Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen – BITVNRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem
Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen
(Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen – BITVNRW)

Vom 18. Juni 2019 (Fn 1)

Auf Grund des § 10e des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), der durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 2017) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und allen Ministerien:

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften und technische Anforderungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für von den Trägern öffentlicher Belange zur Verfügung gestellte Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, einschließlich der öffentlich zugänglichen Informations- und Serviceterminals und Datenträger sowie ihrer Onlineauftritte und -angebote (Angebote der Informationstechnik). Sie gilt für die öffentlichen Stellen des Landes nach § 10a des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung für Websites und mobile Anwendungen gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1) im Internet sowie im Intranet,  soweit sich keine Ausnahmen nach § 10 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ergeben. 

§ 2
Prinzipien und anzuwendende Standards

Zur nachhaltigen Herstellung der Barrierefreiheit sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. Informationen und Bestandteile der Benutzerschnittstelle müssen den Benutzern so präsentiert werden, dass diese sie wahrnehmen können,

2. Bestandteile der Benutzerschnittstelle und Navigation müssen bedienbar sein,

3. Informationen und Bedienung der Benutzerschnittstelle müssen verständlich sein sowie

4. Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von einer großen Auswahl an Benutzeragenten einschließlich assistierender Techniken interpretiert werden können.

Soweit nachfolgend keine Vorgaben zu den technisch maßgeblichen Standards erfolgen, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach den anerkannten Regeln der Technik.

§ 3
Technische Anforderungen

(1) Bei Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen des Landes wird die Erfüllung der Anforderungen an  die Grundsätze zur nachhaltigen Herstellung der Barrierefreiheit nach § 2 vermutet, wenn die Angebote die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 erfüllen und den betreffenden veröffentlichten harmonisierten Normen (EN 301 549) oder maßgeblichen Teilen der Normen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Soweit Angebote der Informationstechnik nach § 1 nicht unter Satz 1 fallen, sind die Prinzipien und anzuwendenden Standards nach § 2 zu beachten.

(2) Auf den Startseiten der Internet- oder Intranetangebote der Landesregierung sind folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache gemäß Anlage 2 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung  bereitzustellen:

1. Informationen zum Inhalt,

2. Hinweise zur Navigation sowie

3. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache.

Öffentliche Stellen des Landes, soweit sie nicht der Landesregierung zuzuordnen sind, sollen die Anforderungen nach Maßgabe des Satzes 1 umsetzen.

(3) Die öffentlichen Stellen des Landes dürfen von den Vorgaben zur Barrierefreiheit nur abweichen, wenn und soweit die barrierefreie Gestaltung für öffentliche Stellen des Landes einen unverhältnismäßigen Aufwand bewirkt. Ein unverhältnismäßiger Aufwand für eine öffentliche Stelle liegt vor, wenn ihr eine übermäßige organisatorische oder finanzielle Last auferlegt würde oder die Fähigkeit der öffentlichen Stelle, entweder ihren Zweck zu erfüllen oder Informationen, die für ihre Aufgaben und Dienstleistungen erforderlich oder relevant sind, zu veröffentlichen, gefährdet würde. Mangelnde Priorität, Zeit oder Kenntnis gelten nicht als berechtigte Gründe.

(4) Soweit auch nach bestem Bemühen die Erstellung eines barrierefreien Angebots der Informationstechnik gemäß § 1 für den Träger öffentlicher Belange nicht möglich ist, ist für die nicht barrierefreien Inhalte ein alternatives barrierefreies Angebot zur Verfügung zu stellen, das gleichwertige Funktionalitäten und Informationen gleicher Aktualität enthält, soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen. Bei Verwendung nicht barrierefreier Technologien sind diese zu ersetzen, sobald auf Grund der technischen Entwicklung äquivalente, zugängliche Lösungen verfügbar sind.

Abschnitt 2

Angaben auf Internet-, Intranetseiten und mobilen Anwendungen

§ 4
Erklärung zur Barrierefreiheit

(1) Die öffentlichen Stellen des Landes stellen gemäß § 10b Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen eine Erklärung über die Vereinbarkeit ihrer Website und mobilen Anwendung mit den technischen Anforderungen gemäß § 3 bereit. Die Erklärung soll für den Benutzer leicht zu finden sein und

1. im Fall von Websites durch eine Verlinkung in einer statischen Kopf- und Fußzeile oder auf der Startseite der Website bereitgestellt werden sowie 

2. im Fall von Apps auf der Website, welche die App entwickelt hat, oder beim Herunterladen der App, verfügbar sein.

(2) Die öffentlichen Stellen des Landes gewährleisten, dass die Aussagen in der Erklärung bezüglich der Vereinbarkeit mit den technischen Anforderungen nach § 3 richtig sind und die Vorgaben nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 103) gewahrt wurden.

(3) Die Erklärung wird unter Verwendung der Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Anlage zum Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 bereitgestellt und enthält mindestens die aus der genannten Anlage ersichtlichen obligatorischen inhaltlichen Anforderungen.

(4) Die Erklärung zur Barrierefreiheit wird von der öffentlichen Stelle des Landes mindestens einmal jährlich überprüft und aktualisiert.

(5) Wenn die öffentliche Stelle des Landes die Erklärung zur Barrierefreiheit verfasst oder aktualisiert hat, teilt sie dies der Überwachungsstelle nach § 6 mit und übermittelt ihr diese Erklärung in elektronischer Fassung. Das für die Belange von Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium veröffentlicht auf seiner Website die Kontaktdaten, an die die öffentlichen Stellen des Landes ihre Erklärung zur Barrierefreiheit übermitteln.

§ 5
Elektronisches Kontaktformular

(1) Das elektronische Kontaktformular (Feedback-Mechanismus) nach § 10b Absatz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ist in der Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 4 zu beschreiben und zu verlinken.

(2) Die öffentliche Stelle des Landes beantwortet die Eingaben, die über das elektronische Kontaktformular eintreffen, innerhalb einer angemessenen Frist. Diese beträgt je nach Größe der öffentlichen Stelle des Landes und der Komplexität der Anfrage zwei bis zu maximal sechs Wochen. Sofern innerhalb dieser Frist eine Herstellung der Barrierefreiheit oder eine abschließende Bearbeitung nicht möglich ist, erteilt die öffentliche Stelle eine Zwischennachricht. Die öffentliche Stelle verweist in ihrer Antwort auf die Möglichkeit, ein Ombudsverfahren nach § 10d des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durchzuführen.

Abschnitt 3

Überwachungsverfahren

§ 6
Aufgaben der Überwachungsstelle

(1) Die Überwachungsstelle nach § 10c des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen führt die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen des Landes nach den Maßgaben des § 7 durch.

(2) Die Überwachungsstelle berichtet dem für die Belange von Menschen mit Behinderungen federführend zuständigen Ministerium über das Ergebnis der Überwachung nach Absatz 1. Für die Berichterstattung gelten Artikel 8 Absatz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 108, ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 43).

(3) Die Überwachungsstelle hat die Aufgabe, die Ombudsstelle nach § 9 im Ombudsverfahren mit ihrer Fachexpertise zu unterstützen und regelmäßig Schulungsangebote über die barrierefreie technische Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen gemäß § 3 für die Mitarbeiter öffentlicher Stellen des Landes anzubieten. Die Überwachungsstelle kann für die Schulungsangebote ein Entgelt verlangen.

(4) Das für die Belange von Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium veröffentlicht auf seiner Website die Kontaktdaten, an die die öffentlichen Stellen des Landes ihre Erklärung zur Barrierefreiheit übermitteln.

§ 7
Überwachungsverfahren

(1) Die Stelle nach § 10c des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen führt die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen des Landes gemäß der nachfolgenden Absätze 2 bis 5 durch.

(2) Die Häufigkeit der Überwachung und die jeweiligen Überwachungszeiträume richten sich nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524.

(3) Die Überwachung der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen mit den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 erfolgt anhand einer eingehenden Überwachungsmethode zur Überprüfung der Vereinbarkeit gemäß den Anforderungen in Anhang I Nummer I.2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 und einer vereinfachten Überwachungsmethode zur Feststellung der Nichtvereinbarkeit gemäß den Anforderungen in Anhang I Nummer 1.3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524.

(4) Die Auswahl der Stichproben der zu prüfenden Websites und mobilen Anwendungen erfolgt gemäß den Anforderungen in Anhang I Nummern 2 und 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524.

(5) Werden bei der Auswertung der Überwachung nach Absatz 3 Mängel festgestellt, teilt die Überwachungsstelle gemäß Artikel 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 dies der öffentlichen Stelle des Landes innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überwachung schriftlich mit. In der Mitteilung gibt die Überwachungsstelle Anregungen für eine Verbesserung der Barrierefreiheit der geprüften Website oder mobilen Anwendung.

(6) Die öffentlichen Stellen des Landes unterstützen die Überwachungsstelle bei ihren Aufgaben. Sie erteilen Auskunft zu gestellten Fragen, stellen notwendige Daten zur Verfügung und gewähren Zutritt zu allen Diensträumen sowie Zugriff auf elektronische Dienste, sofern  andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

§ 8
Bericht

Die Berichte gemäß § 10c Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen sind gemäß Artikel 8 bis 11 und Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524  seitens der Überwachungsstelle zu erstellen. 

Abschnitt 4

Ombudsverfahren

§ 9
Ombudsstelle

(1) Die Ombudsstelle nach § 10d Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird der oder dem Beauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderung nach § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zugeordnet und von ihr oder ihm geleitet. Die Unabhängigkeit der Ombudspersonen in ihren fachlichen Entscheidungen bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Ombudspersonen sind für die unparteiische und faire Verfahrensführung verantwortlich und in der Ausübung ihrer Tätigkeit bei Entscheidungen im Rahmen des Ombudsverfahrens unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(3) Die Ombudspersonen und die weiteren in die Durchführung des Ombudsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist.

(4) Die Ombudsstelle hat zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Recht, von den öffentlichen Stellen des Landes die notwendigen Informationen einzufordern.

§ 10
Grundsätze des Ombudsverfahrens

(1) Die Ombudsstelle wirkt auf eine zügige Durchführung des Verfahrens hin.

(2) Die Ombudsstelle gewährleistet eine barrierefreie Kommunikation im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen mit den Beteiligten. Die Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2004 (GV. NRW. S. 336) und die Verordnung über barrierefreie Dokumente vom 19. Juni 2004 (GV. NRW. S. 338), jeweils in der jeweils geltenden Fassung, finden auf das Verfahren vor der Ombudsstelle entsprechende Anwendung.

§ 11
Antrag auf Einleitung eines Ombudsverfahrens

(1) Der Antrag auf Einleitung eines Ombudsverfahrens kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Ombudsstelle gestellt werden. Er muss eine Erläuterung zur fehlenden Barrierefreiheit der Website oder mobilen Anwendung, den Namen und die Anschrift der antragstellenden Person sowie der beteiligten öffentlichen Stelle des Landes nach § 10a des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen enthalten.

(2) Die Ombudsstelle erstellt ein Antragsformular und stellt dieses auf ihrer Website barrierefrei zur Verfügung. Dieses Antragsformular kann zur Antragstellung genutzt werden. Eine Antragstellung muss auch unmittelbar online möglich sein.

(3) Die antragstellende Person kann ihren Antrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücknehmen.

§ 12
Rechtliches Gehör

(1) Die Ombudsstelle übermittelt der betroffenen öffentlichen Stelle des Landes eine Abschrift des Antrags. Die öffentliche Stelle des Landes hat binnen eines Monats ab Bekanntgabe Gelegenheit, hierzu Stellung nehmen. Die Ombudsstelle leitet die Stellungnahme der antragstellenden Person zu und gewährt ihr eine Stellungnahmefrist von einem Monat ab Bekanntgabe.

(2) Die Ombudstelle beteiligt die Monitoringstelle nach § 11 des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) in der jeweils geltenden Fassung nach freiem Ermessen an dem Verfahren und kann von dieser eine sachverständige Einschätzung zur Frage der Einhaltung der Barrierefreiheit einfordern.

(3) Die Ombudsstelle kann die Beteiligten zu einem Termin einladen und den Sachverhalt mit ihnen unter freier Würdigung der Umstände und mit dem Ziel einer gütlichen Einigung der Beteiligten mündlich erörtern.

§ 13
Verfahrensablauf und Entscheidung

(1) Die Ombudsstelle bestimmt den weiteren Gang des Verfahrens nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit und Billigkeit. Sie wirkt auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin.

(2) Die Ombudsstelle kann die Fachexpertise der Überwachungsstelle nach § 6 unterstützend in Anspruch nehmen und eine Stellungnahme dieser zur Frage der Barrierefreiheit der Website oder mobilen Anwendung anfordern. Die Überwachungsstelle soll nach Möglichkeit bei Feststellung einer mangelhaften Umsetzung der Barrierefreiheit einen Vorschlag zur Behebung der Mängel machen.

(3) Die Ombudsstelle kann den Beteiligten die Hinzuziehung der oder des Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderung nach § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen oder anderer sachkundiger Stellen über die Überwachungsstelle hinaus vorschlagen. Eine Hinzuziehung anderer sachkundiger Stellen kommt nur in Betracht, sofern die Beteiligten dieser zustimmen.

(4) Kommt eine gütliche Einigung der Beteiligten nicht zustande, hat die Ombudsstelle zu entscheiden, ob die Website oder mobile Anwendung gegen die sich aus §§ 10 bis 10d des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen oder dieser Verordnung ergebenden Anforderungen an die Barrierefreiheit verstößt. Die Entscheidung ist zu begründen. Sie kann auf das Ergebnis der sachverständigen Stellungnahme der Überwachungsstelle Bezug nehmen.

(5) Die Ombudsstelle teilt das Ergebnis dieser Prüfung den Beteiligten schriftlich mit und fordert die öffentliche Stelle des Landes auf, bestehende Mängel zu beseitigen oder nachzuweisen, dass eine Ausnahme im Sinne von § 10 Absatz 4 oder 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vorliegt. Sie weist darauf hin, dass das Ergebnis ihrer Feststellungen nicht zwingend notwendig einer gerichtlichen Entscheidung entsprechen muss. Mit der Übermittlung der abschließenden Feststellung ist das Verfahren beendet.

§ 14
Ablehnung eines Ombudsverfahrens

Die Ombudsstelle lehnt die Durchführung eines Verfahrens ab, wenn keine öffentliche Stelle des Landes im Sinne von § 10a des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen beteiligt ist.

§ 15
Bericht

Die Ombudsstelle stellt dem für die Belange von Menschen mit Behinderungen federführend zuständigen Ministerium alle gemäß Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 erforderlichen Informationen für die Berichterstattung nach §10c des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung.

§ 16
Informationen der Öffentlichkeit

(1) Die Ombudsstelle unterhält eine Website, auf der mindestens diese Verordnung, das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung, ein Antragsformular nach § 11 Absatz 2 Satz 1 sowie klare und verständliche Informationen, insbesondere zu den Aufgaben, zur Zuständigkeit sowie zur Erreichbarkeit, barrierefrei veröffentlicht werden.

(2) Die Ombudsstelle veröffentlicht zusätzlich die Kontaktdaten der Überwachungsstelle nach § 6, an die die öffentlichen Stellen des Landes ihre Erklärung zur Barrierefreiheit übermitteln können.

Abschnitt 5

Übergangs- und Schlussbestimmungen, Umsetzungsfristen

§ 17
Umsetzungsfristen

(1) Nach Maßgabe von Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gelten die beschriebenen Anforderungen für die Gestaltung der Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen des Landes

1. ab dem 23. September 2019 für Websites, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden,

2. für alle anderen Websites öffentlicher Stellen des Landes ab dem 23. September 2020 und

3. für mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Landes ab dem 23. Juni 2021.

(2) Die Bereitstellung von Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache sowie in Leichter Sprache ist bis zum 31. Dezember 2020 umzusetzen. 

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitigt tritt die Barrierefreie Informationstechnik Verordnung Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2004 (GV. NRW. S. 339) außer Kraft.

Der Minister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis:

Vollzitat, starrer Verweis: „Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 262)“

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 262).



Normverlauf ab 2000: