Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 4) Anwendungsbereich
- § 2 (Fn 2) Begriffsbestimmungen
- § 3 (Fn 8) Planfeststellung, Plangenehmigung
- § 4 (Fn 9) Genehmigung
- § 5 (Fn 10) Änderungsanzeige
- § 6 (Fn 10) Betriebseröffnung
- § 7 Enteignung
- § 8 Baubeschränkung und Schutzmaßnahmen
- § 9 Betriebspflicht
- § 10 (Fn 10) Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebes
- § 11 (Fn 10) Betriebsleitung
- § 12 Versicherungspflicht
- § 13 (Fn 10) Mitteilungspflicht, Prüfung
- § 14 (Fn 6) Weiterführungsgenehmigung
- § 15 Weiterführung durch Erben, Zwangsverwalter, Konkurs- oder Insolvenzverwalter
- § 16 (Fn 10) Allgemeine Aufsicht
- § 17 Widerruf der Genehmigung
- § 18 (Fn 11) Zuständigkeiten
- § 19 (Fn 11) Rechtsverordnung
- § 20 (Fn 11) Ordnungswidrigkeiten
- § 21 Weitere Ordnungswidrigkeiten
- § 22 (Fn 11) Übergangsregelung
- § 23 (Fn 12) Inkrafttreten und Außerkrafttreten bisherigen Rechts
Normüberschrift
Gesetz
über die Seilbahnen
in Nordrhein-Westfalen
(SeilbG NRW)
Vom 16. Dezember 2003 (Fn 1)
Inhaltsübersicht |
|
Erster Abschnitt |
|
§ 1 |
Anwendungsbereich |
§ 2 |
Begriffsbestimmungen |
Zweiter Abschnitt |
|
§ 3 |
Planfeststellung, Plangenehmigung |
§ 4 |
Genehmigung |
§ 5 |
Änderungsanzeige |
§ 6 |
Betriebseröffnung |
§ 7 |
Enteignung |
§ 8 |
Baubeschränkung und Schutzmaßnahmen |
§ 9 |
Betriebspflicht |
§ 10 |
Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebes |
§ 11 |
Betriebsleitung |
§ 12 |
Versicherungspflicht |
§ 13 |
Mitteilungspflicht, Prüfung |
§ 14 |
Weiterführungsgenehmigung |
§ 15 |
Weiterführung durch Erben, Zwangsverwalter, Konkurs- oder Insolvenzverwalter |
Dritter Abschnitt |
|
§ 16 |
Allgemeine Aufsicht |
§ 17 |
Widerruf der Genehmigung |
§ 18 |
Zuständigkeiten |
§ 19 |
Rechtsverordnung |
Vierter Abschnitt |
|
§ 20 |
Ordnungswidrigkeiten |
§ 21 |
Weitere Ordnungswidrigkeiten |
Fünfter Abschnitt |
|
§ 22 |
Übergangsregelung |
§ 23 |
Inkrafttreten und Außerkrafttreten bisherigen Rechts |
Erster Abschnitt
Allgemeine Regelungen
§ 1 (Fn 4) Anwendungsbereich
§ 1 (Fn 4)
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die der Personenbeförderung und dem öffentlichen Güterverkehr dienen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und c bis g der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1, L 266 vom 30.9.2016, S. 8).
(3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von §§ 2, 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 3 und § 19 Absatz 1 Nummer 12 und 13 für Zahnradbahnen des öffentlichen Verkehrs sinngemäß.
§ 2 (Fn 2) Begriffsbestimmungen
§ 2 (Fn 2)
Begriffsbestimmungen
Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind an ihrem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und Teilsystemen bestehende Gesamtsysteme, die zum Zweck der Beförderung von Personen oder Gütern entworfen, gebaut, zusammengesetzt und in Betrieb genommen werden und bei denen die Beförderung durch entlang der Trasse verlaufende Seile erfolgt. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424.
Zweiter Abschnitt
Bau und Betrieb von Seilbahnen
§ 3 (Fn 8) Planfeststellung, Plangenehmigung
§ 3 (Fn 8)
Planfeststellung, Plangenehmigung
(1) Seilbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn
der Plan nach Maßgabe der §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung vorher festgestellt ist
oder eine Plangenehmigung erteilt wurde. Soweit für den Bau oder die Änderung
beziehungsweise Erweiterung nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 6 bis 8
des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, eine Vorprüfung des Einzelfalls oder eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des
Einzelfalls sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den
Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes entsprechen.
(2) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist eine
Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses zu erteilen, sofern
diese nicht bereits wegen unwesentlicher Bedeutung nach § 74 Absatz 7 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entfallen.
(3) Ist nach Bundes- oder Landesrecht eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, kann die zuständige Behörde
abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses
eine Plangenehmigung erteilen, wenn die erforderliche
Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren zur Erteilung der Plangenehmigung
durchgeführt wird. Dabei kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 18
Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert
worden ist, verzichtet werden. Im Übrigen findet das
Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz in Verbindung mit dem Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung.
(4) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils
geltenden Fassung ersetzen die Planfeststellung. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend, § 50 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist
anzuwenden. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des
Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung durchzuführen. In
diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 1 bis
4 des Baugesetzbuches.
§ 4 (Fn 9) Genehmigung
§ 4 (Fn 9)
Genehmigung
(1) Der Bau und Betrieb einer Seilbahn bedarf der Genehmigung der nach § 18 Abs.1 zuständigen Behörde. Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen der Seilbahn.
(2) Die nach § 18 Satz 1 zuständige Behörde prüft
1. die Übereinstimmung der Seilbahn mit
a) den auf sie anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/424,
b) den in einem nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/9/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den
Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21) oder
Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 erstellten
Sicherheitsbericht enthaltenen Empfehlungen und
c) den sonstigen technischen Anforderungen an einen Anlagenbetrieb, der die
Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigentum nicht gefährdet,
2. ob Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person
oder der Personen, die das Seilbahnunternehmen leiten oder ihrer
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei juristischen Personen der nach
Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, ergibt und
3. ob das Vorhaben öffentlichen Interessen widerspricht.
(3) Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung in technischer
und, soweit erforderlich, auch in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben.
Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller hat eine
Sicherheitsanalyse der geplanten Seilbahn gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU)
Nr. 2016/424 durchzuführen und seinem Antrag
1. einen Sicherheitsbericht gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
2016/424 sowie
2. ein Gutachten einer vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium
anerkannten Stelle zum Nachweis der Betriebssicherheit beizufügen. Das
Gutachten hat auch die Sicherheitsanalyse und die in dem Sicherheitsbericht
benannten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken zu bewerten. Gegenstand der
gutachterlichen Stellungnahme ist zudem die Einhaltung der Bestimmungen der
Artikel 18 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 zum
Konformitätsbewertungsverfahren und zu CE-Kennzeichnung.
Die für die Seilbahn verantwortliche Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 ist die im Antrag bestimmte Person.
(4) Liegen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen vor, wird die Genehmigung erteilt. Die Genehmigung ist dem Seilbahnunternehmer schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(5) Die Genehmigungsurkunde enthält
1. die Bezeichnung und den Sitz des Seilbahnunternehmens,
2. die Bezeichnung der örtlichen Lage der Seilbahn,
3. eine allgemeine Beschreibung der Seilbahn,
4. eine Aussage zur Dauer der Genehmigung,
5. den Vorbehalt der Zustimmung zur Betriebseröffnung.
(6) Die Genehmigung kann mit Nebenstimmungen versehen werden.
§ 5 (Fn 10) Änderungsanzeige
§ 5 (Fn 10)
Änderungsanzeige
(1) Der Seilbahnunternehmer hat Änderungen der Seilbahn, die keiner Genehmigung nach § 4 bedürfen, vor ihrer Ausführung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind insbesondere Änderungen der Fahrzeuge im Sinne von Nummer 4 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 oder der Betriebsweise der Seilbahn.
(2) Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die Aufsichtsbehörde zugestimmt oder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige keinen Bescheid erteilt hat.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Betriebseröffnung vorbehalten.
(4) Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass der Seilbahnunternehmer das Gutachten einer vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle vorlegt.
(5) Änderungen im Sinne des Absatzes 1, die die Betriebssicherheit nicht berühren oder nur der Unterhaltung dienen, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.
§ 6 (Fn 10) Betriebseröffnung
§ 6 (Fn 10)
Betriebseröffnung
(1) Der Betrieb einer Seilbahn darf erst eröffnet werden, wenn die Aufsichtsbehörde der Eröffnung zugestimmt hat.
(2) Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn
1. die Seilbahn der Genehmigung entspricht, ihre Betriebssicherheit gewährleistet ist und der Antragsteller darüber ein Gutachten einer vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle vorlegt (Betriebsabnahme),
2. der Nachweis der vor der Betriebseröffnung zu erfüllenden Nebenbestimmungen der Genehmigung erbracht ist,
3. ein Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung nach Maßgabe des § 11 bestellt sind und die Bestellung bestätigt ist,
4. das Seilbahnunternehmen ausreichend versichert ist (§ 12).
(3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Seilbahn gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 7 Enteignung
§ 7
Enteignung
Zum Bau von Seilbahnen und für die Änderung bestehender Anlagen des öffentlichen Verkehrs, an deren Betrieb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, kann nach den Vorschriften des Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetzes enteignet werden.
§ 8 Baubeschränkung und Schutzmaßnahmen
§ 8
Baubeschränkung und Schutzmaßnahmen
(1) Längs der Trasse einer Seilbahn dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit der Seilbahn beeinträchtigt wird.
(2) In der Nähe einer Seilbahn dürfen Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Erdboden nicht fest verbundene Gegenstände nicht angelegt oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Seilbahn dadurch beeinträchtigt wird.
(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken in der Nähe einer Seilbahn haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde Einrichtungen zu dulden, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit der Seilbahn durch Einwirkungen der Natur, insbesondere Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag und Vermurrungen abzuwehren.
(4) Die Eigentümer und Besitzer haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde die Beseitigung einer nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Beeinträchtigung unbeschadet der enteignungsrechtlichen Vorschriften zu dulden, auch wenn sie bereits bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhanden ist.
§ 9 Betriebspflicht
§ 9
Betriebspflicht
Dem Seilbahnunternehmer kann die Aufsichtsbehörde eine Betriebspflicht auferlegen, soweit dies zur Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig ist.
§ 10 (Fn 10) Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebes
§ 10 (Fn 10)
Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebes
Der Seilbahnunternehmer hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Seilbahn ordnungsgemäß zu unterhalten.
§ 11 (Fn 10) Betriebsleitung
§ 11 (Fn 10)
Betriebsleitung
(1) Der Seilbahnunternehmer hat einen Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. Der Betriebsleiter und in seiner Abwesenheit seine Stellvertretung sind für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Seilbahn verantwortlich.
(2) Die Bestellung zum Betriebsleiter oder zu seiner Stellvertretung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Bestellung eines Betriebsleiters entbindet den Seilbahnunternehmer nicht von der Verpflichtung nach § 10.
(4) Für Seilbahnen des nichtöffentlichen Personenverkehrs und für Schleppaufzüge, bei denen einfache Verhältnisse vorliegen, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen.
§ 12 Versicherungspflicht
§ 12
Versicherungspflicht
Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die durch den Betrieb der Seilbahn entstehen, einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten oder einer Versicherungsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland anzugehören, welcher die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen übernimmt (Versicherungspflicht). Die Vorschriften der §§ 158b ff. des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (BGBl III 7632-1) über die Pflichtversicherung finden Anwendung. Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtungen des Versicherers enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn der Seilbahnunternehmer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und dadurch das Weiterbestehen der Versicherung gefährdet wird oder wenn der Vertrag geändert oder beendigt wird.
§ 13 (Fn 10) Mitteilungspflicht, Prüfung
§ 13 (Fn 10)
Mitteilungspflicht, Prüfung
(1) Der Seilbahnunternehmer hat der Aufsichtsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit von Bedeutung sind. Das gleiche gilt für sonstige Vorkommnisse oder Maßnahmen, die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen, sowie die Einstellung des Betriebs selbst. Der Seilbahnunternehmer hat Änderungen betreffend seiner Vertretung und, soweit es sich um eine Gesellschaft handelt, Änderungen der Gesellschafterzusammensetzung und des Gesellschaftsvertrags mitzuteilen. Die Mitteilungen haben unverzüglich zu erfolgen.
(2) Der Seilbahnunternehmer hat der Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Zeitabständen oder auf deren besondere Anforderung Betriebsberichte zu übersenden.
(3) Der Seilbahnunternehmer hat in regelmäßigen Abständen oder auf besondere Anforderung der Aufsichtsbehörde die Betriebssicherheit der Seilbahn durch eine vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannte sachverständige Stelle prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht unverzüglich vorzulegen.
§ 14 (Fn 6) Weiterführungsgenehmigung
§ 14 (Fn 6)
Weiterführungsgenehmigung
(1) Wer eine Seilbahn durch Rechtsgeschäft erwirbt, bedarf zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Seilbahn der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Weiterführungsgenehmigung). Das gleiche gilt für denjenigen, dem die wirtschaftliche Nutzung der Seilbahn überlassen wird.
(2) Die Weiterführungsgenehmigung wird erteilt, wenn
1. die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
2. der weiterführende Seilbahnunternehmer zuverlässig ist,
3. das Seilbahnunternehmen nach Maßgabe des § 12 versichert ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Weiterführungsgenehmigung versagen, wenn die Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden kann und die Rücknahme oder der Widerruf innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Weiterführungsgenehmigung erklärt wird.
(4) Auf die Weiterführungsgenehmigung finden die für die Genehmigung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 15 Weiterführung durch Erben,
Zwangsverwalter, Konkurs- oder
Insolvenzverwalter
§ 15
Weiterführung durch Erben,
Zwangsverwalter, Konkurs- oder
Insolvenzverwalter
(1) Der Erbe oder die sonst durch letztwillige Verfügung berechtigte Person kann den Bau oder den Betrieb einer Seilbahn nach dem Tod des Unternehmers vorläufig weiterführen. Diese Befugnis erlischt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder nach Beendigung einer Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens eine Weiterführungsgenehmigung (§ 14) beantragt wird.
(2) Im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung oder der Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens findet Absatz 1 Satz 1 zugunsten des Zwangsverwalters oder des Konkurs- oder Insolvenzverwalters für die Dauer seines Amts entsprechende Anwendung.
Dritter Abschnitt
Aufsicht, Zuständigkeiten, Rechtsverordnungen
§ 16 (Fn 10) Allgemeine Aufsicht
§ 16 (Fn 10)
Allgemeine Aufsicht
(1) Die Aufsichtsbehörden haben darüber zu wachen, dass die für den Bau und den Betrieb der Seilbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen (Nebenbestimmungen und sonstigen Anordnungen) eingehalten werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die im Interesse der Betriebssicherheit, des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen, des Schutzes des Landschaftsbilds oder sonst zur Durchführung der Aufsicht erforderlichen Anordnungen treffen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie oder eine von ihr beauftragte Stelle vom Unternehmer Auskunft verlangen sowie die Seilbahn besichtigen und prüfen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium unverzüglich zu unterrichten, wenn sie der Auffassung ist, dass
1. die Betriebssicherheit durch die europäischen Spezifikationen nicht in vollem Umfang gewährleistet ist oder
2. ein Sicherheitsbauteil, ein Teilsystem oder die Seilbahn die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann.
§ 17 Widerruf der Genehmigung
§ 17
Widerruf der Genehmigung
Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung insbesondere dann widerrufen, wenn
1. das Seilbahnunternehmen die für den Bau und den Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt oder deren Nichtbefolgung duldet und innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde bestimmten Frist keine Abhilfe schafft,
2. das Seilbahnunternehmen den Betrieb der Seilbahn mindestens zwei Jahre nicht aufnimmt oder die Seilbahn mindestens zwei Jahre nicht betreibt oder den Bau oder Betrieb für dauernd einstellt oder
3. über das Vermögen des Seilbahnunternehmens das Vergleichsverfahren oder das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder der Unternehmer im Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
§ 18 (Fn 11) Zuständigkeiten
§ 18 (Fn 11)
Zuständigkeiten
Genehmigungs-, Aufsichts- und Planfeststellungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bereich die Seilbahn betrieben wird. Die Bezirksregierung Arnsberg ist für die Marktüberwachung im Sinne des § 2 des Seilbahndurchführungsgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2159) in der jeweils geltenden Fassung zuständig.
§ 19 (Fn 11) Rechtsverordnung
§ 19 (Fn 11)
Rechtsverordnung
Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen eine Rechtsverordnung zu erlassen. Es kann dazu insbesondere Bestimmungen treffen über
1. das Verfahren bei der Bau- und Betriebsgenehmigung,
2. das Verfahren bei der Änderungsanzeige und den Umfang der nicht anzeigepflichtigen Änderungen,
3. das Verfahren bei der Betriebsabnahme und bei der Zustimmung zur Betriebseröffnung,
4. die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Stellvertretung,
5. die Anforderungen an die Betriebsbediensteten,
6. die Aufgaben und Befugnisse der Betriebsleitung und der Betriebsbediensteten,
7. die Mindesthöhe der Versicherungssumme bei Haftpflichtversicherungsverträgen,
8. die Ausgestaltung und Zeitabstände der Betriebs- und Prüfungsberichte sowie der sonstigen Mitteilungspflichten; dabei kann bestimmt werden, dass die Aufsichtsbehörde entsprechend den besonderen Bedürfnissen der Betriebssicherheit Abweichungen zulassen kann,
9. die Ausübung der Aufsicht,
10. die Zulassung oder Anerkennung von sachverständigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung,
11. verantwortliche sachverständige Stellen im Seilbahnwesen, insbesondere über
a) die Fachbereiche, in denen sie tätig werden,
b) die Anforderungen in Bezug auf Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, Zuverlässigkeit sowie Fort- und Weiterbildung,
c) die Zulassung oder Anerkennung,
d) die Überwachung,
e) die Vergütung,
f) das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
g) die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde die Vorlage von Gutachten und Nachweisen für den jeweiligen Sachbereich verlangen kann oder erlangen muss, sowie die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde verlangen kann oder verlangen muss, dass das Seilbahnunternehmen sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen durch verantwortliche sachverständige Stellen bescheinigen lässt,
h) die Voraussetzungen, unter denen das Seilbahnunternehmen Gutachten und Nachweise von verantwortlichen sachverständigen Stellen für bestimmte Sachbereiche vorzulegen hat oder sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen durch verantwortliche sachverständige Stellen bescheinigen lassen muss.
12. die
nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bau- und
Betriebsvorschriften für die technische Gestaltung der Seilbahnen und die
Führung des Betriebs und
13. die sichere Gestaltung der Kreuzungen von Seilbahnen mit Starkstromleitungen, Gasleitungen, Wasserleitungen und öffentlichen Straßen.
Vierter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 20 (Fn 11) Ordnungswidrigkeiten
§ 20 (Fn 11)
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 4 oder § 6 Absatz. 1 oder § 14 Absatz 1 eine Seilbahn betreibt oder
2. entgegen § 13 Absatz 1 der Aufsichtsbehörde, der anerkannten sachverständigen Stelle oder der nach § 16 Abs.2 Satz 2 beauftragten Stelle nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sein können oder die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen.
§ 21 Weitere Ordnungswidrigkeiten
§ 21
Weitere Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 eine Seilbahn baut oder die Anlage wesentlich ändert,
2. entgegen § 5 Abs. 1 eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 5 Abs. 2 eine Änderung beginnt oder
3. einer nach § 19 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist, oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider handelt.
Fünfter Abschnitt
Übergangsbestimmungen,
In-Kraft-Treten
und Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts
§ 22 (Fn 11) Übergangsregelung
§ 22 (Fn 11)
Übergangsregelung
(1) Soweit eine in Betrieb befindliche Seilbahn nach bisherigem Recht ohne Genehmigung betrieben werden durfte, gilt die Seilbahn nach Maßgabe dieses Gesetzes als genehmigt.
(2) Bei Seilbahnen, die vor dem 21. April 2018 errichtet wurden, gilt § 6 zur Betriebseröffnung mit der Maßgabe, dass die Seilbahn anstelle der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 die auf sie anwendbaren Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen muss.
(3) Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sind in Seilbahnen auch zulässig, wenn sie in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/9/EG vor dem 21. April 2018 in Verkehr gebracht wurden. Soweit dieses Gesetz vorsieht, dass EU-Konformitätserklärungen oder sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen vorzulegen oder aufzubewahren sind, erstreckt sich diese Pflicht auf die Vorlage oder Aufbewahrung von nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 weiterhin gültigen Bescheinigungen und Zulassungen.
§ 23 (Fn 12) Inkrafttreten und Außerkrafttreten bisherigen Rechts
§ 23 (Fn 12)
Inkrafttreten und Außerkrafttreten bisherigen Rechts
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).
(2) Gleichzeitig wird das Landeseisenbahngesetz vom 5. Februar 1957 (GV. NRW. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"Das Gesetz gilt auch für Zahnradbahnen des öffentlichen Verkehrs".
2. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Bergbahnen und Seilbahnen" durch das Wort "Zahnradbahnen" ersetzt.
3. In § 39 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Bergbahnen und Seilbahnen" durch das Wort "Zahnradbahnen" ersetzt.
(3) Verordnungen, die auf der Grundlage von nach Absatz 2 geänderten Vorschriften erlassen worden sind, gelten fort. Soweit in diesen Verordnungen auf nach Absatz 2 geänderte Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
Hinweis:
(Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom
20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294))
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Vor dem Inkrafttreten begonnene Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Einer Nachholung von Verfahrenshandlungen, deren Erforderlichkeit sich erstmals aus den Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, bedarf es nicht.
GV. NRW. S. 774, in Kraft getreten am 24. Dezember 2003; geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 2 des Gesetzes v. 13.2.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007; Gesetz vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 587), in Kraft getreten am 30. November 2011; Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 28. Mai 2014; Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, ber. S. 214), in Kraft getreten am 10. April 2019; Gesetz vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 718), in Kraft getreten am 12. Juni 2021. |
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GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 2003. |
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§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, ber. S. 214), in Kraft getreten am 10. April 2019. |
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§ 1 Abs. 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes v. 13.2.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007; Absatz 1 geändert, Absatz 2 und 3 neu gefasst durch Gesetz vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 718), in Kraft getreten am 12. Juni 2021. |
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§ 23 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Gesetz vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 587), in Kraft getreten am 30. November 2011. |
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§ 14 geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 587), in Kraft getreten am 30. November 2011. |
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§ 2: bisherige Absatzbezeichnung 1 gestrichen und Wortlaut neu gefasst, Absatz 2 bis 6 aufgehoben durch Gesetz vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 718), in Kraft getreten am 12. Juni 2021. |
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§ 3 neu gefasst durch Gesetz vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 718), in Kraft getreten am 12. Juni 2021. |
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§ 4 Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 3 und neu gefasst, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 4 und gleichzeitig geändert, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 5, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 6 und gleichzeitig geändert durch Gesetz vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 718), in Kraft getreten am 12. Juni 2021. |
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§ 5 Absatz 1, § 6 Absatz 2, § 10, § 11 Absatz 1, § 13 Absatz 3, § 16 Absatz 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 718), in Kraft getreten am 12. Juni 2021. |
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§ 18 Absatz 1 geändert und Absatz 2 aufgehoben, § 19 Absatz 1 geändert und Absatz 2 aufgehoben, § 20 geändert, § 22 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Gesetz vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 718), in Kraft getreten am 12. Juni 2021. |
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Bisheriger § 23 aufgehoben, bisheriger § 24 wird § 23 und Überschrift des neuen § 23 wird geändert durch Gesetz vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 718), in Kraft getreten am 12. Juni 2021. |
Normverlauf ab 2000: