Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Gesetz über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten (RettungstatenG)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Gesetz
über die staatliche Anerkennung
für Rettungstaten (RettungstatenG)
Vom 30. März 2004 (Fn 1)
§ 1 Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung
einer Rettungstat
§ 1
Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung
einer Rettungstat
(1) Als staatliche Anerkennung für die Rettung bzw. versuchte Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr oder für die Abwendung einer gemeinen Gefahr (Rettungstat) verleiht der Ministerpräsident namens der Landesregierung die Rettungsmedaille des Landes Nordrhein-Westfalen oder spricht eine öffentliche Belobigung aus.
(2) Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist oder denen die Abwendung von Gefahren von der Allgemeinheit dienstlich oder beruflich obliegt, werden nur dann staatlich ausgezeichnet, wenn sie bei der Rettungstat das Maß der ihnen obliegenden Pflichten erheblich überschritten haben.
§ 2 Rettungsmedaille
§ 2
Rettungsmedaille
(1) Die Rettungsmedaille wird an Personen verliehen, die unter Einsatz des eigenen Lebens die Rettungstat unternommen haben.
(2) Hat eine Person im ursächlichen Zusammenhang mit der Rettungstat ihr Leben verloren, kann ihr nach ihrem Tod die Rettungsmedaille verliehen werden.
(3) Die Rettungsmedaille kann wiederholt an dieselbe Person verliehen werden.
(4) Ein Anspruch auf die Verleihung der Rettungsmedaille besteht nicht.
§ 3 Öffentliche Belobigung
§ 3
Öffentliche Belobigung
(1) Eine öffentliche Belobigung wird ausgesprochen, wenn die Rettungstat ohne Einsatz des eigenen Lebens ausgeführt worden ist oder trotz Einsatzes des eigenen Lebens nicht zur Lebensrettung geführt hat.
(2) § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 4 Verfahren
§ 4
Verfahren
(1) Vorschläge für die staatliche Anerkennung von Rettungstaten werden von der Bezirksregierung unterbreitet, in deren Bezirk der Retter / die Retterin seinen / ihren Wohnsitz hat oder in deren Bezirk die Rettungstat durchgeführt worden ist, wenn der Retter / die Retterin seinen / ihren Wohnsitz außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen hat.
(2) Die Bezirksregierung nimmt keine Ermittlungen auf, wenn zu dem Zeitpunkt, da sie Kenntnis von der möglichen Rettungstat erhält, die Rettungstat mehr als zwei Jahre zurückliegt.
(3) Die Verleihung der Rettungsmedaille wird im Ministerialblatt, das Aussprechen einer öffentlichen Belobigung im Amtsblatt der zuständigen Bezirksregierung bekanntgemacht.
§ 5 (Fn 3) (aufgehoben)
§ 5 (Fn 3)
(aufgehoben)
§ 6 (Fn 4) Inkrafttreten
§ 6 (Fn 4)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft (Fn 2).
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
GV. NRW. S. 146; in Kraft getreten am 8. April 2004; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 30. Juni 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 28. Mai 2014. |
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GV. NRW. ausgegeben am 7. April 2004. |
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§ 5 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 30. Juni 2009. |
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§ 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 28. Mai 2014. |
Normverlauf ab 2000: