Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung über Ausbildung und Prüfung amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten (VAPaF)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 7) Ziel der Ausbildung
- § 2 Einstellungsvoraussetzungen
- § 3 Anstellungsbehörden, Ausbildungsstellen
- § 4 (Fn 8) Ausbildungsleitung, Ausbildungspersonal
- § 5 (Fn 7) Dauer und Gliederung der Ausbildung
- § 6 Unterbrechung, Verlängerung
- § 7 (Fn 4) Gestaltung der Ausbildung
- § 8 Leistungsnachweis
- § 9 Noten und Bewertungsgrundsätze
- § 10 (Fn 7) Ausbildungsinhalte
- § 11 (Fn 7) Unterrichtsinhalte
- § 12 (Fn 7) Leistungsnachweise im Rahmen des theoretischen Unterrichts
- § 13 (Fn 4) Allgemeines, Zweck der Prüfung
- § 14 (Fn 4) Prüfungsausschuss
- § 15 (Fn 5) Antrag auf Zulassung zur Prüfung
- § 16 (Fn 7) Entscheidung über die Zulassung
- § 17 (Fn 7) Gliederung der Prüfung
- § 18 (Fn 7) Ausschluss der Öffentlichkeit
- § 19 (Fn 7) Leitung und Aufsicht
- § 20 (Fn 7) Rücktritt, Nichtteilnahme
- § 21 (Fn 7) Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
- § 22 (Fn 3) Ermittlung des Prüfungsergebnisses
- § 23 (Fn 3) Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
- § 24 (Fn 7) Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis
- § 25 (Fn 9) Ausbildungs- und Prüfungsakten
- § 26 (Fn 9) Übergangsregelung für derzeit tätiges Personal
- § 27 (Fn 4) (Fn9) Inkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung
über Ausbildung und Prüfung
amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten
(VAPaF)
(Fn 6)
Vom 20. November 2008 (Fn 1)
Aufgrund des § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1864) i.V.m. § 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 220), wird verordnet (Fn 2):
Teil 1 |
|
§ 1 |
Ziel der Ausbildung |
§ 2 |
Einstellungsvoraussetzungen |
§ 3 |
Anstellungsbehörden, Ausbildungsstellen |
§ 4 |
Ausbildungsleitung, Ausbildungspersonal |
§ 5 |
Dauer und Gliederung der Ausbildung |
§ 6 |
Unterbrechung, Verlängerung |
§ 7 |
Gestaltung der Ausbildung |
§ 8 |
Leistungsnachweis |
§ 9 |
Noten und Bewertungsgrundsätze |
Teil 2 |
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§ 10 |
Ausbildungsinhalte |
Teil 3 |
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§ 11 |
Unterrichtsinhalte |
§ 12 |
Leistungsnachweise im Rahmen des theoretischen Unterrichts |
Teil 4 |
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§ 13 |
Allgemeines, Zweck der Prüfung |
§ 14 |
Prüfungsausschuss |
§ 15 |
Antrag auf Zulassung zur Prüfung |
§ 16 |
Entscheidung über die Zulassung |
§ 17 |
Gliederung der Prüfung |
§ 18 |
Ausschluss der Öffentlichkeit |
§ 19 |
Leitung und Aufsicht |
§ 20 |
Rücktritt, Nichtteilnahme |
§ 21 |
Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung |
Teil 5 |
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§ 22 |
Ermittlung des Prüfungsergebnisses |
§ 23 |
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses |
§ 24 |
Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis |
§ 25 |
Ausbildungs- und Prüfungsakten |
Teil 6 |
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§ 26 |
Übergangsregelung für derzeit tätiges Personal |
§ 27 |
Inkrafttreten |
Teil 1
Ausbildungsgrundsätze
§ 1 (Fn 7) Ziel der Ausbildung
§ 1 (Fn 7)
Ziel der Ausbildung
Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten unterstützen den amtlichen Tierarzt bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Die Ausbildung soll den Auszubildenden die erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung befähigen.
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
Für die Ausbildung zur amtlichen Fachassistentin / zum amtlichen Fachassistenten kann eingestellt werden, wer den erfolgreichen Abschluss einer Hauptschule oder einen mindestens gleichwertigen Bildungsabschluss besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
§ 3 Anstellungsbehörden, Ausbildungsstellen
§ 3
Anstellungsbehörden, Ausbildungsstellen
(1) Anstellungs- und Ausbildungsbehörde sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie weisen den Ausbildungsstellen die Auszubildenden gemäß dem nach § 4 Abs. 2 zu erstellenden Ausbildungsplan zu.
(2) Ausbildungsstellen sind:
1. die für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden (Kreisordnungsbehörden),
2. eine landwirtschaftliche Lehranstalt der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
3. eine vom für Veterinärangelegenheiten zuständigen Ministerium (Ministerium) beauftragte, geeignete Einrichtung (beauftragte Einrichtung).
§ 4 (Fn 8) Ausbildungsleitung, Ausbildungspersonal
§ 4 (Fn 8)
Ausbildungsleitung, Ausbildungspersonal
(1) Die Ausbildungsbehörde benennt eine fachlich befähigte Beschäftigte oder einen fachlich befähigten Beschäftigten zur Ausbildungsleitung.
(2) Die Ausbildungsleitung erstellt in Abstimmung mit den Ausbildungsstellen den Ausbildungsplan. Sie ist verantwortlich für die Einhaltung der Ausbildungsvoraussetzungen und überwacht die Ausbildung.
(3) Die Ausbildungsstellen benennen jeweils eine Ausbilderin oder einen Ausbilder und teilen diese Person der Ausbildungsleitung mit.
(4) Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat die Ausbildung durchzuführen, überzeugt sich regelmäßig vom Ausbildungsfortschritt und weist auf Mängel hin.
§ 5 (Fn 7) Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 5 (Fn 7)
Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens 22 Wochen. Sie richtet sich nach Anhang II Kapitel II der delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1) und umfasst mindestens 750 Stunden, davon mindestens 400 Stunden in einem praktischen Ausbildungsabschnitt sowie mindestens 350 Stunden in einem theoretischen Ausbildungsabschnitt. Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab.
(2) Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.
§ 6 Unterbrechung, Verlängerung
§ 6
Unterbrechung, Verlängerung
Krankheitszeiten und Urlaub werden auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie insgesamt zwei Wochen nicht überschreiten. Bei einer längeren Unterbrechung wird die Ausbildung um die zwei Wochen übersteigenden Zeiten verlängert, es sei denn, dass der Auszubildende das Versäumte nachholen kann oder hinreichend ausgebildet erscheint. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde.
§ 7 (Fn 4) Gestaltung der Ausbildung
§ 7 (Fn 4)
Gestaltung der Ausbildung
(1) Die theoretische Ausbildung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten wird in der Regel von der beauftragten Einrichtung durchgeführt. Abweichend davon kann der theoretische Lehrgang nach Zustimmung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) unter Zugrundelegung des jeweils gültigen Lernzielkataloges auch dezentral bei einer Anstellungsbehörde durchgeführt werden.
(2) Die praktische Ausbildung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten erfolgt in von der zuständigen Kreisordnungsbehörde benannten Schlacht-, Wildbearbeitungs- oder Zerlegungsbetrieben unter Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes. Die praktische Ausbildung in Haltungsbetrieben erfolgt in einer landwirtschaftlichen Lehranstalt der Landwirtschaftskammer NRW.
(3) Die erfolgreiche Teilnahme an einer vergleichbaren theoretischen und / oder praktischen Ausbildung in einem anderen Land wird anerkannt.
(4) Alle im Zusammenhang mit der Ausbildung entstehenden Kosten sind von der Anstellungsbehörde zu tragen, im Übrigen von dem Auszubildenden.
(5) Über die Teilnahme an den theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitten ist eine Teilnahmebescheinigung zu fertigen. Diese erstellt für den theoretischen Ausbildungsabschnitt die beauftragte Einrichtung, für die praktischen Ausbildungsabschnitte der jeweilige Ausbildungsleiter.
§ 8 Leistungsnachweis
§ 8
Leistungsnachweis
(1) Während der Ausbildung ist im theoretischen Ausbildungsabschnitt als Leistungsnachweis die schriftliche Leistungskontrolle zu erbringen (§ 12 Abs. 1).
(2) Menschen mit Behinderungen sind - unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung - bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Art und Umfang der Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Betroffenen zu erörtern.
§ 9 Noten und Bewertungsgrundsätze
§ 9
Noten und Bewertungsgrundsätze
(1) Die Einzelleistungen sind unter Verwendung von vollen Punktzahlen wie folgt zu bewerten:
sehr gut = 15-14 Punkte =
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut = 13-11 Punkte =
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend = 10-8 Punkte =
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
ausreichend = 7-5 Punkte =
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht;
mangelhaft = 4-2 Punkte =
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt,
dass die Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden könnten;
ungenügend = 1-0 Punkte =
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden
könnten.
(2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(3) Bei der Ermittlung von Durchschnittsnoten einschließlich der Abschlussnote und von Punktwerten aus den Punktzahlen bleiben Bruchwerte, die sich bei Abschluss des Rechenganges ergeben, unberücksichtigt.
Teil 2
Praktischer Ausbildungsabschnitt
§ 10 (Fn 7) Ausbildungsinhalte
§ 10 (Fn 7)
Ausbildungsinhalte
(1) In der praktischen Ausbildung sind die Anforderungen des Anhangs II Kapitel II Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/624 zu berücksichtigen sowie die in Anhang II Kapitel II Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Verordnung (EU) 2019/624
(2) Die praktische Ausbildung beträgt insgesamt mindestens zehn Wochen und gliedert sich wie folgt:
1. vier Wochen vor Beginn des theoretischen Lehrgangs; davon eine Woche in einer landwirtschaftlichen Lehranstalt;
2. vier Wochen zwischen den Modulen 1 und 2 des theoretischen Lehrgangs sowie
3. zwei Wochen im Anschluss an den theoretischen Ausbildungslehrgang.
Im Benehmen zwischen Anstellungsbehörde und Ausbildungsstellen sind bei begründeten Ausnahmen Abweichungen zulässig, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und die Gesamtmindestausbildungsdauer von mindestens zehn Wochen gewahrt bleibt.
(3) Die Auszubildenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, Vorgänge möglichst selbstständig zu bearbeiten. Die Auszubildenden sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen.
Teil 3
Theoretischer Ausbildungsabschnitt
§ 11 (Fn 7) Unterrichtsinhalte
§ 11 (Fn 7)
Unterrichtsinhalte
(1) Der theoretische Ausbildungsabschnitt umfasst 350 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten und gliedert sich in zwei Module. Ausbildungsinhalt und -umfang ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Die beauftragte Einrichtung kann bei begründeten Ausnahmen Abweichungen von dem den theoretischen Unterricht betreffenden Teil des Ausbildungsrahmenplans zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und die Gesamtstundenzahl gewahrt bleibt.
§ 12 (Fn 7) Leistungsnachweise im Rahmen des theoretischen Unterrichts
§ 12 (Fn 7)
Leistungsnachweise im Rahmen des theoretischen Unterrichts
(1) Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt eine erfolgreich abgeschlossene
schriftliche Leistungskontrolle voraus. Die Leistungskontrolle besteht aus zu
benotenden Einzelleistungen in den Bereichen
1. Tierschutz,
2. Anatomie und Physiologie,
3. Angewandte Pathologie und Seuchenlehre,
4. Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,
5. Schlachthygiene und -technologie,
6. Fallstudien.
(2) Die schriftliche Leistungskontrolle ist bestanden, wenn alle Einzelleistungen nach § 9 mit mindestens „ausreichend“ bewertet werden.
Teil 4
Abschlussprüfung
§ 13 (Fn 4) Allgemeines, Zweck der Prüfung
§ 13 (Fn 4)
Allgemeines, Zweck der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung findet in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des letzten praktischen Ausbildungsabschnittes gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 statt.
(2) Die Abschlussprüfung dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse die Befähigung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 besitzt.
§ 14 (Fn 4) Prüfungsausschuss
§ 14 (Fn 4)
Prüfungsausschuss
(1) Die Abschlussprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der beim
Landesamt gebildet wird. Das Landesamt beruft die Mitglieder und die
stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. Die
Wiederbestellung ist zulässig. Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung
,,Prüfungsausschuss für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten“. Er
führt das kleine Landessiegel.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1. einer oder einem beim Landesamt beschäftigten Tierärztin oder Tierarzt
mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der
Veterinärverwaltung als Vorsitzende oder Vorsitzendem und
2. zwei weiteren Personen, die die Anforderungen von Anhang II Kapitel I
Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/624 erfüllen.
In begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Vorsitzende eine oder einen
in einer Kreisordnungsbehörde beschäftigte Tierärztin oder beschäftigten
Tierarzt mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der
Veterinärverwaltung als ihre oder seine Vertretungsperson zur Durchführung
einer mündlichen und praktischen Prüfung benennen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren
Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss
beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und bestimmt die Prüfungstermine und -orte.
§ 15 (Fn 5) Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 15 (Fn 5)
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
(1) Die oder der Auszubildende reicht den Antrag auf Zulassung zur Prüfung unmittelbar nach Beendigung des Lehrgangs bei der Ausbildungsbehörde ein. Diese leitet den Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter.
(2) Dem Antrag sind als beglaubigte Überdrucke beizufügen:
1. Teilnahmebescheinigung gemäß § 7 Abs. 5,
2. Leistungsnachweis gemäß § 8 Abs.1,
3. bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 21 Abs. 1.
§ 16 (Fn 7) Entscheidung über die Zulassung
§ 16 (Fn 7)
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Auszubildenden schriftlich unter Nennung der Prüfungstermine für die praktische und mündliche Prüfung mitzuteilen.
(3) Nach dieser Verordnung auszubildende Personen sind zur Prüfung zuzulassen, wenn die schriftliche Leistungskontrolle in der Gesamtnote gemäß § 12 Abs. 2 mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde.
§ 17 (Fn 7) Gliederung der Prüfung
§ 17 (Fn 7)
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in einen mündlichen und praktischen Teil.
(2) In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens vier Personen gleichzeitig geprüft werden, wobei die Prüfzeit je Person in der Regel 45 Minuten nicht überschreiten soll.
(3) In der praktischen Prüfung sind Fertigkeiten aus den in Anhang II Kapitel II Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Verordnung (EU) 2019/624 genannten Themenbereichen nachzuweisen, wobei die Prüfzeit in der Regel 60 Minuten je zu prüfender Person beträgt.
(4) Die mündliche und praktische Prüfung werden jeweils nach § 9 bewertet.
§ 18 (Fn 7) Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 18 (Fn 7)
Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter des Ministeriums, der Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sowie der beauftragten Einrichtung können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen, wenn alle zu prüfenden Personen einverstanden sind. Bei der Beratung über die Prüfungsergebnisse dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 19 (Fn 7) Leitung und Aufsicht
§ 19 (Fn 7)
Leitung und Aufsicht
(1) Die mündliche Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Der Ablauf der mündlichen und der praktischen Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Namen der Aufsicht führenden Personen sind in die Prüfungsniederschrift gemäß § 23 Abs. 3 aufzunehmen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.
§ 20 (Fn 7) Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 20 (Fn 7)
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Die zu prüfende Person kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist die zu prüfende Person aus Gründen, die sie zu vertreten hat, ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Erscheint sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht zur Prüfung, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Bricht die zu prüfende Person aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt; bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Hat sie den Prüfungsabbruch zu vertreten, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Der Nachweis von Gründen, die die zu prüfende Person nicht zu vertreten hat, ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen.
(4) Über Gründe, die die zu prüfende Person zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 21 (Fn 7) Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
§ 21 (Fn 7)
Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
(1) Über eine nicht bestandene Prüfung erhalten die zu prüfenden Personen vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass bei bestimmten Prüfungsteilen mit einer mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Leistung eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist. Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.
(2) Die Ausbildungszeit wird bei Wiederholungsprüfung durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. Inhalt und Gestaltung der verlängerten Ausbildungszeit legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde fest.
Teil 5
Prüfungsergebnis
§ 22 (Fn 3) Ermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 22 (Fn 3)
Ermittlung des Prüfungsergebnisses
(1) Das Prüfungsergebnis ermittelt der Prüfungsausschuss auf Grund der Prüfleistungen in der Abschlussprüfung gemäß § 17. Die Gesamtnote der Ausbildung wird rechnerisch ermittelt, indem die Summe der in der mündlichen und praktischen Prüfung erzielten Punktwerte durch zwei geteilt wird.
(2) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 1 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung von Auszubildenden zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.
§ 23 (Fn 3) Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 23 (Fn 3)
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt das nach § 22 ermittelte Gesamtergebnis der Ausbildung fest.
(2) Die Prüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist. Abweichend davon ist die Prüfung nicht bestanden, wenn die mündliche oder praktische Prüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden ist.
(3) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.
(4) Der Prüfungsausschuss teilt der zu prüfenden Person am letzten Prüfungstag mit, ob und mit welchem Gesamtergebnis sie die Prüfung bestanden hat. Als Termin des Bestehens der Prüfung ist der Tag der letzten Prüfungsleistung anzusetzen.
§ 24 (Fn 7) Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis
§ 24 (Fn 7)
Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis
(1) Die zu prüfende Person, die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält von dem Prüfungsausschuss
1. ein Zeugnis und
2. einen Nachweis darüber, dass sie die Befähigung zur Erfüllung von Aufgaben in der amtlichen Überwachung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung „amtliche Fachassistentin“ oder „amtlicher Fachassistent“ zu führen.
(2) Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die Ausbildungsakte elektronisch zuzuleiten.
§ 25 (Fn 9) Ausbildungs- und Prüfungsakten
§ 25 (Fn 9)
Ausbildungs- und Prüfungsakten
(1) Für den Zeitraum der Prüfung werden die Ausbildungs- sowie die Prüfungsakte beim Prüfungsausschuss geführt und aufbewahrt. Nach der Prüfung erhält die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsakte zurück.
(2) Auszubildende können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung bei der Ausbildungsbehörde ihre Ausbildungsakte und beim Prüfungsausschuss ihre Prüfungsakte einsehen.
Teil 6
Schlussbestimmungen (Fn 2) (Fn 9)
§ 26 (Fn 9) Übergangsregelung für derzeit tätiges Personal
§ 26 (Fn 9)
Übergangsregelung für derzeit tätiges Personal
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grundlage der Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/624, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2005 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisses tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) sowie der Fleischkontrolleur-Verordnung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227) erworbene Befähigung zum amtlichen Fachassistenten oder zur amtlichen Fachassistentin gilt als Befähigung nach dieser Verordnung.
§ 27 (Fn 4) (Fn9) Inkrafttreten
§ 27 (Fn 4) (Fn
9)
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
GV. NRW. 2009 S. 2, in Kraft getreten am 14. Januar 2009; geändert durch VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009; Artikel 1 der VO vom 20. November 2012 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012; Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. |
|
Eingangsformel, Inhaltsverzeichnis und Überschrift zu Teil 7 berichtigt durch VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009. |
|
§ 22 und § 23 geändert durch VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009; § 23 Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. |
|
§ 7, § 13, § 14 und § 29 geändert durch Artikel 1 der VO vom 20. November 2012 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012; § 7 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 geändert, § 14 neu gefasst und § 29 (alt) wird § 27 durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. |
|
§ 15 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. |
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Überschrift und Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. |
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§ 1, § 5 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 2, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 2 und 3, § 18, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 21 Absatz 1und 2, § 24 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. |
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§ 4 Überschrift, Absatz 1, 2, 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. |
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§ 25 (alt) aufgehoben, § 26 (alt) wird § 25 (neu), Teil 6 (alt) wird aufgehoben, Teil 7 (alt) wird Teil 6 (neu), § 28 (alt) wird § 26 (neu) und geändert, § 29 (alt) wird § 27 (neu) durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. |
|
Fn 10 |
Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 14.01.2009 bis 24.07.2009 mit Anlagen
- Fassung vom 25.07.2009 bis 30.11.2012 mit Anlagen
- Fassung vom 01.12.2012 bis 27.08.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 28.08.2021 bis heute (aktuelle Seite)