Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 13.11.2024


Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter - ThUG (Zuständigkeitsverordnung Therapieunterbringungsgesetz - ZustVO ThUG)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem
Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch
gestörter Gewalttäter - ThUG
(Zuständigkeitsverordnung Therapieunterbringungsgesetz - ZustVO ThUG)

Vom 3. Januar 2011 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, 6 Absatz 3 Nummer 1, 8 Absatz 3 bis 5, 11 Absatz 1, 13 Satz 2, 16 Absatz 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2305) in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) (Fn 2) in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Untere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, 6 Absatz 3 Nummer 1, 13 Satz 2, 16 Absatz 1 ThUG sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen.

§ 2

Befindet sich die betroffene Person in der Sicherungsverwahrung, ist für Maßnahmen nach § 8 Absatz 3 bis 5 ThUG und die Zuführung nach § 11 Absatz 1 ThUG die Einrichtung zuständig, in der die Sicherungsverwahrung vollstreckt wird, in allen anderen Fällen sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen zuständig.

§ 3

Zuständig für den Vollzug der Unterbringung nach § 11 Absatz 1 ThUG in einer durch das zuständige Ministerium anerkannten Einrichtung im Sinne des § 2 ThUG ist die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes als staatliche Verwaltungsbehörde. Die notwendigen Unterbringungskosten trägt das Land.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Landesregierung ist bis zum 31. Dezember 2015 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung zu berichten.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Für den Finanzminister
und den Justizminister
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
zugleich für den
Minister für Inneres und Kommunales

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 6, in Kraft getreten am 6. Januar 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2005



Normverlauf ab 2000: