Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 18) Bildungsziele des Berufskollegs
- § 2 (Fn 18) Schulprogramm
- § 3 (Fn 11) Qualitätsentwicklung
- § 4 (Fn 4) Aufnahme
- § 5 (Fn 18) Gliederung, Unterrichtsorganisation, Digitalisierung und Höchstverweildauer
- § 6 (Fn 18) Bildungspläne, Lernbereiche, Unterrichtsfächer, Lernfelder
- § 7 Praktika
- § 8 (Fn 18) Leistungsbewertung und Leistungsnachweise
- § 9 (Fn 12) Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn, Zertifikate
- § 10 (Fn 10) Versetzung, Leistungsanforderungen
- § 11 (Fn 8) Wiederholung
- § 12 (Fn 9) Nachprüfung bei Nichtversetzung, verfehltem Abschluss und abgeschlossenen Fächern
- § 13 (Fn 5) Abschlussbedingungen
- § 14 (Fn 4) Information und Beratung
- § 15 (Fn 13) Ergänzende Bestimmungen für behinderte Schülerinnen und Schüler
- § 16 (Fn 4) Zweck und Gliederung der Prüfungen
- § 17 (Fn 4) Allgemeine Prüfungsausschüsse
- § 18 (Fn 4) Fachprüfungsausschüsse
- § 19 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
- § 20 (Fn 8) Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten
- § 21 Stimmberechtigung, Beschlussfassung
- § 22 (Fn 11) Besorgnis der Befangenheit
- § 23 (Fn 5) Niederschriften
- § 24 Teilnahme von Gästen
- § 25 Pflicht zur Verschwiegenheit
- § 26 (Fn 13) Nachprüfung bei nicht bestandener Prüfung
- § 27 (Fn 12) Wiederholung der Prüfung
- § 28 (Fn 7) Widerspruch, Akteneinsicht
- § 29 (Fn 17) Besondere Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge
- § 30 (Fn 3) Änderung von Rechtsvorschriften
- § 31 (Fn 4) Inkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Berufskollegs
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg -
APO-BK)
Vom 26. Mai 1999 (Fn 1)
Auf Grund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) (Fn 2) wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet: (Fn 6)
Allgemeiner Teil
Inhaltsübersicht
Erster Teil
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für die
Bildungsgänge
§ 1 Bildungsziele des Berufskollegs
§ 2 Schulprogramm
§ 3 Qualitätsentwicklung
§ 4 Aufnahme
§ 5 Gliederung, Unterrichtsorganisation, Digitalisierung und Höchstverweildauer
§ 6 Bildungspläne, Lernbereiche, Unterrichtsfächer, Lernfelder
§ 7 Praktika
§ 8 Leistungsbewertung und Leistungsnachweise
§ 9 Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn, Zertifikate
§ 10 Versetzung, Leistungsanforderungen
§ 11 Wiederholung
§ 12 Nachprüfung bei Nichtversetzung, verfehltem Abschluss und abgeschlossenen Fächern
§ 13 Abschlussbedingungen
§ 14 Information und Beratung
§ 15 Ergänzende Bestimmungen für behinderte Schülerinnen und Schüler
2. Abschnitt
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
für die Abschlussprüfungen
§ 16 Zweck und Gliederung der Prüfungen
§ 17 Allgemeine Prüfungsausschüsse
§ 18 Fachprüfungsausschüsse
§ 19 Rücktritt, Erkrankung,Versäumnis
§ 20 Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten
§ 21 Stimmberechtigung, Beschlussfassung
§ 22 Besorgnis der Befangenheit
§ 23 Niederschriften
§ 24 Teilnahme von Gästen
§ 25 Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 26 Nachprüfung bei nicht bestandener Prüfung
§ 27 Wiederholung der Prüfung
§ 28 Widerspruch, Akteneinsicht
Zweiter Teil
§ 29 Besondere Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge
Dritter Teil
§ 30 Änderung von Rechtsvorschriften
§ 31 Inkrafttreten
Erster Teil
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für die Bildungsgänge
§ 1 (Fn 18) Bildungsziele des Berufskollegs
§ 1 (Fn 18)
Bildungsziele des Berufskollegs
(1) Das Berufskolleg vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine umfassende berufliche, gesellschaftliche und personale Handlungskompetenz und bereitet sie auf ein lebensbegleitendes Lernen vor. Es qualifiziert die Schülerinnen und Schüler, an zunehmend internationalen und durch die Digitalisierung geprägten Transformationsprozessen in Wirtschaft und Gesellschaft teilzunehmen und diese aktiv mitzugestalten.
(2) Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind abschlussbezogen und führen in einem differenzierten Unterrichtssystem einzel- und doppeltqualifizierend zu beruflicher Bildung (berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Berufsabschlüsse und berufliche Weiterbildungsabschlüsse) und dem Erwerb der allgemein bildenden Abschlüsse der Sekundarstufe II. Die Abschlüsse der Sekundarstufe I können nachgeholt werden.
(3) Im Einzelnen können im Berufskolleg folgende berufliche Qualifikationen
erworben werden:
1. berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als eine
arbeitsmarktorientierte Qualifikation zur Orientierung, Vorbereitung oder
Anrechnung auf berufliche Erstausbildung oder Studium oder für eine berufliche
Tätigkeit,
2. Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der
Handwerksordnung (HwO) oder der schulische Teil dieser Berufsausbildung,
3. Berufsabschlüsse nach Landesrecht sowie
4. anerkannte berufliche Weiterbildungsabschlüsse.
§ 2 (Fn 18) Schulprogramm
§ 2 (Fn 18)
Schulprogramm
(1) Das Berufskolleg legt unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer regionalen Abstimmung der Bildungsangebote die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen seiner pädagogischen Arbeit in einem Schulprogramm fest.
(2) Das Berufskolleg konkretisiert im Schulprogramm unter Berücksichtigung der Bildungspläne (§ 6) den allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag im Hinblick auf die spezifischen Voraussetzungen und Merkmale seiner Schülerinnen und Schüler, die spezifischen Gegebenheiten der Schule und seines regionalen Umfeldes. Ergänzend zum Erwerb digitaler Kompetenzen im Präsenzunterricht kann das Schulprogramm zur weiteren Stärkung eines der beruflichen Handlungsfähigkeit in einer digitalisierten Welt verpflichteten, innovativen Unterrichts auch die Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht vorsehen. In diesen Fällen umfasst das Schulprogramm ein bildungsgangübergreifend ausgerichtetes pädagogisch-organisatorisches Konzept zur Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht.
(3) Das Schulprogramm ist dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. Es ist den Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls den Erziehungsberechtigten, sowie den regionalen Partnern in geeigneter Weise bekannt zu machen.
§ 3 (Fn 11) Qualitätsentwicklung
§ 3 (Fn 11)
Qualitätsentwicklung
Das Berufskolleg überprüft in regelmäßigen Abständen die Durchführung und den Erfolg seiner Bildungs- und Erziehungsarbeit auf der Grundlage seines Schulprogramms und berichtet dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde über die Ergebnisse. Die Ergebnisse werden bei der Fortschreibung des Schulprogramms sowie bei der Planung und Durchführung erforderlicher konkreter Verbesserungsmaßnahmen herangezogen.
§ 4 (Fn 4) Aufnahme
§ 4 (Fn 4)
Aufnahme
(1) Der Besuch eines Bildungsganges des Berufskollegs setzt die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht voraus. § 37 Abs. 2 SchulG bleibt unberührt. Im Einzelnen gelten die Aufnahmevoraussetzungen des jeweiligen Bildungsganges in den besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils (Anlagen A bis E).
(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität für den Bildungsgang, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme Härtefälle und zieht im Übrigen die folgenden Kriterien heran:
1. Schulpflicht nach § 38 Absatz 1 SchulG,
2. Eignung,
3. Wartezeit,
4. Losverfahren.
(3) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber teilen innerhalb der von der Schule festgesetzten Frist mit, ob sie den zugeteilten Platz in Anspruch nehmen.
(4) Über die Anrechnung von schulischen Leistungen und Zeiten aus vergleichbaren Bildungsgängen auf vollzeitschulische Bildungsgänge entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Angerechnete Leistungen und Zeiten sind auf dem Zeugnis zu vermerken.
§ 5 (Fn 18) Gliederung, Unterrichtsorganisation, Digitalisierung und Höchstverweildauer
§ 5 (Fn 18)
Gliederung, Unterrichtsorganisation, Digitalisierung und Höchstverweildauer
(1) Die Bildungsgänge des Berufskollegs werden in den Fachbereichen
1. Agrarwirtschaft und Ernährung/Versorgung,
2. Bau- und Holztechnik,
3. Gestaltung,
4. Gesundheit/Erziehung und Soziales,
5. Informatik,
6. Metall- und Elektrotechnik,
7. Naturwissenschaften und Labor- und Verfahrenstechnik,
8. Umwelttechnik,
9. Textiltechnik und Bekleidung,
10. Wirtschaft und Verwaltung
angeboten.
In den Anlagen A bis E sind abweichende Bezeichnungen, Zusammenfassungen sowie der Eingang von Fachbereichen in Berufsfelder, Fachrichtungen und fachliche Schwerpunkte erforderlich. Sie berücksichtigen Erfordernisse der Anerkennung von Abschlüssen in anderen Ländern, der Unterrichtsorganisation gemäß Absatz 3 sowie der Durchlässigkeit der Bildungsgänge.
(2) Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind, soweit in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge nichts Abweichendes bestimmt ist, in Schuljahre eingeteilt. Sie werden in Vollzeitform oder in Teilzeitform angeboten. Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitform sind möglich.
(3) Der Unterricht wird in der Regel in Fachklassen und im Klassenverband erteilt. Soweit die Unterrichtsorganisation oder der Bildungsgang es erfordern, können Kurse oder nach Maßgabe der Anlagen A bis E Lerngruppen gebildet werden.
(4) Die mit den Stundentafeln festgelegte Regeldauer der Bildungsgänge darf um höchstens ein Jahr überschritten werden (Höchstverweildauer). Um ein weiteres Jahr kann die Regeldauer nach Entscheidung der Versetzungskonferenz, im Abiturbereich mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde, überschritten werden, wenn die Gründe für die Wiederholung von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind. Die Höchstverweildauer kann darüber hinaus um den für die Wiederholung einer nichtbestandenen Prüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden.
(5) Schülerinnen und Schülern, die innerhalb des Berufskollegs einen Bildungsgang wechseln, wird die im bisherigen Bildungsgang verbrachte Ausbildungszeit auf die Höchstverweildauer angerechnet; über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
(6) Soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, kann
zur Vermittlung umfassender beruflicher, gesellschaftlicher und personaler
Handlungskompetenz Präsenzunterricht und Unterricht mit räumlicher Distanz in
engem und planvollem Austausch der Lehrenden und Lernenden (Distanzunterricht)
verknüpft werden. Die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge
gemäß § 29 (Anlagen A bis E) regeln, bis zu welchem Umfang Distanzunterricht in
den einzelnen Bildungsgängen zulässig ist. Die Schule nutzt insbesondere zur
Verknüpfung des Präsenz- und Distanzunterrichts bereitgestellte Lehr- und
Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form (§ 8
Absatz 2 Schulgesetz NRW), zu denen alle Schülerinnen und Schüler sowie
Lehrerinnen und Lehrer Zugang haben. Die Nutzung ist nach Maßgabe des § 120
Absatz 5 Satz 2 Schulgesetz NRW für Schülerinnen und Schüler und nach Maßgabe
des § 121 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 Schulgesetz NRW für Lehrerinnen und
Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58
Schulgesetz NRW verpflichtend. Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im
Hinblick auf die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und
Schüler wie der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte gleichwertig. Er findet
in der Regel digital und synchron statt. In dem Fach Sport/Gesundheitsförderung
sowie im fachpraktischen Unterricht ist Distanzunterricht unzulässig. Erfolgt
eine Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht gemäß § 2 Absatz 2,
erstellt die Bildungsgangkonferenz unter Berücksichtigung des bildungsgangübergreifenden
pädagogisch-organisatorischen Konzepts der Schule ein entsprechendes
bildungsgangspezifisches Konzept.
Dieses soll insbesondere
1. die Förderung der Bildungsziele unter Beachtung der individuellen
Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler,
2. die inhaltliche und methodische Verknüpfung von Präsenz- und
Distanzunterricht,
3. die Einhaltung der Vorgaben für den Unterrichtsumfang und für die
Unterrichtsfächer und Lernfelder nach den geltenden Stundentafeln und
Bildungsplänen,
4. eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung und
5. eine ordnungsgemäße Leistungsbewertung gemäß § 8
gewährleisten.
Die Schule zeigt das bildungsgangübergreifende Konzept und die bildungsgangspezifischen Konzepte der zuständigen Schulaufsicht an. Die bildungsgangspezifischen Konzepte sind mit den didaktischen Jahresplanungen der Bildungsgänge abzustimmen. Die Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht kann im Rahmen der Zusammenarbeit von Schulen (§ 4 Schulgesetz NRW) auch zur Sicherung eines breiten und vollständigen Unterrichtsangebotes beitragen. Hierzu stimmen die Schulen ihre bildungsgangspezifischen pädagogisch-organisatorischen Konzepte ab.
§ 6 (Fn 18) Bildungspläne, Lernbereiche, Unterrichtsfächer, Lernfelder
§ 6 (Fn 18)
Bildungspläne, Lernbereiche, Unterrichtsfächer, Lernfelder
(1) Der Unterricht in den Bildungsgängen des Berufskollegs ist in den berufsbezogenen Lernbereich, den berufsübergreifenden Lernbereich und den Differenzierungsbereich gegliedert. Die Lernbereiche, ihre Fächer und Lernfelder sind im Sinne des § 1 aufeinander abzustimmen. Die Abstimmung ist im Rahmen der Bildungsgangkonferenz in didaktischen Jahresplanungen nach Schuljahren gegliedert zu dokumentieren und schließt die Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht ein. Lernfelder können insbesondere mit Blick auf die Regelungen zu Abschlussprüfungen Fächer darstellen.
(2) Die Lernbereiche tragen gemeinsam zur Entwicklung umfassender Handlungskompetenz bei. Der berufsbezogene Lernbereich fasst die Unterrichtsfächer oder Lernfelder zusammen, die im Besonderen der beruflichen und fachlichen Qualifizierung dienen. Die Fächer des berufsübergreifenden Lernbereichs ergänzen die berufliche Qualifizierung und tragen darüber hinaus zur allgemeinen Kompetenzentwicklung bei, indem sie zentrale gesellschaftliche, kulturelle, ethische und religiöse Fragen in die Ausbildung einbeziehen. Der Sport dient zudem der Gesundheitsförderung. Der Differenzierungsbereich ermöglicht den Schülerinnen und Schülern, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten ihren individuellen Fähigkeiten und Neigungen entsprechend zu ergänzen, zu erweitern und zu vertiefen.
(3) Das Ministerium erlässt Bildungspläne auf der Ebene der Bildungsgänge. Der Bildungsplan enthält in einem Richtlinienteil Ausführungen zur Einordnung des Bildungsgangs im Berufskolleg und im Fachbereich sowie zu Leitlinien und zur didaktischen Organisation des Bildungsganges. In einem Lehrplanteil sind Inhalte und die von den Schülerinnen und Schülern zu erwerbenden Kompetenzen auf der Basis von Fächern und Lernfeldern beschrieben.
(4) Die Unterrichtsfächer und Lernfelder und deren Umfang werden durch die jeweiligen Stundentafeln zu den einzelnen Bildungsgängen bestimmt. Fächerübergreifender Unterricht, Projekt- und Lernaufgaben sind zulässig.
§ 7 Praktika
§ 7
Praktika
Außerschulische Praktika sollen nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils (Anlagen A bis E) durchgeführt werden. Die Praktika werden von der Schule genehmigt und im Rahmen des Unterrichts begleitet.
§ 8 (Fn 18) Leistungsbewertung und Leistungsnachweise
§ 8 (Fn 18)
Leistungsbewertung und Leistungsnachweise
(1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG, soweit in den Anlagen nichts anderes bestimmt ist. Sie erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Im Distanzunterricht erbrachte Leistungen gehören zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ gemäß § 48 Absatz 2 Schulgesetz NRW und sind im Präsenzunterricht erbrachten „Sonstigen Leistungen“ gleichwertig.
(2) Anzahl und Umfang der Leistungsnachweise regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften, soweit diese Verordnung keine Regelung trifft. Fächer des Differenzierungsbereichs mit einem Stundenvolumen von mindestens 40 Jahresstunden werden benotet. Stützunterricht wird nicht benotet. Die Möglichkeit der Zertifizierung gemäß § 9 Absatz 3 sowie ergänzende und abweichende Regelungen in den Anlagen A bis E bleiben hiervon unberührt. Leistungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ sowie Prüfungen sind in Präsenz unter Aufsicht zu erbringen. Die besonderen Bestimmungen zur Facharbeit in den Anlagen A (Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung), C und D sowie zur Hausarbeit in der Anlage E bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Herkunftssprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten. § 8 Abs. 4 der Anlage D bleibt unberührt.
(4) Zum Erwerb von schulischen Abschlüssen der Sekundarstufe I und der Fachhochschulreife kann die Pflichtfremdsprache Englisch durch die Teilnahme an einer Sprachfeststellungsprüfung ersetzt werden. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note im Fach Englisch. Das Verfahren zur Sprachprüfung regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften.
(5) Bei einer Täuschungshandlung finden die Vorschriften des § 20 entsprechende Anwendung.
§ 9 (Fn 12) Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn, Zertifikate
§ 9 (Fn 12)
Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn, Zertifikate
(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende jedes Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes oder zum Ende jedes Schuljahres Zeugnisse oder Bescheinigungen über die Schullaufbahn. Schülerinnen und Schüler im Blockunterricht erhalten das Zeugnis am Ende des letzten Unterrichtsblockes im Schuljahr.
(2) Wer einen Bildungsgang des Berufskollegs erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Wer einen Bildungsgang des Berufskollegs ohne Erfolg besucht hat oder das Berufskolleg vorzeitig verlässt, erhält ein Abgangszeugnis. Soweit in den Anlagen A bis E keine anders lautende Regelung getroffen wird, tragen die Zeugnisse das Datum der Aushändigung. Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses, gegebenenfalls mit seiner Zustellung.
(3) Über berufliche Qualifikationen, die nicht im Abschlusszeugnis bescheinigt werden, und über Zusatzqualifikationen werden Zertifikate erteilt, auf Antrag auch über nicht weitergeführte Ausbildungsabschnitte.
(4) Alle Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer und Lernfelder die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben. Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung nach § 5 AO-SF enthalten Angaben zum Leistungsstand.
§ 10 (Fn 10) Versetzung, Leistungsanforderungen
§ 10 (Fn 10)
Versetzung, Leistungsanforderungen
(1) Soweit in den besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils (Anlagen A bis E) nichts anderes bestimmt ist, werden Schülerinnen oder Schüler nach Ablauf eines Schuljahres in die folgende Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn sie die Leistungsanforderungen gemäß Absatz 2 erfüllen. Das Versetzungsverfahren richtet sich nach § 50 SchulG. Die Versetzungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu führen. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer zu berücksichtigen. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt.
(2) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Leistungsanforderungen einer Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt, wenn die Leistungen am Ende der besuchten Klasse oder Jahrgangsstufe in allen Fächern mindestens "ausreichend" oder nur in einem Fach "mangelhaft" sind.
(3) Die Versetzungskonferenz kann im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung von der festgelegten Regel abweichen, wenn Minderleistungen auf besondere nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretende Umstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind und erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit und der Gesamtentwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse möglich ist.
(4) Das Berufskolleg informiert die Eltern gemäß § 50 Abs. 4 SchulG in der Regel zehn Wochen vor der Zeugnisausgabe, wenn die Versetzung durch bis zu diesem Zeitpunkt erkennbare Leistungsschwächen gefährdet ist.
§ 11 (Fn 8) Wiederholung
§ 11 (Fn 8)
Wiederholung
Die Leistungen in einer wiederholten Jahrgangsstufe werden unwirksam; über die Versetzung wird neu entschieden. Erworbene Abschlüsse und Berechtigungen bleiben erhalten.
§ 12 (Fn 9) Nachprüfung bei Nichtversetzung,
verfehltem Abschluss und abgeschlossenen Fächern
§ 12 (Fn 9)
Nachprüfung bei Nichtversetzung,
verfehltem Abschluss und abgeschlossenen Fächern
(1) Eine nichtversetzte Schülerin oder ein nichtversetzter Schüler kann eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn im Falle der Verbesserung der Note in einem einzigen Fach von "mangelhaft" auf "ausreichend" die Versetzungsbedingungen erfüllt würden. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll. Nach Maßgabe der Anlagen kann in bestimmten Fächern eine Nachprüfung ausgeschlossen werden. Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt.
(2) In Bildungsgängen ohne Versetzung können Schülerinnen und Schüler, die in einem Schuljahr in zwei Fächern die Note "mangelhaft" haben, ebenfalls eine Nachprüfung ablegen, wenn ein Fach oder beide Fächer nicht weitergeführt werden; die Nachprüfung ist in einem nicht weitergeführten Fach abzulegen. In Teilzeitbildungsgängen der Fachschule kann eine Nachprüfung auch abgelegt werden, wenn durch die Note "mangelhaft" in einem nicht weitergeführten Fach ein Bestehen der Abschlussprüfung ausgeschlossen wäre.
(3) Eine Nachprüfung kann auch abgelegt werden, um einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erlangen. Die Zulassung zur Nachprüfung ist auszusprechen, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in einem einzigen Fach oder bei fächerübergreifenden Prüfungen in einer Prüfungsarbeit, in dem oder der eine mangelhafte oder bessere Note erteilt wurde, ausreicht, um den Abschluss oder die Berechtigung zu erlangen. Eine Nachprüfung ist nicht zulässig, um einen Ausgleich zu erreichen.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die bisherige Fachlehrerin oder der Fachlehrer als prüfendes Mitglied und eine weitere Fachlehrkraft für die Protokollführung. Das prüfende Mitglied stellt die Aufgaben für die mündliche und gegebenenfalls die schriftliche Prüfung.
(5) Die Prüfung besteht aus einer mündlichen, gegebenenfalls aus einer praktischen Prüfung, in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten außerdem aus einer schriftlichen Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung mit einer besseren Note als der Ausgangsnote bewertet wird. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde.
(6) Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen erfüllt, ist versetzt. Wer die Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen erfüllt, hat damit den Abschluss oder die Berechtigung erworben.
(7) Versäumt der Prüfling aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann der Prüfling aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund an der gesamten Prüfung oder an dem noch fehlenden Teil der Prüfung nicht teilnehmen, muss dies unverzüglich nachgewiesen werden; krankheitsbedingte Abwesenheit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
§ 13 (Fn 5) Abschlussbedingungen
§ 13 (Fn 5)
Abschlussbedingungen
(1) Die Bildungsgänge des Berufskollegs schließen, soweit dies in den Anlagen A bis E vorgesehen ist, mit staatlichen Prüfungen ab.
