Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAP 2.1 StAV) (Fn 8)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 4) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes
- § 2 (Fn 4) Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
- § 3 (Fn 4) Bewerbungen
- § 4 (Fn 9) Auswahl
- § 5 (Fn 8) Einstellung
- § 6 (Fn 8) Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung
- § 7 (Fn 3) Dauer
- § 8 (Fn 4) Praktische Ausbildung
- § 9 (Fn 4) Theoretische Ausbildung
- § 10 (Fn 4) Verantwortliche Personen in der Ausbildung
- § 11 (Fn 11) Abwesenheit
- § 12 (Fn 4) Ausbildungsbericht
- § 13 (Fn 8) Vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes
- § 14 (Fn 4) Prüfungsausschuss
- § 15 (Fn 3)(Fn 6) Klausuren
- § 16 (Fn 6)(Fn 4) Aufsicht bei den Klausuren
- § 17 (Fn 6)(Fn 4) Bewertung der Klausuren
- § 18 (Fn 10) Fachpraktische Arbeit
- § 19 (Fn 4) Ausbildungszeugnis
- § 20 (Fn 4) Noten
- § 21 Mündliche Prüfung
- § 22 (Fn 4) Zulassung zur mündlichen Prüfung
- § 23 (Fn 8) Durchführung der mündlichen Prüfung
- § 24 (Fn 4) Prüfungsniederschrift
- § 25 (Fn 4) Erkrankung, Versäumnisse
- § 26 (Fn 4) Folgen bei Unregelmäßigkeiten
- § 27 (Fn 4) Prüfungsergebnis
- § 28 (Fn 5) Prüfungszeugnis
- § 29 (Fn 8) Wiederholung der Prüfung
- § 30 (Fn 8) Schwerbehinderte
- § 31 (Fn 8) Rücknahme der Prüfungsentscheidung
- § 32 (Fn 6)(Fn 4) Ausbildungsakte
- § 33 (Fn 7) Übergangsvorschriften
- § 34 (Fn 10) Inkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
(VAP 2.1 StAV) (Fn 8)
Vom 21. Dezember2009 (Fn 1)
Aufgrund des § 6 Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224)
(Fn 2), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.
November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium
und dem Finanzministerium verordnet:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 (Fn 4) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 1 (Fn 4)
Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes
Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es,
Nachwuchskräfte für den technischen Verwaltungsdienst in der Ämtergruppe des
ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen
Arbeitsschutzverwaltung auszubilden. Dabei soll
insbesondere auf die Vermittlung einer umfassenden fachlichen und methodischen
Qualifikation und die Entwicklung eines ausgeprägten Verantwortungsbewusstseins
Wert gelegt werden. Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus dem
Musterausbildungsplan (Anlage 1). Die in dieser Verordnung genannten Anlagen
sind verbindlich.
§ 2 (Fn 4) Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 (Fn 4)
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der
Gewerbeoberinspektoranwärterinnen und Gewerbeoberinspektoranwärter für die
Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen
Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
2. grundsätzlich mindestens das Abschlusszeugnis
eines zu einem Bachelorgrad führenden Studiums in einem für den Staatlichen
Arbeitsschutz geeigneten technischen, naturwissenschaftlichen oder
anderweitigem Studiengang an einer Fachhochschule, einer Universität, einer
technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer anderen gleichstehenden
Hochschule besitzt.
§ 3 (Fn 4) Bewerbungen
§ 3 (Fn 4)
Bewerbungen
(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die für
den gewünschten Beschäftigungsort zuständige Bezirksregierung oder an die mit
dem Personalauswahlverfahren beauftragte Bezirksregierung zu richten. Dem
Bewerbungsverfahren geht eine Stellenausschreibung voraus, die zentral von
einer durch das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium (im weiteren Verlauf
als Ministerium bezeichnet) bestimmten Stelle durchgeführt wird.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. Ein tabellarischer Lebenslauf,
2. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten
nach Ablegung der Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2,
3. ein Bewerbungsfoto aus neuester Zeit,
4. je eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung
des Zeugnisses über den Nachweis der Fachhochschulreife, fachgebundenen oder
allgemeinen Hochschulreife, des Abschlusszeugnisses der in § 2 Absatz 2 Nummer
2 genannten Einrichtungen sowie der Zeugnisse oder Nachweise über praktische
Tätigkeiten und
5. Urkunden über die Verleihung akademischer
Grade.
§ 4 (Fn 9) Auswahl
§ 4 (Fn 9)
Auswahl
Über die Teilnahme am Auswahlverfahren sowie die Einstellung in den
Vorbereitungsdienst entscheidet die nach § 3 Absatz 1 zuständige
Bezirksregierung. Sie trifft ihre Entscheidung auf Grund der
Bewerbungsunterlagen und des Gesamteindrucks der Persönlichkeit der
Bewerberinnen und der Bewerber. Bewerberinnen und Bewerber, die nach den Unterlagen
die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht in das Auswahlverfahren
einbezogen. Die Auswahlmethode bestimmt die Bezirksregierung unter
Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden
Erkenntnisse über Personalauswahlverfahren. Die Auswahl der Bewerberinnen und
der Bewerber soll die zukünftigen Einsatzgebiete der Staatlichen
Arbeitsschutzverwaltung berücksichtigen. Im Zentrum der Auswahl stehen die
Eigenmotivation, die Sozialkompetenz, die lösungsorientierte Handlungsfähigkeit,
das Verantwortungsbewusstsein und die Fachkompetenz. Berufserfahrungen sind
wünschenswert. Die Auswahlmethode muss für Bewerberinnen und Bewerber desselben
Zulassungstermins gleich sein.
§ 5 (Fn 8) Einstellung
§ 5 (Fn 8)
Einstellung
(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der ausbildenden
Bezirksregierung (Ausbildungsbehörde) in den Vorbereitungsdienst eingestellt.
(2) Vor der Einstellung haben sie folgende Unterlagen beglaubigt oder im
Original beizubringen:
1. Die Geburtsurkunde,
2. ggf. Heiratsurkunde,
Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,
3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das
nicht älter als drei Monate sein darf,
4. ein von der zuständigen Meldebehörde
ausgestelltes „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, das nicht älter
als drei Monate sein darf und
5. eine Erklärung darüber, ob gegen sie ein
gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der
Staatsanwaltschaft anhängig ist und ob sie in geordneten wirtschaftlichen
Verhältnissen leben.
(3) Nach dem Vorbereitungsdienst besteht kein Anspruch auf eine
anschließende Verwendung im öffentlichen Dienst. Auf die Rechtsfolgen des § 22
Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird hingewiesen.
§ 6 (Fn 8) Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung
§ 6 (Fn 8)
Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung
(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis
auf Widerruf berufen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die
Dienstbezeichnung „Gewerbeoberinspektoranwärterin“ oder
„Gewerbeoberinspektoranwärter“.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter leisten bei Dienstantritt den Diensteid
(§ 46 Landesbeamtengesetz), der auch die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit
(§ 37 Beamtenstatusgesetz , § 23 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz, § 139 b
Gewerbeordnung) umfasst. Über die Vereidigung und die Belehrung zur
Amtsverschwiegenheit ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den
Personalakten zu nehmen.
Teil 2
Vorbereitungsdienst
§ 7 (Fn 3) Dauer
§ 7 (Fn 3)
Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich der Prüfungen und des
Erholungsurlaubs 15 Monate, wenn dieser in Vollzeit absolviert wird. Aufgrund
besonderer persönlicher Umstände und eines berechtigten Interesses
(insbesondere Betreuung eigener Kinder sowie pflegebedürftiger naher
Angehöriger, gesundheitlicher Beeinträchtigungen) besteht die Möglichkeit, im
Einzelfall die Ausbildungsanteile in der Ausbildungsbehörde in Teilzeit
durchzuführen. Über die Durchführung der Ausbildung in Teilzeit und die damit
verbundene Verlängerung der Ausbildungszeit entscheidet das Ministerium nach
Stellungnahme der Ausbildungsbehörde und der Ausbildungsleitung.
(2) Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus dem Musterausbildungsplan
(Anlage 1).
§ 8 (Fn 4) Praktische Ausbildung
§ 8 (Fn 4)
Praktische Ausbildung
(1) Während der praktischen Ausbildung sollen die Ausbildungsbehörden den
Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Methoden
vermitteln, die diese zur Erfüllung der Aufgaben in der Ämtergruppe des ersten
Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigen. Gleichzeitig soll das
Verständnis für die mit dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verbundenen
rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen gefördert werden. Die
Anwärterinnen und Anwärter sollen in Abhängigkeit ihrer Vorqualifikation und
ihrer Entwicklung in der Ausbildung Vorgänge in fachlicher und rechtlicher
Hinsicht eigenständig im Innen- und Außendienst bearbeiten. Sie sollen lernen,
Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Zur
Besichtigung von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und
zu Beratungen und Verhandlungen sollen sie hinzugezogen werden. Die Ausbildung
soll durch die Teilnahme an anderen Veranstaltungen ergänzt werden.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen lernen, Arbeitsaufträge und
Zielvereinbarungen selbstständig umzusetzen sowie Verantwortung zu übernehmen.
Dabei ist sicherzustellen, dass sie mit regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten
nicht länger beschäftigt werden, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen bis zur Beendigung des
Vorbereitungsdienstes eine Beschäftigungsdokumentation nach dem Muster der
Anlage 2.
§ 9 (Fn 4) Theoretische Ausbildung
§ 9 (Fn 4)
Theoretische Ausbildung
(1) Die theoretische Ausbildung erfolgt nach dem Musterausbildungsplan in
den Ausbildungsbehörden und in zentralen Lehrgängen.
(2) Die theoretische Ausbildung trägt neben der Vermittlung der allgemeinen
und fachbezogenen theoretischen Kenntnisse dazu bei, die Initiative der
Anwärterinnen und Anwärter zum Eigenstudium zu fördern.
§ 10 (Fn 4) Verantwortliche Personen in der Ausbildung
§ 10 (Fn 4)
Verantwortliche Personen in der Ausbildung
(1) Das Ministerium bestimmt eine Beamtin oder einen Beamten der Ämtergruppe
der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, der Staatlichen
Arbeitsschutzverwaltung zur Ausbildungsleitung sowie geeignete Beschäftigte der
Ämtergruppe der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, die
erfolgreich den Vorbereitungsdienst für den technischen Verwaltungsdienst in
der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung absolviert haben, zu deren
Unterstützung. Die Ausbildungsleitung überwacht die Einhaltung des
Ausbildungsplans, organisiert und führt die zentralen Lehrgänge durch und
betreut die Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbildungszeit.
(2) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt eine geeignete Beamtin oder
einen geeigneten Beamten der Ämtergruppe der Laufbahn der Laufbahngruppe 2,
zweites Einstiegsamt, aus den Dezernaten Betrieblicher Arbeitsschutz oder
Technischer Arbeitsschutz zum Ausbildungsbeauftragten. Die oder der
Ausbildungsbeauftragte ist für die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter in
der Ausbildungsbehörde verantwortlich. Die oder der Ausbildungsbeauftragte
erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Ausbildungsplan nach
dem Muster der Anlage 3.
(3) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt geeignete Beamtinnen und
Beamte der Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierung zu Ausbildenden. Diese
Personen unterstützen die Ausbildungsbeauftragte oder den
Ausbildungsbeauftragten und überwachen insbesondere die Einhaltung des
Ausbildungsplans.
(4) Für die Ausbildung in einer Fachaufgabe, der Dezernate Betrieblicher
Arbeitsschutz oder Technischer Arbeitsschutz der Bezirksregierungen, ist die
Dezernentin oder der Dezernent dieser Fachaufgabe verantwortlich.
§ 11 (Fn 11) Abwesenheit
§ 11 (Fn 11)
Abwesenheit
(1) Bei Sonderurlaub, Krankheit,
Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit und bei sonstigen
Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als 23 Arbeitstagen innerhalb des
Vorbereitungsdienstes mit Ausnahme des Erholungsurlaubs oder von mehr als zehn
Arbeitstagen während der zentralen Lehrgänge, kann die Ausbildung angemessen
verlängert werden. Hierüber entscheidet die Ausbildungsleitung in
Abstimmung mit der zuständigen Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Anwärterin
oder des Anwärters.
(2) Erholungsurlaub darf für
Zeiträume während zentraler Lehrgänge nur im Ausnahmefall nach Abstimmung mit
der Ausbildungsleitung gewährt werden.
§ 12 (Fn 4) Ausbildungsbericht
§ 12 (Fn 4)
Ausbildungsbericht
(1) Während des Vorbereitungsdienstes sind alle drei Monate (insgesamt vier)
Ausbildungsberichte nach dem Muster der Anlage 4a und 5 zu fertigen. Die
Leistungs- und Verhaltensbeurteilung erfolgt durch alle bis zum Stichtag
ausbildenden Dezernentinnen und Dezernenten. Diese legen den einvernehmlich
erstellten Entwurf des Ausbildungsberichtes der oder dem
Ausbildungsbeauftragten zur Schlusszeichnung vor. Die Ausbildungsberichte
schließen mit einem Punktwert ab. Dieser ergibt sich aus der Summe der nach dem
Muster der Anlage 5 mit Punktzahlen bewerteten Leistungen geteilt durch sechs.
Nach der erstmaligen Bewertung eines Ausbildungsabschnitts mit einem Leistungs-
oder Verhaltensmerkmal mit weniger als 7,5 Punkten sind der Anwärterin oder dem
Anwärter die Rechtsfolgen einer Wiederholung einer Bewertung mit weniger als
7,5 Punkten gemäß § 13 in einem Gespräch mit der oder dem
Ausbildungsbeauftragten zu erläutern, dabei ist eine schriftliche Darlegung mit
Begründung gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Nach der zweimaligen
Bewertung eines Ausbildungsabschnitts mit einem Leistungs- oder
Verhaltensmerkmal mit weniger als 7,5 Punkten sind der Anwärterin oder dem
Anwärter insbesondere die Rechtsfolgen der dreimaligen Wiederholung einer
Bewertung mit weniger als 7,5 Punkten in einem Gespräch mit der
Ausbildungsleitung und der oder dem Ausbildungsbeauftragten zu erläutern dabei
ist eine schriftliche Darlegung mit Begründung gegen Empfangsbestätigung
auszuhändigen. Die Ausbildungsberichte sind den Anwärterinnen und Anwärtern
umgehend zu eröffnen und zu erläutern. Danach erhält die Ausbildungsleitung die
Ausbildungsberichte zur Kenntnis. Die Beschäftigungsdokumentation ist
beizufügen. Die Ausbildungsleitung zeichnet die Ausbildungsberichte sowie die
Beschäftigungsdokumentationen gegen und sendet sie an die Ausbildungsbehörde
zurück.
(2) Die Ausbildungsleitung erstellt zum Ende des Vorbereitungsdienstes einen
Ausbildungsbericht nach dem Muster der Anlagen 4 b und 5. Der Punktwert wird
entsprechend Absatz 1 Satz 5 ermittelt. In dem Ausbildungsbericht ist auch
darzulegen, ob die Ausbildungsleitung die Anwärterin oder den Anwärter aufgrund
des bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Fachwissens, der vorliegenden
Leistungsbeurteilungen und insbesondere des Gesamtbildes der Persönlichkeit für
geeignet hält, die Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der
Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen wahrzunehmen. Die Ausbildungsleitung bespricht den Ausbildungsbericht
mit der betroffenen Anwärterin oder dem betroffenen Anwärter. Zur Festsetzung
des Gesamtpunktwertes nach § 19 übersendet sie den Ausbildungsbericht der
Ausbildungsbehörde.
§ 13 (Fn 8) Vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes
§ 13 (Fn 8)
Vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter können durch Widerruf des
Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn die
Voraussetzungen des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen.
(2) Wenn in mehr als zwei Ausbildungsberichten ein oder mehrere Leistungs-
oder Verhaltensmerkmale mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden sind oder
eine Wiederholungsklausur mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden ist, ist
die Anwärterin oder der Anwärter durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus
dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter können den Vorbereitungsdienst jederzeit
beenden.
(4) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der
Vorbereitungsdienst nach Absatz 1, 2 oder 3 beendet wird.
Teil 3
Prüfungsverfahren
§ 14 (Fn 4) Prüfungsausschuss
§ 14 (Fn 4)
Prüfungsausschuss
(1) Das Ministerium beruft den „Prüfungsausschuss für die Ämtergruppe des
ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen
Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“. Er führt das kleine
Landessiegel.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten der
Ämtergruppe der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in
der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung als Vorsitz und vier weiteren
Beamtinnen und Beamten der Ämtergruppe der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der
Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung, für die eine ausreichende Anzahl von
Vertretungen zu berufen ist. In Ausnahmefällen kann eine tarifbeschäftigte
Person in den Prüfungsausschuss berufen werden. In den Prüfungsausschuss sollen
mindestens zwei Beamtinnen berufen werden.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren
Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.
(4) Der Prüfungsausschuss legt in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung die
zu prüfenden Themen und die Prüfungstermine fest. Der Vorsitz führt die
laufenden Geschäfte. Er erhält von der Ausbildungsleitung die
Ausbildungsunterlagen.
(5) Bei Bedarf kann auch mehr als ein Prüfungsausschuss gebildet werden.
Prüfungen können dann zeitlich parallel erfolgen.
§ 15 (Fn 3)(Fn 6) Klausuren
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter werden zu den Inhalten der fachlichen
Themen 2.1 bis 2.10 des Musterausbildungsplans in insgesamt vier Klausuren von
jeweils drei Stunden Dauer überwiegend verständnisorientiert geprüft. Zwei der
Klausuren haben arbeitsschutzfachliche und zwei der Klausuren
verwaltungsrechtliche Schwerpunkte. Diese Klausuren werden anonym und zeitnah
im Anschluss an die jeweiligen Ausbildungslehrgänge durchgeführt. Die
Ausbildungsleitung legt die Klausurvorschläge dem Vorsitz des
Prüfungsausschusses vor, der die Klausuraufgaben festlegt.
(2) Den Anwärterinnen und Anwärtern ist Gelegenheit zur Vorbereitung auf die
Klausuren zu geben. Hierfür sind sie einen Arbeitstag vor der jeweiligen
Klausur von anderen Aufgaben freizustellen.
§ 16 (Fn 6)(Fn 4) Aufsicht bei den Klausuren
§ 16 (Fn 6)
(Fn 4)
Aufsicht bei den Klausuren
(1) Die Ausbildungsleitung bestimmt die aufsichtführende Person (Aufsicht).
Der Aufsicht sind die Aufgaben durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses, bei
dessen Verhinderung durch die Ausbildungsleitung, in einem versiegelten
Umschlag zu übergeben. Die Aufsicht öffnet den Umschlag zu Beginn der Klausur
in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter.
(2) Der Verlauf der Klausur richtet sich nach den Vorgaben der Anlage 4c.
§ 17 (Fn 6)(Fn 4) Bewertung der Klausuren
§ 17 (Fn 6)
(Fn 4)
Bewertung der Klausuren
(1) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Klausuren
unabhängig voneinander und legen das jeweilige Klausurergebnis fest. Weichen
die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Der
Vorsitz des Prüfungsausschusses dokumentiert die Prüfungsergebnisse in den
Klausurzeugnissen und übersendet diese sowie die Klausuren der
Ausbildungsleitung. Jedes Klausurzeugnis schließt mit einem Gesamtpunktwert
nach § 20 ab. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses eröffnet und erläutert dem
Prüfling das Prüfungsergebnis in Anwesenheit der Ausbildungsleitung.
(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistung sind neben der inhaltlichen
Richtigkeit und dem Aufbau, die äußere Form und der sprachliche Ausdruck zu
berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.
(3) Wird eine Klausur ohne triftige Entschuldigung gemäß § 25 Absatz 1 nicht
abgeliefert, so gilt sie als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
(4) Für jede reguläre Klausur die mit weniger als 7,5 Punkten bewertet
wurde, ist der Anwärterin oder dem Anwärter jeweils eine Klausur zur
Wiederholung zu stellen. Wird eine Wiederholungsklausur mit weniger als 7,5
Punkten bewertet ist der Vorbereitungsdienst entsprechend § 13 Absatz 2 zu
beenden. Nach der erstmaligen Bewertung einer regulären Klausur mit weniger als
7,5 Punkten sind der Anwärterin oder dem Anwärter die Rechtsfolgen einer
Klausurbewertung einer Wiederholungsklausur mit weniger als 7,5 Punkten
schriftlich gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen Die Klausuren und die
Klausurzeugnisse und gegebenenfalls das Empfangsbekenntnis werden zur
Ausbildungsakte genommen.
§ 18 (Fn 10) Fachpraktische Arbeit
§ 18 (Fn 10)
Fachpraktische Arbeit
(1) In der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes erstellen die
Anwärterinnen und Anwärter eine fachpraktische Arbeit. Die Aufgabenstellung der
fachpraktischen Arbeit umfasst die fachliche und rechtliche Bearbeitung eines
Dienstgeschäftes aus dem Vollzug der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung. Die
fachpraktische Arbeit wird von den Anwärterinnen und Anwärtern elektronisch,
bestehend aus einer Sachverhaltsbeschreibung, einer fachlichen und rechtlichen
Bewertung des Sachverhaltes und einer begründeten Entscheidung, erstellt. Die fachpraktische
Arbeit soll der Anwärterin oder dem Anwärter ermöglichen zu zeigen, dass sie
oder er Sachverhalte der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung fachlich und
rechtlich einordnen, bewerten und die dazugehörige Entscheidung begründen kann.
(2) Die Aufgabenstellung der fachpraktischen Arbeit wird durch den
Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der von der Ausbildungsleitung
festgelegten Gestaltungsrichtlinie gestellt.
(3) Die Bearbeitungszeit für die fachpraktische Arbeit beträgt drei Tage.
(4) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die fachpraktische
Arbeit unabhängig voneinander und legen einvernehmlich das Ergebnis mit einem
Punktwert nach § 20 fest. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so
entscheidet der gesamte Prüfungsausschuss.
(5) Bei der Bewertung sind insbesondere die rechtliche Einordnung des
Sachverhaltes, der systematische Aufbau und die Nachvollziehbarkeit der
Entscheidung zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. § 17 Absatz 3
und 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Der Anwärterin oder dem Anwärter ist Gelegenheit zu geben, die Bewertung
der fachpraktischen Arbeit mit einem der Prüfer in Anwesenheit der
Ausbildungsleitung zu besprechen.
(7) Ist die fachpraktische Arbeit mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt,
so ist der Anwärterin oder dem Anwärter eine neue Aufgabenstellung für eine
fachpraktische Arbeit zu geben. Wird auch diese mit „mangelhaft“ oder
schlechter beurteilt, gilt die Rechtsfolge des § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes.
§ 19 (Fn 4) Ausbildungszeugnis
§ 19 (Fn 4)
Ausbildungszeugnis
Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt zwei Monate vor Beendigung des
Vorbereitungsdienstes ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. Hierzu wird aus
den Punktwerten der vier Ausbildungsberichte der Durchschnitt errechnet. Dieser
geht zu 70 Prozent und der Punktwert der Ausbildungsleitung zu 30 Prozent in
den zu bildenden Gesamtpunktwert ein. Die Bewertung ergibt sich aus § 20. Die
oder der Ausbildungsbeauftragte gibt das Zeugnis der Anwärterin oder dem
Anwärter zur Kenntnis und übersendet es spätestens einen Monat vor Beendigung
des Vorbereitungsdienstes der Ausbildungsleitung, die es zur Ausbildungsakte
nimmt.
§ 20 (Fn 4) Noten
§ 20 (Fn 4)
Noten
Die einzelnen Leistungen, das heißt einzelne Leistungs- und
Verhaltensaspekte der Ausbildungsberichte, einzelne Fragen in den Klausuren,
die fachpraktische Arbeit und jedes Prüfgebiet der mündlichen Prüfung dürfen
nur unter Verwendung von ganzen und halben Punktzahlen bewertet werden.
Gesamtpunktwerte werden durch Mittelung bis auf die zweite Dezimalstelle
errechnet. Die Gesamtpunkte entsprechen folgenden Noten:
sehr gut (1) = 15,00 bis 13,50 Punkte
(eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht);
gut (2) = 13,49 bis 11,50 Punkte
(eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht);
befriedigend (3) = 11,49 bis 9,50 Punkte
(eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht);
ausreichend (4) = 9,49 bis 7,50 Punkte
(eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht);
mangelhaft (5)= 7,49 bis 2,50 Punkte
(eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und unter 50 Prozent der
möglichen Leistung liegt, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden
können);
ungenügend (6) = 2,49 bis 0 Punkte
(eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können).
§ 21 Mündliche Prüfung
§ 21
Mündliche Prüfung
Der Vorbereitungsdienst wird mit der mündlichen Prüfung abgeschlossen.
§ 22 (Fn 4) Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 22 (Fn 4)
Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Auf Vorschlag der Ausbildungsleitung entscheidet der Prüfungsausschuss
über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Zulassung von Anwärterinnen und
Anwärtern zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass ihre Eignung und
Leistungsnachweise - Ausbildungszeugnis, Gesamtnote der Klausuren,
fachpraktische Arbeit - mindestens mit ausreichend beurteilt wurden.
(2) Die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter durch den Vorsitz des
Prüfungsausschusses bekannt zu geben.
(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern ist Gelegenheit zur Vorbereitung auf die
mündliche Prüfung zu geben. Hierfür sind sie zehn Arbeitstage vor Beginn der
mündlichen Prüfung von anderen Aufgaben freizustellen.
(4) Anwärterinnen und Anwärtern, die zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen
worden sind, ist Gelegenheit zu geben, die festgestellten Mängel innerhalb
eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten auszuräumen. Alle
Leistungsnachweise, die schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurden, sind
erneut zu erbringen. Bei einem auch im Wiederholungsfall nicht „ausreichend“
bewerteten Leistungsnachweis gelten die Rechtsfolgen des § 22 Absatz 4
Beamtenstatusgesetz. Die Entscheidung über Dauer, Inhalt und Gestaltung des
verlängerten Vorbereitungsdienstes trifft die Ausbildungsbehörde im
Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung.
(5) Wer auch nach Wiederholung die Voraussetzungen für die Zulassung zur
mündlichen Prüfung nicht erfüllt, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden. In
diesem Fall berichtet der Prüfungsausschuss dem Ministerium.
§ 23 (Fn 8) Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 23 (Fn 8)
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die
Prüfungsdauer soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten. Sie erstreckt
sich auf folgende Prüfgebiete:
1. Anlagensicherheit, Produktsicherheit,
Transportsicherheit und Ladungssicherheit,
2. Gefahrstoffe, Biostoffe, Sprengstoffe,
3. Physikalische Beanspruchungen,
Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumfeld,
4. Arbeitsschutzorganisation, sozialer
Arbeitsschutz, Grundzüge des Arbeitsschutzrechtes und
5. Grundzüge des öffentlichen Rechts,
insbesondere Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation,
öffentliches Dienstrecht, Tarifrecht und Personalvertretungsrecht.
(2) Als Teil der mündlichen Prüfung haben die Prüflinge einen freien Vortrag
zu einem der unter Absatz 1 aufgeführten Gebiete zu halten. Der Vortrag soll
die Dauer von 10 Minuten nicht überschreiten. Die Vorbereitungszeit für den
Vortrag beträgt 30 Minuten und zählt nicht zur Prüfungszeit.
(3) Der freie Vortrag und die Leistungen in jedem Prüfgebiet der mündlichen
Prüfung werden von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit
einem Punktwert nach § 20 bewertet. Aus den Punktwerten wird der Durchschnitt
errechnet.
(4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Endnote
„ausreichend“ abschließt und wenn drei der Prüfgebiete einschließlich des
freien Vortrags mit mindestens 7,5 Punkten bewertet worden sind.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertretungen des Ministeriums, die
Ausbildungsleitung, auch vertreten durch die Unterstützung der Ausbildungsleitung,
sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den
Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Der Vorsitz
des Prüfungsausschusses hat sie sechs Wochen vorher über den Prüfungstermin zu
informieren. Er ist über den Teilnahmewunsch mindestens drei Wochen vor dem
festgelegten Prüfungstermin in Kenntnis zu setzen.
(6) Bei der mündlichen Prüfung wird die inhaltliche Richtigkeit bewertet,
dabei ist die Darstellung (sprachlicher Ausdruck und persönliches Auftreten) zu
berücksichtigen. Der freie Vortrag ist außerdem hinsichtlich des systematischen
Aufbaus, der rechtlichen Einordnung des Sachverhaltes, der Nachvollziehbarkeit
der Entscheidung sowie der Einhaltung der zeitlichen Vorgabe zu bewerten. Die
Bewertung ist zu begründen.
§ 24 (Fn 4) Prüfungsniederschrift
§ 24 (Fn 4)
Prüfungsniederschrift
Vom Vorsitz des Prüfungsausschusses ist über den Verlauf der Prüfung für
jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift nach dem Muster der
Anlage 7 zu fertigen, zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.
§ 25 (Fn 4) Erkrankung, Versäumnisse
§ 25 (Fn 4)
Erkrankung, Versäumnisse
(1) Sind Anwärterinnen oder Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihnen
nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die
Prüfung vollständig abzulegen, so haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter
Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches Attest
vorzulegen. Die Erkrankung ist dem Vorsitz des Prüfungsausschusses unverzüglich
mitzuteilen.
(2) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne triftige Entschuldigung
zu einem Prüfungstermin nicht, so wird der entsprechende Prüfungsteil mit
ungenügend und der Punktzahl 0 bewertet.
(3) Im Falle entschuldbarer Hinderungsgründe wird der Anwärterin oder dem
Anwärter einmalig Gelegenheit gegeben, die Prüfungsleistung unverzüglich
nachzuholen.
(4) Die Feststellung gemäß den Absätzen 2 und 3 trifft der Prüfungsausschuss.
§ 26 (Fn 4) Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 26 (Fn 4)
Folgen bei Unregelmäßigkeiten
Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder stört
den Prüfungsablauf erheblich, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der
Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte)
bewerten oder die als Einstellungsbehörde zuständige Bezirksregierung widerruft
gemäß § 13 Absatz 1 das Beamtenverhältnis.
§ 27 (Fn 4) Prüfungsergebnis
§ 27 (Fn 4)
Prüfungsergebnis
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die mündliche Prüfung gemäß § 23 Absatz
4 erfolgreich abgelegt wurde und die Gesamtbewertung mindestens mit der
Punktzahl 7,5 abschließt. Die Endnote wird gebildet aus den Gesamtpunktwerten
des Ausbildungszeugnisses, der Klausuren, der mündlichen Prüfung und dem
Punktwert der fachpraktischen Arbeit.
(2) Zur Ermittlung der Endnote wird
der Gesamtpunktwert des Ausbildungszeugnisses mit
3 (= 30 von Hundert)
der Gesamtpunktwert der Klausuren mit 3 (= 30 von
Hundert)
der Gesamtpunktwert der mündlichen Prüfung mit 3
(= 30 von Hundert)
der Punktwert der fachpraktischen Arbeit mit 1 (=
10 von Hundert)
multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert.
§ 28 (Fn 5) Prüfungszeugnis
§ 28 (Fn 5)
Prüfungszeugnis
(1) Nach bestandener Prüfung händigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses das
nach dem Muster der Anlage 8 erstellte Prüfungszeugnis aus und sendet eine
Durchschrift an die Ausbildungsbehörde.
(2) Eine Durchschrift des Prüfungszeugnisses ist zu der Ausbildungsakte zu
nehmen.
§ 29 (Fn 8) Wiederholung der Prüfung
§ 29 (Fn 8)
Wiederholung der Prüfung
Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann diese spätestens
innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten einmal wiederholt werden. Der
Prüfungsausschuss legt den Termin unverzüglich fest. Die mündliche Prüfung ist
vollständig nachzuholen. Bis zur Wiederholungsprüfung können die Anwärterinnen
und Anwärter die Ausbildung in einer anderen Ausbildungsbehörde fortsetzen.
Dies entscheidet die Ausbildungsleitung in Abstimmung mit der ausbildenden
Bezirksregierung.
§ 30 (Fn 8) Schwerbehinderte
§ 30 (Fn 8)
Schwerbehinderte
Prüfungen von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten nach den §§ 15,
18 und 21 sind im Einzelfall den behinderungsspezifischen Besonderheiten
anzupassen. Hierüber entscheidet unter Beteiligung der zuständigen
Schwerbehindertenvertretung der Vorsitz des Prüfungsausschusses.
§ 31 (Fn 8) Rücknahme der Prüfungsentscheidung
§ 31 (Fn 8)
Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des
Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann das Ministerium
innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis die Prüfung für ungültig erklären und
das Prüfungszeugnis einziehen.
§ 32 (Fn 6)(Fn 4) Ausbildungsakte
§ 32 (Fn 6)
(Fn 4)
Ausbildungsakte
Die Ausbildungsakte wird bei der Ausbildungsleitung geführt und zehn Jahre nach Ende des Vorbereitungsdienstes vernichtet. Zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen kann Antragstellenden die Einsicht in die sie betreffende Ausbildungsakte gewährt werden. Der schriftliche oder elektronische Antrag auf persönliche Einsichtnahme in die Ausbildungsakte ist an die die Ausbildungsakte führende Stelle zu richten.
§ 33 (Fn 7) Übergangsvorschriften
§ 33 (Fn 7)
Übergangsvorschriften
Für vor dem 1. Juni 2020 eingestellte Anwärterinnen und Anwärter ist diese
Verordnung in der am 14. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 34 (Fn 10) Inkrafttreten
§ 34 (Fn 10)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(Fn 7)
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
GV. NRW. S. 953, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch Verordnung vom 26. November 2012 (GV. NRW. S. 660), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; Verordnung vom 14. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 1. November 2013; Verordnung vom 24. November 2020 (GV. NRW. S. 1092), in Kraft am 1. Dezember 2020; Artikel 91 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024. |
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SGV. NRW. 2030. |
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§§ 7 und 15 neugefasst durch Verordnung vom 24. November
2020 (GV. NRW. S. 1092), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020. |
|
§§ 1, 2, 3, 8, 9, 11, 12, 14, 16, 17, 19, 20, 22, 24 bis 27 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2020 (GV. NRW. S. 1092), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020. |
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§ 28 geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 1. November 2013. |
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§§ 15 bis 17 und 33 neu gefasst durch Verordnung vom 14.
Oktober 2013 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 1. November 2013. |
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§§ 34 und 35 aufgehoben durch Verordnung vom 14. Oktober
2013 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 1. November 2013; § 33 (neu)
eingefügt, dabei § 33 (alt) umbenannt in § 34 (neu) durch Verordnung vom 24.
November 2020 (GV. NRW. S. 1092), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020. |
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Überschrift, §§ 4, 5, 6, 13, 23, 29, 30 und 31 geändert
durch Verordnung vom 24. November 2020 (GV. NRW. S. 1092), in Kraft getreten
am 1. Dezember 2020. |
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§ 4: geändert durch Verordnung vom 24. November 2020 (GV. NRW. S. 1092), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020; geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 18 und § 36 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 1. November 2013; § 18 und § 36 zuletzt geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 10 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024. |
Normverlauf ab 2000: