Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 13.11.2024


Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAP 2.2 StAV)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
(VAP 2.2 StAV)

Vom 14. Oktober 2010 (Fn 1) (Fn 3)

Auf Grund des § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 (Fn 3)
Ziel des Vorbereitungsdienstes

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, qualifizierte und verantwortungsbewusste Nachwuchsführungskräfte für den technischen Verwaltungsdienst in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung auszubilden. Dabei soll insbesondere auf die Vermittlung einer umfassenden fachlichen und methodischen Qualifikation sowie Führungsqualifikation und auf die Entwicklung eines ausgeprägten Verantwortungsbewusstseins Wert gelegt werden. Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus dem Musterausbildungsplan (Anlage 1). Die in dieser Verordnung genannten Anlagen sind verbindlich.

§ 2 (Fn 3)
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Regierungsgewerbereferendarinnen und Regierungsgewerbereferendare für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und

2. ein mit der Dipl.-(Haupt-) Prüfung abgeschlossenes wissenschaftliches Studium mit einer vorgeschriebenen Mindeststudienzeit von acht Fachsemestern (ohne Zeiten für Praxis-, Prüfungssemester und Diplomarbeit) oder einer vergleichbaren Kombination von Studiengängen an einer technischen Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichen Studienangebot abgeschlossen hat. Die Voraussetzung wird auch durch einen konsekutiven Masterabschluss an einer technischen (auch ausländischen) Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule mit einer Mindeststudienzeit von zehn Fachsemestern (einschließlich Praxis-, Prüfungssemester und Diplomarbeit) erfüllt. Entsprechendes gilt für einen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, akkreditierten Masterstudiengang an einer Fachhochschule.

§ 3 (Fn 3)
Bewerbungen

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium (Ministerium) zu richten. Dem Bewerbungsverfahren geht eine Stellenausschreibung voraus, die zentral von einer durch das Ministerium bestimmte Stelle durchgeführt wird.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. Ein tabellarischer Lebenslauf,

2. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Diplom- oder Masterprüfung,

3. ein Bewerbungsfoto aus neuster Zeit,

4. je eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Zeugnisses über den Nachweis der Hochschulreife, des Abschlusszeugnisses der in § 2 Absatz 2 Nummer 2 genannten Hochschulen (Diplomvor- und Diplomhauptprüfung, Masterprüfung) sowie der Zeugnisse oder Nachweise über praktische Tätigkeiten und

5. Urkunden über die Verleihung akademischer Grade.

§ 4 (Fn 4)
Auswahl

Über die Teilnahme am Auswahlverfahren sowie die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Ministerium auf Grund der Bewerbungsunterlagen und des Gesamteindrucks der Persönlichkeit der Bewerberinnen und der Bewerber. Die Auswahlmethode bestimmt das Ministerium unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalauswahlverfahren. Die Auswahl der Bewerberinnen und der Bewerber soll die zukünftigen Einsatzgebiete in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung berücksichtigen. Wesentliche Auswahlkriterien sind die Eigenmotivation, die Sozialkompetenz, die Führungskompetenz, die lösungsorientierte Handlungsfähigkeit, das Verantwortungsbewusstsein und die Fachkompetenz. Berufserfahrungen sind wünschenswert. Die Auswahlmethode muss für Bewerberinnen und Bewerber desselben Zulassungstermins gleich sein.

§ 5 (Fn 3)
Einstellung

(1) Das Ministerium weist die nach § 4 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber einer Bezirksregierung (Ausbildungsbehörde) zu.

(2) Vor der Einstellung haben sie folgende Unterlagen beglaubigt oder im Original beizubringen:

1. Die Geburtsurkunde,

2. ggf. Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,

3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und ein von der zuständigen Meldebehörde ausgestelltes „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, die nicht älter als drei Monate sein dürfen und

4. eine Erklärung darüber, ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und ob sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

(3) Nach dem Vorbereitungsdienst besteht kein Anspruch auf eine anschließende Verwendung im öffentlichen Dienst. Auf die Rechtsfolgen des § 22 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz wird hingewiesen.

§ 6 (Fn 3)
Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung

(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Regierungsgewerbereferendarin“ oder „Regierungsgewerbereferendar“.

(2) Die Referendarinnen und Referendare leisten bei Dienstantritt den Diensteid (§ 46 Landesbeamtengesetz), der auch die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Beamtenstatusgesetz, § 23 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz, § 139 b Gewerbeordnung) umfasst. Über die Vereidigung und die Belehrung zur Amtsverschwiegenheit ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.

Teil 2
Vorbereitungsdienst

§ 7 (Fn 3)
Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich der Prüfungen und des Erholungsurlaubes zwei Jahre.

(2) Eine berufliche Tätigkeit nach Bestehen der für die Einstellung vorgeschriebenen Prüfung, die geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten gemäß § 1 zu ermitteln, kann bis zu sechs Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet das Ministerium.

(3) Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus dem Musterausbildungsplan (Anlage 1).

§ 8 (Fn 3)
Praktische Ausbildung

(1) Während der praktischen Ausbildung soll die Ausbildungsbehörde den Referendarinnen und Referendaren die Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die diese zur Erfüllung der Aufgaben in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, befähigen. Gleichzeitig soll das Verständnis für die mit dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verbundenen rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen gefördert werden. Den Referendarinnen und Referendaren sollen in Abhängigkeit ihrer Vorqualifikation und ihrer Entwicklung in der Ausbildung Akten und Vorgänge in fachlicher und rechtlicher Hinsicht eigenständig im Innen- und Außendienst bearbeiten. Sie sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Den Referendarinnen und Referendaren sollen Führungsaufgaben und damit einhergehende Organisationsaufgaben insbesondere im weiteren Verlauf der Ausbildung übertragen werden. Zur Besichtigung von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und zu Beratungen und Verhandlungen sollen sie hinzugezogen werden. Die Ausbildung kann durch die Teilnahme an anderen Veranstaltungen ergänzt werden.

(2) Die Referendarinnen und Referendare sollen lernen, selbstständig zu handeln und Verantwortung zu übernehmen. Dabei ist sicherzustellen, dass sie mit regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nicht länger beschäftigt werden, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.

(3) Die Referendarinnen und Referendare führen bis zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes eine Beschäftigungsdokumentation nach dem Muster der Anlage 2.

§ 9 (Fn 3)
Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung erfolgt nach dem Musterausbildungsplan in der Ausbildungsbehörde, durch Hospitationen und zentrale Lehrgänge.

(2) Die theoretische Ausbildung trägt neben der Vermittlung der allgemeinen und fachbezogenen theoretischen Kenntnisse dazu bei, die Initiative der Referendarinnen und Referendare zum Eigenstudium zu fördern.

§ 10 (Fn 5)
Verantwortliche Personen in der Ausbildung

(1) Das Ministerium bestimmt eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zur Ausbildungsleitung, sowie bis zu drei Beschäftigte der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem ersten Einstiegsamt, zur Unterstützung. Die Ausbildungsleitung überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplans, organisiert und führt die zentralen Lehrgänge durch und betreut die Referendarinnen und Referendare während der Ausbildungszeit.

(2) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, aus den Dezernaten Betrieblicher Arbeitsschutz oder Technischer Arbeitsschutz zur Ausbildungsbeauftragten oder zum Ausbildungsbeauftragten. Die oder der Ausbildungsbeauftragte ist für die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in der Ausbildungsbehörde verantwortlich. Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 3.

(3) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt geeignete Beamtinnen und Beamte der Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen zu Ausbildenden. Diese Personen unterstützen die Ausbildungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten und überwachen insbesondere die Einhaltung des Ausbildungsplans.

(4) Für die Ausbildung in einer Fachaufgabe der Dezernate Betrieblicher Arbeitsschutz oder Technischer Arbeitsschutz der Bezirksregierungen ist die Dezernentin oder der Dezernent dieser Fachaufgabe verantwortlich.

§ 11 (Fn 3)
Abwesenheit

(1) Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als 36 Arbeitstagen innerhalb des Vorbereitungsdienstes mit Ausnahme des Erholungsurlaubs oder von mehr als zehn Arbeitstagen während der zentralen Lehrgänge, kann die Ausbildung angemessen verlängert werden. Für jeden Monat der Verkürzung gemäß § 7 Satz 2 erniedrigt sich die Anzahl der in Satz 1 genannten Arbeitstage um 1,5 Tage. Hierüber entscheidet das Ministerium in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung und der Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Referendarin oder des Referendars.

(2) Erholungsurlaub darf für die Zeiträume während zentraler Lehrgänge nur im Ausnahmefall nach Abstimmung mit der Ausbildungsleitung gewährt werden.

§ 12 (Fn 3)
Ausbildungsbericht

(1) Während des Vorbereitungsdienstes sind insgesamt vier Ausbildungsberichte nach dem Muster der Anlage 4 a und 5 zu fertigen. Die Zeiträume für die drei weiteren Ausbildungsberichte werden durch die Ausbildungsleitung festgelegt. Die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung erfolgt durch alle bis zum Stichtag ausbildenden Dezernentinnen und Dezernenten. Diese legen den einvernehmlich erstellten Entwurf des Ausbildungsberichtes der oder dem Ausbildungsbeauftragten zur Schlusszeichnung vor. Die Ausbildungsberichte schließen mit einem Punktwert ab. Dieser ergibt sich aus der Summe der nach dem Muster der Anlage 5 mit Punktzahlen bewerteten Leistungen geteilt durch sechs. Die Ausbildungsberichte sind den Referendarinnen und Referendaren umgehend zu eröffnen und zu erläutern. Danach erhält die Ausbildungsleitung die Ausbildungsberichte zur Kenntnis. Die Beschäftigungsdokumentation ist beizufügen. Die Ausbildungsleitung zeichnet die Ausbildungsberichte sowie die Beschäftigungsdokumentationen gegen und sendet sie an die Ausbildungsbehörde zurück.

(2) Die Ausbildungsleitung erstellt zum Ende des Vorbereitungsdienstes einen Ausbildungsbericht nach dem Muster der Anlagen 4 b und 5. Der Punktwert wird entsprechend Absatz 1 Satz 6 ermittelt. In dem Ausbildungsbericht ist auch darzulegen, ob die Ausbildungsleitung die Referendarin oder den Referendar auf Grund des bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Fachwissens, der vorliegenden Leistungsbeurteilungen und insbesondere des Gesamtbildes der Persönlichkeit für geeignet hält, die Aufgaben der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wahrzunehmen. Die Ausbildungsleitung bespricht den Ausbildungsbericht mit der betroffenen Referendarin oder dem betroffenen Referendar. Zur Festsetzung des Gesamtpunktwertes nach § 19 übersendet sie den Ausbildungsbericht der Ausbildungsbehörde.

§ 13 (Fn 3)
Vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Referendarinnen oder Referendare können durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz vorliegen.

(2) Wenn in mehr als einem Ausbildungsbericht ein oder mehrere Leistungs- oder Verhaltensmerkmale mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden sind oder mehr als eine Klausur mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden sind, ist die Referendarin oder der Referendar durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.

(3) Die Referendarin oder der Referendare können den Vorbereitungsdienst jederzeit beenden.

(4) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 oder 2 beendet wird.

Teil 3
Prüfungsverfahren

§ 14 (Fn 3)
Prüfungsausschuss

(1) Das Ministerium beruft den „Prüfungsausschuss für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“. Er führt das kleine Landessiegel.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der Arbeitsschutzverwaltung als Vorsitz und vier weiteren Beamtinnen und Beamten der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der Arbeitsschutzverwaltung, für die eine ausreichende Anzahl von Vertretungen zu berufen ist. In den Prüfungsausschuss sollen mindestens zwei Beamtinnen berufen werden.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.

(4) Der Prüfungsausschuss legt in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung die zu prüfenden Themen und die Prüfungstermine fest. Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte. Er erhält von der Ausbildungsleitung die Ausbildungsunterlagen.

§ 15 (Fn 3)
Klausuren

Die Referendarinnen oder Referendare werden zu den Inhalten der fachlichen Themen 2.1 bis 2.9 des Musterausbildungsplans in insgesamt vier Klausuren von jeweils vier Stunden Dauer geprüft. Diese Klausuren werden anonym und zeitnah im Anschluss an die jeweiligen Ausbildungslehrgänge durchgeführt. Die Ausbildungsleitung legt die Klausurvorschläge dem Vorsitz des Prüfungsausschusses vor, der die Klausuraufgaben festlegt.

§ 16 (Fn 3)
Aufsicht bei den Klausuren

(1) Die Ausbildungsleitung bestimmt die aufsichtführende Person (Aufsicht). Der Aufsicht sind die Aufgaben durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses, bei dessen Verhinderung durch die Ausbildungsleitung, in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Aufsicht öffnet den Umschlag zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Referendarinnen oder Referendare.

(2) Der Verlauf der Klausur richtet sich nach den Vorgaben der Anlage 4 c.

§ 17 (Fn 3)
Bewertung der Klausuren

(1) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Klausuren unabhängig voneinander und legen danach die Klausurergebnisse fest. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses dokumentiert die Klausurergebnisse in den Klausurzeugnissen und übersendet diese sowie die Klausuren der Ausbildungsleitung. Jedes Klausurzeugnis schließt mit einem Gesamtpunktwert nach § 20 ab. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses eröffnet und erläutert der Referendarin oder dem Referendar das Klausurergebnis in Anwesenheit der Ausbildungsleitung.

(2) Bei der Bewertung der Klausurleistung sind neben der inhaltlichen Richtigkeit und dem Aufbau, die äußere Form und der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.

(3) Wird eine Klausur ohne triftige Entschuldigung gemäß § 25 Absatz 1 nicht abgeliefert, so gilt sie als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(4) Wird mehr als eine Klausur mit weniger als 7,5 Punkten bewertet, ist der Vorbereitungsdienst entsprechend § 13 Absatz 2 zu beenden. Nach der erstmaligen Bewertung einer Klausur mit weniger als 7,5 Punkten sind der Referendarin oder dem Referendar die Rechtsfolgen einer zweiten Klausurbewertung mit weniger als 7,5 Punkten schriftlich gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Die Klausuren und die Klausurzeugnisse und gegebenenfalls das Empfangsbekenntnis werden zur Ausbildungsakte genommen.

§ 18 (Fn 4)
Hausarbeit

(1) In der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes haben die Referendarinnen und Referendare eine Hausarbeit anzufertigen. Die Aufgabenstellung der Hausarbeit umfasst die fachliche und rechtliche Bearbeitung eines Dienstgeschäftes aus dem Aufgabengebiet der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung. Die Hausarbeit wird von den Referendarinnen und Referendaren elektronisch bestehend aus einer Sachverhaltsdarstellung, einer fachlichen sowie verwaltungsrechtlichen Bewertung des Sachverhaltes und einer begründeten Entscheidung erstellt. Die Hausarbeit soll der Referendarin oder dem Referendar ermöglichen zu zeigen, dass sie oder er Sachverhalte aus der Praxis fachlich und verwaltungsrechtlich richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.

(2) Die Aufgabenstellung der Hausarbeit wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt. Die Ausbildungsleitung legt die Gestaltungsrichtlinien fest.

(3) Die Bearbeitungszeit für die Hausarbeit beträgt zwei Wochen.

(4) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Hausarbeit unabhängig voneinander und legen das Ergebnis mit einem Punktwert nach § 20 fest. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der gesamte Prüfungsausschuss.

(5) Bei der Bewertung sind insbesondere die fachliche sowie verwaltungsrechtliche Einordnung des Sachverhaltes, der systematische Aufbau und die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. § 17 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Der Referendarin oder dem Referendar ist Gelegenheit zu geben, die Bewertung der Hausarbeit mit einem der Prüfer in Anwesenheit der Ausbildungsleitung zu besprechen. Danach erhält die Ausbildungsleitung die Hausarbeit.

(7) Ist die Hausarbeit mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, so ist der Referendarin oder dem Referendar eine neue Hausarbeit zu stellen. Wird auch diese mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, gilt die Rechtsfolge des § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBI. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist.

§ 19 (Fn 3)
Ausbildungszeugnis

Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. Hierzu wird aus den Punktwerten der vier Ausbildungsberichte der Durchschnitt errechnet. Dieser geht zu 70 Prozent, der Punktwert der Ausbildungsleitung zu 30 Prozent in den zu bildenden Gesamtpunktwert ein. Die Bewertung ergibt sich aus § 20. Der Ausbildungsbeauftragte gibt das Zeugnis der Referendarin oder dem Referendar zur Kenntnis und übersendet es spätestens einen Monat vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Ausbildungsleitung, die es in die Ausbildungsakte aufnimmt.

§ 20 (Fn 3)
Noten

Die einzelnen Leistungen, das heißt einzelne Leistungs- und Verhaltensaspekte der Ausbildungsberichte, einzelne Fragen in den Klausuren, die Hausarbeit und jedes Prüfgebiet der mündlichen Prüfung dürfen nur unter Verwendung von ganzen und halben Punktzahlen bewertet werden. Gesamtpunktwerte werden durch Mittelung bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet. Die Gesamtpunkte entsprechen folgenden Noten:

sehr gut (1) = 15,00 bis 13,50 Punkte
(eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht);

gut (2) = 13,49 bis 11,50 Punkte
(eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht);

befriedigend (3) = 11,49 bis 9,50 Punkte
(eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht);

ausreichend (4) = 9,49 bis 7,50 Punkte
(eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht);

mangelhaft (5) = 7,49 bis 2,50 Punkte
(eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und unter 50 Prozent der möglichen Leistung liegt jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können);

ungenügend (6) = 2,49 bis 0 Punkte
(eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können).

§ 21
Mündliche Prüfung

Der Vorbereitungsdienst wird mit der mündlichen Prüfung abgeschlossen.

§ 22 (Fn 3)
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Auf Vorschlag der Ausbildungsleitung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Zulassung von Referendarinnen und Referendaren zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass ihre Eignung und Leistungsnachweise - Ausbildungszeugnis, Gesamtnote der Klausuren, Hausarbeit - und die Gesamtnote der Klausuren mindestens mit „ausreichend“ beurteilt wurden.

(2) Die Zulassung ist der Referendarin oder dem Referendar durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.

(3) Den Referendarinnen und Referendaren ist Gelegenheit zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung zu geben. Hierzu sind sie zehn Arbeitstage vor Beginn der mündlichen Prüfung von anderen Aufgaben freizustellen.

(4) Referendarinnen und Referendaren, die zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen worden sind, ist Gelegenheit zu geben, die festgestellten Mängel innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten auszuräumen. Alle Leistungsnachweise, die schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurden, sind erneut zu erbringen. Bei einem auch im Wiederholungsfall nicht „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweis, gelten die Rechtsfolgen des § 22 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz. Die Entscheidung über Dauer, Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes trifft die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung.

(5) Wer auch nach Wiederholung die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllt, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden. In diesem Fall berichtet der Prüfungsausschuss dem Ministerium.

§ 23 (Fn 3)
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll in der Regel 90 Minuten nicht überschreiten. Sie erstreckt sich auf folgende Prüfgebiete:

1. Anlagensicherheit, Produktsicherheit, Transport gefährlicher Güter,

2. Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, Sprengstoffe,

3. Physikalische Beanspruchungen, Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumfeld,

4. Arbeitsschutzorganisation, sozialer Arbeitsschutz, Grundzüge des Arbeitsschutzrechtes,

5. Grundzüge des öffentlichen Rechts, insbesondere Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation sowie Verwaltungsorganisation, öffentliches Dienstrecht, Tarifrecht und Personalvertretungsrecht.

(2) Als Teil der mündlichen Prüfung haben die Referendarinnen und Referendare einen Aktenvortrag zu halten. Der Vortrag soll die Dauer von 10 Minuten nicht überschreiten. Jede Referendarin und jeder Referendar hat zwei Arbeitstage Vorbereitungszeit.

(3) Der Aktenvortrag und die Leistungen in jedem Fachgebiet der mündlichen Prüfung werden von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einem Punktwert nach § 20 bewertet. Aus den Punktwerten wird der Durchschnitt errechnet.

(4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Endnote „ausreichend“ abschließt und wenn drei der Prüfgebiete einschließlich des freien Vortrags mit mindestens 7,5 Punkten bewertet worden sind.

(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertretungen des Ministeriums, die Ausbildungsleitung sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses hat sie sechs Wochen vorher über den Prüfungstermin zu informieren. Er ist über den Teilnahmewunsch mindestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin in Kenntnis zu setzen.

(6) Bei der mündlichen Prüfung wird die inhaltliche Richtigkeit bewertet, dabei ist die Darstellung (sprachlicher Ausdruck und persönliches Auftreten) zu berücksichtigen. Der Aktenvortrag ist außerdem hinsichtlich des systematischen Aufbaus, der rechtlichen Einordnung des Sachverhaltes, der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung sowie der Einhaltung der zeitlichen Vorgabe zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen.

§ 24 (Fn 3)
Prüfungsniederschrift

Vom Vorsitz des Prüfungsausschusses ist über den Verlauf der Prüfung für jede Referendarin und jeden Referendar eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen, zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 25 (Fn 3)
Erkrankung, Versäumnisse

(1) Sind Referendarinnen oder Referendare durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Erkrankung ist dem Vorsitz des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen.

(2) Erscheint eine Referendarin oder ein Referendar ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so wird der entsprechende Prüfungsteil mit „ungenügend“ und der Punktzahl 0 bewertet.

(3) Im Falle entschuldbarer Hinderungsgründe wird der Referendarin oder dem Referendar einmalig Gelegenheit gegeben, die Prüfungsleistung unverzüglich nachzuholen.

(4) Die Feststellung gemäß den Absätzen 2 und 3 trifft der Prüfungsausschuss.

§ 26 (Fn 3)
Folgen bei Unregelmäßigkeiten

Begeht eine Referendarin oder ein Referendar einen Täuschungsversuch oder stört den Prüfungsablauf erheblich, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die als Einstellungsbehörde zuständige Bezirksregierung widerruft gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 3 das Beamtenverhältnis.

§ 27 (Fn 3)
Prüfungsergebnis

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die mündliche Prüfung gemäß § 23 Absatz 4 erfolgreich abgelegt wurde und die Gesamtbewertung mindestens mit der Punktzahl 7,5 abschließt. Die Endnote wird gebildet aus den Gesamtpunktwerten des Ausbildungszeugnisses, der Klausuren, der mündlichen Prüfung und dem Punktwert der Hausarbeit.

(2) Zur Ermittlung der Endnote wird

der Gesamtpunktwert des Ausbildungszeugnisses mit 3 (= 30 von Hundert)

der Gesamtpunktwert der Klausuren mit 3 (= 30 von Hundert)

der Gesamtpunktwert der mündlichen Prüfung mit 3 (= 30 von Hundert)

der Punktwert der Hausarbeit mit 1 (= 10 von Hundert)

multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert.

§ 28 (Fn 3)
Prüfungszeugnis

(1) Nach bestandener Prüfung händigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses das nach dem Muster der Anlage 8 erstellte Prüfungszeugnis aus und sendet eine Durchschrift an die Ausbildungsbehörde.

(2) Eine Durchschrift des Prüfungszeugnisses ist zu der Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 29 (Fn 3)
Wiederholung der Prüfung

Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann diese spätestens innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss legt den Termin unverzüglich fest. Die mündliche Prüfung ist vollständig nachzuholen. Bis zur Wiederholungsprüfung können die Referendarinnen oder Referendare die Ausbildung in der Ausbildungsbehörde fortsetzen. Dies entscheidet die Ausbildungsleitung in Abstimmung mit der ausbildenden Bezirksregierung.

§ 30 (Fn 3)
Schwerbehinderte

Prüfungen von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellte nach den §§ 15, 18 und 21 sind im Einzelfall den behinderungsspezifischen Besonderheiten anzupassen. Hierüber entscheidet unter Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

§ 31 (Fn 3)
Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann das Ministerium innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.

§ 32 (Fn 4)
Ausbildungsakte

Die Ausbildungsakte wird bei der Ausbildungsleitung geführt und zehn Jahre nach Ende des Vorbereitungsdienstes vernichtet. Zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen kann Antragstellerinnen und Antragstellern die Einsicht in die sie betreffende Ausbildungsakte gewährt werden. Der schriftliche oder elektronische Antrag auf persönliche Einsichtnahme in die Ausbildungsakte ist an die die Ausbildungsakte führende Stelle zu richten.

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 33 (Fn 2)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft.

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 535, in Kraft getreten am 1. November 2010; geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 459), in Kraft getreten am 28. Juni 2013; Verordnung vom 15. Mai 2014 (GV. NRW. S. 285), in Kraft getreten am 1. Juni 2014; Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 30. April 2020; Artikel 92 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 3 der Verordnung vom 22. Januar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024.

Fn 2

§ 33 neu gefasst durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 459), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

Fn 3

Überschrift und §§ 2, 3, 5, 6, 13, 20, 27, 29, 30 und 31 geändert und §§ 1, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 25, 26 und 28 zuletzt geändert und Anlagen 1 bis 8 neu gefasst durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 30. April 2020.

Fn 4

§§ 4, 18 und 32 zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 5

§ 10 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Januar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024.



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