(2) Die Leistungsanforderungen eines Bildungsganges sind erfüllt, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder wenn die Leistungen in nur einem Fach "mangelhaft" sind und durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden. Ergänzende oder abweichende Abschlussbedingungen in den besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils bleiben unberührt.
(3) In Bildungsgängen ohne Abschlussprüfung gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass für eine mangelhafte Leistung kein Ausgleich erforderlich ist.
(4) Bei Nichterfüllen der Abschlussbedingungen werden berufliche Qualifizierungen nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils erworben.
§ 14 (Fn 4) Information und Beratung
§ 14 (Fn 4)
Information und Beratung
(1) Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler, gegebenenfalls auch die Erziehungsberechtigten und die Ausbildungsbetriebe, über die Bildungsmöglichkeiten im Berufskolleg, über die wesentlichen Regelungen der Bildungsgänge und über die Leistungsanforderungen; sie berät sie bei der Wahl ihres Bildungsganges.
(2) Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler arbeitet die Schule insbesondere mit Schulen der Sekundarstufe I, betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten, Arbeitsagenturen, der Jugendhilfe und Einrichtungen der Weiterbildung sowie Hochschulen zusammen. Die Schule berät die Schülerinnen und Schüler über mögliche schulische und außerschulische Förder-, Aus- und Weiterbildungsangebote.
(3) In den Fachklassen arbeitet die Berufsschule mit den Ausbildungsbetrieben, den überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie den für die Berufsbildung zuständigen Stellen nach dem BBiG oder der HwO insbesondere zur Erreichung des Ausbildungszieles und zur Abstimmung der Ausbildungsphasen zusammen.
§ 15 (Fn 13) Ergänzende Bestimmungen für behinderte
Schülerinnen und Schüler
§ 15 (Fn 13)
Ergänzende Bestimmungen für behinderte
Schülerinnen und Schüler
Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen; in Prüfungen mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben entscheidet an Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die obere Schulaufsichtsbehörde. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.
2. Abschnitt
Allgemeine Verfahrensbestimmungen für die Abschlussprüfungen
§ 16 (Fn 4) Zweck und Gliederung der Prüfungen
§ 16 (Fn 4)
Zweck und Gliederung der Prüfungen
(1) In den staatlichen Abschlussprüfungen sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie das Ziel des jeweiligen Bildungsganges erreicht haben.
(2) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen, einem mündlichen und gegebenenfalls einem praktischen Teil. Die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sicherzustellen.
(3) Den jährlichen Terminrahmen für die schriftliche Abiturprüfung im Beruflichen Gymnasium bestimmt die oberste Schulaufsichtsbehörde.
(4) Die Termine für die Fachhochschulreifeprüfung und die Prüfung gemäß § 50 der Anlage D sowie der Termin für die Aushändigung der Prüfungszeugnisse sind von der oberen Schulaufsichtsbehörde so festzulegen, dass die Schülerinnen und Schüler ihren Zulassungsantrag gemäß der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen rechtzeitig stellen können.
§ 17 (Fn 4) Allgemeine Prüfungsausschüsse
§ 17 (Fn 4)
Allgemeine Prüfungsausschüsse
(1) Für die Abschlussprüfung ist ein allgemeiner Prüfungsausschuss zu bilden, der aus mindestens drei, höchstens vier Mitgliedern besteht.
(2) Dem allgemeinen Prüfungsausschuss gehören an:
1. die oder der Vorsitzende, sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter den Vorsitz führt;
2. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter;
3. zwei von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden berufene Lehrkräfte.
(3) Der Vorsitz im allgemeinen Prüfungsausschuss wird grundsätzlich von einer Schulaufsichtsbeamtin oder einem Schulaufsichtsbeamten der für die Schule zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen. Nimmt die obere Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz nicht wahr, so übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertretung den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Schulleiterinnen und Schulleiter an anderen als den von ihnen geleiteten Schulen als Vorsitzende einsetzen. Die oder der Vorsitzende hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungen zu sorgen.
(4) Bis zur mündlichen Prüfung nimmt in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz wahr.
(5) Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs oder zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder zum Lehramt für die Sekundarstufe II oder zum Lehramt am Gymnasium oder zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen besitzen.
(6) Der allgemeine Prüfungsausschuss tritt zur Zulassungskonferenz, zur Abschlusskonferenz und zur Feststellung der Fächer für die mündliche Prüfung zusammen. Bei Bedarf kann die oder der Vorsitzende den allgemeinen Prüfungsausschuss zu weiteren Konferenzen einberufen.
§ 18 (Fn 4) Fachprüfungsausschüsse
§ 18 (Fn 4)
Fachprüfungsausschüsse
(1) Die mündliche und die praktische Prüfung werden in der Regel von Fachprüfungsausschüssen abgenommen. Für jedes Fach der Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses jeweils einen oder mehrere Fachprüfungsausschüsse.
(2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern:
1. der oder dem Vorsitzenden,
2. der Fachprüferin oder dem Fachprüfer,
3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer.
(3) Soweit nicht die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses selbst oder eine Fachdezernentin oder ein Fachdezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der obersten Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt, führt in der Regel eine Lehrkraft der Schule den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auch eine Lehrkraft einer anderen Schule mit dem Vorsitz beauftragen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses muss die Befähigung zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder zum Lehramt für die Sekundarstufe II oder zum Lehramt am Gymnasium oder zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen haben.
(4) Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die Fachlehrkraft, die der Schülerin oder dem Schüler zuletzt den Fachunterricht in der Abschlussklasse erteilt hat. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer muss in der Regel in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs oder zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder zum Lehramt für die Sekundarstufe II oder zum Lehramt am Gymnasium oder zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen besitzen.
(5) Schriftführerin oder Schriftführer ist in der Regel eine Lehrkraft, die das Fach unterrichtet hat.
(6) Die oberste Schulaufsichtsbehörde oder die obere Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, Vertreterinnen und Vertreter einer Schulaufsichtsbehörde sowie Lehrkräfte einer anderen Schule zu Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu bestellen. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 19 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
§ 19
Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann bis zur Zulassungsentscheidung von der Prüfung zurücktreten, wenn die Höchstverweildauer dadurch nicht überschritten wird. Bei Rücktritt wird die letzte Klasse oder Jahrgangsstufe wiederholt. Bei einem Rücktritt nach der Zulassungsentscheidung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Wer unmittelbar vor oder während der Prüfung erkrankt, kann nach Genesung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden gewertet. Gleiches gilt für Prüflinge, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen die gesamte Prüfung oder einen Teil der Prüfung versäumen. Im Krankheitsfall hat der Prüfling unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, andernfalls gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden oder der fehlende Prüfungsteil wird wie eine ungenügende Leistung gewertet.
(3) Versäumt ein Prüfling Teile der Prüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet. Die Entscheidung trifft der allgemeine Prüfungsausschuss.
§ 20 (Fn 8) Verfahren bei Täuschungshandlungen
und anderen Unregelmäßigkeiten
§ 20 (Fn 8)
Verfahren bei Täuschungshandlungen
und anderen Unregelmäßigkeiten
(1) Bei einem Täuschungsversuch
a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,
b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,
c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.
In besonders schweren Fällen kann der allgemeine Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Prüfung ausschließen.
(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann der allgemeine Prüfungsausschuss ihn von der weiteren Prüfung ausschließen.
(3) Wird ein Prüfling gemäß Absatz 1 oder 2 von der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.
§ 21 Stimmberechtigung, Beschlussfassung
§ 21
Stimmberechtigung, Beschlussfassung
(1) Die Mitglieder der eingerichteten Prüfungsausschüsse sind stimmberechtigt.
(2) Der allgemeine Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende, anwesend sind.
(3) Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(4) Alle Prüfungsausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im allgemeinen Prüfungsausschuss gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 22 (Fn 11) Besorgnis der Befangenheit
§ 22 (Fn 11)
Besorgnis der Befangenheit
Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss auf Grund des § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.) entscheidet die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, so ist ein neues Mitglied zu berufen.
§ 23 (Fn 5) Niederschriften
§ 23 (Fn 5)
Niederschriften
(1) Über alle Prüfungsvorgänge sind Niederschriften zu fertigen.
(2) Die Vornoten, bei den Bildungsgängen des Beruflichen Gymnasiums die Kursabschlussnoten, die Noten der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung, die Abschlussnoten und das Prüfungsergebnis sind in Prüfungslisten aufzunehmen.
(3) Die oder der Vorsitzende bestellt die Schriftführerin oder den Schriftführer für den jeweiligen Prüfungsausschuss.
(4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses zu unterzeichnen.
(5) Die Niederschriften über die schriftliche und die praktische Prüfung sind von den aufsichtführenden Lehrkräften zu fertigen und zu unterzeichnen.
(6) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muss die beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und das Gesamtergebnis erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 24 Teilnahme von Gästen
§ 24
Teilnahme von Gästen
(1) Es sind berechtigt, bei mündlichen und praktischen Prüfungen einschließlich der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung anwesend zu sein:
1. nicht an der Prüfung beteiligte Lehrkräfte sowie Lehramtsanwärterinnen und -anwärter der Schule im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers,
3. Vertreterinnen und Vertreter der oberen und der obersten Schulaufsichtsbehörde.
(2) Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft oder eine Vertretung sowie zwei Personen als Vertretung der für die Berufsbildung zuständigen Stelle können als Zuhörende bei der mündlichen Prüfung zugegen sein. Mit Zustimmung des Prüflings ist Schülerinnen und Schülern der der Abschlussklasse vorhergehenden Klasse die Gelegenheit zu geben, als Zuhörende teilzunehmen.
§ 25 Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 25
Pflicht zur Verschwiegenheit
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Gäste sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind hierauf hinzuweisen.
§ 26 (Fn 13) Nachprüfung bei nicht bestandener Prüfung
§ 26 (Fn 13)
Nachprüfung bei nicht bestandener Prüfung
(1) Für Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, stellt der allgemeine Prüfungsausschuss fest, ob sie sich einer Nachprüfung unterziehen können. Ein Prüfling wird zur Nachprüfung zugelassen, wenn zum Bestehen der Prüfung eine Verbesserung um nicht mehr als eine Note in einem Fach ausreicht, in dem er die Abschlussnote „mangelhaft“ erhalten hat. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt der Prüfling das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll.
(2) Bei nicht bestandener praktischer Prüfung und in der Abiturprüfung im Beruflichen Gymnasium ist die Nachprüfung ausgeschlossen.
(3) Wer die Prüfung nach §§ 19, 20 nicht bestanden hat, kann nicht zur Nachprüfung zugelassen werden.
(4) Die Nachprüfung findet in der Regel sechs Wochen nach der Abschlusskonferenz statt und muss spätestens zehn Wochen nach der Abschlusskonferenz abgeschlossen sein. Die Meldung zur Nachprüfung hat spätestens drei Wochen vor dem Nachprüfungstermin zu erfolgen.
(5) Auf die Nachprüfung finden die Bestimmungen über die Prüfung entsprechende Anwendung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt der oberen Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig die Prüfungsaufgaben für die Nachprüfung zur Genehmigung vor.
§ 27 (Fn 12) Wiederholung der Prüfung
§ 27 (Fn 12)
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Wird am Ende des Wiederholungshalbjahres oder –jahres die Zulassung nicht erreicht oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so muss die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang verlassen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dafür besondere Umstände vorliegen.
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(3) Die Wiederholungsprüfung findet in der Regel nach erneutem Besuch der Abschlussklasse oder der letzten Jahrgangsstufe statt. Der allgemeine Prüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings eine Wiederholung der Prüfung nach einem halben Jahr zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere wenn das Bestehen der Prüfung nur geringfügig verfehlt wurde und erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler die Prüfung bereits nach einem halben Jahr bestehen wird. In diesem Fall ist die Schülerin oder der Schüler berechtigt, am Unterricht ohne Leistungsbewertung teilzunehmen.
(4) Bei einer Wiederholung der Prüfung nach einem Schuljahr werden die beim vorausgegangenen Besuch der Abschlussklasse oder der letzten Jahrgangsstufe erzielten Leistungsnoten, die Zulassung und die in der vorherigen Prüfung erteilten Noten unwirksam. Bei einer Wiederholung der Prüfung nach einem Schulhalbjahr bleiben die in der Abschlussklasse erzielten Leistungsnoten und die Zulassung wirksam.
(5) In den Bildungsgängen der Anlage D ist die Wiederholung der Abiturprüfung nach einem halben Jahr ausgeschlossen. Für die Berufsabschlussprüfung für Erzieherinnen und Erzieher gilt § 42 Absatz 8 der Anlage D.
§ 28 (Fn 7) Widerspruch, Akteneinsicht
§ 28 (Fn 7)
Widerspruch, Akteneinsicht
(1) Verwaltungsakte, insbesondere Prüfungsentscheidungen können durch Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch beschließt der jeweilige Prüfungsausschuss (§§ 17, 18).
(2) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Allgemeinen Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse nach Anlage D entscheidet der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde eingerichtete Widerspruchsausschuss.
(3) Der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildete Widerspruchsausschuss besteht aus zwei für Berufskollegs zuständigen schulfachlichen Dezernentinnen oder Dezernenten, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, sowie einer verwaltungsfachlichen Dezernentin oder einem verwaltungsfachlichen Dezernenten. Die Leiterin oder der Leiter der Behörde bestimmt die Mitglieder des Ausschusses und die Führung des Vorsitzes. Bei Widersprüchen gegen Leistungsbeurteilungen zieht die oder der Vorsitzende die zuständige Fachdezernentin oder den zuständigen Fachdezernenten zur Beratung hinzu.
(4) Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der Schule zu stellen.
(Fn 14)
Zweiter Teil
§ 29 (Fn 17) Besondere Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge
§ 29 (Fn 17)
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge
Ergänzend zu den Vorschriften des ersten Teils gelten die besonderen Vorschriften der
Anlage A für die Bildungsgänge der Berufsschule,
Anlage B für Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zum Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen,
Anlage C für die Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen,
Anlage D für Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums und der Fachoberschule, Klasse 13,
Anlage E für die Bildungsgänge der Fachschule.
Dritter Teil
§ 30 (Fn 3) Änderung von Rechtsvorschriften
§ 30 (Fn 3)
Änderung von Rechtsvorschriften
§ 31 (Fn 4) Inkrafttreten
§ 31 (Fn 4)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlage 1
= Anlage A - Bildungsgänge der Berufsschule
Anlage 2
= Anlage B - Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und
zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zu beruflicher
Grundbildung und zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen
Anlage 3
= Anlage C - Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und
zur Fachhochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur
Fachhochschulreife führen
Anlage 4
= Anlage D - Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums und der Fachoberschule,
Klasse 13
Anlage 5
= Anlage E - Bildungsgänge der Fachschule
Zusatz:
(Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2016 (GV. NRW. S. 630))
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3 gilt erstmalig für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2017 in das erste Jahr des Bildungsgangs nach Anlage D 17a eintreten oder dieses wiederholen. Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2017 in eine höhere Jahrgangsstufe eintreten oder diese wiederholen, beenden den Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften des Schulversuchs.
(3) An Berufskollegs, die bisher
den Schulversuchsbildungsgang „Berufliches Gymnasium für Gesundheit“ geführt
haben, läuft dieser zum 31. Juli 2017 aus. An dessen Stelle gilt zum 1. August
2017 der Bildungsgang nach Anlage D 17a als eingerichtet.
Zusatz:
(Artikel 2 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 27.
November 2018 (GV. NRW. S. 630))
(2) Abweichend von Absatz 1 treten die durch Artikel I – Nummer 5 – geänderten Bestimmungen erstmalig für Schülerinnen und Schüler in Kraft, die am 1. August 2019 in das erste Jahr der Bildungsgänge „Allgemeine Hochschulreife (Ingenieurwissenschaften)“ und „Erzieherin/AHR oder Erzieher/AHR“ eintreten oder dieses wiederholen. Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2019 in eine höhere Jahrgangsstufe eintreten oder diese wiederholen, beenden den Bildungsgang „Allgemeine Hochschulreife (Ingenieurwissenschaften)“ nach den Vorschriften des Schulversuches und des Bildungsganges „Erzieherin/AHR oder Erzieher/AHR“ nach den bisherigen Vorschriften.
(3) An Berufskollegs, die am Schulversuch „Berufliches Gymnasium für Ingenieurwissenschaften“ teilgenommen haben, gilt der Bildungsgang „Allgemeine Hochschulreife (Ingenieurwissenschaften)“ zum 1. August 2019 als genehmigt.
Hinweis
(Artikel 8 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333))
Artikel
8
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
(Artikel 8 Absatzbezeichnung „(1)“
gestrichen und Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 29.
Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021).
Anlagen:
GV. NRW. 1999 S. 240; ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766, geändert durch Artikel 3 der VO v. 14.2.2001 (GV. NRW. S. 66), Art. 5 der VO v. 18.5.2002 (GV. NRW. S. 172); 29.6.2003 (GV. NRW. S. 358), in Kraft treten am 1. August 2003; Art. 8 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003; VO v. 9.12.2003 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 1. August 2004, VO v. 11.12.2004 (GV. NRW. S. 792); Art. 3 d. VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222, ber. S. 461), in Kraft getreten am 14. Juni 2006; Artikel 3 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 18. Juli 2007 und 1. August 2007; VO v. 8.12.2007 (GV. NRW. S. 727), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007; Artikel 5 der VO vom 5. November 2008 (GV. NRW. S. 674), in Kraft getreten am 15. November 2008; Artikel 1 der VO vom 29. April 2009 (GV. NRW. S. 269, ber. S. 326), in Kraft getreten am 9. Mai 2009, am 1. August 2009 und am 1. August 2010; Artikel 2 der VO vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 25. Februar 2010; Artikel 5 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 26. Juli 2011 und am 1. August 2011; VO vom 21. September 2012 (GV. NRW. S. 429), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2012; Artikel 1 der VO vom 30. Mai 2014 (GV. NRW. S. 314), in Kraft getreten am 1. August 2014; Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 14, ber. S. 706), in Kraft getreten am 1. August 2015; Verordnung vom 10. Juli 2016 (GV. NRW. S. 630), in Kraft getreten am 30. Juli 2016; Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juli 2018 (GV. NRW. S. 406), in Kraft getreten am 1. August 2018; Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 630), in Kraft getreten am 6. Dezember 2018; Artikel 2 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019; Artikel 4 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333), in Kraft getreten am 1. August 2020; Artikel 3 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021; Artikel 4 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021; Verordnung vom 24. November 2021 (GV. NRW. S. 1339), in Kraft getreten am 10. Dezember 2021; Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022; Artikel 6 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023; Verordnung vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 1. August 2024. |
|
SGV. NRW. 223. |
|
§ 30 Änderung von Rechtsvorschriften eingearbeitet in die ASchO v. 8.11.1978 - SGV. NRW. 223. |
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§§ 4, 14, 16, 17, 18 und 31 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 14, ber. S. 706), in Kraft getreten am 1. August 2015. |
|
§§ 13 und 23 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 14, ber. S. 706), in Kraft getreten am 1. August 2015. |
|
Eingangsformel neu gefasst durch Art. 3 d. VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006; geändert durch Artikel 3 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. |
|
§ 28 zuletzt geändert (Absatz 1 Satz 3 aufgehoben, neuen Absatz 2 eingefügt, bisherige Absätze 2 und 3 umbenannt in Absätze 3 und 4) durch Verordnung vom 10. Juli 2016 (GV. NRW. S. 630), in Kraft getreten am 30. Juli 2016. |
|
§ 11, § 20, § 26 geändert durch Art. 3 d. VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006. |
|
§ 12 zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 6 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 18. Juli 2007. |
|
§ 10 zuletzt geändert durch Artikel 3 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. |
|
§§ 3, 22 geändert durch Artikel 3 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. |
|
§§ 9 und 27 zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 630), in Kraft getreten am 6. Dezember 2018. |
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§ 26 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. |
|
3. Abschnitt mit §§ 28a bis 28e eingefügt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Überschrift 3. Abschnitt, §§ 28b, 28c geändert sowie § 28d neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021; 3. Abschnitt mit den §§ 28a bis 28e aufgehoben durch Verordnung vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 1. August 2024. |
|
Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 1. August 2024. |
|
Anlage B, C und D geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021; Anlage E geändert durch Verordnung vom 24. November 2021 (GV. NRW. S. 1339), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021; Anlage A, B, C, D und E geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022; Anlage D geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023; Anlagen A, B, C, D und E geändert sowie Anlagen A 2.1 und A 2.2 angefügt durch Verordnung vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 1. August 2024. |
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§ 29 zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§§ 1, 2, 5, 6, 8 zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 1. August 2024. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2000 bis 31.07.2001
- Fassung vom 01.08.2001 bis 31.07.2002
- Fassung vom 01.08.2002 bis 23.07.2003
- Fassung vom 24.07.2003 bis 31.07.2003 (leider nicht archiviert oder darstellbar)
- Fassung vom 01.08.2003 bis 31.07.2004
- Fassung vom 01.08.2004 bis 31.07.2005
- Fassung vom 01.08.2005 bis 13.06.2006
- Fassung vom 14.06.2006 bis 17.07.2007 mit Anlagen
- Fassung vom 18.07.2007 bis 28.12.2007 (leider nicht archiviert oder darstellbar)
- Fassung vom 29.12.2007 bis 14.11.2008 mit Anlagen
- Fassung vom 15.11.2008 bis 08.05.2009 mit Anlagen
- Fassung vom 09.05.2009 bis 24.02.2010 (leider nicht archiviert oder darstellbar)
- Fassung vom 25.02.2010 bis 25.07.2011 mit Anlagen
- Fassung vom 26.07.2011 bis 31.07.2011 mit Anlagen
- Fassung vom 01.08.2011 bis 31.07.2012 mit Anlagen
- Fassung vom 01.08.2012 bis 31.07.2014 mit Anlagen
- Fassung vom 01.08.2014 bis 31.07.2015 mit Anlagen
- Fassung vom 01.08.2015 bis 29.07.2016 mit Anlagen
- Fassung vom 30.07.2016 bis 31.07.2018 mit Anlagen
- Fassung vom 01.08.2018 bis 05.12.2018 mit Anlagen
- Fassung vom 06.12.2018 bis 31.05.2019 mit Anlagen
- Fassung vom 01.06.2019 bis 01.05.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 02.05.2020 bis 31.07.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 01.08.2020 bis 31.01.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 01.02.2021 bis 12.02.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 13.02.2021 bis 30.11.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 01.12.2021 bis 09.12.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 10.12.2021 bis 31.07.2022 mit Anlagen
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