Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung über den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber (Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung - BAHZVO)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
über den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte
Studienbewerberinnen und Studienbewerber
(Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung - BAHZVO)
Vom 15. Februar 2013 (Fn 1)
Auf Grund
- des § 49 Absatz 9 des
Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), der durch Artikel 1
des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90) eingefügt worden ist,
- des § 41 Absatz 7 des Kunsthochschulgesetzes, der
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90) eingefügt
worden ist,
insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium für
Schule und Weiterbildung und
- des § 19 Absatz 1 Satz 3 des
Hochschulabgabengesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119)
wird verordnet:
§ 1 (Fn2) Anwendungsbereich
§ 1 (Fn
2)
Anwendungsbereich
Die Hochschulen können Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt sind, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften den Zugang zu einem Studiengang eröffnen, soweit diese nicht bereits nach § 49 Absatz 1 bis 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) und § 41 Absatz 1 bis 4 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) neu gefasst wurde, über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen.
§ 2 (Fn2) Zugang zum Studium
§ 2 (Fn
2)
Zugang zum Studium
(1) Zugang zum Studium erhalten Studienbewerberinnen und Studienbewerber im Sinne des § 1, die an einer Zugangsprüfung der Hochschule erfolgreich teilgenommen haben. Die Hochschulen regeln allgemeine Qualitätssicherungsmaßnahmen in eigener Verantwortung. Die Qualitätsanforderungen der Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft müssen denen der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes entsprechen. § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.
(2) Das Zulassungsrecht bleibt unberührt.
§ 3 (Fn2) Zugangsprüfung, Sprachkenntnisse
§ 3 (Fn
2)
Zugangsprüfung, Sprachkenntnisse
(1) Durch die Zugangsprüfungen wird festgestellt, ob die Studienbewerberinnen und Studienbewerber zum erfolgreichen Studium des gewählten Studiengangs fachlich geeignet und methodisch befähigt sind. Sie bestehen aus schriftlichen Prüfungsmodulen und können durch mündliche oder studienpraktische Prüfungsmodule ergänzt werden. Die studienpraktischen Prüfungsmodule umfassen bereits Studieninhalte des ersten Fachsemesters und sind auf die Dauer eines Semesters begrenzt. Die schriftlichen Prüfungsmodule können auch elektronisch durchgeführt werden. Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen die für ihren Studiengang gemäß § 49 Absatz 10 Satz 1 des Hochschulgesetzes und die gemäß § 41 Absatz 10 Satz 1 des Kunsthochschulgesetzes erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. Die Hochschule kann den Nachweis der Sprachkenntnisse durch geeignete schulische Zeugnisse oder durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Sprachprüfung verlangen.
(2) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsmodule können im Ausland durchgeführt werden. Ihre Durchführung kann Dritten übertragen werden.
(3) Das Nähere zu den Zugangsprüfungen regeln die Hochschulen in Ordnungen.
§ 4 Teilnahme an der Zugangsprüfung
§ 4
Teilnahme an der Zugangsprüfung
Auf Teilnahme an einer Zugangsprüfung besteht kein Rechtsanspruch. Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Wiederholungsmöglichkeiten der Zugangsprüfung begrenzen. Die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer kann auch anhand ihrer im Herkunftsland erbrachten schulischen Leistungen erfolgen.
§ 5 Hochschulwechsel
§ 5
Hochschulwechsel
Studierende, die eine Zugangsberechtigung nach § 2 besitzen, können nach Erbringung der bis einschließlich zum vierten Fachsemester in den Studien- und Prüfungsordnungen ihrer Studiengänge vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen ihr Studium an einer anderen Hochschule fortsetzen.
§ 6 Ergänzungskurse
§ 6
Ergänzungskurse
Die Hochschule können den Studierenden, die eine Zugangsberechtigung nach § 2 besitzen, Ergänzungskurse anbieten, die geeignet sind die fachlichen und methodischen Fähigkeiten zu vertiefen.
§ 7 Kosten
§ 7
Kosten
Die Hochschulen können in ihren Ordnungen festlegen, dass für die Teilnahme an den schriftlichen und mündlichen Prüfungsmodulen Gebühren erhoben werden. Die Gebühr für die Teilnahme an einer Zugangsprüfung darf jeweils für einen Studiengang 250 Euro nicht übersteigen.
§ 8 (Fn2) Information
§ 8 (Fn
2)
Information
Die Hochschulen stellen dem für die Hochschulen des Landes zuständigen Ministerium auf dessen Anforderung die folgenden Informationen zur Verfügung:
1. Anzahl der Studierenden auf Grund bestandener Zugangsprüfung nach Studiengängen, sowie deren Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit;
2. abgelegte und bestandene Zugangsprüfungen nach Studiengängen;
3. Studienerfolg der durch eine Zugangsprüfung qualifizierten Studierenden nach Studiengängen und
4. die Hochschulordnungen gemäß § 45 Absatz 5 des Hochschulgesetzes, mit denen der Zugang und die Qualitätssicherungsmaßnahmen geregelt werden.
§ 9 (Fn2) Inkrafttreten, Berichtspflicht
§ 9 (Fn
2)
Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Rechtsverordnung.
Die
Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 28. Februar 2013 (GV. NRW. S. 42); geändert durch Verordnung vom 20. März 2018 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 14. April 2018. |
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§ 1 und § 9 neu gefasst sowie § 2 Absatz 1, § 3 Überschrift und Absatz 1 und § 8 geändert durch Verordnung vom 20. März 2018 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 14. April 2018. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 28.02.2013 bis 13.04.2018
- Fassung vom 14.04.2018 bis heute (aktuelle Seite)