen Vertreter an seine Stelle. Die Nachwahl soll innerhalb eines Monats erfolgen.
(6) Die Amtszeit eines stellvertretenden Mitglieds wird durch das Ausscheiden des von ihm vertretenen Mitglieds nicht berührt. Absatz 5 Satz 2 gilt bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vertreters entsprechend.
§ 5 (Ernennung und Amtseid)
§ 5
(Ernennung und Amtseid)
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten eine vom Ministerpräsidenten unterzeichnete Urkunde über Art und Dauer ihres Amtes. Sämtliche Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Vertreter leisten, bevor sie ihr Amt antreten, vor dem Landtag den folgenden Eid:
,,Ich schwöre, daß ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
§ 6 (Fn 14) (Vorsitz)
§ 6 (Fn 14)
(Vorsitz)
(1) Der Präsident führt den Vorsitz und nimmt außerhalb der Sitzungen die Befugnisse des Verfassungsgerichtshofs wahr.
(2) Ständiger Vertreter des Präsidenten ist der Vizepräsident.
(3) Sind der Präsident und der Vizepräsident verhindert, nimmt das lebensälteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofs die Befugnisse des Präsidenten wahr.
§ 7 (Fn 15) (Verhinderung, Beschlußfähigkeit)
§ 7 (Fn 15)
(Verhinderung, Beschlußfähigkeit)
(1) Ist ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs verhindert, seine richterlichen Befugnisse wahrzunehmen, tritt an dessen Stelle der gewählte Vertreter. Ist auch dieser verhindert, tritt an seine Stelle der Lebensälteste der anderen nicht verhinderten Vertreter.
(2) Hat ein geladenes Mitglied oder ein zur Mitwirkung geladener Vertreter seine Verhinderung angezeigt oder sind sie ohne Anzeige nicht erschienen, so ist der Verfassungsgerichtshof auch in einer Besetzung mit sechs Richtern beschlußfähig, wenn anders die Beschlußfähigkeit des Verfassungsgerichtshofs nicht rechtzeitig hergestellt werden kann.
(3) Nach Beginn der mündlichen Verhandlung oder, falls eine solche nicht stattfindet, der Beratung können weitere Richter nicht hinzutreten. Wird der Verfassungsgerichtshof beschlussunfähig, muss die mündliche Verhandlung oder Beratung nach seiner Ergänzung neu begonnen werden.
§ 8 (Fn 6) (Ausscheiden, Entlassung und Entbindung)
§ 8 (Fn 6)
(Ausscheiden, Entlassung und Entbindung)
(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs scheiden aus dem Amt aus, wenn sie die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft des Verfassungsgerichtshofs verlieren oder ihre Amtszeit abgelaufen ist.
(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs können jederzeit ihre Entlassung beantragen. Die Entlassung hat der Ministerpräsident unverzüglich auszusprechen.
(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind zu entlassen, wenn sie sich innerhalb oder außerhalb ihrer richterlichen Tätigkeit einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, daß ihr Verbleiben im Amt ausgeschlossen erscheint. Sie sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Behinderung zur Ausübung der richterlichen Tätigkeit dauernd unfähig sind. Über die Entlassung und die Entbindung vom Amte entscheidet auf Antrag des Verfassungsgerichtshofs der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Der Antrag nach Satz 3 bedarf der Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
§ 9 (Fn 7) (Entschädigung)
§ 9 (Fn 7)
(Entschädigung)
(1) Der Präsident erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 30 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach dem Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252) in der jeweils geltenden Fassung. Der Vizepräsident erhält eine Entschädigung in Höhe von 20 Prozent, die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter erhalten eine Entschädigung in Höhe von 15 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach dem Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen für jeden Monat, in dem sie wenigstens an einer Sitzung zur Beratung oder Verhandlung einer Sache teilnehmen.
(1a) Abweichend von Absatz 1 erhält der Präsident bis zum 31. Dezember 2024 eine monatliche Entschädigung in Höhe von 50 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach dem Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter erhalten daneben ab dem zweiten Sitzungstag im Monat ein Sitzungsgeld in Höhe von 500 Euro pro Sitzungstag.
(3) Reisekostenvergütung wird nach dem Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Tagegeld wird nicht gezahlt.
(4) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs und ihren Stellvertretern wird ferner Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und der §§ 36 bis 41 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
§ 10 (Geschäftsordnung)
§ 10
(Geschäftsordnung)
(1) Der Verfassungsgerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung; er beschließt sie in der für die Entscheidung von Streitfällen vorgesehenen Besetzung.
(2) Die Geschäftsordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.
§ 11 (Geschäftseinrichtungen des Oberverwaltungsgerichts)
§ 11
(Geschäftseinrichtungen des Oberverwaltungsgerichts)
Die Geschäftseinrichtungen des Oberverwaltungsgerichts stehen dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung.
§ 12 (Fn 11) (Zuständigkeiten)
§ 12 (Fn 11)
(Zuständigkeiten)
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
1. über den Ausschluß von Vereinigungen und Personen von der Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen (Artikel 32 der Verfassung),
2. über Beschwerden im Wahlprüfungsverfahren (Artikel 33 der Verfassung),
3. - aufgehoben -,
4. über die Anrufung gegen die Entscheidung der Landesregierung über die Zulässigkeit eines Volksbegehrens (Artikel 68 Abs. 1 Satz 6 der Verfassung),
5. über die Auslegung der Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 75 Nr. 2 der Verfassung),
6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags (Artikel 75 Nr. 3 der Verfassung),
6a. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag (Artikel 75 Nr. 4 der Verfassung),
7. in den nach Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland der Zuständigkeit der Landesverfassungsgerichte zugewiesenen Fällen,
8. über Verfassungsbeschwerden, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden mit der Behauptung erhoben werden, Landesrecht verletze die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der Selbstverwaltung (Artikel 75 Nr. 5 der Verfassung, § 52),
9. über Verfassungsbeschwerden, die von jedem mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (§§ 53 bis 61),
10. in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 75 Nr. 5 der Verfassung).
Zweiter Teil
Verfahrensvorschriften
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 13 (Fn 8) (Ergänzende Verfahrensvorschriften)
§ 13 (Fn 8)
(Ergänzende Verfahrensvorschriften)
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die für das Verfahren erster Instanz der Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Zu ihrer Ergänzung sind die allgemeinen Regeln des deutschen Verfahrensrechts heranzuziehen, die in dem Fall des § 12 Nr. 1 insbesondere aus der Strafprozeßordnung zu entnehmen sind.
§ 14 (Fn 5) (Ausschluß vom Richteramt)
§ 14 (Fn 5)
(Ausschluß vom Richteramt)
(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn es
a) an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war oder mit einem Beteiligten in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt oder lebte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
b) in der selben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.
(2) Beteiligt ist nicht, wer aufgrund seines Familienstandes, seines Berufes, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlichen allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) gilt nicht
1. die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
2. die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.
§ 15 (Befangenheit)
§ 15
(Befangenheit)
(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann von den Verfahrensbeteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden; die Ablehnung kann jedoch nicht auf die in § 14 Abs. 2 aufgeführten Tatbestände gestützt werden.
(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Ein Beteiligter kann ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen hat.
(3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Über die Ablehnung entscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten. Sind mehrere Mitglieder abgelehnt worden, entscheidet das Gericht in der verbleibenden Besetzung. Sind mehr als drei Mitglieder abgelehnt worden, entscheidet das Gericht unter Heranziehung der Vertreter.
§ 16 (Fn 26) (Rechts- und Amtshilfe)
§ 16 (Fn 26)
(Rechts- und Amtshilfe)
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Verfassungsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe. Sie legen ihm Akten und Urkunden über ihre oberste Dienstbehörde vor. Fordert der Verfassungsgerichtshof Akten eines Ausgangsverfahrens an, werden ihm diese unmittelbar vorgelegt.
§ 16a (Fn 27) (Akteneinsicht)
§ 16a (Fn 27)
(Akteneinsicht)
(1) Die Beteiligten haben während des Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht.
(2) Betreffen außerhalb des Verfahrens gestellte Anträge auf Akteneinsicht
personenbezogene Daten, gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen
Vorschriften, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
Öffentlichen Stellen kann Akteneinsicht gewährt werden, soweit dies für Zwecke
der Rechtspflege erforderlich ist oder die in § 9 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404)
genannten Voraussetzungen vorliegen oder soweit dies zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse
an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an
dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der
Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erreicht werden kann. Nichtöffentlichen Stellen einschließlich den Beteiligten
nach Abschluss des Verfahrens kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie ein
berechtigtes Interesse darlegen und die datenschutzrechtlichen Belange Dritter
gewahrt bleiben. Einer Unterrichtung des Betroffenen von der Übermittlung
seiner Daten bedarf es nicht. Akteneinsicht kann auch gewährt werden, soweit
der Betroffene eingewilligt hat.
(3) In Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, Arbeiten zu ihrer
Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht
nicht gewährt.
§ 16b (Fn 27) (Archivierung)
§ 16b (Fn 27)
(Archivierung)
Für die Einsicht in die Akten des Verfassungsgerichtshofs, die beim
Landesarchiv aufbewahrt werden, gelten nach Ablauf von 30 Jahren seit Abschluss
des Verfahrens die archivgesetzlichen Regelungen. Für Entwürfe von Urteilen,
Beschlüssen und Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, Dokumente, die
Abstimmungen betreffen, und internen Schriftverkehr gilt dies nach Ablauf von
60 Jahren. Der Verfassungsgerichtshof behält für das abgegebene Schriftgut, das
beim Landesarchiv aufbewahrt wird, zu gerichtsinternen und prozessualen Zwecken
das jederzeitige und vorrangige Rückgriffsrecht. Zu diesem Zweck ist es ihm auf
Anforderung umgehend zu übersenden.
§ 16c (Fn 27) (Personenbezogene Daten)
§ 16c (Fn 27)
(Personenbezogene Daten)
Der Verfassungsgerichtshof darf in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren zu den Akten gelangte personenbezogene Daten für ein anderes verfassungsgerichtliches Verfahren verarbeiten.
§ 17 (Prozeßbevollmächtigte)
§ 17
(Prozeßbevollmächtigte)
(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen.
(2) Der Landtag oder Teile von diesem, die in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich auch durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Das Land und seine Verfassungsorgane sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände können sich außerdem durch ihre Beamten vertreten lassen, soweit diese die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.
(3) Der Verfassungsgerichtshof kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.
(4) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, müssen alle Zustellungen, die in einem anhängigen Rechtsstreit bewirkt werden sollen, an den Bevollmächtigten erfolgen. Ist der Aufenthalt eines Bevollmächtigten unbekannt, erfolgt die Zustellung unmittelbar an den Beteiligten des Verfahrens.
§ 18 (Antragstellung und Vorverfahren)
§ 18
(Antragstellung und Vorverfahren)
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Verfassungsgerichtshof einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende des Verfassungsgerichtshofs stellt den Antrag den übrigen Beteiligten mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
§ 18a (Fn 16) (Elektronischer Rechtsverkehr, elektronische Aktenführung)
§ 18a (Fn 16)
(Elektronischer Rechtsverkehr, elektronische Aktenführung)
Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung finden in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 19 (Verwerfung und Zurückweisung von Anträgen)
§ 19
(Verwerfung und Zurückweisung von Anträgen)
Der Verfassungsgerichtshof kann durch einstimmigen Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, unzulässige Anträge verwerfen, offensichtlich unbegründete Anträge zurückweisen.
§ 20 (Mündliche Verhandlung)
§ 20
(Mündliche Verhandlung)
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten. Der Verfassungsgerichtshof hat den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Er ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluß.
(3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.
(4) Der Verfassungsgerichtshof kann den Beteiligten im Wege der prozessleitenden Verfügung Rechtsbedenken vorhalten.
§ 21 (Beweiserhebung)
§ 21
(Beweiserhebung)
Der Verfassungsgerichtshof erhebt den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis. Er kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder mit Begrenzung auf bestimmte Fragen und Personen ein anderes Gericht darum ersuchen.
§ 22 (Fn 8) (Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen)
§ 22 (Fn 8)
(Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen)
(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten in dem Fall des § 12 Nr. 1 die Vorschriften der Strafprozeßordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Bundes oder eines Landes erfordert. Der Zeuge oder Sachverständige kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen, wenn der Verfassungsgerichtshof mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen die Verweigerung der Aussagegenehmigung für unbegründet erklärt.
§ 23 (Niederschrift)
§ 23
(Niederschrift)
Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofs und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 24 (Entscheidung und Verkündung)
§ 24
(Entscheidung und Verkündung)
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in einem in der Verhandlung bekannt gegebenen oder nach Abschluß der Beratung festgelegten Termin, der den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen ist, unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden.
§ 25 (Fn 17) (Abstimmung und Beratungsgeheimnis)
§ 25 (Fn 17)
(Abstimmung und Beratungsgeheimnis)
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet unter Mitwirkung aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Die Mitglieder stimmen nach dem Lebensalter ab; der jüngere stimmt vor dem älteren. Wenn ein oder mehrere Berichterstatter ernannt sind, stimmen diese zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Alle Mitglieder desVerfassungsgerichtshofs sind verpflichtet, über den Hergang der Beratung Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren. Das gilt auch für die Abstimmung.
(4) Mitglieder des Gerichts können ihre in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen. Der Verfassungsgerichtshof kann in seiner Entscheidung das Stimmenverhältnis mitteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 26 (Fn 11) (Wirkung der Entscheidungen)
§ 26 (Fn 11)
(Wirkung der Entscheidungen)
(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs binden die Verfassungsorgane des Landes sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) Entscheidungen nach § 12 Nr. 5, 6 und 8 haben Gesetzeskraft. Gleiches gilt in den Fällen des § 12 Nr. 9, wenn der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz als mit der Verfassung vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit der Landesverfassung vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch den Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.
Zweites Kapitel
Eilverfahren, Aussetzung,
Vollstreckung
und Wiederaufnahme
§ 27 (Fn 20) (Einstweilige Anordnung)
§ 27 (Fn 20)
(Einstweilige Anordnung)
(1) Der Verfassungsgerichtshof kann eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Vor dem Erlaß der einstweiligen Anordnung soll den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluss erlassen oder abgelehnt, so kann binnen eines Monats Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet der Verfassungsgerichtshof nach mündlicher Verhandlung, die spätestens zwei Wochen nach dem Eingang des Widerspruchs stattfindet.
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Verfassungsgerichtshof kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5) Der Verfassungsgerichtshof kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung gesondert zu übermitteln.
(6) Ist der Verfassungsgerichtshof nicht beschlussfähig, so kann eine einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen oder abgelehnt werden, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens zwei weitere Mitglieder mitwirken und die Entscheidung einstimmig gefasst wird. Mindestens einer der an der Entscheidung mitwirkenden Richter muss Berufsrichter sein. Wird eine einstweilige Anordnung erlassen, tritt sie nach einem Monat außer Kraft, wenn sie nicht durch den Verfassungsgerichtshof bestätigt wird.
§ 28 (Aussetzung des Verfahrens)
§ 28
(Aussetzung des Verfahrens)
(1) Der Verfassungsgerichtshof kann sein Verfahren bis zur Erledigung eines bei einem anderen Gericht anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn für seine Entscheidung die Feststellungen oder die Entscheidung dieses anderen Gerichts von Bedeutung sein können.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils zugrunde legen, das in einem Verfahren ergangen ist, in dem die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen ist.
§ 29 (Vollstreckung)
§ 29
(Vollstreckung)
Die Vollstreckung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs obliegt der Landesregierung, soweit nicht der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung etwas anderes bestimmt.
§ 30 (Fn 9) (Wiederaufnahme)
§ 30 (Fn 9)
(Wiederaufnahme)
(1) Ein abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten wieder aufgenommen werden, wenn
a) der Verfassungsgerichtshof nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
b) ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht wurde,
c) bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war.
Dies gilt nicht für Verfahren, die mit einer Entscheidung im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1 abgeschlossen worden sind.
(2) In dem Fall des § 12 Nr. 1 kann das Verfahren außerdem wieder aufgenommen werden, wenn
a) die Entscheidung auf einer als echt vorgebrachten Urkunde beruht, die unecht oder verfälscht war,
b) der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zu Ungunsten eines Prozeßbeteiligten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat,
c) bei einem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht von dem Verfahrensbeteiligten selbst veranlaßt ist,
d) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die geeignet sind, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung zu begründen.
Die Wiederaufnahme findet nur zu Gunsten des Antragsgegners und nur auf seinen Antrag statt.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Buchstaben a), b) und c) ist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann.
(4) Über die Zulassung des Antrags auf Wiederaufnahme entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung.
Dritter Teil
Besondere Verfahrensvorschriften
Erstes Kapitel
Entscheidungen nach Artikel 32 der Verfassung
§ 31 (Antrag gegen umstürzlerische Vereinigungen)
§ 31
(Antrag gegen umstürzlerische Vereinigungen)
Der Antrag auf Entscheidung, ob Vereinigungen und Personen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen dürfen, weil sie es unternehmen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Land oder Verfassung Gewalt anzuwenden, kann von der Landesregierung oder von mindestens 50 Abgeordneten des Landtages gestellt werden.
§ 32 (Vertretung)
§ 32
(Vertretung)
Die Vertretung der Vereinigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, hilfsweise nach ihrer Satzung. Sind die Vertretungsberechtigten nicht feststellbar oder nicht vorhanden oder haben sie nach Eingang des Antrags beim Verfassungsgerichtshof gewechselt, so gelten als vertretungsberechtigt diejenigen Personen, die die Geschäfte der Vereinigung während der Tätigkeit, die den Antrag veranlaßt hat, zuletzt tatsächlich geführt haben.
§ 33 (Beschlagnahme und Durchsuchung)
§ 33
(Beschlagnahme und Durchsuchung)
Nach Eingang des Antrags kann der Verfassungsgerichtshof eine Beschlagnahme oder Durchsuchung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung anordnen.
§ 34 (Vorverfahren)
§ 34
(Vorverfahren)
Der Verfassungsgerichtshof gibt den Vertretungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann ohne mündliche Verhandlung, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.
§ 35 (Stimmenmehrheit)
§ 35
(Stimmenmehrheit)
Die Beschlußfassung im Vorverfahren sowie die Entscheidung, daß die Voraussetzungen des Artikel 32 Abs. 1 der Landesverfassung vorliegen, bedarf einer Mehrheit von mindestens fünf Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs.
§ 36 (Veröffentlichung der Entscheidungen)
§ 36
(Veröffentlichung der Entscheidungen)
Die zur Sache ergangene Entscheidung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt durch den Ministerpräsidenten zu veröffentlichen.
Zweites Kapitel (Fn 10)
- aufgehoben -
Drittes Kapitel
Entscheidungen über
Verfassungsstreitigkeiten
gemäß Artikel 75 Nr. 2 der Verfassung
§ 43 (Organstreitigkeiten)
§ 43
(Organstreitigkeiten)
Antragsteller und Antragsgegner können nur die obersten Landesorgane und die in der Verfassung oder in einer Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe sein.
§ 44 (Antragstellung, Zulässigkeit)
§ 44
(Antragstellung, Zulässigkeit)
(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.
(2) Im Antrag ist die Maßnahme oder Unterlassung, durch die der Antragsgegner gegen die Verfassung verstoßen haben soll, näher darzulegen.
(3) Der Antrag muß innerhalb von sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.
§ 45 (Beitritt zum Verfahren)
§ 45
(Beitritt zum Verfahren)
(1) Dem Antragsteller oder Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere nach § 43 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.
(2) Der Verfassungsgerichtshof gibt von der Einleitung des Verfahrens dem Landtag und der Landesregierung Kenntnis.
§ 46 (Inhalt der Entscheidung)
§ 46
(Inhalt der Entscheidung)
(1) Der Verfassungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeichnen.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung der Verfassung erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Absatz 1 abhängt.
Viertes Kapitel
Entscheidungen über
Meinungsverschiedenheiten
nach Artikel 75 Nr. 3 der Verfassung
§ 47 (Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung)
§ 47
(Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung)
Der Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtages ist nur zulässig, wenn
a) der Antragsteller eine Norm des Landesrechts wegen ihrer förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung für nichtig hält oder
b) ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Landes eine Norm des Landesrechts aus dem selben Grunde nicht angewendet hat.
§ 48 (Beteiligung des Landtages und
der Landesregierung)
§ 48
(Beteiligung des Landtages und
der Landesregierung)
Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Landtag und Landesregierung können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten.
§ 49 (Inhalt der Entscheidung)
§ 49
(Inhalt der Entscheidung)
Kommt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, daß eine beanstandete Rechtsnorm mit der Landesverfassung unvereinbar ist, stellt er diese Unvereinbarkeit oder die Nichtigkeit der Rechtsnorm in seiner Entscheidung fest. Er kann die Entscheidung auf das Gesetz ausdehnen, in dem die nichtige oder mit der Landesverfassung unvereinbare Norm enthalten ist, wenn es aus denselben Gründen nichtig oder mit der Landesverfassung unvereinbar ist.
Fünftes Kapitel (Fn 18)
Entscheidungen über Beschwerden gegen
die Nichtanerkennung
als Partei für die Wahl zum Landtag gemäß Artikel 75 Nr. 4 der Verfassung
§ 49a (Fn 18) (Verfahrensvorschriften)
§ 49a (Fn 18)
(Verfahrensvorschriften)
(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 17a Absatz 4 des Landeswahlgesetzes versagt wurde.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses nach § 17a Absatz 4 Satz 2 des Landeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen.
(3) Dem Landeswahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der Verfassungsgerichtshof kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
(5) Der Verfassungsgerichtshof kann seine Entscheidung ohne Begründung bekannt geben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Landeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.
§ 49b (Fn 18) (Ausschluss von einstweiliger Anordnung und Wiederaufnahme)
§ 49b (Fn 18)
(Ausschluss von einstweiliger Anordnung und Wiederaufnahme)
Die §§ 27 und 30 finden keine Anwendung.
Sechstes Kapitel (Fn 19)
Entscheidungen nach Artikel 100 des
Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland
§ 50 (Vorlagebeschluß)
§ 50
(Vorlagebeschluß)
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für mit der Landesverfassung unvereinbar, so hat es das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs einzuholen.
(2) Das Gericht muß angeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit des Gesetzes abhängig ist und mit welcher Verfassungsnorm es unvereinbar erscheint. Die Akten sind beizufügen.
(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes durch einen Beteiligten des Ausgangsverfahrens.
§ 51 (Inhalt der Entscheidung)
§ 51
(Inhalt der Entscheidung)
(1) Der Verfassungsgerichtshof gibt auch den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung; er lädt sie zur mündlichen Verhandlung.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann oberste Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und aufgrund welcher Erwägungen sie die Landesverfassung in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Er kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Der Verfassungsgerichtshof gibt den Beteiligten und Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.
(3) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nur die Rechtsfrage. Die §§ 48 und 49 gelten entsprechend.
Siebtes Kapitel (Fn 19)
Entscheidungen über
Verfassungsbeschwerden
der Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 52 (Selbstverwaltungsgarantie, Verfassungsbeschwerde)
§ 52
(Selbstverwaltungsgarantie, Verfassungsbeschwerde)
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß Landesrecht die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der Selbstverwaltung verletze.
(2) Die Verfassungsbeschwerde kann nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der zur Überprüfung gestellten Rechtsvorschrift erhoben werden.
(3) Die §§ 48 und 49 finden entsprechende Anwendung.
(4) In Verfahren aufgrund der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung oder § 14 Satz 1 der Kreisordnung gibt der Verfassungsgerichtshof denjenigen Gemeinden oder Kreisen Gelegenheit zur Äußerung, deren Gebietsstand durch eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berührt werden kann. Er lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Vertretern das Wort.
Achtes Kapitel (Fn 19)
Entscheidungen über Individualverfassungsbeschwerden
§ 53 (Fn 21) (Individualverfassungsbeschwerde)
§ 53 (Fn 21)
(Individualverfassungsbeschwerde)
(1) Jeder kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird.
(2) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet, es sei denn, die Anwendung betrifft Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes.
§ 54 (Fn 21) (Rechtswegerschöpfung)
§ 54 (Fn 21)
(Rechtswegerschöpfung)
Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Der Verfassungsgerichtshof kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
§ 55 (Fn 21) (Frist, Begründung)
§ 55 (Fn 21)
(Frist, Begründung)
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. Wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, dass der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefassten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden eines Bevollmächtigten steht dem Verschulden des Beschwerdeführers gleich.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlass des Hoheitsaktes erhoben und begründet werden.
(4) In der Begründung der Verfassungsbeschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung der Stelle, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
§ 56 (Fn 21) (Prozesskostenhilfe)
§ 56 (Fn 21)
(Prozesskostenhilfe)
Dem Beschwerdeführer kann entsprechend der Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Die Fristen des § 55 werden durch das Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gehemmt.
§ 57 (Fn 21) (Gelegenheit zur Äußerung)
§ 57 (Fn 21)
(Gelegenheit zur Äußerung)
(1) Der Verfassungsgerichtshof gibt dem Verfassungsorgan, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.
(2) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Handlung oder Unterlassung einer Behörde des Landes, ist dem zuständigen Ministerium Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, gibt der Verfassungsgerichtshof auch demjenigen, der durch die Entscheidung begünstigt ist, Gelegenheit zur Äußerung.
(4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so sind dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 zur Äußerung Berechtigten können dem Verfahren beitreten.
§ 58 (Fn 21) (Verfahren, Gebühr, Vorschussanforderung)
§ 58 (Fn 21)
(Verfahren, Gebühr, Vorschussanforderung)
(1) Der Verfassungsgerichtshof kann über Verfassungsbeschwerden ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(2) Über die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig oder offensichtlich unbegründet kann in einem vereinfachten Verfahren entschieden werden. In dem vereinfachten Verfahren ist Gelegenheit zur Äußerung nach § 57 nicht erforderlich. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung, wenn der Beschwerdeführer zuvor auf Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist. Im Übrigen genügt zur Begründung des Beschlusses ein Hinweis auf den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt.
(3) Ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann der Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit der Entscheidung über die Hauptsache eine Gebühr von bis zu 1 000 Euro auferlegen, wenn er ihm zuvor die Zahlung eines entsprechenden Vorschusses aufgegeben hat. Absatz 2 findet auf die Vorschussanforderung entsprechende Anwendung. Die Verfassungsbeschwerde gilt als zurückgenommen, wenn der Beschwerdeführer den Vorschuss nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Vorschussanforderung zahlt. Auf diese Rechtsfolge ist der Beschwerdeführer bei der Vorschussanforderung hinzuweisen. Für die Fristberechnung gilt § 222 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 59 (Fn 21) (Bildung von Kammern)
§ 59 (Fn 21)
(Bildung von Kammern)
(1) Der Verfassungsgerichtshof kann für Verfahren nach diesem Kapitel eine oder mehrere Kammern mit jeweils drei Richtern bilden, von denen jeweils mindestens einer Berufsrichter sein muss. Er bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Verteilung der Verfassungsbeschwerden auf die Berichterstatter der Kammern.
(2) Die Kammer kann Entscheidungen nach § 58 Absatz 2 und 3 treffen sowie über Anträge entscheiden, die im Zusammenhang mit einer Verfassungsbeschwerde gestellt werden, solange und soweit der Verfassungsgerichtshof noch nicht in voller Besetzung mit der Verfassungsbeschwerde befasst ist. Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluss. Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung und ist unanfechtbar. Im Falle einer Zurückweisung nach § 58 Absatz 2 bleibt die Kammer für alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig. Kommt ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, entscheidet der Verfassungsgerichtshof in voller Besetzung.
(3) An der Entscheidung über die Ablehnung von Mitgliedern der Kammern wegen Besorgnis der Befangenheit wirken die persönlichen Vertreter der Abgelehnten mit.
§ 60 (Fn 21) (Entscheidungen über einstweilige Anordnungen; Entscheidungen nach Erledigungder Hauptsache)
§ 60 (Fn 21)
(Entscheidungen über einstweilige Anordnungen; Entscheidungen nach Erledigung
der Hauptsache)
§ 58 Absatz 2 und 3, § 59 Absatz 2 gelten entsprechend für die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. § 58 Absatz 2, § 59 Absatz 2 gelten ferner entsprechend für Entscheidungen nach Erledigung der Hauptsache. Wird eine Verfassungsbeschwerde vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen oder für erledigt erklärt, entscheidet über die Einstellung des Verfahrens auch dann die Kammer, wenn der Verfassungsgerichtshof in voller Besetzung mit der Verfassungsbeschwerde befasst ist.
§ 61 (Fn 21) (Inhalt der Entscheidung)
§ 61 (Fn 21)
(Inhalt der Entscheidung)
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift der Verfassung und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Der Verfassungsgerichtshof kann zugleich aussprechen, dass auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme die Verfassung verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung auf, in den Fällen des § 54 Satz 1 verweist er die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz als mit der Verfassung unvereinbar oder für nichtig zu erklären. Das Gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht.
Neuntes Kapitel (Fn 22)
Entscheidungen nach Artikel 33 und 68 der Verfassung
§ 62 (Fn 23) (Verfahrensvorschriften)
§ 62 (Fn 23)
(Verfahrensvorschriften)
Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof in Verfahren gemäß § 12 Nr. 2 und 4 des Gesetzes richtet sich nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften, soweit nicht die gemäß Artikel 33 Abs. 4 und Artikel 68 Abs. 5 der Landesverfassung erlassenen Gesetze etwas anderes bestimmen.
Vierter Teil
Kosten
§ 63 (Fn 4) (Kostenentscheidung)
§ 63 (Fn 4)
(Kostenentscheidung)
(1) Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, kostenfrei.
(2) Erweist sich ein Antrag nach Artikel 32 als unzulässig oder unbegründet, so sind dem Antragsgegner die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(3) Erweist sich ein Antrag nach Artikel 32 als begründet, so kann dem Antragsgegner die Erstattung der notwendigen Auslagen der Gegenseite ganz oder teilweise auferlegt werden.
(4) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(5) In den übrigen Fällen kann der Verfassungsgerichtshof volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen.
(6) Wird ein Antrag als offensichtlich unzulässig verworfen oder als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, so kann der Verfassungsgerichtshof dem Antragsteller eine Gebühr von bis zu 1 000 Euro auferlegen, wenn die Stellung des Antrags einen Missbrauch darstellt.
Fünfter Teil (Fn 28)
Verzögerungsbeschwerde
§ 63a (Entschädigung bei unangemessener Verfahrensdauer)
§ 63a
(Entschädigung bei unangemessener Verfahrensdauer)
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem
Verfassungsgerichtshof als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem
zur Herbeiführung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ausgesetzten
Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die
Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles
unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des
Verfassungsgerichtshofs.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein
Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof unangemessen lange gedauert hat.
Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den
Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere
durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend
ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der
Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles
unbillig, kann der Verfassungsgerichtshof einen höheren oder niedrigeren Betrag
festsetzen.
§ 63b (Zulässigkeit der Verzögerungsbeschwerde, Verzögerungsrüge)
§ 63b
(Zulässigkeit der Verzögerungsbeschwerde, Verzögerungsrüge)
(1) Über Entschädigung und Wiedergutmachung wird auf Grund einer Beschwerde
zum Verfassungsgerichtshof entschieden (Verzögerungsbeschwerde). Die
Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer beim
Verfassungsgerichtshof die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge).
Die Verzögerungsrüge ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die
Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen. Sie ist frühestens
zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof zulässig.
Einer Bescheidung der Verzögerungsrüge bedarf es nicht.
(2) Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens sechs Monate nach Erheben
einer Verzögerungsrüge erhoben werden. Ist eine Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt
worden, ist die Verzögerungsbeschwerde binnen drei Monaten zu erheben. Sie ist
schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen. Bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde ist der Anspruch nicht übertragbar.
§ 63c (Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde)
§ 63c
(Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde)
(1) Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet die Beschwerdekammer, der
drei Richter angehören, von denen mindestens einer Berufsrichter sein muss. Die
regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(2) Für den Fall, dass der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens
Mitglied der Beschwerdekammer ist, ist er von der Mitwirkung am
Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.
(3) Das Nähere über die Besetzung der Beschwerdekammer regelt die Geschäftsordnung.
§ 63d (Stellungnahme und Entscheidung)
§ 63d
(Stellungnahme und Entscheidung)
(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen einem
Monat nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme
vorlegen.
(2) Die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Der
Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 63e (Geltungsdauer)
§ 63e
(Geltungsdauer)
Die §§ 63a bis 63d gelten auch für Verfahren, die am 5. März 2022 bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer an diesem Datum Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für abgeschlossene Verfahren nach Satz 1 gilt § 63b Absatz 1 Satz 2 bis 5 nicht; § 63b Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsbeschwerde sofort erhoben werden kann und spätestens am 5. Juni 2022 erhoben werden muss.
Sechster Teil (Fn 29)
Schlussvorschriften
§ 64 (Fn 2) (Inkrafttreten)
§ 64 (Fn 2)
(Inkrafttreten)
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft (Fn 3).
(2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie gewählt wurden, im Amt. Für bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängige Verfahren gelten die bisherigen Vorschriften fort.
(3) Für die Amtszeit der am 30. Juni 2017 im Amt befindlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs finden die bis zum 30. Juni 2017 geltenden Vorschriften Anwendung. Mit den Mitgliedern kraft Amtes scheiden auch ihre bisherigen Vertreter kraft Amtes als stellvertretende Mitglieder aus. Die Amtszeit als Mitglied kraft Amtes oder Wahlmitglied steht einer erneuten Mitgliedschaft als ordentliches oder stellvertretendes Mitglied nicht entgegen.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Zusatz:
(Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 330)):
Artikel
4
Übergangsregelung
Die Besoldung der Präsidentin oder des Präsidenten des
Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts, die oder der zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 2 Absatz 2 des
Verfassungsgerichtshofgesetzes in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung
im Amt ist, bestimmt sich weiterhin nach § 40 des Landesbesoldungsgesetzes in
Verbindung mit der Landesbesoldungsordnung R und dem Grundgehaltssatz der
entsprechenden Besoldungsgruppe gemäß Anlage 8 zu dem Landesbesoldungsgesetz in
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Sie oder er erhält daneben keine
Entschädigung nach § 9 Absatz 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes in der durch
dieses Gesetz geänderten Fassung.
Zusatz:
(Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231)):
Artikel
3
Übergangsregelung
Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten des
Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen, die oder der am 5.
März 2022 im Amt ist, bestimmt sich bis zum Ende des Monats, in den dieser
Zeitpunkt fällt, nach § 9 Absatz 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes in der
bis zum 5. März 2022 geltenden Fassung.
GV. NW. 1989 S. 708, ber. 1993 S. 588, geändert durch Artikel 1 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 4 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Artikel 19 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017; Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017; Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2018 und am 1. Januar 2019; Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten am 2. April 2021; Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 5. März 2022. |
|
§ 55 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift; Absatz 3 angefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017; § 55 (alt) umbenannt in § 64 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. |
|
GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1989. |
|
§ 54 Abs. 5 geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002; § 54 Absatz 2 und Absatz 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017; § 54 (alt) umbenannt in § 63 und Absatz 1 geändert, Absatz 4 eingefügt, Absätze 4 und 5 (alt) umbenannt in Absätze 5 und 6 und Absatz 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. |
|
§ 14 Abs. 1 geändert durch Artikel 4 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005. |
|
§ 8: Absatz 1 aufgehoben, Absätze 2 bis 4 umbenannt in Absätze 1 bis 3 und jeweils geändert, Absatz 5 aufgehoben und Absatz 4 angefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017. |
|
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2018; Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten am 2. April 2021; Absatz 1 geändert und Absatz 1a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 5. März 2022. |
|
§ 13: Absatz 1 und § 22 Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017; Absatz 1 (alt) wird Wortlaut und Absatz 2 wird aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 5. März 2022. |
|
§ 30 Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017. |
|
Zweites Kapitel des Dritten Teils mit den §§ 37 bis 42 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017. |
|
§ 12 zuletzt geändert sowie § 26 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. |
|
§§ 2 und 4 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017; § 4 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. |
|
§ 3: Überschrift neu gefasst, Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 und 4 umbenannt in Absätze 2 und 3 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017. |
|
§ 6: Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017. |
|
§ 7: Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 umbenannt in Absatz 1 und geändert und Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017; Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 5. März 2022. |
|
§ 18a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. |
|
§ 25 Absatz 4 angefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017. |
|
Fünftes Kapitel im Dritten Teil mit §§ 49a und 49b eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017. |
|
Das bisherige Fünfte, Sechste und Siebte Kapitel im Dritten Teil umbenannt in Sechstes, Siebtes und Achtes Kapitel durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017; Überschrift des Achten Kapitels neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. |
|
§ 27 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 5 und 6 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. |
|
§§ 53 bis 61 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; § 59 Absatz 3 angefügt und § 60 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 5. März 2022. |
|
Überschrift des Neunten Kapitels im Dritten Teil eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. |
|
§ 53 (alt) umbenannt in § 62, und geändert und § 55 (alt) umbenannt in § 64 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. |
|
Überschrift
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), in
Kraft getreten am 2. April 2021. |
|
Inhaltsübersicht
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 5. März 2022. |
|
§
16: Absatz 1 (alt) wird Wortlaut und geändert und Absatz 2 wird aufgehoben
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231), in Kraft
getreten am 5. März 2022. |
|
§§
16a bis 16c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 5. März 2022. |
|
Fünfter
Teil mit den §§ 63a bis 63d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.
Februar 2022 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 5. März 2022. |
|
Fünfter
Teil (alt) umbenannt in Sechster Teil und geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 5. März
2022. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2000 bis 31.12.2001
- Fassung vom 01.01.2002 bis 25.05.2005
- Fassung vom 26.05.2005 bis 31.12.2015
- Fassung vom 01.01.2016 bis 30.06.2016
- Fassung vom 01.07.2016 bis 30.06.2017
- Fassung vom 01.07.2017 bis 30.06.2018
- Fassung vom 01.07.2018 bis 31.12.2018
- Fassung vom 01.01.2019 bis 01.04.2021
- Fassung vom 02.04.2021 bis 04.03.2022
- Fassung vom 05.03.2022 bis heute (aktuelle Seite)