Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 8.11.2024
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – OVP)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 26) Ziel des Vorbereitungsdienstes
- § 2 Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Dienstbezeichnungen
- § 3 Ausbildungsbehörde
- § 4 (Fn3) Einstellungsantrag
- § 4a (Fn 19) (außer Kraft getreten)
- § 5 (Fn4) Einstellung
- § 6 (Fn 26) Dienstverhältnis
- § 7 (Fn 23) Dauer des Vorbereitungsdienstes
- § 8 (Fn20) Ausbildung im Vorbereitungsdienst
- § 8a (Fn21) Vorbereitungsdienst in Teilzeit
- § 9 (Fn24) Verantwortung für die Ausbildung
- § 10 (Fn5) Ausbildung an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
- § 11 (Fn6) Ausbildung an Schulen
- § 12 (Fn 27) Einsichtnahme in Aufgaben anderer Schulformen oder Schulstufen
- § 13 Ausbildungsbeauftragte
- § 14 Ausbildungsprogramm der Schule
- § 15 (Fn28) Perspektivgespräch
- § 16 (Fn7) Langzeitbeurteilungen
- § 17 Bereitstellung von Ausbildungsplätzen
- § 18 (Fn 23) Verteilung der Ausbildungsplätze auf Schulformen
- § 19 Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die Schulformen
- § 20 (Fn 23) Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
- § 21 Verfahren zur Verteilung der Ausbildungsplätze an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
- § 22 (Fn29) Grundschule
- § 23 Berufskolleg
- § 24 Lehramt für sonderpädagogische Förderung
- § 25 Erwerb mehrerer Lehramtsbefähigungen
- § 26 Zweck der Prüfung
- § 27 Einteilung der Staatsprüfung
- § 28 Noten
- § 29 (Fn8) Prüfungszeit
- § 30 (Fn9) Prüfungsamt
- § 31 (Fn10) Prüfungsausschuss
- § 32 (Fn11) Unterrichtspraktische Prüfungen und Schriftliche Arbeiten
- § 32a (Fn 19) (
außer Kraft getreten) - § 33 (Fn 30) Kolloquium
- § 34 Ermittlung des Gesamtergebnisses der Staatsprüfung
- § 35 (Fn12) Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen von Prüfungsterminen
- § 36 (Fn13) Rücktritt
- § 37 Ordnungswidriges Verhalten
- § 38 (Fn 31) Wiederholung der Staatsprüfung
- § 39 (Fn22) Zeugnisse und Bescheinigungen
- § 40 (Fn14) Ausbildungskapazitäten
- § 41 (Fn15) Grundsätze des Zulassungsverfahrens
- § 42 Auswahl nach Bedarf
- § 43 (Fn16) Auswahl nach Qualifikation
- § 44 Auswahl nach Wartezeit
- § 45 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
- § 46 (Fn20) Durchführung des Zulassungsverfahrens für Fächer
- § 47 Nachrückverfahren
- § 48 Folgen des Nichtantritts im Vorbereitungsdienst
- § 49 (Fn20) Nachteilsausgleich
- § 50 (Fn17) Übergangsvorschriften
- § 51 (Fn18) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Normüberschrift
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der
Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen
(Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – OVP)
Vom 10. April 2011 (Fn 1)
Auf Grund des § 7 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) wird im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium sowie mit dem Finanzministerium verordnet:
Inhaltsübersicht (Fn 25) (Fn 2)
Teil 1
Vorbereitungsdienst
§ 1 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 2 Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Dienstbezeichnungen
§ 3 Ausbildungsbehörde
§ 4 Einstellungsantrag
§ 4a Sonderregelung für Einstellungsanträge
§ 5 Einstellung
§ 6 Dienstverhältnis
§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 8a Vorbereitungsdienst in Teilzeit
§ 9 Verantwortung für die Ausbildung
§ 10 Ausbildung an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
§ 11 Ausbildung an Schulen
§ 12 Einsicht in die besonderen Aufgaben anderer Schulformen oder Schulstufen
§ 13 Ausbildungsbeauftragte
§ 14 Ausbildungsprogramm
§ 15 Perspektivgespräch
§ 16 Langzeitbeurteilungen
Teil 2
Verteilung der Ausbildungsplätze
§ 17 Bereitstellung von Ausbildungsplätzen
§ 18 Verteilung der Ausbildungsplätze auf Schulformen
§ 19 Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die Schulformen
§ 20 Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
§ 21 Verfahren zur Verteilung der Ausbildungsplätze an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
Teil 3
Besondere Vorschriften der Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 22 Grundschule
§ 23 Berufskolleg
§ 24 Lehramt für sonderpädagogische Förderung
§ 25 Erwerb mehrerer Lehramtsbefähigungen
Teil 4
Staatsprüfung
§ 26 Zweck der Prüfung
§ 27 Einteilung der Staatsprüfung
§ 28 Noten
§ 29 Prüfungszeit
§ 30 Prüfungsamt
§ 31 Prüfungsausschuss
§ 32 Unterrichtspraktische Prüfungen
§ 32a Sonderregelungen für Staatsprüfungen
§ 33 Kolloquium
§ 34 Ermittlung des Gesamtergebnisses der Staatsprüfung
§ 35 Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen von Prüfungsterminen
§ 36 Rücktritt
§ 37 Ordnungswidriges Verhalten
§ 38 Wiederholung der Staatsprüfung
§ 39 Zeugnisse und Bescheinigungen
Teil 5
Besondere Vorschriften über die Festlegung der Zahl
der Ausbildungsplätze und das Zulassungsverfahren
§ 40 Ausbildungskapazitäten
§ 41 Grundsätze des Zulassungsverfahrens
§ 42 Auswahl nach Bedarf
§ 43 Auswahl nach Qualifikation
§ 44 Auswahl nach Wartezeit
§ 45 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
§ 46 Durchführung des Zulassungsverfahrens für Fächer
§ 47 Nachrückverfahren
§ 48 Folgen des Nichtantritts im Vorbereitungsdienst
Teil 6
Schlussbestimmungen
§ 49 Nachteilsausgleich
§ 50 Übergangsvorschriften
§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1
Vorbereitungsdienst
§ 1 (Fn 26) Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 1 (Fn 26)
Ziel des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst bereitet Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter als eigenverantwortlich Lernende auf die spätere berufliche Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen vor. Auf der Grundlage der Kompetenzen und Standards für den Vorbereitungsdienst nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung und eines von dem für Schulen zuständigen Ministerium zu erlassenden Kerncurriculums zielt die Ausbildung auf den Kompetenzerwerb in allen Handlungsfeldern des Lehrerberufs. Die Ausbildung orientiert sich an den grundlegenden Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung sowie an den wissenschaftlichen und künstlerischen Anforderungen der Fächer. Die Befähigung zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern, der Umgang mit Heterogenität unter Beachtung der Erfordernisse der Inklusion sowie die Bildung in der digitalisierten Welt sind zu berücksichtigen. Den genannten Zielen dient die wissenschaftlich fundierte schulpraktische Ausbildung, die Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und Schule gemeinsam verantworten.
§ 2 Voraussetzung für die Einstellung in den
Vorbereitungsdienst und Dienstbezeichnungen
§ 2
Voraussetzung für die Einstellung in den
Vorbereitungsdienst und Dienstbezeichnungen
(1) In den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2.
a) einen Abschluss als Master of Education gemäß der
Lehramtszugangsverordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344) oder die Erste
Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt bestanden hat oder
b) eine Prüfung bestanden hat, die als gleichwertig geeignet für den Zugang zum Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt (§ 14 Absatz 1 Lehrerausbildungsgesetz) oder als Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt anerkannt worden ist und
3. im Zweifelsfall die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachweist.
Der Nachweis, dass in Nordrhein-Westfalen erworbene Masterabschlüsse nach Satz 1 Nummer 2 die Anforderungen der Lehramtszugangsverordnung und des Lehrerausbildungsgesetzes erfüllen, wird in der Regel durch die vorlaufende Akkreditierung der Studiengänge erbracht (§ 1 Absatz 1 Satz 3 Lehramtszugangsverordnung). Liegt die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 länger als fünf Jahre zurück, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst vom Ergebnis eines Kolloquiums abhängig gemacht werden, in dem nachzuweisen ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten den Ausbildungsvoraussetzungen noch entsprechen.
(2) Auszubildende im Vorbereitungsdienst werden in dieser Verordnung als Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter bezeichnet. Die Auszubildenden, die ein Lehramt des gehobenen Dienstes anstreben, führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Lehramtsanwärterin“ oder „Lehramtsanwärter“ für das entsprechende Lehramt. Die Auszubildenden, die ein Lehramt des höheren Dienstes anstreben, führen die Dienstbezeichnung „Studienreferendarin“ oder „Studienreferendar“ für das entsprechende Lehramt.
§ 3 Ausbildungsbehörde
§ 3
Ausbildungsbehörde
Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung. Sie weist die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung zu.
§ 4 (Fn3) Einstellungsantrag
§ 4 (Fn
3)
Einstellungsantrag
(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an die Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk die Einstellung angestrebt wird. Der Antrag muss mit den erforderlichen Unterlagen spätestens am 15. November des Vorjahres vor dem Einstellungstermin vorliegen. Das für Schulen zuständige Ministerium kann bei besonderem Bedarf für einzelne Lehrämter andere oder zusätzliche Termine bestimmen oder auf Termine verzichten.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind insbesondere die in Anlage 2 genannten Unterlagen beizufügen.
(3) Das Masterzeugnis oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung, das Zeugnis über eine Erweiterungsprüfung, das Zeugnis über eine Prüfung für ein weiteres Lehramt, die Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht, der Nachweis der fachpraktischen Tätigkeit, der Nachweis von Kompetenzen in Erste Hilfe sowie im Rettungsschwimmen für den Sportunterricht, der Nachweis über einen Masernschutz und das Zeugnis über eine anerkannte Prüfung sowie der Anerkennungsbescheid können nachgereicht werden. Das für Schulen zuständige Ministerium kann dafür aus Gründen der zeitgerechten Durchführung des Einstellungsverfahrens Termine festlegen. Das Masterzeugnis oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung gilt auch dann als fristgerecht vorgelegt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits alle erforderlichen Leistungen für den jeweiligen Abschluss erfolgreich erbracht hat und die jeweilige Universität dies dem für Schulen zuständigen Ministerium innerhalb der nach Satz 2 festgelegten Frist in elektronischer Form bestätigt. In den Fällen eines Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung gilt Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bestätigung durch das Prüfungsamt erfolgt. Wird der Abschluss an Universitäten anderer Länder erbracht, weisen die Bewerberinnen und Bewerber das Vorliegen der nach Satz 3 erforderlichen Leistungen gegenüber der zuständigen Anerkennungsbehörde nach. Die Bewerberin oder der Bewerber reicht das Masterzeugnis oder das Zeugnis unverzüglich der einstellenden Bezirksregierung und im Fall des Satzes 5 auch der Anerkennungsbehörde nach.
(4) Die Fristen in Absatz 1 und 3 sind Ausschlussfristen. Bei Fristversäumnis ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
§ 4a (Fn 19) (außer Kraft getreten)
§ 4a (Fn 19)
(außer Kraft getreten)
§ 5 (Fn4) Einstellung
§ 5 (Fn
4)
Einstellung
(1) Die Einstellung erfolgt zum 1. Mai eines jeden Jahres. Das für Schulen zuständige Ministerium kann bei besonderem Bedarf zusätzliche Einstellungstermine für einzelne Lehrämter bestimmen. Zum Einstellungstermin 1. Mai und zu anderen Einstellungsterminen, die auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fallen, wird die Ernennungsurkunde als Wirkungsurkunde an einem vorausgehenden Werktag ausgehändigt.
(2) Die Einstellung erfolgt nicht, wenn die Fächer (Unterrichtsfächer, Lernbereiche, berufliche Fachrichtungen, sonderpädagogische Fachrichtungen) und ihre Mindestzahl nicht den im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen entsprechen. Das Ministerium kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, wenn eine Ausbildung in einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung fachlich möglich und durchführbar ist. Die Einstellung erfolgt auch nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes für ein entsprechendes Lehramt eine Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat.
(3) Nach einer Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf eigenen Antrag kann einmalig eine Wiedereinstellung erfolgen, wenn zwischen Entlassung und Wiedereinstellung ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren liegt. Vor der Entlassung weist die Bezirksregierung auf den mit der Entlassung gegebenenfalls einhergehenden Rücktritt vom Prüfungsverfahren gemäß § 36 hin. Eine erneute Wiedereinstellung nach einer weiteren vorzeitigen Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst oder eine Wiedereinstellung innerhalb der Frist nach Satz 1 sind nur dann möglich, wenn die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist. Wichtige Gründe sind insbesondere Familienzusammenführung, Kindererziehung, alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall, längere schwere Erkrankung oder berufliche Weiterqualifizierung für den Lehrerberuf außerhalb eines Vorbereitungsdienstes; ausbildungsfachliche Gründe sind keine wichtigen Gründe. Ist die Bewerberin oder der Bewerber in einem anderen Land bereits in ein Prüfungsverfahren zum Ablegen einer entsprechenden Staatsprüfung eingetreten, kann die Einstellung nur erfolgen, wenn über den wichtigen Grund nach Satz 3 hinaus im Einzelfall zwingende soziale Gründe vorliegen.
(4) Im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 gelten als entsprechendes Lehramt auch nordrhein-westfälische Lehrämter nach früherem Recht:
1. für das Lehramt an Grundschulen: das Lehramt für die Primarstufe und das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (Studienschwerpunkt Grundschule),
2. für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen: das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen, das Lehramt für die Sekundarstufe I und das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule),
3. für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen: das Lehramt für die Sekundarstufe I und das Lehramt für die Sekundarstufe II,
4. für das Lehramt an Berufskollegs: das Lehramt für die Sekundarstufe II und
5. für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung: das Lehramt für Sonderpädagogik.
Soweit noch Wiedereinstellungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen beantragt werden, gelten Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 entsprechend.
§ 6 (Fn 26) Dienstverhältnis
§ 6 (Fn 26)
Dienstverhältnis
(1) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Die Bezirksregierungen sind Dienstvorgesetzte Stellen, die Leiterinnen und Leiter der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung sind Vorgesetzte der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter.
(2) Das Beamtenverhältnis endet zu dem Zeitpunkt, zu dem das Prüfungsergebnis über die bestandene oder endgültig nicht bestandene Staatsprüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist.
(3) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter kann insbesondere dann entlassen werden, wenn
1. sie oder er durch ihr oder sein Verhalten zu erheblichen Beanstandungen Anlass gibt oder
2. sie oder er aus von ihr oder ihm zu vertretenden ausbildungsfachlichen Gründen bis zum Ende der ersten Hälfte ihrer oder seiner Ausbildung nicht kontinuierlich selbstständig im Unterricht eingesetzt werden konnte.
(4) Bei einer Entlassung auf eigenen Antrag entscheidet die Bezirksregierung aufgrund der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 3 im Zeitpunkt der Entlassung und informiert zuvor über die Folgen der Entlassung.
§ 7 (Fn 23) Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 7 (Fn 23)
Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
(2) Von Amts wegen sind Zeiten eines für das angestrebte oder ein vergleichbares Lehramt geleisteten Vorbereitungsdienstes anzurechnen. Auf Antrag können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Art und Umfang geeignet ist, die für das angestrebte Lehramt erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Es sind jedoch mindestens zwölf Monate zu leisten. Ein Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des vierten Ausbildungsmonats zu stellen.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu sechs Monate verlängert werden. Besondere Gründe sind insbesondere Beurlaubung, Krankheit oder Schwangerschaft, soweit Ausfallzeiten mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Wochen entstehen.
(4) Bei der Entscheidung der Ausbildungsbehörde über eine Anrechnung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sind der Ausbildungsstand und Leistungsstand zu berücksichtigen.
§ 8 (Fn20) Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 8 (Fn
20)
Ausbildung im Vorbereitungsdienst
Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter findet in zwei Fächern der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung statt. Sie wird in einem Unterrichtsfach durchgeführt, sofern die Prüfung nach Satz 1 in Nordrhein-Westfalen in nur einem Unterrichtsfach abgelegt werden konnte. An die Stelle eines der beiden Fächer kann nach Wahl der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter das Fach einer Erweiterungsprüfung treten. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die in einer modernen Fremdsprache und einem geeigneten Sachfach ausgebildet werden, können besondere Ausbildungsangebote für den bilingualen Unterricht geschaffen werden. Für das Lehramt an Grundschulen gelten besondere Regelungen nach § 22.
§ 8a (Fn21) Vorbereitungsdienst in Teilzeit
§ 8a (Fn
21)
Vorbereitungsdienst in Teilzeit
(1) Der Vorbereitungsdienst kann aus den in § 64 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung und in § 164 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, jeweils genannten Gründen auf Antrag als Vorbereitungsdienst in Teilzeit ausgestaltet werden. Die Teilzeit umfasst 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit und bewirkt eine Dauer des Vorbereitungsdienstes von 24 Monaten.
(2) Die Ausbildung an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung erfolgt im vierten Ausbildungshalbjahr insbesondere durch personenorientierte Beratung, fachbezogene Beratung und Unterrichtsbesuche. § 10 Absatz 1 bis 3 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Die Ausbildung an Schulen nach § 11 Absatz 5 umfasst durchschnittlich in den ersten drei Ausbildungshalbjahren neun Wochenstunden, im vierten Ausbildungshalbjahr 15 Wochenstunden. Davon entfallen auf den selbstständigen Unterricht in drei vollständigen Schulhalbjahren durchschnittlich sechs Wochenstunden. Über die Ausbildung hinausgehender selbstständiger Unterricht im Sinne des § 11 Absatz 8 kann erst nach Ablegen der Unterrichtspraktischen Prüfungen übertragen werden.
(4) Der Antrag auf Teilzeit ist bei der Ausbildungsbehörde mit dem Einstellungsantrag nach § 4 Absatz 1 zu stellen. § 4 Absatz 4 findet Anwendung. Nach diesem Zeitpunkt kann Teilzeit nur bewilligt werden, wenn nachträglich ein Grund im Sinne des Absatzes 1 eingetreten ist und der Antrag auf Teilzeit unverzüglich, spätestens aber einen Monat vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst gestellt wird.
(5) Nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 2 genannten Frist kann Teilzeit nach Absatz 1 nur zu Beginn des auf die Einstellung folgenden ersten oder zweiten Schulhalbjahres bewilligt werden. Der Antrag auf Teilzeit muss spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Schulhalbjahres gestellt werden.
(6) Abweichend von Absatz 5 kann Teilzeit in den ersten zwölf Monaten des
Vorbereitungsdienstes auch unmittelbar im Anschluss an eine
1. Schutzfrist im Sinne des § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai
2017 (BGBl. I S. 1228),
2. Elternzeit nach § 9 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10.
Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004)
geändert worden ist,
3. Pflegezeit nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Freistellungs- und
Urlaubsverordnung NRW oder
4. Feststellung einer Schwerbehinderung der Lehramtsanwärterin oder des
Lehramtsanwärters
bewilligt werden. Der Antrag auf Teilzeit nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 muss
spätestens einen Monat vor dem Ablauf der Schutzfrist oder dem Ende der Eltern-
oder Pflegezeit gestellt werden.
(7) Die Teilzeit kann nur für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes bewilligt werden, im Falle nachträglicher Bewilligung im Sinne der Absätze 5 und 6 für die gesamte verbleibende Dauer bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes. Der Wegfall des Grundes im Sinne des Absatz 1 ist der Ausbildungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Entfällt der Grund vor Beginn der letzten neun Monate des in Teilzeit ausgestalteten Vorbereitungsdienstes, erfolgt zum nächsten Schulhalbjahr ein Wechsel in den Vorbereitungsdienst in Vollzeit. Bis zu dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt ist ein Wechsel in den Vorbereitungsdienst in Vollzeit unter den in § 64 Absatz 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes genannten Voraussetzungen auch ohne den Wegfall des Grundes im Sinne des Absatzes 1 zum Schulhalbjahr zuzulassen. Ein entsprechender Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Schulhalbjahres gestellt werden. In den Fällen des Satzes 3 und 4 ist eine erneute Bewilligung von Teilzeit ausgeschlossen.
(8) Durch einen Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit sollen die insgesamt im Vorbereitungsdienst zu erteilenden 18 Wochenstunden selbstständigen Unterrichts nicht überschritten oder unterschritten werden. Dies wird durch individuelle Ausbildungspläne unter Berücksichtigung der bisherigen Ausbildungsleistungen sichergestellt.
§ 9 (Fn24) Verantwortung für die Ausbildung
§ 9 (Fn
24)
Verantwortung für die Ausbildung
Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung; die Verantwortung für die lehramtsbezogene Ausbildung tragen die Seminarleiterinnen und Seminarleiter. Die Verantwortung für den Unterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Leitungen von Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und Schule arbeiten im Interesse der Ausbildung zusammen. Für Ausbilderinnen und Ausbilder werden Maßnahmen der Weiterqualifizierung zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorgehalten. An Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung mit weniger als drei lehramtsbezogenen Seminaren leitet die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung zugleich ein lehramtsbezogenes Seminar.
§ 10 (Fn5) Ausbildung an Zentren für schulpraktische
Lehrerausbildung
§ 10 (Fn
5)
Ausbildung an Zentren für schulpraktische
Lehrerausbildung
(1) Für die Ausbildung stehen durchschnittlich sieben Wochenstunden zur Verfügung.
(2) Für die Ausbildungsveranstaltungen ist dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung wöchentlich ein Tag vorbehalten. Weitere Absprachen zwischen dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und den zugeordneten Schulen sind möglich. Die Ausbildung kann in allen Formen von Präsenz- und etwaiger Distanzausbildung stattfinden.
(3) Die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung nehmen die Ausbildungsaufgaben auf der Grundlage des Kerncurriculums (§ 1) in fächerbezogenen und überfachlichen Ausbildungsgruppen sowie in anderen Formen wahr. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können, unter Beachtung der ausbildungsfachlichen Standards, in fächerbezogenen oder überfachlichen Ausbildungsgruppen eines anderen Lehramts ausgebildet werden, wenn dies zur Erfüllung ihres Ausbildungsanspruchs erforderlich ist. Die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung können gemeinsame fächerbezogene Ausbildungsgruppen für mehr als ein Fach bilden, insbesondere im Bereich der verwandten beruflichen Fachrichtungen nach § 5 Absatz 3 der Lehramtszugangsverordnung. An den überfachlichen Ausbildungsgruppen eines Seminars nehmen in der Regel 20, im Durchschnitt des Seminars mindestens 15 Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter teil. Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind zur Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet.
(4) Im ersten Ausbildungsquartal findet eine maximal fünftägige Kompaktphase
statt. Zur Ausbildung gehören auch
1. die personenorientierte Beratung und
2. die Arbeit in selbstorganisierten Lerngruppen einschließlich kollegialer
Fallberatung.
Die Beratung nach Satz 2 Nummer 1 wird von Leiterinnen und Leitern überfachlicher Ausbildungsgruppen der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durchgeführt, die die Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters nicht benoten, nicht an der jeweiligen Langzeitbeurteilung nach § 16 Absatz 4 beteiligt werden dürfen und nicht am Verfahren der jeweiligen Staatsprüfung beteiligt sind. Die Ausbildungselemente nach Satz 2 Nummer 2 werden in dem Ausbildungsprogramm nach Absatz 6 Satz 2 konzeptionell verankert.
(5) Ausbildungsberatung erfolgt insbesondere im Zusammenhang mit Unterrichtsbesuchen, sie umfasst auch in der überfachlichen Ausbildung wiederholte, an Ausbildungsstandards orientierte Information über den erreichten Ausbildungsstand der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters. Diese können von den Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern sowie den Schulleiterinnen und Schulleitern jederzeit Auskunft über ihren Ausbildungsstand erhalten.
(6) Die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung legen in einem Programm Ziele und Handlungskonzepte für die Ausbildung sowie Verfahren der Evaluation fest. Die Seminare erstellen lehramtsbezogene Ausbildungsprogramme.
(7) Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, die Leiterinnen und Leiter der Seminare und die Fachleiterinnen und Fachleiter sowie weitere Beauftragte führen als Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder Ausbildungsveranstaltungen durch. Fachleiterinnen und Fachleiter sollen neben ihrer Ausbildungstätigkeit in der Regel auch selbst als Lehrkraft im Unterricht eingesetzt sein. Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder dürfen Ausbildungsaufgaben im Rahmen ihrer Prüfungsberechtigung nach § 30 Absatz 4 wahrnehmen.
(8) Die Leiterinnen und Leiter der Seminare führen im Durchschnitt des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung Ausbildungsveranstaltungen für insgesamt mindestens 10 Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter durch. Der Umfang der Ausbildungsleistungen der Leiterin oder des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung richtet sich nach den jeweiligen Erfordernissen.
(9) Maßnahmen zur Gewinnung und zum Einsatz von Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern dienen der Erfüllung gesetzlicher Ausbildungsansprüche der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter. Bezirksregierungen, Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und Schulen wirken zu diesem Zweck zusammen.
(10) Eine vorübergehende Beauftragung von Lehrkräften als Seminarausbilderin
oder Seminarausbilder durch die Bezirksregierung ist insbesondere dann möglich,
wenn und soweit
1. ein Verfahren zur Neubestellung einer Fachleiterin oder eines Fachleiters
nicht rechtzeitig durchgeführt und abgeschlossen werden kann, um den
Ausbildungsbetrieb aufrecht zu erhalten oder
2. absehbar kein kontinuierlicher Bedarf an Seminarausbilderinnen oder
Seminarausbildern im jeweiligen Fach besteht.
(11) Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder können für die Ausbildung in mehr als einem Fach vorübergehend oder dauerhaft beauftragt werden, soweit die erforderlichen Kompetenzen nachgewiesen sind.
(12) Die Gewährung von Anrechnungsstunden für Fachleiterinnen und Fachleiter sowie vorübergehend beauftragte Lehrkräfte für die Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben richtet sich nach Anlage 3. Bei der Übertragung von Aufgaben der Lehrerausbildung ist zu gewährleisten, dass die Summe der einer Lehrkraft zu gewährenden Anrechnungsstunden, unter Berücksichtigung sonstiger Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, die für die jeweilige Lehrkraft geltende Zahl der dienst- oder arbeitsrechtlich geschuldeten wöchentlichen Pflichtstunden nicht überschreitet.
§ 11 (Fn6) Ausbildung an Schulen
§ 11 (Fn
6)
Ausbildung an Schulen
(1) Die schulpraktische Ausbildung findet an Schulen auf der Grundlage des Kerncurriculums (§ 1) statt. Alle Schulen sind Ausbildungsschulen. Die Bezirksregierung ordnet sie Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung zu. Genehmigte Ersatzschulen im Sinne des § 100 Absatz 2 bis 4 des Schulgesetzes können mit Zustimmung des Trägers Ausbildungsschulen sein.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung weist nach vorangegangener Abstimmung im Auftrag der Bezirksregierung Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter einer Schule zu. Zuweisungen an eine Ersatzschule erfolgen nur nach Zustimmung des Schulträgers, der Schulleitung und der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters.
(3) Die Ausbildung umfasst Hospitationen und Ausbildungsunterricht (Unterricht unter Anleitung und selbstständiger Unterricht) in allen Formen von Präsenz- und etwaigem Distanzunterricht einschließlich kooperativer Unterrichtsformen, in die die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter an der jeweiligen Schule eingebunden sind. Sie erstreckt sich auf alle Handlungsfelder des Lehrerberufs. Die Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder besuchen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Unterricht. Die Besuche dienen der Anleitung, Beratung, Unterstützung und Beurteilung. Umfang und Gestaltung des eingesehenen Unterrichts orientieren sich an der schulischen Praxis im Kontext der jeweiligen schulischen Bedingungsfelder. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter kann einem Beratungsanliegen folgend eigene Schwerpunkte setzen. Die Ausbildung umfasst auch Unterrichtshospitationen bei Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern sowie bei Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern. Die Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder legen im Benehmen mit der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter die Termine für die Besuche fest. In den beiden Fächern finden, auch im Rahmen des selbstständigen Unterrichts, in der Regel insgesamt zehn Unterrichtsbesuche statt, zu denen die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter eine kurzgefasste Planung vorzulegen hat, wenn der Besuch mindestens drei Werktage zuvor terminiert war. In der Planung soll auch die Einbindung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters in Formen der Zusammenarbeit innerhalb kollegialer Gruppen deutlich werden. Unterrichtsbesuche und andere Ausbildungsformate beziehen Aspekte der Medienkompetenz und des lernfördernden Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechniken der digitalisierten Welt ein.
(4) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter soll im Verlauf der Ausbildung in unterschiedlichen Jahrgangsstufen sowie, soweit vorhanden, in unterschiedlichen Schulstufen und Bildungsgängen der jeweiligen Schulform eingesetzt werden.
(5) Die Ausbildung umfasst durchschnittlich 14 Wochenstunden. Davon entfallen auf den selbstständigen Unterricht in zwei vollständigen Schulhalbjahren durchschnittlich neun Wochenstunden.
(6) Von den insgesamt im Vorbereitungsdienst zu erteilenden 18 Wochenstunden selbstständigen Unterrichts erhält die Schule für Ausbildungszwecke insgesamt zwei Anrechnungsstunden.
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt im Benehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter die Lehramtsanwärterin oder den Lehramtsanwärter im selbstständigen Unterricht ein. Dabei sind Belange der Ausbildung und Wünsche der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter angemessen zu berücksichtigen.
(8) Über die Ausbildung hinausgehender selbstständiger zusätzlicher Unterricht kann Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern mit ihrer Zustimmung übertragen werden; bis zum erfolgreichen Ablegen der Unterrichtspraktischen Prüfungen jedoch nur im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden. Ausbildung und Prüfung haben Vorrang vor der Erteilung zusätzlichen Unterrichts.
§ 12 (Fn 27) Einsichtnahme in Aufgaben anderer Schulformen oder Schulstufen
§ 12 (Fn 27)
Einsichtnahme in Aufgaben anderer Schulformen oder Schulstufen
(1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter aller Lehrämter sollen
während ihrer Ausbildung Einsicht in Aufgaben und Besonderheiten einer anderen
Schulform oder Schulstufe nehmen.
(2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter des Lehramts an Gymnasien und Gesamtschulen müssen während ihrer Ausbildung Einblick in Unterricht an Haupt-, Real- oder Sekundarschulen oder der Sekundarstufe I an Gesamtschulen nehmen. Art und Umfang des Einblicks bestimmt das Ausbildungsprogramm des Seminars für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Einvernehmen mit dem Seminar für das Lehramt an Haupt-, Real- Sekundar- und Gesamtschulen.
§ 13 Ausbildungsbeauftragte
§ 13
Ausbildungsbeauftragte
(1) Schulleiterinnen und Schulleiter bestellen im Benehmen mit der Lehrerkonferenz Ausbildungsbeauftragte. Es kann auch eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter für mehrere kooperierende Schulen bestellt werden.
(2) Zu den Aufgaben der Ausbildungsbeauftragten gehören insbesondere die Unterstützung der Kooperation zwischen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und Schulen, die Koordination von Lehrerausbildung innerhalb der Schulen, die Beratung der Schulleitungen sowie die ergänzende Beratung und Unterstützung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter. Ausbildungsbeauftragte sollen regelmäßig selbst als Ausbildungslehrerin oder Ausbildungslehrer tätig werden und an den Eingangs- und Perspektivgesprächen an ihrer Schule teilnehmen.
(3) Die von den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern erbrachten Anrechnungsstunden (§ 11 Absatz 6) sind für Ausbildungszwecke zu verwenden. Über Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Inanspruchnahme der Lehrerinnen und Lehrer, soweit sich diese nicht aus dem Inhalt des Amtes ergibt.
§ 14 Ausbildungsprogramm der Schule
§ 14
Ausbildungsprogramm der Schule
Die Schulen entwickeln gemeinsam mit den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung schulische Ausbildungsprogramme auf der Grundlage des Kerncurriculums. Kooperierende kleinere Schulen können ein gemeinsames Programm entwickeln.
§ 15 (Fn28) Perspektivgespräch
§ 15 (Fn
28)
Perspektivgespräch
Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter führt im ersten Quartal der Ausbildung und im fünften Quartal der Ausbildung, spätestens jedoch vier Wochen vor der Staatsprüfung, Perspektivgespräche mit einer Seminarausbilderin oder einem Seminarausbilder unter Beteiligung der Schule. Die Gespräche dienen dazu, auf der Grundlage der bereits erreichten berufsbezogenen Kompetenzen weitere Perspektiven zu entwickeln und Beiträge aller Beteiligten dazu gemeinsam zu planen. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter plant das Gespräch und übernimmt die Gesprächsführung. Sie oder er dokumentiert die Gesprächsergebnisse in Textform und formuliert Ziele des eigenen Professionalisierungsprozesses. Die Dokumentation kann von den anderen Gesprächsteilnehmerinnen und Gesprächsteilnehmern ergänzt werden. Eine Benotung erfolgt nicht. Die Planungen sollen im Verlaufe der Ausbildung fortgeschrieben werden.
§ 16 (Fn7) Langzeitbeurteilungen
§ 16 (Fn
7)
Langzeitbeurteilungen
(1) Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung beurteilen Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes jeweils mit einer Langzeitbeurteilung, die mit einer Note gemäß § 28 in den Fächern der Ausbildung sowie mit einer Endnote abschließt. Bewertungsmaßstab sind die in Anlage 1 benannten Standards. Wenn die erreichten Kompetenzen in einem Fach den Anforderungen nicht genügen, muss die jeweilige Langzeitbeurteilung insgesamt mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ abschließen. Die Endnote nach Satz 1 kann an Stelle einer Note nach § 28 eine der folgenden Zwischennoten ausweisen:
sehr gut bis gut (1,5)
gut bis befriedigend (2,5)
befriedigend bis ausreichend (3,5).
(2) Die Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer sowie Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder erstellen schriftliche Beurteilungsbeiträge am Maßstab der in der Anlage 1 benannten Standards. Dabei sind sowohl die fachlichen als auch die überfachlichen Kompetenzen auf der Grundlage von in Ausbildungssituationen aller Art gemachten Beobachtungen in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Die Ausbildungssituationen nach Satz 2 können auch Distanzformate umfassen. Beurteilungsbeiträge von Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern schließen mit einer Note gemäß § 28 ab. Eine Ausfertigung erhält jeweils die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter. Wechselt die Ausbilderin oder der Ausbilder im Verlauf der Ausbildung, ist ein Beurteilungsbeitrag unverzüglich nach dem Wechsel zu erstellen. Beurteilungsbeiträge der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder sind in Kenntnis eines gegebenenfalls zuvor erstellten Beurteilungsbeitrages im selben Fach zu erstellen.
(3) Langzeitbeurteilungen der Schulen werden durch die Schulleiterinnen oder Schulleiter auf der Grundlage von eigenen Beobachtungen und der Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer der jeweiligen Schule erstellt. Gegebenenfalls bereits vorliegende Langzeitbeurteilungen sind ebenfalls als Beurteilungsgrundlage zu berücksichtigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll vor abschließender Erstellung der Langzeitbeurteilung der oder dem Ausbildungsbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorgesehenen Gesamtergebnis geben. Langzeitbeurteilungen beruhen auf der fortlaufenden Begleitung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in allen schulischen Handlungsfeldern. Wechselt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Verlauf der Ausbildung, ist eine Langzeitbeurteilung unverzüglich nach dem Wechsel zu erstellen.
(4) Langzeitbeurteilungen der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung werden durch deren Leiterinnen und Leiter gezeichnet. Die Langzeitbeurteilung besteht aus den Beurteilungsbeiträgen und endet mit den aus den beiden zuletzt angefertigten Beurteilungsbeiträgen übernommenen Noten in den Fächern sowie mit einer Endnote und deren Begründung. Die zuletzt an der fächerbezogenen Ausbildung beteiligten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder legen die Endnote fest und verfassen gemeinsam die Begründung. Ist an der fächerbezogenen Ausbildung nur eine Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder beteiligt, erstellt diese oder dieser die Langzeitbeurteilung allein. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. § 10 Absatz 4 Satz 2 ist zu beachten.
(5) Die beiden Langzeitbeurteilungen sind dem Prüfungsamt spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstag (§ 32) in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Je eine Ausfertigung ist zur Prüfungsakte und zur Personalakte zu nehmen; eine Ausfertigung ist unverzüglich den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern auszuhändigen. Diese haben das Recht zu einer schriftlichen Gegenäußerung innerhalb einer Woche. Ergibt die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0), wird die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 für nicht bestanden erklärt.
(6) Beurteilungsbeiträge und Langzeitbeurteilungen werden unabhängig von einem Rücktritt nach § 36 erstellt. Sind sie vor einem Rücktritt erstellt worden, sind sie nach Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens weiter einzubeziehen.
Teil 2
Verteilung der Ausbildungsplätze
§ 17 Bereitstellung von Ausbildungsplätzen
§ 17
Bereitstellung von Ausbildungsplätzen
Bei der Bereitstellung von Ausbildungsplätzen sollen alle Schulen für Ausbildungsunterricht in Anspruch genommen werden.
§ 18 (Fn 23) Verteilung der Ausbildungsplätze auf Schulformen
§ 18 (Fn 23)
Verteilung der Ausbildungsplätze auf Schulformen
(1) Je Schulform und gegebenenfalls je Fach sind im Rahmen des Einstellungsverfahrens Ausbildungsplätze entsprechend der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber oder einer vom für Schulen zuständigen Ministerium festgelegten Höchstzahl im Vorbereitungsdienst auszuweisen.
(2) Im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtzahl der Ausbildungsplätze wird die Verteilung der Ausbildungsplätze auf die Schulformen nach dem Umfang des erteilten Unterrichts in diesen Schulformen vorgenommen; für den gemeinsamen Unterricht können besondere Regelungen getroffen werden. Dabei sind die letzten vorliegenden Amtlichen Schuldaten zu Grunde zu legen. Die ermittelten Zahlen der Ausbildungsplätze der einzelnen Schulformen können nach Maßgabe des Unterrichtsbedarfs, der Lehrerversorgung und der voraussichtlichen Entwicklung der Schülerzahlen korrigiert werden.
§ 19 Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber
auf die Schulformen
§ 19
Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber
auf die Schulformen
(1) Die Zuordnung der Bewerberinnen und Bewerber zu einer der Schulformen erfolgt entsprechend der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung. Sie können Wünsche hinsichtlich der Schulform äußern. Werden keine Wünsche angegeben, entscheidet die Einstellungsbehörde.
(2) Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber höher als die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze, entscheidet das Los.
(3) Das Verfahren wird für jede Schulform durchgeführt.
(4) Bewerberinnen und Bewerbern, denen ein Ausbildungsplatz nicht wunschgemäß zugewiesen werden kann, bietet die Einstellungsbehörde einen Ausbildungsplatz in einer anderen Schulform an.
(5) In dem Einstellungsangebot teilt die Einstellungsbehörde den Bewerberinnen und Bewerbern mit, in welcher Schulform sie ausgebildet werden.
§ 20 (Fn 23) Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber
auf die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
§ 20 (Fn 23)
Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber
auf die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
(1) Im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtzahl der Ausbildungsplätze erhalten die Bewerberinnen und Bewerber in einem Verfahren gemäß § 21 ein Angebot für einen Ausbildungsplatz an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung.
(2) Das Angebot hat zum Ziel, den Bewerberinnen und Bewerbern einen Ausbildungsplatz an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung anzubieten, in dem die Ausbildung in ihren Fächern erfolgen kann. Dabei ist eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des Landes unter Berücksichtigung deren weiterer Aufgaben, insbesondere bei der Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Ausbildung von Studierenden im Praxissemester, sowie unter Berücksichtigung der Lehrerversorgung und regionalen Ausbildungskapazitäten anzustreben. Die Ortswünsche der Bewerberinnen und Bewerber sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
§ 21 Verfahren zur Verteilung der Ausbildungsplätze
an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
§ 21
Verfahren zur Verteilung der Ausbildungsplätze
an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
(1) Ausbildungsplätze werden zunächst unter Berücksichtigung schwerwiegender sozialer Gesichtspunkte und danach nach Fächerkombinationsgruppen und bei gleichem Rang nach Losentscheid verteilt.
(2) Die Rangfolge von Fächerkombinationsgruppen wird bestimmt von der Anzahl der Ausbildungsplätze, die landesweit für jedes Fach zur Verfügung stehen. Das Fach mit dem geringsten Fachleiterangebot steht an erster Stelle, das Fach mit dem höchsten Fachleiterangebot steht an letzter Stelle.
(3) Als schwerwiegende soziale Gesichtspunkte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaften,
2. ortsgebundenes Ausbildungsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis einer Partnerin oder eines Partners nach Nummer 1,
3. Alleinstehende mit minderjährigem Kind oder minderjährigen Kindern im eigenen Haushalt,
4. minderjährige Kinder,
5. Kinder mit nachgewiesenen gesundheitlichen oder erzieherischen Problemen,
6. eheähnliche Gemeinschaften
7. Schwerbehinderung oder Gleichstellung,
8. alleinige Verantwortung für einen anerkannten, ärztlich bescheinigten Pflegefall,
9. durch Mitgliedschaft in einer gewählten Vertretung kommunaler Gebietskörperschaften bedingte Ortsgebundenheit und
10. durch langjährige ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Ortsgebundenheit.
Teil 3
Besondere Vorschriften der Ausbildung
im Vorbereitungsdienst
§ 22 (Fn29) Grundschule
§ 22 (Fn
29)
Grundschule
(1) Die Ausbildung erfolgt in Deutsch (Sprachliche Grundbildung) und Mathematik (Mathematische Grundbildung) sowie in einem weiteren Fach der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung. An die Stelle des weiteren Faches kann nach Wahl der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters das Fach einer Erweiterungsprüfung treten.
(2) Eine der beiden fächerbezogenen Ausbildungsgruppen und eine der beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen und Schriftlichen Arbeiten gemäß § 32 umfasst sowohl Deutsch (Sprachliche Grundbildung) als auch Mathematik (Mathematische Grundbildung). Für die beiden Fächer nach Satz 1 enthalten die Langzeitbeurteilungen eine gemeinsame Note nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und 3. Wenn die in längerfristigen Unterrichtszusammenhängen stehende Unterrichtspraktische Prüfung nach Satz 1 sich ausnahmsweise nur auf eines der beiden Fächer beziehen kann, ist dies in der Schriftlichen Arbeit zu begründen.
§ 23 Berufskolleg
§ 23
Berufskolleg
(1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die eine Masterprüfung oder eine Erste Staatsprüfung in einer beruflichen Fachrichtung abgelegt haben, müssen den Nachweis einer einschlägigen fachpraktischen Tätigkeit in Bezug auf die jeweilige berufliche Fachrichtung erbringen.
(2) Wer eine Masterprüfung oder eine Erste Staatsprüfung in einer beruflichen Fachrichtung abgelegt hat, die nicht den in Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen (§ 5 Absatz 2 Satz 1) entspricht, kann ausnahmsweise in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, sofern eine fachpraktische Tätigkeit nachgewiesen wird, schulischer Bedarf besteht und eine entsprechende Ausbildung gewährleistet werden kann. Die Entscheidung trifft das für Schulen zuständige Ministerium.
(3) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sollen in teilzeitschulischen und vollzeitschulischen Bildungsgängen ausgebildet werden. Die Kooperation mit betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie die Zusammenarbeit mit anderen außerschulischen Partnern ist Teil ihrer Ausbildung.
§ 24 Lehramt für sonderpädagogische Förderung
§ 24
Lehramt für sonderpädagogische Förderung
(1) Die Ausbildung erfolgt in einem Unterrichtsfach oder einem Lernbereich sowie einer sonderpädagogischen Fachrichtung. Die Ausbildung erfolgt nach Wahl der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in einer der sonderpädagogischen Fachrichtungen ihrer Masterprüfung oder Ersten Staatsprüfung. Aus Kapazitätsgründen kann die Ausbildung auch in der nicht gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung erfolgen; die Verteilung erfolgt entsprechend den Regelungen in § 18 bis § 20. Die weiteren Fächer der Ersten Staatsprüfung oder der Masterprüfung sind Bestandteil der Ausbildung. In der Ausbildung werden die weiteren sonderpädagogischen Fachrichtungen und die Anforderungen unterschiedlicher Orte sonderpädagogischer Förderung, insbesondere des gemeinsamen Unterrichts, berücksichtigt.
(2) Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter findet an Schulen statt, in denen Kinder und Jugendliche mit entsprechendem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden.
§ 25 Erwerb mehrerer Lehramtsbefähigungen
§ 25
Erwerb mehrerer Lehramtsbefähigungen
(1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes für zwei Lehrämter eine Masterprüfung oder eine Erste Staatsprüfung nachgewiesen haben, absolvieren den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt ihrer Wahl.
(2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die eine Masterprüfung oder eine Erste Staatsprüfung für ein weiteres Lehramt während des Vorbereitungsdienstes ablegen, setzen ihre Ausbildung für das Lehramt fort, für das sie die Ausbildung begonnen haben.
(3) Durch Ablegen der Staatsprüfung erwerben sie nach Maßgabe des § 15 Lehrerausbildungsgesetz auch die Lehramtsbefähigung für das weitere Lehramt.
Teil 4
Staatsprüfung
§ 26 Zweck der Prüfung
§ 26
Zweck der Prüfung
In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und in welchem Maße die Prüflinge die Ziele des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 erreicht und Handlungskompetenzen für den Lehrerberuf nach Anlage 1 erworben haben.
§ 27 Einteilung der Staatsprüfung
§ 27
Einteilung der Staatsprüfung
Die Staatsprüfung besteht aus zwei Unterrichtspraktischen Prüfungen mit zwei Schriftlichen Arbeiten und einem Kolloquium.
§ 28 Noten
§ 28
Noten
Die einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut (1): eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;
gut (2): eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3): eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht;
ausreichend (4): eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5): eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;
ungenügend (6): eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.
§ 29 (Fn8) Prüfungszeit
§ 29 (Fn
8)
Prüfungszeit
(1) Die Staatsprüfung findet während des Vorbereitungsdienstes statt. Beide Unterrichtspraktischen Prüfungen und das Kolloquium finden im letzten Halbjahr der Ausbildung am selben Tag statt.
(2) Mit Ablauf des letzten Monats vor Beginn des letzten Halbjahres ihrer Ausbildung treten die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in die Prüfung ein. Das Prüfungsamt informiert über die Folgen des Eintritts in das Prüfungsverfahren.
(3) Während der gesetzlichen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz dürfen Prüfungsleistungen nicht verlangt und in der Regel auch nicht erbracht werden. Das Prüfungsamt kann auf schriftlichen Antrag der Prüfungskandidatin im Ausnahmefall das Erbringen von Prüfungsleistungen in der Schutzfrist vor der Entbindung zulassen, wenn der Kandidatin die Prüfungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Fächer und Unterrichtsgegenstände ärztlich bescheinigt wurde und die erforderliche Einbindung der Prüfung in längerfristige Unterrichtszusammenhänge gewährleistet ist.
§ 30 (Fn9) Prüfungsamt
§ 30 (Fn
9)
Prüfungsamt
(1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsamt abgelegt. Das Prüfungsamt bildet für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse können berufen werden:
1. Schulleiterinnen und -leiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter,
2. Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder,
3. schul- und ausbildungsfachliche Vertreterinnen und Vertreter einer Schulaufsichtsbehörde und
4. Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(4) Als Mitglied eines Prüfungsausschusses kann nur tätig werden, wer
1. die Befähigung zu dem von dem Prüfling angestrebten Lehramt oder
2. die Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt besitzt oder
3. über eine Lehramtsbefähigung verfügt, die eine Schulstufe oder eine Schulform des vom Prüfling angestrebten Lehramtes umfasst.
Für die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 4 kann das Prüfungsamt im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(5) Das Prüfungsamt bestimmt im Benehmen mit Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung den Prüfungstermin und teilt diesen dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss in der Regel mindestens vier Wochen vorher mit. Es erteilt Zeugnisse und Bescheinigungen über die Ergebnisse der Staatsprüfung und ist Widespruchsbehörde bei Widersprüchen gegen das Ergebnis der Staatsprüfung. Es evaluiert und dokumentiert die Prüfungen einschließlich der Langzeitbeurteilungen, archiviert die Unterlagen und steuert die Prüfungsverfahren einschließlich der Beurteilungsverfahren hinsichtlich Standardorientierung und Qualitätsentwicklung.
§ 31 (Fn10) Prüfungsausschuss
§ 31 (Fn
10)
Prüfungsausschuss
(1) Für jeden Prüfling wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der sich zusammensetzt aus:
1. einer Schulleiterin oder einem Schulleiter oder einer stellvertretenden Schulleiterin oder einem stellvertretenden Schulleiter oder einer Schulaufsichtsbeamtin oder einem Schulaufsichtsbeamten als vorsitzendem Mitglied und
2. zwei Seminarausbilderinnen oder Seminarausbildern.
Wird eine Vertreterin oder ein Vertreter des Prüfungsamtes zum Mitglied berufen, tritt sie oder er an die Stelle eines Mitglieds nach Satz 1 Nummer 1. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses hat die Durchführung der Prüfung Vorrang vor anderen Dienstgeschäften. Schulleiterinnen und Schulleiter können sich im Verhinderungsfall durch ihre Vertretung im Amt vertreten lassen.
(2) In den Prüfungsausschuss sind mindestens zwei Personen zu berufen, die an der Ausbildung des Prüflings nicht beteiligt waren; der Prüfling kann dem Prüfungsamt über das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung bis einen Monat vor Eintritt in die Prüfung gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1, spätestens aber bis zu einem vom Prüfungsamt festgelegten Zeitpunkt, ein an seiner fächerbezogenen Ausbildung beteiligtes Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorschlagen. Jedes Ausbildungsfach des Prüflings muss von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten werden.
(3) Die Teilnahme weiterer Personen mit dienstlichem Interesse an der Prüfung kann das Prüfungsamt oder das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zulassen. Dies gilt insbesondere für Vertreterinnen und Vertreter von Schulaufsichtsbehörden, sowie von an der Ausbildung und Prüfung beteiligten Einrichtungen. Die Rechte der Kirchen auf Einsichtnahme in den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre werden in diesem Verfahren gewährleistet. Bedienstete des Landes, die nach Satz 1 an einer Prüfung teilnehmen, haben sich einer eigenständigen Bewertung von Prüfungsleistungen zu enthalten. Mit Zustimmung des Prüflings können auch Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zugelassen werden, die die Staatsprüfung noch nicht abgelegt haben; ihre Zahl kann durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden im Interesse eines ordnungsgemäßen Prüfungsverlaufs begrenzt werden. Die Namen der teilnehmenden Personen sind im Protokoll festzuhalten. Die Rechte von Schwerbehindertenvertretungen auf Teilnahme an Prüfungen und Abgabe von Stellungnahmen bleiben unberührt.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über die Vorgänge bei der Prüfungsberatung Verschwiegenheit zu bewahren. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder und Vertreterinnen oder Vertreter des Prüfungsamtes zugegen sein. Der Prüfungsausschuss beschließt auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden mit der Mehrheit der Stimmen. Seine Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Die Prüfungsvorsitzenden bestellen die Protokollführerin oder den Protokollführer. Sie sind verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung und leiten die Prüfungsunterlagen unverzüglich dem Prüfungsamt zu.
§ 32 (Fn11) Unterrichtspraktische Prüfungen
und Schriftliche Arbeiten
§ 32 (Fn
11)
Unterrichtspraktische Prüfungen
und Schriftliche Arbeiten
(1) In jedem Fach ist eine Unterrichtspraktische Prüfung verpflichtend. § 22 bleibt unberührt. Findet die Ausbildung lediglich in einem Unterrichtsfach statt, sind die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen in dem Unterrichtsfach durchzuführen. Im Lehramt für sonderpädagogische Förderung sind beide Unterrichtspraktische Prüfungen unter Einbeziehung der ausgebildeten sonderpädagogischen Fachrichtung in dem Unterrichtsfach (oder Lernbereich) durchzuführen, das Ausbildungsfach ist. Dies gilt entsprechend, wenn im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder im Lehramt an Berufskollegs eine sonderpädagogische Fachrichtung als Ausbildungsfach neben ein Unterrichtsfach oder eine berufliche Fachrichtung tritt. Abweichend von Satz 4 und 5 kann im Einvernehmen mit dem Prüfling eine der beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen unter Einbeziehung der ausgebildeten sonderpädagogischen Fachrichtung in einem anderen Unterrichtsfach oder Lernbereich oder einer beruflichen Fachrichtung der Masterprüfung, der Ersten Staatsprüfung oder einer Erweiterungsprüfung durchgeführt werden. Sind in den Fällen des Satzes 5 zum Zeitpunkt der Prüfung in dem Unterrichtsfach oder der beruflichen Fachrichtung des Prüflings an seiner Ausbildungsschule nicht wenigstens zwei Klassen oder Lerngruppen eingerichtet, in denen auch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in dem vom Prüfling vertretenen Förderschwerpunkt unterrichtet werden, kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Prüfling eine der beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen allein im Unterrichtsfach oder in der beruflichen Fachrichtung durchgeführt werden. Ergibt die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0), wird die Prüfung ohne Durchführung eines Kolloquiums für nicht bestanden erklärt.
(2) Unterrichtspraktische Prüfungen sind so anzulegen, dass in der didaktischen und methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts auch die Fähigkeit deutlich wird, komplexere unterrichtliche Situationen eigenständig und sachangemessen auf dem Stand der jeweiligen Fachdiskussion zu gestalten. Die Unterrichtspraktische Prüfung wird im Rahmen von Präsenzunterricht durchgeführt. Sie kann auch im Rahmen von Distanzunterricht durchgeführt werden, wenn in den längerfristigen Unterrichtszusammenhängen, in welche die Unterrichtsstunde der Unterrichtspraktischen Prüfung eingebunden ist, regelhaft auch Distanzunterricht erteilt worden ist. Besondere Formen der Unterrichtspraktischen Prüfung können mit Zustimmung des Prüfungsamtes erprobt werden. Die Unterrichtspraktischen Prüfungen dauern in der Regel 45 Minuten; sie sollen 40 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die in einer Schulform mit verschiedenen Schulstufen oder Bildungsgängen ausgebildet werden, erbringen die Unterrichtspraktischen Prüfungen in unterschiedlichen Schulstufen oder Bildungsgängen.
(3) Im Auftrag des Prüfungsamtes legt das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung den Zeitpunkt, die Klasse oder den Kurs oder die vergleichbare Organisationseinheit und gegebenenfalls die sonstigen Bedingungen für die Durchführung der Unterrichtspraktischen Prüfung fest. Die Festlegung erfolgt auf Vorschlag des Prüflings in Textform für einen Zeitpunkt innerhalb eines vom Prüfungsamt vorgegebenen Prüfungszeitraums. Prüflinge können nach Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit einen möglichst frühzeitigen Prüfungstermin beantragen. Das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung trifft ersatzweise die notwendigen Entscheidungen, wenn die schriftlichen Vorschläge gemäß Satz 2 nicht zum vorgegebenen Termin vorliegen.
(4) Der Prüfling teilt die Themen der Unterrichtspraktischen Prüfungen und die Bezeichnungen der zugehörigen längerfristigen Unterrichtszusammenhänge spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin dem Prüfungsamt über das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in Textform mit. Das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung leitet drei Durchschriften der Themenmitteilung den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu. Sofern der Prüfling das Thema ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig bekannt gibt, bestimmt eine vom Prüfungsamt bestellte Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder das Thema.
(5) Vor Beginn der Prüfung legt der Prüfling den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für jedes Fach eine Schriftliche Arbeit vor. Diese umfasst eine schriftliche Planung des Unterrichts, (insbesondere: Ziele, ein oder mehrere didaktische Schwerpunkte und geplanter Verlauf des Unterrichts einschließlich der jeweiligen Begründungszusammenhänge) und eine Darstellung der zugehörigen längerfristigen Unterrichtszusammenhänge, in die die Unterrichtsstunde der Unterrichtspraktischen Prüfung eingebunden ist. Der Umfang der Schriftlichen Arbeit soll zehn Seiten nicht überschreiten, davon soll auf die Planung der Stunde und auf die längerfristigen Unterrichtszusammenhänge jeweils etwa die Hälfte entfallen. Das Prüfungsamt kann von den Prüflingen eine schriftliche Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbstständig erbracht worden ist.
(6) Vor Eintritt in die Unterrichtspraktischen Prüfungen soll die oder der Ausbildungsbeauftragte oder eine Vertretung zu prüfungsrelevanten Aspekten gehört werden. Das Ergebnis ist in die Niederschrift gemäß Absatz 10 aufzunehmen. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses soll das Ergebnis der Langzeitbeurteilungen erst nach Bewertung aller Prüfungsleistungen mitgeteilt werden.
(7) Der Prüfling und der Prüfungsausschuss führen vor Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung ein Gespräch von etwa zehn Minuten Dauer, in dem Planung und Durchführung des Unterrichts reflektiert werden.
(8) Vor Beginn des Kolloquiums bewertet der Prüfungsausschuss jede Unterrichtspraktische Prüfung unter Berücksichtigung des Gesprächs nach Absatz 7 mit einer Note gemäß § 28. Fand die Unterrichtspraktische Prüfung unter Einbeziehung einer sonderpädagogischen Fachrichtung statt, wird die Prüfung unter Berücksichtigung der fach- und fachrichtungsbezogenen Leistungen des Prüflings bewertet.
(9) Die Schriftlichen Arbeiten nach Absatz 5 werden unter Berücksichtigung des Grades der selbständigen Leistung, des sachlichen Gehalts, der Einbindung der Unterrichtspraktischen Prüfung in die längerfristigen Unterrichtszusammenhänge und der sprachlichen Form mit einer eigenen Note bewertet. Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend. Die wesentlichen Begründungen für die Bewertung werden in die Niederschrift nach Absatz 10 aufgenommen.
(10) Über jede Unterrichtspraktische Prüfung ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift anzufertigen, die Angaben über das Thema, den Prüfungsverlauf und die festgelegte Note sowie die wesentlichen Begründungen dafür enthält, ob und in welchem Maße der Prüfling die Ziele des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 erreicht hat. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen.
§ 32a (Fn 19) (außer Kraft getreten)
§ 32a (Fn 19)
(außer Kraft getreten)
§ 33 (Fn 30) Kolloquium
§ 33 (Fn 30)
Kolloquium
(1) Das Prüfungsverfahren wird mit einem Kolloquium abgeschlossen, das 60 Minuten dauert.
(2) Im Kolloquium reflektiert der Prüfling zuerst den eigenen professionsbezogenen Entwicklungsprozess. Er zeigt Zusammenhänge seines beruflichen Handelns in Formen der Zusammenarbeit innerhalb kollegialer Gruppen auf. Der Prüfling kann sich auf Aspekte aus den Perspektivgesprächen gemäß § 15 beziehen. Im weiteren Verlauf bezieht sich das Kolloquium auf zentrale Bereiche des beruflichen Handelns und ist so auszurichten, dass die Fähigkeit zur Auseinandersetzung mit beruflichen Situationen theoriegeleitet nachgewiesen werden kann.
(3) Der Ausschuss bewertet die Leistung des Prüflings im Kolloquium.
(4) Die Komplexität der Problemdarstellung, der sachliche Gehalt der Ausführungen, die Folgerichtigkeit der Gedankenführung, die Eigenständigkeit des Urteils und die Kommunikationsfähigkeit sind abschließend mit einer Note gemäß § 28 zu bewerten.
(5) Über das Kolloquium ist von einem Mitglied des Ausschusses, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen, in der die Gegenstände des Kolloquiums aufgeführt sind. In der Niederschrift sind das Beratungsergebnis und die beschlossene Note einschließlich der wesentlichen Gründe für die Notengebung aufzunehmen. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen.
(6) Das Ergebnis der Unterrichtspraktischen Prüfungen, der Schriftlichen Arbeiten und des Kolloquiums ist dem Prüfling nach Abschluss des Kolloquiums von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mündlich bekannt zu geben. Die oder der Vorsitzende gibt dem Prüfling im Anschluss ein vorläufiges Gesamtergebnis der Prüfung mündlich bekannt.
§ 34 Ermittlung des Gesamtergebnisses der Staatsprüfung
§ 34
Ermittlung des Gesamtergebnisses der Staatsprüfung
(1) Das Prüfungsamt ermittelt das Ergebnis der Staatsprüfung aus der durch zwanzig geteilten Summe der Notenwerte
1. der fünffach gewichteten Note der Langzeitbeurteilung der Schule (25 vom Hundert),
2. der fünffach gewichteten Note der Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung (25 vom Hundert),
3. der einfach gewichteten Note der ersten Schriftlichen Arbeit (5 vom Hundert),
4. der dreifach gewichteten Note der ersten Unterrichtspraktischen Prüfung (15 vom Hundert),
5. der einfach gewichteten Note der zweiten Schriftlichen Arbeit (5 vom Hundert,
6. der dreifach gewichteten Note der zweiten Unterrichtspraktischen Prüfung (15 vom Hundert) und
7. der zweifach gewichteten Note des Kolloquiums (10 vom Hundert).
Es stellt das unter Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtergebnis mit einer Note gemäß § 28 fest. Die Gesamtnote hat folgende Notenbezeichnung:
sehr gut: bis 1,49,
gut: 1,50 bis 2,49,
befriedigend: 2,50 bis 3,49,
ausreichend: 3,50 bis 4,00,
mangelhaft: über 4,00.
Weitere Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen.
(2) Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn
1. das Gesamtergebnis (Absatz 1),
2. die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen (§ 32),
3. die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen (§ 16) und
4. drei der vier in Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 4 und Nummer 6 genannten Noten
mindestens „ausreichend“ (4,00) sind.
(3) Das Prüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis schriftlich mit.
§ 35 (Fn12) Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und
Versäumen von Prüfungsterminen
§ 35 (Fn
12)
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und
Versäumen von Prüfungsterminen
(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn ein Prüfling ohne schwerwiegenden Grund zum Termin für eine Unterrichtspraktische Prüfung oder für das Kolloquium nicht erscheint.
(2) Legt der Prüfling dem Prüfungsausschuss bis zum Beginn der Prüfung keine Schriftliche Arbeit nach § 32 Absatz 5 vor, wird die jeweilige Schriftliche Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(3) Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung oder eine amtsärztliche Untersuchung verlangt werden.
(4) Entschuldigungsgründe müssen unverzüglich geltend gemacht werden. Die Entscheidung über ihre Anerkennung trifft das Prüfungsamt.
§ 36 (Fn13) Rücktritt
§ 36 (Fn
13)
Rücktritt
(1) Wird ein Prüfling nach Eintritt in die Prüfung (§ 29 Absatz 2) von Amts wegen oder auf seinen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, scheidet er aus dem Prüfungsverfahren aus.
(2) Sofern die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf Antrag des Prüflings erfolgt, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling weist dem Prüfungsamt gegenüber einen schwerwiegenden Grund für den Entlassungsantrag nach.
(3) § 35 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 37 Ordnungswidriges Verhalten
§ 37
Ordnungswidriges Verhalten
(1) Im Falle einer Täuschungshandlung oder eines anderen erheblichen ordnungswidrigen Verhaltens während der Prüfung hält der Prüfungsausschuss die Art und den Umfang des Verstoßes in der Prüfungsniederschrift fest. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen.
(2) Über die Folgen eines bei einer Prüfungsleistung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung des Prüflings. Es informiert die zuständige Ausbildungsbehörde unverzüglich.
(3) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens können ausgesprochen werden:
1. Dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen auferlegt werden.
2. Prüfungsleistungen, auf die sich das ordnungswidrige Verhalten bezieht, können wie eine mit der Note „ungenügend“ bewertete Prüfungsleistung behandelt und entsprechend in die Ermittlung des Gesamtergebnisses einbezogen werden.
3. Die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt werden. In besonders schweren Fällen kann eine Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.
(4) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann das Prüfungsergebnis wegen eines ordnungswidrigen Verhaltens aufgehoben und eine der in Absatz 3 genannten Folgen ausgesprochen werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Ausstellung des Zeugnisses.
§ 38 (Fn 31) Wiederholung der Staatsprüfung
§ 38 (Fn 31)
Wiederholung der Staatsprüfung
(1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Der Prüfling gilt nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung weiterhin als in die Prüfung eingetreten.
(2) Für die Ablegung der Wiederholungsprüfung ist der Vorbereitungsdienst in Fällen des Nichtbestehens nach § 34 Absatz 2 um sechs Monate zu verlängern; wird der Vorbereitungsdienst gemäß § 8a in Teilzeit absolviert, ist er um acht Monate zu verlängern. In anderen Fällen entscheidet das Prüfungsamt über Verlängerungen von bis zu sechs und bei Teilzeit nach § 8a bis zu acht Monaten Dauer.
(3) Das Prüfungsamt teilt die Festsetzung der Verlängerungsdauer dem Prüfling sowie der Ausbildungsbehörde mit.
§ 39 (Fn22) Zeugnisse und Bescheinigungen
§ 39 (Fn
22)
Zeugnisse und Bescheinigungen
(1) Über die bestandene Staatsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, über die nicht bestandene Staatsprüfung eine Bescheinigung.
(2) In dem Zeugnis über die bestandene Staatsprüfung werden das Lehramt und die Fächer benannt, in dem und in denen ausgebildet und geprüft wurde. Das Gesamtergebnis der Staatsprüfung wird in Worten und in Ziffern unter Berücksichtigung zweier Dezimalstellen aufgeführt. Die einzelnen Noten nach § 34 Absatz 1 sowie die Noten in den Fächern der Ausbildung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 werden mit einer Aufstellung aller Ausbildungs- und Prüfungsnoten in einer gesonderten Bescheinigung ausgewiesen.
(3) Für Fächer der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung, die während des Vorbereitungsdienstes nicht benotet wurden und nicht Bestandteil der Staatsprüfung gewesen sind, ist im Zeugnis über die Staatsprüfung der Zusatz aufzunehmen, dass die Lehramtsbefähigung diese Fächer umfasst.
(4) Zeugnisse und Bescheinigungen sind von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zu unterschreiben. Sie werden bei bestandener Prüfung jeweils auf den Tag datiert, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird. Bei nicht bestandener, endgültig nicht bestandener Prüfung und bei Prüfungen außerhalb der Regeldauer des Vorbereitungsdienstes werden sie jeweils auf den Tag datiert, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(5) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Ausbildungsfächer nach § 22 Absatz 2, in denen eine Unterrichtspraktische Prüfung nicht abgelegt worden ist. Als Fächer im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten im Rahmen der Ausbildung nach § 22 auch Fächer des didaktischen Grundlagenstudiums gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 der Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344) aufgehoben worden ist.
Teil 5
Besondere Vorschriften über die Festlegung der Zahl
der Ausbildungsplätze und das Zulassungsverfahren
§ 40 (Fn14) Ausbildungskapazitäten
§ 40 (Fn
14)
Ausbildungskapazitäten
(1) Das für Schulen zuständige Ministerium ermittelt zu den jeweiligen Einstellungsterminen im Rahmen des Landeshaushalts die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst, die Zahl der Ausbildungsplätze für die Lehrämter sowie gegebenenfalls die Zahl der Ausbildungsplätze in bestimmten Fächern einzelner Lehrämter und legt sie fest. Dabei ist die Ausbildungskapazität der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und die Kapazität der Ausbildungsschulen soweit auszuschöpfen, dass eine sachgerechte Ausbildung noch gewährleistet werden kann.
(2) Die Ausbildungskapazität der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung richtet sich nach ihrem Raum- und Personalbestand sowie nach der nach Maßgabe des Haushalts bestimmten durchschnittlichen Höchstzahl der Ausbildungsplätze für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in fächerbezogenen und überfachlichen Ausbildungsgruppen. Die Ausbildungskapazität der Schulen richtet sich nach der Belastbarkeit der Schule durch den Ausbildungsunterricht, der etwa 15 vom Hundert des insgesamt erteilten Unterrichts nicht überschreiten soll, sowie nach dem durch den selbstständigen Unterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zu deckenden Unterrichts bedarf.
(3) Die Ausbildungsplätze, die insgesamt im Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehen, verteilen sich auf die Lehrämter unter Berücksichtigung des Verhältnisses des erteilten Unterrichts der Lehrämter.
§ 41 (Fn15) Grundsätze des Zulassungsverfahrens
§ 41 (Fn
15)
Grundsätze des Zulassungsverfahrens
(1) Zulassungsverfahren können sich jeweils auf einzelne Lehrämter oder auf Fächer einzelner Lehrämter beziehen.
(2) Ein Zulassungsverfahren wird durchgeführt, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze
1. im Lehramt an Grundschulen um mehr als 10 vom Hundert,
2. im Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen um mehr als 15 vom Hundert,
3. im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen um mehr als 15 vom Hundert,
4. im Lehramt an Berufskollegs um mehr als 15 vom Hundert oder
5. im Lehramt für sonderpädagogische Förderung um mehr als 10 vom Hundert
übersteigt. Bewerberinnen und Bewerber mit früher erworbenen Lehrämtern werden den jeweils entsprechenden Lehrämtern zugerechnet, Bewerberinnen und Bewerber mit den Lehrämtern für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I werden dem Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zugerechnet.
(3) Sofern die Zahl der Ausbildungsplätze in einem Fach eines Lehramtes aus Kapazitätsgründen beschränkt ist, wird ein Zulassungsverfahren unter der Voraussetzung durchgeführt, dass die Zahl der fächerbezogenen Bewerbungen in einem Lehramt die festgelegte Zahl der Ausbildungsplätze um mehr als 10 vom Hundert übersteigt.
(4) In dem Zulassungsverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 42 bis 45 ausgewählt.
§ 42 Auswahl nach Bedarf
§ 42
Auswahl nach Bedarf
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Fach ausgebildet werden wollen, für das in einem Lehramt ein dringender Bedarf besteht, erhalten im Rahmen der Quote (bis zu 10 Prozent der Gesamtzahl der Ausbildungsplätze) vorab einen Ausbildungsplatz.
(2) Die Fächer des dringenden fachlichen Bedarfs stellt das für Schulen zuständige Ministerium je Lehramt fest und bestimmt jeweils die Größenordnung im Rahmen der Quote.
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber mit einem Fach des dringenden fachlichen Bedarfs die je Lehramt festgelegte Zahl der Ausbildungsplätze, werden unter Beachtung des § 15 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes die Ausbildungsplätze nach der Rangfolge der Gesamtnoten vergeben. Bei gleicher Gesamtnote entscheidet eine etwaige Wartezeit. Im Übrigen entscheidet das Los.
(4) Wird die Zahl der vorab zu vergebenden Ausbildungsplätze nicht voll in Anspruch genommen, so werden die verbleibenden Plätze nach § 43 vergeben.
§ 43 (Fn16) Auswahl nach Qualifikation
§ 43 (Fn
16)
Auswahl nach Qualifikation
(1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach der Qualifikation ist der Mittelwert aus Bachelor- und Masterprüfung oder die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung zu Grunde zu legen. Im Falle von mehreren Bachelorprüfungen oder anderen Hochschulabschlussprüfungen, mit denen die Anforderungen der Lehramtszugangsverordnung erfüllt wurden, wird zunächst der Mittelwert für die Bachelorprüfungen ermittelt und dann der Berechnung nach Satz 1 zu Grunde gelegt. Im Falle von Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt für die Sekundarstufe II und das Lehramt für die Sekundarstufe I wird ein Mittelwert für die Staatsprüfungen als Gesamtnote gebildet.
(2) Im Falle von Prüfungen, die als gleichwertig anerkannt werden, setzt die Anerkennungsbehörde eine entsprechende Gesamtnote fest.
(3) Unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Gesamtnote entscheidet unter Beachtung des § 15 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes die Wartezeit. Im Übrigen entscheidet das Los.
§ 44 Auswahl nach Wartezeit
§ 44
Auswahl nach Wartezeit
(1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach der Wartezeit werden die Ausbildungsplätze im Rahmen der verfügbaren Quote (§ 6 Absatz 2 Nummer 3 Lehrerausbildungsgesetz) in der Rangfolge der Häufigkeit ihrer berücksichtigungsfähigen Bewerbungen bei der Ausbildungsbehörde vergeben. Jeweils sechs volle Monate der nach § 6 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes zu berücksichtigenden Zeiten gelten als eine Bewerbung.
(2) Bei gleichem Rang von Bewerberinnen und Bewerbern werden unter Beachtung des § 15 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes die Ausbildungsplätze in der Rangfolge ihrer Gesamtnoten vergeben. Im Übrigen entscheidet das Los.
§ 45 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
§ 45
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
(1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Härtegesichtspunkten werden die Ausbildungsplätze im Rahmen der verfügbaren Quote (§ 6 Absatz 2 Nummer 4 Lehrerausbildungsgesetz) in der Rangfolge des Grades der mit einer Ablehnung der Bewerbung verbundenen außergewöhnlichen Härte vergeben. Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrages für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegen eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.
(2) Eine außergewöhnliche Härte kann im Einzelfall insbesondere vorliegen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. schwerbehindert oder im Sinne des Sozialgesetzbuches IX gleichgestellt ist oder
2. aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung einem nach § 2 des Bundeskindergeldgesetzes zu berücksichtigenden Kind oder einer nicht erwerbsfähigen anderen Person überwiegend Unterhalt leistet.
Bis zur Hälfte werden die im Rahmen der Quote verfügbaren Ausbildungsplätze zunächst an Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nummer 1 nach dem Grad der Behinderung vergeben. Die übrigen Ausbildungsplätze werden an Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nummer 2 und für sonstige Härtefälle vergeben. Sofern im Ergebnis Ausbildungsplätze im Rahmen der nach dem Lehrerausbildungsgesetz verfügbaren Quote frei bleiben sollten, werden diese an etwaige nicht berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nummer 1 nach dem Grad der Behinderung vergeben.
(3) Bei gleichem Rang von Bewerberinnen und Bewerbern werden unter Beachtung des § 15 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes die Ausbildungsplätze in der Rangfolge ihrer Gesamtnoten vergeben. Im Übrigen entscheidet das Los.
§ 46 (Fn20) Durchführung des Zulassungsverfahrens für Fächer
§ 46 (Fn
20)
Durchführung des Zulassungsverfahrens für Fächer
Im Falle der Festlegung der Zahl der fächerbezogenen Ausbildungsplätze eines Lehramtes werden unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes Ausbildungsplätze in der Rangfolge der Gesamtnoten der Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Im Falle der Ranggleichheit der Gesamtnoten entscheidet die Wartezeit. Im Übrigen entscheidet das Los.
§ 47 Nachrückverfahren
§ 47
Nachrückverfahren
(1) Ausbildungsplätze, die von zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern nicht in Anspruch genommen werden, werden an die ranghöchste Bewerberin oder den ranghöchsten Bewerber des jeweiligen Lehramts oder des jeweiligen Fachs vergeben, die oder der den Vorbereitungsdienst unverzüglich antreten kann.
(2) Das für Schulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, aus Gründen der zeitgerechten Durchführung des Nachrückverfahrens Termine für die Annahme angebotener Ausbildungsplätze zu setzen.
(3) Bei Fristversäumnis ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
§ 48 Folgen des Nichtantritts im Vorbereitungsdienst
§ 48
Folgen des Nichtantritts im Vorbereitungsdienst
Bewerberinnen und Bewerber, die nach Durchführung eines Zulassungsverfahrens den Vorbereitungsdienst ohne wichtigen Grund (§ 5 Absatz 2 Satz 5) nicht antreten, werden in einem etwaigen Zulassungsverfahren des nächsten Einstellungstermins nicht berücksichtigt.
Teil 6
Schlussbestimmungen
§ 49 (Fn20) Nachteilsausgleich
§ 49 (Fn
20)
Nachteilsausgleich
(1) Soweit konkrete Regelungen fehlen, kann Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten auf Antrag Nachteilsausgleich in Ausbildung und Prüfung unter Berücksichtigung der Richtlinien zur Durchführung des Sozialgesetzbuches IX in der jeweils geltenden Fassung in angemessenem Umfange gewährt werden.
(2) Über den Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Ausbildung entscheidet die zuständige Ausbildungsbehörde. Über den Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Prüfung, der spätestens mit Eintritt in die Prüfung gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 zu stellen ist, entscheidet das Prüfungsamt.
§ 50 (Fn17) Übergangsvorschriften
§ 50 (Fn
17)
Übergangsvorschriften
(1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die sich zum 31. Juli 2011 im Vorbereitungsdienst oder in der Zweiten Staatsprüfung befinden, beenden ihre Ausbildung nach den Vorschriften der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 (GV. NRW. S. 699), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 593). § 10 Absatz 12 Satz 1 und Anlage 3 gelten für alle ab dem 1. November 2016 zu erbringenden Ausbildungsleistungen der Fachleiterinnen und Fachleiter. § 11 Absatz 3 Satz 8 und § 22 gelten für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die ab dem Jahr 2019 in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.
(2) Studierende, die ihr Studium mit einem der Lehrämter gemäß Lehrerausbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 876), oder gemäß Lehrerausbildungsgesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) abgeschlossen haben oder abschließen, treten den Vorbereitungsdienst als Vorbereitungsdienst für eines dieser Lehrämter an und legen die Staatsprüfung für eines dieser Lehrämter ab; es gelten die Vorschriften dieser Verordnung.
(3) Im Falle der Fortsetzung einer unterbrochenen Prüfung gelten die für das unterbrochene Prüfungsverfahren geltenden Vorschriften fort.
(4) Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit einer Ersten Staatsprüfung wird die Staatsprüfung über den 1. August 2011 hinaus als „Zweite Staatsprüfung“ bezeichnet.
(5) Prüflinge, deren Hochschulabschlussprüfung noch nach den Regelungen des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 als Erste Staatsprüfung oder als Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung anerkannt worden ist, die aber erziehungswissenschaftliche Studien oder das didaktische Grundlagenstudium in einem Unterrichtsfach noch nicht durch Prüfungen nachgewiesen haben, erbringen diese Nachweise über den 31. Juli 2011 hinaus im Rahmen des Vorbereitungsdienstes in gesonderten Prüfungen spätestens bis zum Eintritt in das Prüfungsverfahren (§ 29 Absatz 2) nach § 43 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 (GV. NRW. S. 699), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 593).
(6) Die durch die Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214) bewirkten Änderungen sind für alle Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter anzuwenden, die ihren Vorbereitungsdienst ab dem 1. Mai 2023 aufnehmen. Dies gilt nicht für die Änderungen der § 5 Absatz 3, § 11 Absatz 8, § 32 Absatz 2 und § 38 Absatz 2. Diese sind ab dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung anzuwenden.
§ 51 (Fn18) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 51 (Fn
18)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Abweichend davon treten § 2, § 4, § 5 (mit Ausnahme des § 5 Absatz 1 Satz 1), §§ 17 bis 21 sowie §§ 40 bis 48 am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.
(2) Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 (GV. NRW. S. 699) tritt zum 31. Juli 2011 außer Kraft. Abweichend davon treten § 4, § 5 und §§ 18 bis 22 am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft. Die Verordnung über die Festlegung der Zahl der Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst und das Zulassungsverfahren vom 4. Juli 1998 (GV. NRW. S. 476) tritt am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft. § 4a und § 32a treten am 31. Juli 2022 außer Kraft.
(3) Die durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Ordnung des
Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442) geänderte Anlage 1 gilt für alle Lehramtsanwärterinnen und
Lehramtsanwärter, die ihre Ausbildung ab dem 1. Mai 2021 aufnehmen.
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
GV. NRW. S. 218, in Kraft getreten am 29. April 2011 und am 1. August 2011, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016; Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Verordnung vom 28. April 2020 (GV. NRW. S. 314a), in Kraft getreten am 1. Mai 2020; Verordnung vom 2. Juli 2020 (GV. NRW. S. 703), in Kraft getreten am 24. Juli 2020; Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 6), in Kraft getreten am 13. Januar 2021; Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Verordnung vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 921), in Kraft getreten am 30. Juli 2021; Verordnung vom 16. August 2021 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 28. August 2021; Verordnung vom 20. Januar 2022 (GV. NRW. S. 44), in Kraft getreten am 29. Januar 2022; Verordnung vom 22. November 2022 (GV. NRW. S. 1014), in Kraft getreten am 10. Dezember 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214, ber. S. 256), in Kraft getreten am 15. April 2023. |
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Anlage 1 und 2 neu gefasst und Anlage 3 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016; Anlage 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Anlage 1 geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 921), in Kraft getreten am 30. Juli 2021; Anlage 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214, ber. S. 256), in Kraft getreten am 15. April 2023. |
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§ 4: Absatz 3 Satz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Absatz 1, 3 und 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214, ber. S. 256), in Kraft getreten am 15. April 2023. |
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§ 5: Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016; Absatz 2 geändert, Absatz 3 eingefügt und bisherigen Absatz 3 umbenannt in Absatz 4 durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214, ber. S. 256), in Kraft getreten am 15. April 2023. |
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§ 10: Absatz 3 Satz 1 geändert, Satz 2 (alt) durch Satz 2 bis 4 ersetzt, Absatz 7 bis 12 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016; Absatz 6 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Absatz 4 neu gefasst und Absatz 6 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214, ber. S. 256), in Kraft getreten am 15. April 2023. |
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§ 11: Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016; Absatz 8 erneut geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2020 (GV. NRW. S. 703), in Kraft getreten am 24. Juli 2020; Absatz 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Absatz 8 geändert durch Verordnung vom 16. August 2021 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 28. August 2021; Absatz 8 geändert durch Verordnung vom 22. November 2022 (GV. NRW. S. 1014), in Kraft getreten am 10. Dezember 2022; Absatz 3 und 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214, ber. S. 256), in Kraft getreten am 15. April 2023. |
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§ 16: Absatz 2 Satz 6 angefügt und Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016; Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Absatz 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 8. Mai 2021. |
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§ 29 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016; Absatz 2 un3 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. |
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§ 30: Absatz 2 Nummer 1 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016; Absatz 2 und 4 geändert durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 8. Mai 2021. |
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§ 31: Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016; Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Absatz 1 und Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214, ber. S. 256), in Kraft getreten am 15. April 2023. |
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§ 32: Absatz 1 zuletzt geändert und Absatz 3, 4 und 6 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Absatz 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Absatz 2 und 7 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214, ber. S. 256), in Kraft getreten am 15. April 2023. |
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§ 35 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016. |
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§ 36 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016. |
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§ 40 Absatz 2 Satz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016. |
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§ 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016. |
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§ 43 Absatz 1 Satz 2 aufgehoben, Satz 2 (neu) und 3 (neu) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016. |
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§ 50: Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Absatz 6 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214, ber. S. 256), in Kraft getreten am 15. April 2023. |
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§ 51: Überschrift neu gefasst und Absatz 1 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 28. April 2020 (GV. NRW. S. 314a), in Kraft getreten am 1. Mai 2020; Absatz 2 Satz 4 geändert und Absatz 2 Satz 5 angefügt durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 6), in Kraft getreten am 13. Januar 2021; Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 921), in Kraft getreten am 30. Juli 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (GV. NRW. S. 44), in Kraft getreten am 29. Januar 2022. |
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§ 4a und 32a eingefügt durch Verordnung vom 28. April 2020 (GV. NRW. S. 314a), in Kraft getreten am 1. Mai 2020; § 32a Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2020 (GV. NRW. S. 703), in Kraft getreten am 24. Juli 2020; Überschriften der §§ 4a und 32a geändert, § 4a Absatz 1 und § 32a Absatz 1 geändert und § 32a Absatz 5 eingefügt durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 6), in Kraft getreten am 13. Januar 2021; § 4a Absatz 1 geändert und Absatz 2 aufgehoben sowie § 32a Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 921), in Kraft getreten am 30. Juli 2021; § 4a und § 32a Absatz 1 bis 4 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (siehe § 51 Absatz 2 Satz 4); § 4a und § 32a Absatz 1 bis 4 eingefügt sowie Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (GV. NRW. S. 44), in Kraft getreten am 29. Januar 2022; außer Kraft getreten am 31. Juli 2022 (§ 51 Absatz 2 Satz 4). |
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§ 8, § 46 und § 49 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. |
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§ 8a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Absatz 1 und 6 geändert durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 8. Mai 2021. |
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§ 39 Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. |
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§ 7 Absatz 4, § 18 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 8. Mai 2021. |
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§ 9 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 8. Mai 2021. |
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Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214, ber. S. 256), in Kraft getreten am 15. April 2023. |
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§§ 1 und 6 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214, ber. S. 256), in Kraft getreten am 15. April 2023. |
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§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214, ber. S. 256), in Kraft getreten am 15. April 2023. |
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§ 15: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.; neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214, ber. S. 256), in Kraft getreten am 15. April 2023. |
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§ 22: neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214, ber. S. 256), in Kraft getreten am 15. April 2023. |
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§ 33 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214, ber. S. 256), in Kraft getreten am 15. April 2023. |
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§ 38 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214, ber. S. 256), in Kraft getreten am 15. April 2023. |
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Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 29.04.2011 bis 07.05.2016 mit Anlagen
- Fassung vom 08.05.2016 bis 19.07.2018 mit Anlagen
- Fassung vom 20.07.2018 bis 30.04.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 01.05.2020 bis 23.07.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 24.07.2020 bis 12.01.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 13.01.2021 bis 07.05.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 08.05.2021 bis 29.07.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 30.07.2021 bis 27.08.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 28.08.2021 bis 30.12.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 31.12.2021 bis 28.01.2022 mit Anlagen
- Fassung vom 29.01.2022 bis 31.07.2022 mit Anlagen
- Fassung vom 01.08.2022 bis 09.12.2022 mit Anlagen
- Fassung vom 10.12.2022 bis 14.04.2023 mit Anlagen
- Fassung vom 15.04.2023 bis heute (aktuelle Seite)