Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 24.1.2025
Übertragung der Ermächtigungsbefugnis zur Erteilung von Verwarnungen (Schifffahrt auf dem Flürener Altrhein) RdErl. d. Innenministeriums v. 14. 10. 1991 -IV A 2 - 2561/1
Übertragung der Ermächtigungsbefugnis zur Erteilung von Verwarnungen (Schifffahrt auf dem Flürener Altrhein) RdErl. d. Innenministeriums v. 14. 10. 1991 -IV A 2 - 2561/1
Übertragung der Ermächtigungsbefugnis
zur Erteilung von Verwarnungen (Schifffahrt auf dem Flürener Altrhein)
RdErl. d. Innenministeriums v. 14. 10. 1991
-IV A 2 - 2561/1
1
Gemäß § 57 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) können die Polizeibeamten
der Wasserschutzpolizei ermächtigt werden, bei geringfügigen
Ordnungswidrigkeiten nach der von dem Regierungspräsidenten Düsseldorf
erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnung betr. die Schifffahrt auf dem
Flürener Altrhein Verwarnungen zu erteilen. Zuständig für die Erteilung dieser
Befugnis ist der Regierungspräsident Düsseldorf (§ 58 Abs. l OWiG).
2
Der Regierungspräsident Düsseldorf wird beauftragt, gemäß § 58 Abs. 2 OWiG
einen Verwarnungsgeldkatalog für geringfügige Ordnungswidrigkeiten nach seiner
die Schifffahrt auf dem Flürener Altrhein betreffenden ordnungsbehördlichen
Verordnung zu erlassen.
3
Die Ermächtigung zur Erteilung von Verwarnungen und der Verwarnungsgeldkatalog
sind im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf bekanntzu machen.
Im
Einvernehmen mit d. Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr u. d.
Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.
MBl. NRW. 1991 S.
1459