Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV- Leistungsbezügeverordnung – FHöVLeistBVO NRW)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 4) Geltungsbereich
- § 2 (Fn 5) Zuständigkeiten
- § 3 (Fn 5) Leistungsbezüge
- § 4 (Fn 4) Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge
- § 5 (Fn 4) Besondere Leistungsbezüge
- § 6 (Fn 4) Kriterien für besondere Leistungsbezüge
- § 6a (Fn 6) Funktions-Leistungsbezüge
- § 7 Forschungs- und Lehrzulagen
- § 8 (Fn 4) Ruhegehaltfähigkeit
- § 9 Sonstige Bestimmungen
- § 10 (Fn 5) Hochschulordnung
- § 11 (Fn 3) Inkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung
über die Gewährung und Bemessung
von Leistungsbezügen für Professorinnen und
Professoren der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
(FHöV- Leistungsbezügeverordnung – FHöVLeistBVO NRW)
Vom 10. November 2005 (Fn 1)
Aufgrund des § 15 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
§ 1 (Fn 4) Geltungsbereich
§ 1 (Fn 4)
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Grundsätze, die Zuständigkeit und das Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen und von Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren in den Besoldungsgruppen W2 und W 3 der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV) gemäß § 33 und § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der mit Stand vom 31. August 2006 weitergeltenden Fassung in Verbindung mit §§ 12 und 14 LBesG. Ferner werden Bestimmungen über die Ruhegehaltfähigkeit gemäß § 33 Abs. 3 BBesG und die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen getroffen.
§ 2 (Fn 5) Zuständigkeiten
§ 2 (Fn 5)
Zuständigkeiten
Über die Gewährung und die Höhe der Leistungsbezüge sowie über die Teilnahme von Leistungsbezügen gemäß § 3 Nummer 1 und 2 an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen entscheidet das Präsidium der FHöV NRW.
§ 3 (Fn 5) Leistungsbezüge
§ 3 (Fn 5)
Leistungsbezüge
Leistungsbezüge sind Bestandteil der Besoldung. Sie können vergeben werden
1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 4 Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge),
2. für besondere Leistungen in Lehre, Forschung und Weiterbildung (§ 5 Besondere Leistungsbezüge) oder
3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung (§ 6a Funktions-Leistungsbezüge).
§ 4 (Fn 4) Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge
§ 4 (Fn 4)
Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge
(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die FHöV zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors der FHöV zu einem anderen Dienstherrn oder sonstigen Arbeitgeber abzuwenden (Bleibe-Leistungsbezüge). Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder sonstigen Arbeitgebers nachweist. Bei der Entscheidung über die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen sind insbesondere die individuelle Qualifikation und die Leistung im Bereich von Lehre und Forschung, Erfahrungen in Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft sowie die jeweilige Bewerberlage und die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen.
(2) Leistungsbezüge nach Absatz 1 können wiederholt vergeben werden. Seit der letzten Vergabe derartiger Bezüge an der FHöV sollen mindestens drei Jahre vergangen sein.
(3) Unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem Prozentsatz teilnehmen, um den sich das Grundgehalt der Besoldungsgruppe verändert, der die Professorin oder der Professor angehört.
§ 5 (Fn 4) Besondere Leistungsbezüge
§ 5 (Fn 4)
Besondere Leistungsbezüge
(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Lehre, Forschung und Weiterbildung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Neben den Leistungen im Hauptamt sind nur Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der dienstvorgesetzten Stelle ausgeübt werden oder an deren Übernahme die dienstvorgesetzte Stelle ein dienstliches Interesse anerkannt hat. Für Nebentätigkeiten, deren wesentlicher Inhalt die Publikation von Forschungsergebnissen darstellt, gilt das dienstliche Interesse als anerkannt. Das Einwerben von Drittmitteln ist nur als besondere Leistung zu berücksichtigen, wenn hierfür keine Forschungs- und Lehrzulage (§ 14 LBesG) gewährt wird.
(2) Die besonderen Leistungsbezüge werden als laufende monatliche Zahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, in begründeten Ausnahmefällen auch als Einmalzahlung gewährt.
§ 6 (Fn 4) Kriterien für besondere Leistungsbezüge
§ 6 (Fn 4)
Kriterien für besondere Leistungsbezüge
(1) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere begründet werden durch
a) Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet und auf diese nicht angerechnet werden,
b) besonderes Engagement bei der Studienreform sowie der Entwicklung von Studiengängen und Lehrangeboten,
c) Ergebnisse der Lehrevaluation (§ 5a FHGöD i. V. m. § 6 HG),
d) besonderes Engagement bei der Betreuung Studierender,
e) besondere Belastungen in Prüfungsangelegenheiten,
f) besonderes Engagement bei internationalen Kooperationen und internationalem Austausch,
g) Auszeichnungen und Preise.
(2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere begründet werden durch
a) Ergebnisse von Forschungsevaluationen,
b) Auszeichnungen, Preise,
c) Publikationen,
d) Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten, Sonderforschungsbereichen, wissenschaftlichen Arbeitsgruppen,
e) Herausgabe oder wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,
f) Leistungen im Wissenschaftstransfer,
g) Einwerbung von Drittmitteln für ein Forschungsprojekt und Durchführung dieses Projekts,
h) Gutachter- und Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschule,
i) internationale Kooperationen.
(3) Besondere Leistungen im Bereich der Weiterbildung können insbesondere begründet werden durch
a) besonderes Engagement bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten,
b) Ergebnisse der Evaluation von Weiterbildungsveranstaltungen,
c) besonders hoher Anteil an Weiterbildungseinnahmen der FHöV.
§ 6a (Fn 6) Funktions-Leistungsbezüge
§ 6a (Fn 6)
Funktions-Leistungsbezüge
(1) Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter erhalten einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrags zwischen ihrem Grundgehalt und dem Grundgehalt, das ihnen nach der Besoldungsgruppe A 16 zustünde.
(2) Fachbereichssprecherinnen und Fachbereichssprecher sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit vergleichbarer Belastung und Verantwortung kann ein Funktions-Leistungsbezug in Höhe von bis zu 10 vom Hundert ihres jeweiligen Grundgehalts gewährt werden. Bei der Bemessung ist die mit der Funktion verbundene Belastung und Verantwortung, insbesondere auch eine etwaige Ermäßigung der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen.
(3) Funktions-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungserhöhungen teil.
§ 7 Forschungs- und Lehrzulagen
§ 7
Forschungs- und Lehrzulagen
(1) Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- und Lehrvorhaben an der FHöV (Drittmittel) einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann unter den Voraussetzungen des § 14 LBesG für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber für diesen Zweck ausdrücklich Mittel bestimmt hat und die Zulagenbeträge neben den sonstigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens durch die Drittmittel gedeckt sind.
(2) Die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage schließt die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen für das Einwerben dieser Drittmittel für Forschungs- und Lehrvorhaben aus.
(3) Das Präsidium der FHöV entscheidet über die Vergabe der Zulage und regelt dies im Einvernehmen mit dem Drittmittelgeber.
§ 8 (Fn 4) Ruhegehaltfähigkeit
§ 8 (Fn 4)
Ruhegehaltfähigkeit
Für die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit befristeter Leistungsbezüge (§ 12 Abs. 3 LBesG) sowie über die Überschreitung des Vomhundertsatzes gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 BBesG i.V.m. § 12 Abs. 4 LBesG gilt § 2 entsprechend.
§ 9 Sonstige Bestimmungen
§ 9
Sonstige Bestimmungen
(1) Leistungsbezüge nach den §§ 4 bis 5 können grundsätzlich nebeneinander wie auch neben der Forschungs- und Lehrzulage nach § 7 gewährt werden. Eine gleichzeitige Vergabe mehrerer besonderer Leistungsbezüge und Funktions-Leistungsbezüge ist möglich. Dabei darf dieselbe Leistung nicht mehrfach honoriert werden.
(2) Mindestens ein Drittel der jährlich insgesamt für Leistungsbezüge zur Verfügung stehenden Mittel ist für besondere Leistungsbezüge nach § 5 vorzusehen.
§ 10 (Fn 5) Hochschulordnung
§ 10 (Fn 5)
Hochschulordnung
Die FHöV kann nähere Bestimmungen zur Anwendung der §§ 5, 6 und 7 in einer Hochschulordnung regeln.
§ 11 (Fn 3) Inkrafttreten
§ 11 (Fn 3)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 913, in Kraft getreten am 8. Dezember 2005; geändert durch Artikel 1 der VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 17. Juli 2010; VO vom 10. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011; Artikel 3 der Verordnung vom 7. September 2015 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015. |
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SGV. NRW. 20320. |
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§ 11 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. September 2015 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015. |
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§ 1, § 4, § 5, § 6 und § 8 geändert durch VO vom 10. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011. |
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§ 2, § 3 und § 10 neu gefasst durch VO vom 10. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011. |
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§ 6a eingefügt durch VO vom 10. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011. |
Normverlauf ab 2000: