Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 8.11.2024
Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1(Fn 2) Antragstellung
- § 2 (Fn 3) Genehmigung oder vorläufige Erlaubnis der Ersatzschule
- § 3(Fn 4) Trägerwechsel
- § 4(Fn 4) Betrieb der Ersatzschule
- § 5(Fn 5) Genehmigung der Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern, von Leiterinnen undLeitern sowie von stellvertretenden Leiterinnen und Leitern
- § 6(Fn 5) Befristete Genehmigung der Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern
- § 7(Fn 5) Feststellung der Eignung der Lehrerinnen und Lehrer
- § 8(Fn 5) Feststellung der Eignung der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie derstellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter
- § 9(Fn 5) Unterrichtsgenehmigung für Lehrerinnen und Lehrer an Waldorfschulen undWaldorfförderschulen (§ 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW)
- § 10 (Fn 5) Schulleitung an Waldorfschulen und Waldorfförderschulen
- § 11 (Fn 5) Wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer
- § 12 (Fn 6) Schulaufsicht
- § 13 (Fn 6) Schlussvorschriften
- § 14 (Fn 6) Übergangsvorschriften
- § 15 (Fn 6) Inkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)
Vom 5. März 2007 (Fn 1)
Aufgrund des § 104 Abs. 6 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird verordnet:
§ 1(Fn 2) Antragstellung
§ 1
(Fn 2)
Antragstellung
(1) Der Antrag auf Genehmigung oder auf vorläufige Erlaubnis einer Ersatzschule ist vom Schulträger schriftlich bei der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde einzureichen, die auch die Entscheidung trifft. Der vollständige Antrag ist mit den nach Absatz 3 erforderlichen Angaben und Unterlagen sieben Monate vor dem geplanten Beginn des Schulbetriebs vorzulegen. Der Antragsteller erhält innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Antragsunterlagen einen Zwischenbescheid bei unvollständigen Unterlagen, noch fehlenden Genehmigungsvoraussetzungen oder noch fehlenden allgemeinen gesetzlichen oder ordnungsbehördlichen Anforderungen.
(2) Sind in der Ersatzschule verschiedene Schulformen oder Bildungsgänge zusammengefasst, ist jede Schulform oder jeder Bildungsgang genehmigungspflichtig. Findet in der Ersatzschule sonderpädagogische Förderung in mehreren Förderschwerpunkten statt, ist jeder sonderpädagogische Förderschwerpunkt genehmigungspflichtig.
(3) Der Antrag muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Schulträgers
a) bei Einzelpersonen
Name und Vorname, tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zum Geburtstag, Geburtsort, der Staatsangehörigkeit und der Anschrift, sowie ein aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung,
b) bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen
Name, Rechtsform, Sitz, Satzung des Trägervereins oder den Gesellschaftsvertrag, einen aktuellen unbeglaubigten Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister, vertretungsberechtigte Organe, eine Liste der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer, aktuelle Führungszeugnisse gemäß § 30 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz und tabellarische Lebensläufe der vertretungsberechtigten Personen mit Angaben zum Geburtstag, Geburtsort, der Staatsangehörigkeit und der Anschrift,
2. zur Ersatzschule
a) die Bezeichnung der Schule, der Schulstufe, der Schulform, der Schulart und ggf. des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes (§ 6 Abs. 6, § 19 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW),
b) die Bezeichnung des Lehrplans,
c) den vollständigen Lehrplan und die Stundentafel soweit sie nicht mit den staatlichen Regelungen übereinstimmen,
d) bei Grund- und Hauptschulen nach § 101 Absatz
4 Alternative 1 des Schulgesetzes NRW ein Konzept zur Begründung des besonderen
pädagogischen Interesses,
e) bei Schulen eigener Art nach § 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW eine Darlegung der angestrebten Reformpädagogik und der damit verbundenen Abweichungen von den in § 100 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bezeichneten Vorschriften,
f) die geplante Größe, Gliederung und Organisationsform sowie den Bildungsgang,
g) bei Sekundarschulen einen Nachweis der nach § 17a Absatz 2 des Schulgesetzes NRW notwendigen Kooperation mit mindestens einem Gymnasium, einer Gesamtschule oder einem Berufskolleg,
h) die Anschrift der Schule,
3. zu der Schulleitung, der stellvertretenden Schulleitung und den Lehrerinnen und Lehrern
a) die Benennung jeweils unter Angabe von Vornamen und Namen, Staatsangehörigkeit, vorgesehenem Unterrichtsfach gemäß Stundentafel und, wenn sonderpädagogische Förderung stattfindet, sonderpädagogischen Förderschwerpunkten,
b) Nachweise über die Vor- und Ausbildung und die Ablegung von Prüfungen gemäß § 102 Abs. 1 oder 2 SchulG,
c) aktuelle Führungszeugnisse gemäß § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz,
d) die vorgesehenen Arbeitsverträge,
4. zum Schulgebäude
a) Angaben über die für die Ersatzschule vorgesehenen Räume, differenziert nach Lage innerhalb des Gebäudes, Nutzungszweck und Größe,
b) Lageplan und Grundriss jeweils im Maßstab 1:100,
c) Grundflächenberechnung nach DIN 277,
d) Protokoll der zuständigen Feuerwehr über eine Brandschau,
e) Nachweis über Nutzungsrechte an den Schulräumen (z.B. Grundbuchauszug, ggf. Mietoption, Mietvorvertrag oder unter der Bedingung der Ersatzschulgenehmigung abgeschlossener Mietvertrag) und über die baurechtliche Zulässigkeit der Schulnutzung (z. B. Nutzungsänderungsbescheid, Baugenehmigung),
f) Nachweis über die Nutzungsrechte an Sportstätten im erforderlichen Umfang,
5. zur Finanzierung der Ersatzschule
a) Angaben, ob ein Schulgeld erhoben wird und ggf. über dessen Höhe sowie über Freistellungen und Ermäßigungen,
b) den Haushaltsvoranschlag der Ersatzschule für das bei Betriebsbeginn laufende sowie die Planung für die zwei folgenden Haushaltsjahre nach den in der Ersatzschulfinanzierungsverordnung vorgegebenen Mustern,
c) den Nachweis über die Aufbringung der Eigenleistung (§ 106 Abs. 5 und Abs. 11 SchulG) zur Sicherung des Schulbetriebs für den in § 1 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b) genannten Zeitraum (z. B. zweckgebundene Kaution oder Bankbürgschaft).
Bei bewährten Schulträgern und den als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchen genügt eine rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung über die Aufbringung der Eigenleistung. Diese Erklärung kann ein kirchlicher Schulträger mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft sowohl für seine Schulen als auch für Schulen ihm nahestehender Schulträger abgeben.
d) die Erklärung, ob der Schulträger für die Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen Aufwendungen für Miete oder Pacht geltend machen will (§ 106 Abs. 5 Satz 2 SchulG i.V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Ersatzschulfinanzierungsverordnung).
(4) In Ausnahmefällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde für den Schulträger, bei juristischen Personen für die vertretungsberechtigten Personen, sowie für Schulleitungen, Lehrerinnen und Lehrer ein aktuelles Führungszeugnis gemäß § 31 des Bundeszentralregistergesetzes oder einen den §§ 30 und 31 des Bundeszentralregistergesetzes vergleichbaren Nachweis des ausländischen Heimat- oder Aufenthaltsstaates, bei Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, ein Europäisches Führungszeugnis nach § 30b des Bundeszentralregistergesetzes fordern.
§ 2 (Fn 3) Genehmigung oder vorläufige Erlaubnis der Ersatzschule
§ 2 (Fn 3)
Genehmigung oder vorläufige Erlaubnis der Ersatzschule
(1) In den Bescheid über die Genehmigung oder die vorläufige Erlaubnis der
Ersatzschule sind die in § 1 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a, b und
h aufgeführten Bestandteile des Antrags aufzunehmen. Für § 1 Absatz 3 Nummer 2
Buchstabe b gilt dies nur, wenn und soweit der Lehrplan der Ersatzschule von dem vergleichbarer öffentlicher Schulen abweicht oder ein
solcher für vergleichbare öffentliche Schulen nicht besteht. Im Fall der
Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses nach § 101 Absatz 4
Alternative 1 des Schulgesetzes NRW sind in den Genehmigungsbescheid die für
die Feststellung des besonderen pädagogischen Interesses tragenden Elemente des
pädagogischen Konzepts nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d aufzunehmen. Wird
eine Ersatzschule nach § 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW als Ersatzschule
eigener Art genehmigt, sind in den Genehmigungsbescheid die Abweichungen von
den in § 100 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bezeichneten Vorschriften
aufzunehmen. Die in § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d und e bezeichneten
Antragsunterlagen sind jeweils Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Die
Genehmigung nach § 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW und die Anerkennung eines
besonderen pädagogischen Interesses nach § 101 Absatz 4 Alternative 1 des
Schulgesetzes NRW bedürfen der Zustimmung durch das für Schule zuständige
Ministerium (interner Zustimmungsvorbehalt).
(2) Im Bescheid nach Absatz 1 kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonderen Fällen, wenn eine vergleichbare öffentliche Schule nicht vorhanden ist oder auf Antrag des Schulträgers bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse Schulformzuordnungen und -festlegungen treffen. Für Freie Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art (§ 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW) gilt in den Klassen 1 bis 4 die Schulform Grundschule und in den Sekundarstufen I und II die Schulform Gesamtschule als vergleichbare Schulform, soweit die Ausbildung nicht dem Bildungsgang einer Förderschule oder eines Berufskollegs zuzuordnen ist. Der Sekundarstufe I der Gesamtschule werden dabei fiktiv alle Klassen der Waldorfschule zugeordnet, die bis einschließlich der Jahrgangsstufe zu durchlaufen sind, an deren Ende der Mittlere Schulabschluss gemäß § 12 des Schulgesetzes NRW steht.
(3) Die Genehmigung oder vorläufige Erlaubnis erlischt unter den Voraussetzungen des § 101 Abs. 7 SchulG.
(4) Über die Umwandlung der vorläufigen Erlaubnis in die Genehmigung entscheidet spätestens vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebes auf Antrag des Schulträgers die obere Schulaufsichtsbehörde.
(5) Der Schulträger hat Veränderungen der in Absatz 1 genannten Festlegungen, der Erhebung von Schulgeld, die Hinzunahme eines oder mehrerer sonderpädagogischer Förderschwerpunkte und wesentliche Änderungen der räumlichen Unterbringung der Ersatzschule der oberen Schulaufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vorher schriftlich unter Angabe der in § 1 jeweils geforderten Angaben und Unterlagen anzuzeigen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW bleibt unberührt. Bestehen gegen die Veränderungen keine Bedenken, nimmt die obere Schulaufsichtsbehörde diese zur Kenntnis und teilt dies dem Schulträger mit. Mit dieser Mitteilung gilt die angezeigte Veränderung oder die angezeigte Hinzunahme des sonderpädagogischen Förderschwerpunkts als genehmigt. Unzulässigen Änderungen widerspricht die obere Schulaufsichtsbehörde innerhalb von längstens drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen unter Angabe der Gründe.
§ 3(Fn 4) Trägerwechsel
§ 3
(Fn 4)
Trägerwechsel
Beim Trägerwechsel richtet sich das Erlöschen der Genehmigung oder ihr Übergang auf den neuen Schulträger nach § 104 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes NRW. § 1 Absatz 1 sowie Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 5 Buchstabe a, c und d gelten entsprechend. Einem zulässigen Trägerwechsel stimmt die obere Schulaufsichtsbehörde innerhalb von längstens drei Monaten nach Eingang der vollständigen, eine schriftliche Einverständniserklärung des bisherigen Schulträgers einschließenden Unterlagen zu und teilt dem Antragsteller den Zeitpunkt des Übergangs auf den neuen Schulträger mit. Andernfalls teilt die obere Schulaufsichtsbehörde dem Antragsteller gemäß § 104 Absatz 5 Satz 2 des Schulgesetzes NRW den Zeitpunkt des Erlöschens der Genehmigung mit.
§ 4(Fn 4) Betrieb der Ersatzschule
§ 4
(Fn 4)
Betrieb der Ersatzschule
(1) Mit der Genehmigung oder vorläufigen Erlaubnis erhält die Ersatzschule das Recht, Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. Aufnahme und Entlassung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler sind der für den Wohnsitz der Schülerin oder des Schülers zuständigen Gemeinde oder der von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Stelle anzuzeigen.
(2) Ist die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine öffentliche Schule an Voraussetzungen gebunden, so sind diese auch von der Ersatzschule zu beachten. Beim Schulwechsel einer Schülerin oder eines Schülers ist die Ersatzschule der öffentlichen Schule gleichgestellt. Nach § 101 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes NRW werden auch die von vorläufig erlaubten Ersatzschulen ausgestellten Zeugnisse beim Schulwechsel anerkannt.
(3) Die Erteilung von Zeugnissen, Abschlüssen und Berechtigungen sowie die Durchführung von Prüfungen richten sich nach den für die öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften (§ 49 SchulG sowie die Verordnungen zu § 52 SchulG), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Schulen im Sinne des § 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW.
(5) Die Festlegung der Ferien soll sich nach der jährlichen Ferienordnung des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums richten. Abweichungen sind der Schulaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen.
§ 5(Fn 5) Genehmigung der Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern, von Leiterinnen undLeitern
sowie von stellvertretenden Leiterinnen und Leitern
§ 5
(Fn 5)
Genehmigung der Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern, von Leiterinnen und
Leitern
sowie von stellvertretenden Leiterinnen und Leitern
(1) Die Genehmigung zur Ausübung der
Tätigkeit als Leiterin oder Leiter, stellvertretende Leiterin oder
stellvertretender Leiter sowie Lehrerin oder Lehrer an der Ersatzschule nach § 102
Absatz 1 des Schulgesetzes NRW erteilt auf Antrag des Schulträgers die obere
Schulaufsichtsbehörde nach Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung und
des vorgelegten Arbeitsvertrages. Die persönliche Eignung ist nicht gegeben,
wenn schwerwiegende Tatsachen einer erzieherischen Tätigkeit an der
Ersatzschule entgegenstehen.
(2) Einem nach § 102 Absatz 1 Satz 3
des Schulgesetzes NRW angezeigten Unterrichtseinsatz widerspricht die obere
Schulaufsichtsbehörde, wenn dieser unzulässig ist, innerhalb von zwei Monaten
nach Eingang der vollständigen Unterlagen, andernfalls gilt der
Unterrichtseinsatz ab dessen Beginn, frühestens jedoch ab Eingang der Anzeige
bei der oberen Schulaufsichtsbehörde als genehmigt. Der Nachweis einer
gleichwertigen wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder
des Lehrers erfolgt durch das Feststellungsverfahren nach § 7. Abweichend
hiervon erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde die Genehmigung der Tätigkeit
von Waldorfklassenlehrerinnen und Waldorfklassenlehrern und für die Erteilung
von Fächern, die im entsprechenden öffentlichen Schulsystem (§ 2 Absatz 2)
nicht unterrichtet werden, auf Antrag des Schulträgers nach Maßgabe des § 9.
(3) Die fachliche Eignung für
Schulleiterinnen und Schulleiter einer Ersatzschule setzt den Nachweis der
Eignung gemäß § 61 Absatz 5 und 6 des Schulgesetzes NRW sowie den Nachweis
einer einschlägigen beruflichen Erfahrung im Umfang der in der
Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden
Fassung für Schulleiterinnen und Schulleiter vorgesehenen Dienstzeiten nach §
34 Absatz 1 Nummer 2 der Laufbahnverordnung voraus. Für den Nachweis der für
die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter einer
Schule erforderlichen Eignung ist Voraussetzung, dass die Lehrerin oder der
Lehrer über eine einschlägige berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten
verfügt, die im öffentlichen Schuldienst für die Ernennung zur
stellvertretenden Schulleiterin oder zum stellvertretenden Schulleiter nach §
34 Absatz 1 Nummer 1 der Laufbahnverordnung verlangt werden. Der oberen
Schulaufsichtsbehörde ist überdies für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie
deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen ein Leistungsbericht des
Schulträgers vorzulegen. Dieser muss zu folgenden Kompetenzfeldern Aussagen
enthalten:
1. Zusammenarbeit,
2. Organisation und Verwaltung,
3. Beratung,
4. Personalführung und -entwicklung.
Für Schulleiterinnen und Schulleiter
muss der Leistungsbericht darüber hinaus Aussagen zu der Eignung nach § 61
Absatz 5 und 6 des Schulgesetzes NRW enthalten.
(4) Der Nachweis einer
gleichwertigen Leitungsbefähigung der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie
ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter kann überdies durch das
Feststellungsverfahren nach § 8 erfolgen. Abweichend hiervon ist die Eignung
von Waldorfklassenlehrerinnen und Waldorfklassenlehrern für die Leitung einer
Waldorfschule oder einer Waldorfförderschule durch den Schulträger nach § 10
nachzuweisen.
(5) Ist an einer genehmigten Ersatzschule
die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters vorübergehend vakant und
eine stellvertretende Schulleiterin oder ein stellvertretender Schulleiter
nicht vorhanden, überträgt der Schulträger einer Lehrerin oder einem Lehrer,
deren oder dessen Unterrichtseinsatz nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigt
oder unbefristet genehmigt worden ist, die vorläufige Wahrnehmung der
Leitungsaufgaben und zeigt dies der oberen Schulaufsichtsbehörde an. Diese
widerspricht einer unzulässigen Vakanzvertretung innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige, andernfalls gilt die Vakanzvertretung ab Vertretungsbeginn, frühestens jedoch ab
Eingang der Anzeige bei der oberen Schulaufsichtsbehörde als genehmigt. Absatz
2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Im Übrigen kann eine angezeigte Vakanzvertretung untersagt werden, wenn die Voraussetzungen
nach Satz 1 im Zeitpunkt der Anzeige nicht vorlagen oder später weggefallen
sind. § 102 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW gilt entsprechend.
(6) Der Schulträger legt der oberen
Schulaufsichtsbehörde vor der Erteilung der Genehmigung nach § 102 Absatz 1
Satz 1 des Schulgesetzes NRW oder mit der Anzeige nach § 102 Absatz 1 Satz 3
des Schulgesetzes NRW für die Lehrerinnen und Lehrer sowie vor der Genehmigung
für die Schulleiterinnen und Schulleiter oder für die stellvertretenden
Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter nach § 102 Absatz 1 Satz 1
des Schulgesetzes NRW die Unterlagen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 sowie für
Planstelleninhabervorverträge oder Planstelleninhaberverträge ein
amtsärztliches Gesundheitszeugnis vor. Der Vorlage eines amtsärztlichen
Gesundheitszeugnisses bedarf es nicht, wenn der unterbrechungsfreie Übergang
einer Beamtin oder eines Beamten aus dem öffentlichen Schuldienst in ein
Planstelleninhaberverhältnis erfolgt und ein solches bereits vorliegt.
(7) Der Schulträger unterrichtet die
obere Schulaufsichtsbehörde unverzüglich über Tatsachen, die
1. nach § 102 Absatz 4 des
Schulgesetzes NRW für die Rücknahme einer Genehmigung oder für die Untersagung
einer Tätigkeit nach Absatz 1 und 2 oder einer Vakanzvertretung
nach Absatz 5 oder
2. für die Rücknahme oder den
Widerruf einer befristeten Unterrichtsgenehmigung nach § 6
von Bedeutung sein können.
(8) Wechselt eine Lehrerin oder ein
Lehrer, eine stellvertretende Schulleiterin oder ein stellvertretender
Schulleiter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter zu einer anderen
Ersatzschule, zeigt dies deren Träger der zuständigen oberen
Schulaufsichtsbehörde an. Er fügt der Anzeige die Genehmigung der bisherigen Tätigkeit
nach § 102 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW oder die Anzeige des
bisherigen Unterrichtseinsatzes der Lehrerin oder des Lehrers nach § 102 Absatz
1 Satz 3 des Schulgesetzes NRW bei.
(9) Beim Wechsel einer Lehrerin oder
eines Lehrers, einer stellvertretenden Schulleiterin oder eines
stellvertretenden Schulleiters oder einer Schulleiterin oder eines Schulleiters
zu einem anderen Schulträger fügt dieser der Anzeige nach Absatz 8 ein neu
erteiltes erweitertes Führungszeugnis im Sinne des § 30a des
Bundeszentralregistergesetzes hinzu. Darüber hinaus holt die obere
Schulaufsichtsbehörde zur Feststellung, ob die persönliche Eignung weiterhin
gegeben ist, bei den bislang zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörden
Auskünfte darüber ein, ob dort Tatsachen im Sinne des Absatzes 7 bekannt sind.
§ 6(Fn 5) Befristete Genehmigung der Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern
§ 6
(Fn 5)
Befristete Genehmigung der Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern
(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde
erteilt auf Antrag des Schulträgers eine befristete Unterrichtsgenehmigung, wenn
und soweit
1. dies nach näherer Maßgabe der §§
7 und 9 zum Erwerb der notwendigen Unterrichtspraxis dient oder
2. aufgrund der wissenschaftlichen
und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers an einer vergleichbaren
öffentlichen Schule lediglich eine befristete Tätigkeit möglich wäre.
(2) Bei der Unterrichtspraxis zählen
die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung
mit weniger als der Hälfte aber mit mindestens einem Fünftel der regelmäßigen
Arbeitszeit sind entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu
berücksichtigen.
(3) Die befristete
Unterrichtsgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen nach § 36
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung
verbunden werden.
§ 7(Fn 5) Feststellung der Eignung der Lehrerinnen und Lehrer
§ 7
(Fn 5)
Feststellung der Eignung der Lehrerinnen und Lehrer
(1) Der dem Schulträger obliegende
Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des
Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nach § 102 Absatz 2 Satz 2 des
Schulgesetzes NRW ist in einem Feststellungsverfahren zu erbringen. Der Schulträger
beantragt unter Vorlage der Unterlagen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 bei der
zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde die Durchführung des
Feststellungsverfahrens. Diese entscheidet über die Zulassung der Bewerberin
oder des Bewerbers zum Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.
(2) Zum Feststellungsverfahren wird
zugelassen, wer
1.
a) gemäß § 10 des
Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils
geltenden Fassung einen Studienabschluss in einem gemäß § 11 des Lehrerausbildungsgesetzes
in Verbindung mit der Lehramtszugangsverordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung akkreditierten Studiengang für ein
Lehramt der angestrebten Schulform und das angestrebte Fach erworben hat,
b) eine Prüfung bestanden hat, die
gemäß § 14 des Lehrerausbildungsgesetzes als gleichwertig geeignet für den
Zugang zum Vorbereitungsdienst in einem der angestrebten Schulform
entsprechenden Lehramt anerkannt worden ist, oder
c) in einem Fach (Unterrichtsfach, berufliche
Fachrichtung oder Lernbereich) der jeweiligen Schulform und Schulstufe einen
Hochschulabschluss an einer Hochschule, Kunst- und Musikhochschule, der
Deutschen Sporthochschule Köln oder als Abschluss eines Masterstudiums an einer
Fachhochschule erworben hat, der auf einer Regelstudienzeit von insgesamt
mindestens sieben Semestern beruht,
2. die für die Unterrichts- und
Erziehungstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzt, und
3. auf der Grundlage eines
Hochschulabschlusses nach Nummer 1 eine mindestens 18-monatige
Unterrichtspraxis besitzt
a) an einer Schule der angestrebten
Schulform in dem Fach, in dem das Feststellungsverfahren durchgeführt werden
soll oder
b) im Bereich der Sonderpädagogik am
angestrebten Ort sonderpädagogischer Förderung nach § 20 Absatz 1 des
Schulgesetzes NRW in dem Fach und in Verbindung mit dem sonderpädagogischen
Förderschwerpunkt, in dem das Feststellungsverfahren durchgeführt werden soll.
(3) Bei erfolgreichem Abschluss
einer mindestens einjährigen, auf die besonderen pädagogischen Zielsetzungen
der jeweiligen Schule ausgerichteten theoretisch-schulpraktischen Ausbildung in
einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung beträgt die Unterrichtspraxis nach
Absatz 2 Nummer 3 mindestens zwölf Monate.
(4) Für eine Tätigkeit im Rahmen
sonderpädagogischer Förderung wird zum Feststellungsverfahren auch zugelassen,
wer
1. eine nicht auf die
Lehramtsbefähigung für sonderpädagogische Förderung bezogene Lehramtsbefähigung
nach dem Lehrerausbildungsgesetz und
2. eine sonderpädagogische
Zusatzausbildung mit einem Mindestumfang von 60 Semesterwochenstunden nachweist.
(5) Zum Feststellungsverfahren wird
ferner zugelassen, wer
1.
a) eine andere, wissenschaftlich und
pädagogisch gleichwertig qualifizierende Ausbildung durchlaufen oder
b) durch eigene wissenschaftliche
oder künstlerische Studien gleichwertige Leistungen erbracht hat,
2. eine dieser Qualifikation im
Wesentlichen entsprechende außerschulische Berufserfahrung von mindestens zwei
Jahren und sechs Monaten und
3. mindestens zwei Jahre
Unterrichtspraxis entsprechend der künftig auszuübenden Tätigkeit besitzt
a) an einer Schule der angestrebten
Schulform in dem Fach, in dem das Feststellungsverfahren durchgeführt werden
soll, oder
b) am angestrebten Ort
sonderpädagogischer Förderung nach § 20 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW in dem
Fach und in Verbindung mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt, in dem
das Feststellungsverfahren durchgeführt werden soll.
(6) Zum Feststellungsverfahren wird
nicht zugelassen, wer bereits
1. eine für den Zugang zum
Vorbereitungsdienst vorausgesetzte Prüfung oder
2. eine Staatsprüfung für ein
Lehramt während des Vorbereitungsdienstes oder einer berufsbegleitenden
Ausbildung
endgültig nicht bestanden hat.
(7) Die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1
erteilte befristete Unterrichtsgenehmigung ist mit der Auflage zu versehen,
dass die Unterrichtspraxis von einer durch den Schulträger möglichst im
Einvernehmen bestimmten erfahrenen Lehrkraft, deren Unterrichtstätigkeit nach §
102 des Schulgesetzes NRW angezeigt oder unbefristet genehmigt worden ist, im
Umfang von
1. für die Lehrkräfte nach Absatz 2
durchschnittlich mindestens drei Wochenstunden begleitet wird,
2. für die Lehrkräfte nach Absatz 5
durchschnittlich mindestens fünf Wochenstunden begleitet wird.
Abweichend ist die Begleitung nach
Nummer 1 im Umfang von durchschnittlich mindestens eineinhalb Wochenstunden
sicherzustellen, wenn die zum Feststellungsverfahren nach Absatz 2 zugelassene
Lehrkraft eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von weniger als der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit ausübt. Die Begleitung nach Nummer 2 im Umfang von
durchschnittlich mindestens drei Wochenstunden ist sicherzustellen, wenn die
zum Feststellungsverfahren nach Absatz 5 zugelassene Lehrkraft eine
Teilzeitbeschäftigung im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit ausübt. Eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung nach § 9 reicht
für die Begleitung nicht aus, Abweichendes gilt nach § 9 Absatz 4.
(8) Nach Zulassung der Bewerberin
oder des Bewerbers wird das Feststellungsverfahren von der oberen
Schulaufsichtsbehörde durchgeführt. Dieses soll innerhalb von sechs Monaten
abgeschlossen werden. Hierzu erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde eine
befristete Unterrichtsgenehmigung für einen Zeitraum von sechs Monaten. Bei
Bewerberinnen und Bewerbern, die eine als Zugang zum Vorbereitungsdienst
zugelassene Prüfung abgelegt haben, stützt sich das Feststellungsverfahren auf
1. eine schriftliche Arbeit und eine
unterrichtspraktische Prüfung je Fach, im Rahmen sonderpädagogischer Förderung
je Fach in Verbindung mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt und
2. ein Kolloquium von etwa 45
Minuten Dauer.
Die Bestimmungen der Ordnung des
Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung sind auf die schriftliche Arbeit, die
unterrichtspraktische Prüfung und das Kolloquium sinngemäß anzuwenden. In allen
übrigen Fällen findet über die Anforderungen des Satzes 4 hinaus im Rahmen des
Feststellungsverfahrens eine mündliche Prüfung von mindestens 60 Minuten Dauer
statt. Dabei umfassen die Aufgabenstellungen insbesondere
bildungswissenschaftliche und fachdidaktische Themen. Die mündliche Prüfung ist
unter Berücksichtigung der Vorbildung und der bisherigen Tätigkeit der
Bewerberin oder des Bewerbers an den inhaltlichen Anforderungen des jeweiligen
Faches und des jeweiligen sonderpädagogischen Förderschwerpunkts auszurichten.
(9) Das Feststellungsverfahren ist unter
Berücksichtigung der besonderen organisatorischen Gliederung der Ersatzschule
an den Anforderungen für das Lehramt auszurichten, das der Schulform und den
Aufgaben sonderpädagogischer Förderung zuzuordnen ist, innerhalb der die
Lehrerin oder der Lehrer tätig werden soll. Der jeweilige Schulform- oder
Förderschwerpunkt ist dabei zu berücksichtigen.
(10) Die Entscheidung, ob die
wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrerin oder des Lehrers für
das Lehramt durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wurde, trifft die
obere Schulaufsichtsbehörde. Sie stellt als Ergebnis der Prüfung fest, ob die
Lehrerin oder der Lehrer Leistungen erbracht hat, die den Anforderungen des
betreffenden Lehramts in allen Teilen der Prüfung im Wert gleichkommen. Eine
Gleichwertigkeit der Leistung ist dann nicht gegeben, wenn die Qualifikation
der Lehrerin oder des Lehrers eindeutig hinter den Anforderungen an die
Kompetenzen und Standards zurücksteht, die für den öffentlichen Schuldienst
nach § 26 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
vorausgesetzt werden. Stellt die obere Schulaufsichtsbehörde als Ergebnis der
Prüfung fest, dass eine Gleichwertigkeit der Leistungen nicht gegeben ist,
führt sie auf Antrag des Schulträgers innerhalb von sechs Monaten eine
einmalige Wiederholungsprüfung durch. Die befristete Unterrichtsgenehmigung der
Lehrerin oder des Lehrers nach Absatz 8 wird zu diesem Zweck um maximal sechs
weitere Monate verlängert. Der erfolgreiche Abschluss des
Feststellungsverfahrens führt nicht zum Erwerb einer Lehramtsbefähigung.
§ 8(Fn 5) Feststellung der Eignung der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie derstellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter
§ 8
(Fn 5)
Feststellung der Eignung der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie der
stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter
(1) Der dem Schulträger obliegende
Nachweis, dass die Lehrerin oder der Lehrer über die nach § 61 Absatz 5 und 6
des Schulgesetzes NRW erforderliche Eignung als Schulleiterin oder Schulleiter
einer Schule verfügt, kann auch durch gleichwertige freie Leistungen nach § 102
Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes NRW in einem Feststellungsverfahren erbracht
werden. Der Schulträger beantragt unter Vorlage der Unterlagen nach § 1 Absatz
3 Nummer 3 sowie eines Leistungsberichts, der die Eignung der Bewerberin oder
des Bewerbers nach Maßgabe des § 61 Absatz 5 und 6 des Schulgesetzes NRW sowie
§ 5 Absatz 3 Satz 3, 4 und 5 darlegt, bei der zuständigen oberen
Schulaufsichtsbehörde die Durchführung des Feststellungsverfahrens
Schulleitung. Diese entscheidet über die Zulassung der Bewerberin oder des
Bewerbers zum Verfahren nach Maßgabe des Absatzes 2 und über die
Schulleitungseignung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.
(2) Zum Feststellungsverfahren nach
Absatz 1 werden Lehrerinnen und Lehrer zugelassen, wenn
1. ihre Tätigkeit als Lehrerin oder
Lehrer nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigt oder genehmigt worden ist und
ihre Befähigung die Anforderungen des § 61 Absatz 5 des Schulgesetzes NRW
erfüllt oder ihnen gleichwertig ist,
2. sie aufgrund einer nach § 102 des
Schulgesetzes NRW angezeigten oder genehmigten Tätigkeit über eine einschlägige
berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten verfügen, die im öffentlichen
Schuldienst für die Ernennung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter nach § 34
Absatz 1 Nummer 2 der Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung vorausgesetzt
werden, und
3. sie eine
Schulleitungsqualifizierung bezogen auf die in § 61 Absatz 6 des Schulgesetzes
NRW genannten Eignungsvoraussetzungen in Form
a) einer Weiterbildungsmaßnahme im Umfang
von mindestens 104 Stunden Dauer an einer Weiterbildungseinrichtung oder
b) eines mindestens zweisemestrigen,
auf Führung und Management ausgerichteten Zusatzstudiums an einer Hochschule
absolviert haben.
Die Schulleitungsqualifizierung hat
Inhalte aus den Bereichen schulinterne und -externe Kommunikation und
Kooperation, Personalmanagement, Gestaltung und Qualitätsentwicklung von Schule
und Unterricht sowie Recht und Verwaltung und sowohl theoretische Kenntnisse
als auch praktische Übung zu vermitteln. Für die Anrechnung von Zeiten einer
Teilzeitbeschäftigung auf die nach Satz 1 Nummer 2 vorausgesetzte
Unterrichtspraxis gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die Entscheidung, ob die
Lehrerin oder der Lehrer über die nach § 61 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW
erforderliche Eignung für die Leitung einer Schule verfügt, trifft die obere
Schulaufsichtsbehörde auf Grundlage der nach Absatz 1 und 2 vom Schulträger
vorzulegenden schriftlichen Unterlagen.
(4) Eine Gleichwertigkeit der
Eignung für die Leitung einer Schule ist nicht gegeben, wenn die Qualifikation
der Bewerberin oder des Bewerbers eindeutig hinter der nach § 61 Absatz 6 des
Schulgesetzes NRW für die Leitung einer vergleichbaren öffentlichen Schule
erforderlichen Eignung zurücksteht. Der erfolgreiche Abschluss des
Feststellungsverfahrens nach Absatz 1 ersetzt nicht das im öffentlichen
Schuldienst für eine Bewerbung um das Amt der Schulleitung vorausgesetzte
Eignungsfeststellungsverfahren.
(5) Für den Nachweis der für die
stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter einer
Schule erforderlichen Eignung durch gleichwertige freie Leistungen ist
Voraussetzung, dass die Lehrerin oder der Lehrer über eine einschlägige
berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten verfügt, die im öffentlichen
Schuldienst für die Ernennung zur stellvertretenden Schulleiterin oder zum
stellvertretenden Schulleiter nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 Laufbahnverordnung in
der jeweils geltenden Fassung verlangt werden. Der oberen Schulaufsichtsbehörde
ist überdies ein Leistungsbericht der Schulleitung vorzulegen. § 5 Absatz 3
gilt entsprechend.
Hinweis: § 8 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 tritt am 1. August 2022 in Kraft. (siehe § 15 Satz 2)
§ 9(Fn 5) Unterrichtsgenehmigung für Lehrerinnen und Lehrer an Waldorfschulen undWaldorfförderschulen
(§ 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW)
§ 9
(Fn 5)
Unterrichtsgenehmigung für Lehrerinnen und Lehrer an Waldorfschulen und
Waldorfförderschulen
(§ 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW)
(1) Der Schulträger kann bei der
oberen Schulaufsichtsbehörde unbeschadet des § 7 unter Vorlage der Unterlagen
nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 die Genehmigung nach § 102 Absatz 1 des
Schulgesetzes NRW zur Ausübung der Tätigkeit als Klassenlehrerin oder
Klassenlehrer an Waldorfschulen oder Waldorfförderschulen in den Klassen 1 bis
8 beantragen.
(2) Voraussetzung für die
Unterrichtsgenehmigung als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer ist der Nachweis
1. einer waldorfeigenen
Zusatzausbildung und
a) eines den fachlichen
Anforderungen gemäß § 10 des Lehrerausbildungsgesetzes in Verbindung mit der
Lehramtszugangsverordnung entsprechenden Studienabschlusses in einem
akkreditierten Studiengang oder
b) einer gemäß § 14 des
Lehrerausbildungsgesetzes als gleichwertig für den Zugang zum
Vorbereitungsdienst anerkannten Prüfung,
2. eines Fachstudiums, das mit einer
Hochschulabschlussprüfung oder einem Ersten Staatsexamen abgeschlossen worden ist,
und eines Master of Arts in Pädagogik in einem
akkreditierten waldorfspezifischen Studiengang an einer Hochschule oder
3. der allgemeinen Hochschulreife
oder einer anderen zur Zulassung zu einem Lehramtsstudium an einer
wissenschaftlichen Hochschule berechtigenden Vorbildung und einer mindestens
fünfjährigen grundständigen Ausbildung als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer
an waldorfeigenen Ausbildungsinstituten.
Die Ausbildung nach Nummer 3 erfolgt
mit einem Mindeststundenumfang von 300 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System. 170 Leistungspunkte entfallen auf
die Ausbildung am waldorfeigenen Ausbildungsinstitut, 130 Leistungspunkte
entfallen auf die Ausbildung an der Schule. Ein Leistungspunkt entspricht einem
Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Stunden. Die Ausbildung beinhaltet die Bereiche
Persönlichkeitsbildung im Umfang von 60 Leistungspunkten, Pädagogik im Umfang
von 60 Leistungspunkten, Fachbereiche des Hauptunterrichts im Umfang von 90
Leistungspunkten (Muttersprachlicher Unterricht, Mathematikunterricht und
Sachunterricht im Umfang von je 30 Leistungspunkten), Fachunterricht in einem
oder zwei weiteren Fächern (Eurythmie, Fremdsprachen, Gartenbau, Handarbeit,
Handwerk/Bildende Kunst, Musik, Audiopädie, Natur und
Umweltpädagogik, oder Fachbereich Sonderpädagogik/Heilpädagogik) im Umfang von
insgesamt 60 Leistungspunkten sowie Initiativprojekte im Umfang von insgesamt
10 Leistungspunkten. Die Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die
zwei Hausarbeiten im Umfang von 8 und 20 Leistungspunkten einschließt.
(3) Für Klassenlehrerinnen und
Klassenlehrer an Waldorfförderschulen ist das Fach Heil-/ Sonderpädagogik als
Wahlfach anstelle des oder der zwei weiteren Unterrichtsfächer verpflichtend.
(4) Auf Antrag des Schulträgers
erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde für Klassenlehrerinnen und
Klassenlehrer an Waldorfschulen oder Waldorfförderschulen eine zunächst auf
zwei Jahre befristete Unterrichtsgenehmigung zum Erwerb praktischer
Unterrichtserfahrung sowohl in den Klassen 1 bis 4 als auch in den Klassen 5
bis 8. Die Unterrichtsgenehmigung ist mit der Auflage zu versehen, dass die
Unterrichtspraxis von einer durch den Schulträger möglichst im Einvernehmen
bestimmten erfahrenen Lehrkraft im Umfang von durchschnittlich mindestens drei Wochenstunden
begleitet wird. Abweichend von Satz 2 ist die Begleitung im Umfang von
durchschnittlich mindestens eineinhalb Wochenstunden sicherzustellen, wenn eine
Teilzeitbeschäftigung im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit ausgeübt wird. Die erfahrene Lehrkraft muss über eine
Lehramtsbefähigung oder eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung nach § 7 oder
§ 9 Absatz 1 verfügen.
(5) In dem Zeitraum nach Absatz 4
stellt die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage von zwei
Hospitationen und einem anschließenden Kolloquium fest, ob eine unbefristete
Unterrichtsgenehmigung als Klassenlehrerin oder als Klassenlehrer an
Waldorfschulen oder Waldorfförderschulen erteilt werden kann. Sie wird erteilt,
wenn die Lehrerin oder der Lehrer geeignet ist, die Anforderungen an den von
ihr oder ihm zu erteilenden Unterricht an Waldorfschulen oder
Waldorfförderschulen in den Klassen 1 bis 8 zu erfüllen. Diese Anforderungen
werden dann nicht erfüllt, wenn die Leistungen der Lehrerin oder des Lehrers
nicht geeignet sind, den Schülerinnen und Schülern eine grundlegende allgemeine
Bildung zu vermitteln und sie in einer Weise zu fördern, dass sie in der Regel den
Ersten Schulabschluss erreichen können. Werden die Anforderungen nicht erfüllt,
führt die obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulträgers innerhalb von
sechs Monaten eine einmalige Wiederholungsprüfung durch. Die befristete
Unterrichtsgenehmigung der Lehrerin oder des Lehrers wird zu diesem Zweck um
maximal sechs weitere Monate verlängert.
(6) Die Genehmigung berechtigt nur
zur Ausübung der Tätigkeit als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer an
Waldorfschulen oder an Waldorfförderschulen in den Klassen 1 bis 8
1. im Hauptunterricht und im
Fachunterricht in dem oder den zwei gewählten weiteren Unterrichtsfächern oder
2. bei Nachweis der Eignung nach
Absatz 2 Nummer 1 in den Fächern und dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt
oder den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten, in denen die Hochschulabschlussprüfung
abgelegt wurde.
Die Genehmigung als Klassenlehrerin
oder Klassenlehrer an Waldorfförderschulen berechtigt auch zur Wahrnehmung von
Aufgaben sonderpädagogischer Förderung in den Klassen 1 bis 8 an allgemeinen
Waldorfschulen mit Angeboten Gemeinsamen Lernens.
(7) Die obere Schulaufsichtsbehörde
kann auf Antrag des Schulträgers ferner eine Unterrichtsgenehmigung gemäß § 102
Absatz 1 des Schulgesetzes NRW für Lehrerinnen und Lehrer erteilen, die
Unterricht in Fächern erteilen, die im entsprechenden öffentlichen Schulsystem
nicht unterrichtet werden. Die Unterrichtsgenehmigung setzt voraus, dass die
Lehrerin oder der Lehrer eine mindestens zweijährige, auf die besonderen
pädagogischen Zielsetzungen der jeweiligen Schule ausgerichtete theoretisch-schulpraktische
Ausbildung in einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung erfolgreich
abgeschlossen hat.
(8) Für Lehrerinnen und Lehrer, die
Unterricht ab Klasse 9 in Waldorfschulen oder Waldorfförderschulen erteilen,
gilt § 7 dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass für den Unterricht ab Klasse 9
die Anforderungen den Lehramtsbefähigungen für die entsprechenden Schulstufen,
für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt oder die entsprechenden
sonderpädagogischen Förderschwerpunkte öffentlicher Schulen gleichwertig sein
müssen. Die Schulform- und -stufenzuordnung richten
sich nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3.
(9) Die Erteilung einer
Unterrichtsgenehmigung für Lehrerinnen und Lehrer nach Absatz 8 ist
ausgeschlossen, wenn die Lehrerin oder der Lehrer
1. eine für den Zugang zum
Vorbereitungsdienst vorausgesetzte Prüfung oder
2. eine Staatsprüfung für ein
Lehramt während des Vorbereitungsdienstes oder einer berufsbegleitenden
Ausbildung endgültig nicht bestanden hat oder
3. ein Feststellungsverfahren nach §
7 abschließend zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Leistungen der Lehrerin
oder des Lehrers nicht gleichwertig sind.
(10) Für den Wechsel einer Lehrerin
oder eines Lehrers mit einer Unterrichtsgenehmigung nach § 9 an einer
Waldorfschule oder einer Waldorfförderschule zu einer anderen Waldorfschule
oder einer anderen Waldorfförderschule gilt § 5 Absatz 8 entsprechend.
(11) Für den Wechsel einer Lehrerin
oder eines Lehrers mit einer Unterrichtsgenehmigung nach § 9 an einer
Waldorfschule oder einer Waldorfförderschule zu einem anderen Schulträger gilt
§ 5 Absatz 9 entsprechend.
§ 10 (Fn 5) Schulleitung an Waldorfschulen und Waldorfförderschulen
§ 10 (Fn 5)
Schulleitung an Waldorfschulen und Waldorfförderschulen
(1) Die Leitung einer Waldorfschule
oder Waldorfförderschule, kann eine Lehrerin oder ein Lehrer nach Maßgabe der §
5 oder § 8 ausüben. Darüber hinaus können auch Waldorfklassenlehrerinnen und
Waldorfklassenlehrer im Sinne von § 9 Absatz 1 ein solches Schulleitungsamt
unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 ausüben, wenn dem Schulleitungsgremium
der jeweiligen Waldorfschule oder Waldorfförderschule stets mindestens eine
Lehrerin oder ein Lehrer mit Lehramtsbefähigung oder unbefristeter
Unterrichtsgenehmigung nach § 7 angehört.
(2) Die Genehmigung erteilt auf
Antrag des Schulträgers die obere Schulaufsichtsbehörde. Mit dem Antrag ist ein
Leistungsbericht, der die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers nach
Maßgabe des § 61 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW sowie § 5 Absatz 3 Satz 3, 4
und 5 darlegt, sowie die Unterlagen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 a, c und d
vorzulegen.
(3) Die fachliche und persönliche
Eignung von Waldorfklassenlehrerinnen und Waldorfklassenlehrern zur
Schulleiterin oder zum Schulleiter setzt voraus, dass
1. eine unbefristete
Unterrichtsgenehmigung erteilt wurde,
2. die Person über eine einschlägige
berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten verfügt, die im öffentlichen
Schuldienst nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 der Laufbahnverordnung für die
Ernennung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter vorausgesetzt werden, und
3. sie bezogen auf die in § 61
Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Schulgesetzes NRW genannten Fähigkeiten eine
Qualifizierung in Form
a) einer Weiterbildungsmaßnahme im
Umfang von mindestens 104 Stunden Dauer an einer Weiterbildungseinrichtung oder
b) eines mindestens zweisemestrigen,
auf Führung und Management ausgerichteten Zusatzstudiums an einer Hochschule
absolviert hat.
(4) Für den Nachweis der für die
stellvertretende Leitung einer Waldorfschule oder Waldorfförderschule
erforderlichen Eignung ist Voraussetzung, dass die Lehrerin oder der Lehrer
oder die Waldorfklassenlehrerin oder der Waldorfklassenlehrer über eine
einschlägige berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten verfügt, die im
öffentlichen Schuldienst für die Ernennung zur stellvertretenden Schulleiterin
oder zum stellvertretenden Schulleiter nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 der
Laufbahnverordnung vorausgesetzt werden. Darüber hinaus ist ein
Leistungsbericht entsprechend § 5 Absatz 3 Satz 3 und 4 vorzulegen.
(5) Ist an einer Waldorfschule oder einer
Waldorfförderschule die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters
vorübergehend vakant und eine stellvertretende Schulleiterin oder ein
stellvertretender Schulleiter nicht vorhanden, überträgt der Schulträger einer
Lehrerin oder einem Lehrer aus dem Schulleitungsgremium mit Lehramtsbefähigung
oder unbefristeter Unterrichtsgenehmigung nach § 7 oder einem
Waldorfklassenlehrer oder einer Waldorfklassenlehrerin im Sinne von § 9 Absatz
1 mit unbefristeter Unterrichtsgenehmigung die vorläufige Wahrnehmung der
Leitungsaufgaben. Er zeigt dies der oberen Schulaufsichtsbehörde an. Diese
widerspricht einer unzulässigen Vakanzvertretung
innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige, andernfalls gilt die Vakanzvertretung ab Vertretungsbeginn, frühestens jedoch ab
Eingang der Anzeige bei der oberen Schulaufsichtsbehörde als genehmigt. Eine
angezeigte Vakanzvertretung kann untersagt werden,
wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 im Zeitpunkt der Anzeige nicht vorlagen
oder später weggefallen sind.
(6) Für den Wechsel einer
(stellvertretenden) Schulleiterin oder eines (stellvertretenden) Schulleiters
zu einer anderen Waldorfschule oder anderen Waldorfförderschule gilt § 5 Absatz
8 entsprechend. Die Funktionsgenehmigung für die Schulleitung ist beizufügen.
(7) Beim Wechsel einer
(stellvertretenden) Schulleiterin oder eines (stellvertretenden) Schulleiters
an einer Waldorfschule oder Waldorfförderschule zu einem anderen Schulträger
gilt § 5 Absatz 9 entsprechend.
§ 11 (Fn 5) Wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer
§ 11 (Fn 5)
Wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer
(1) Die Arbeitsverträge der
Lehrerinnen und Lehrer (§ 102 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW) regeln:
1. die Besoldung oder Vergütung,
2. die Alters- und
Hinterbliebenenversorgung mindestens auf dem Niveau der gesetzlichen
Rentenversicherung,
3. die Weiterzahlung der Bezüge im
Krankheitsfall,
4. den Urlaub,
5. den Umfang der Beschäftigung und
6. die Gewährung von
Fürsorgeleistungen wie Unterstützungen, Beihilfen, Vorschüsse.
Die wirtschaftliche Stellung der Lehrerinnen
und Lehrer ist genügend gesichert, wenn die Vergütung der Lehrerinnen und
Lehrer mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in
das Beamtenverhältnis 90 Prozent der Entgeltgruppe 11, Stufe 1 und die
Vergütung der sonstigen Lehrerinnen und Lehrer 90 Prozent der Entgeltgruppe 10,
Stufe 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder nicht
unterschreitet. Bei Lehrerinnen und Lehrern, die als Mitglieder einer
religiösen Gemeinschaft den Lehrerberuf ausüben, gilt in der Regel die
wirtschaftliche und rechtliche Stellung als gesichert.
(2) Der Schulträger kann Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern nach § 102 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes NRW unter Beachtung der für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen geltenden laufbahnrechtlichen Grundsätze im Arbeitsvertrag gestatten, die für Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen vorgesehenen Bezeichnungen mit einem Zusatz zu führen, der auf die Tätigkeit an der Ersatzschule hinweist. Das Recht der Kirchen, eigene Bezeichnungen zu verleihen, bleibt unberührt.
§ 12 (Fn 6) Schulaufsicht
§ 12 (Fn 6)
Schulaufsicht
(1) Die Schulaufsicht über Ersatzschulen wird von der für die entsprechenden öffentlichen Schulen zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausgeübt.
(2) Der Schulaufsichtsbehörde sind jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtung der Schule zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, soweit dies für die Schulaufsicht gemäß § 104 Abs. 1 SchulG erforderlich ist. Adressat schulaufsichtlicher Maßnahmen ist der Schulträger. In Angelegenheiten der Zeugnisse, Prüfungen und Berechtigungen sowie in dringenden sonstigen Fällen der Schulaufsicht kann sich die Schulaufsichtsbehörde unmittelbar an die Schule wenden. Über Beanstandungen ist dem Schulträger ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
§ 13 (Fn 6) Schlussvorschriften
§ 13 (Fn 6)
Schlussvorschriften
Für die sozialpädagogischen Fachschulen und die Schulen in Heimen der Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige führt das für den Schulbereich zuständige Ministerium diese Verordnung im Benehmen mit dem für die Angelegenheiten der Jugendhilfe zuständigen Ministerium durch.
§ 14 (Fn 6) Übergangsvorschriften
§ 14 (Fn 6)
Übergangsvorschriften
(1) Unterrichtsgenehmigungen, die nach dieser Verordnung in der bis zum 31.
Juli 2020 geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten fort. § 102 Absatz 4
des Schulgesetzes NRW bleibt unberührt. Entscheidungen der oberen
Schulaufsichtsbehörde über die Zulassung zum Feststellungsverfahren und den
Abschluss des Feststellungsverfahrens nach § 5 dieser Verordnung in der in Satz
1 genannten Fassung gelten ebenfalls fort.
(2) Dem Nachweis der in § 7 Absatz 2 vorausgesetzten Abschlüsse und
Anerkennungen steht der Nachweis von Abschlüssen und Anerkennungen gleich, die
nach dieser Verordnung in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung für die
Zulassung zum Feststellungsverfahren vorausgesetzt worden sind.
(3) Dem Nachweis der in § 9 Absatz 2 genannten Abschlüsse steht der Nachweis
von Abschlüssen gleich, die nach dieser Verordnung in der bis zum 31. Juli 2020
geltenden Fassung für die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung für
Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer an Waldorfschulen und an
Waldorfförderschulen vorausgesetzt worden sind.
(4) Genehmigungen, die für die Tätigkeit als Schulleiterin oder Schulleiter sowie als stellvertretende Schulleiterin oder als stellvertretender Schulleiter erteilt worden sind, gelten fort. § 102 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bleibt unberührt.
§ 15 (Fn 6) Inkrafttreten
§ 15 (Fn 6)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. August 2007 in Kraft. § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 130, in Kraft getreten am 1. August 2007; geändert durch VO vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 8. Mai 2010; VO vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 841), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013; VO vom 31. März 2014 (GV. NRW. S. 249), in Kraft getreten am 10. April 2014; Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
|
§ 1 Absatz 1 geändert, Absatz 3 zuletzt geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020. |
|
§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
|
§ 3 eingefügt und § 3 (alt) umbenannt in § 4 und Absatz 2 geändert, Absatz 4 eingefügt und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020. |
|
§§ 4 bis 6 (alt) ersetzt durch §§ 5 bis 11 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; § 9 Absatz 5 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
|
§§ 7 und 8 (alt) umbenannt in §§ 12 und 13, § 14 eingefügt und § 9 (alt) umbenannt in § 15 und neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020. |
Normverlauf ab 2000: