Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024


Verordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen (FHR-Leistungsbezügeverordnung – FHRLeistBVO)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über die Gewährung von Leistungsbezügen
an Professorinnen und Professoren
der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen
(FHR-LeistungsbezügeverordnungFHRLeistBVO)

Vom 5. Juli 2006 (Fn 1)

Auf Grund des § 15 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW.S. 154) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1 (Fn 3)
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Grundsätze, das Verfahren und die Zuständigkeit der Gewährung von Leistungsbezügen nach Maßgabe der §§ 34 und 35 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) an die Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen.

1. Abschnitt

§ 2 (Fn 3)
Allgemeines

(1) Leistungsbezüge sind Bestandteil der Besoldung. Sie tragen dazu bei, Professorinnen und Professoren gewinnen und halten zu können. Sie dienen der Sicherung besonders qualifizierter Lehrkräfte, auf die die Fachhochschule sowohl zur Qualitätssicherung als auch zur weiteren Entwicklung angewiesen ist, und sollen besondere Leistungen in Lehre und Forschung honorieren.

(2) Leistungsbezüge können vergeben werden aus Anlass

a) der Berufung (§ 34 des Landesbesoldungsgesetzes),

b) des Verbleibs (§ 34 des Landesbesoldungsgesetzes),

c) einer besonderen Leistung (§ 35 des Landesbesoldungsgesetzes).

§ 3 (Fn 3)
Berufungs-Leistungsbezüge

(1) Leistungsbezüge aus Anlass einer Berufung werden nur gewährt, wenn die Bewerberin/der Bewerber sonst nicht gewonnen werden kann.

(2) Bei der Entscheidung über die Vergabe sind insbesondere die individuelle Qualifikation, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation, einschlägige berufliche Erfahrung in der Justiz sowie die bisherige Verwendung in der Aus- und/oder Fortbildung zu berücksichtigen. Neben den nach § 34 des Landesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigenden Kriterien können in der Fachhochschulordnung weitere Kriterien insbesondere mit Blick auf die Bedeutung des Fachbereichs aufgestellt werden.

(3) Berufungs-Leistungsbezüge sind in der Regel unbefristet zu gewähren. Dies gilt insbesondere, wenn sie eine auf Grund der Berufung eintretende Einkommensminderung ausgleichen. Bei der Bemessung der Berufungs-Leistungsbezüge kann - im Einzelfall auch bei der Erstberufung - die Ausgestaltung des bisherigen Dienst-/Beschäftigungsverhältnisses angemessen berücksichtigt werden.

§ 4
Bleibe-Leistungsbezüge

(1) Bleibe-Leistungsbezüge können nur gewährt werden, wenn der Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers nachgewiesen wird. Bleibe-Leistungsbezüge sind innerhalb des in § 6 Abs. 2 bestimmten Rahmens nur dann in dem erforderlichen Maße anzubieten, wenn der Verbleib an der Fachhochschule unerlässlich ist. Diese Voraussetzung liegt regelmäßig vor, wenn das Aufgabengebiet eine vorzeitige Beendigung der Tätigkeit nicht zulässt oder keine Aussicht besteht, geeignete Nachfolger spätestens drei Monate nach dem voraussichtlichen Ausscheiden zu finden.

(2) Bleibe-Leistungsbezüge sind in der Regel unbefristet zu gewähren.

§ 5 (Fn 3)
Besondere Leistungen

(1) Für besondere Leistungen im Sinne des § 35 des Landesbesoldungsgesetzes, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht worden sind, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Neben den Leistungen im Hauptamt sind nur unentgeltliche Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat.

(2) Als besondere Leistungen im Sinne des § 35 des Landesbesoldungsgesetzes können insbesondere anerkannt werden:

a) Publikationen,

b) Aufbau und Leitung von Forschungsvorhaben,

c) Einführung neuer Lehr- und Lernmethoden,

d) besonderes Engagement in der Fachbereichsleitung und Lehrplanarbeit,

e) Gutachter- und Vortragstätigkeiten,

f) Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,

g) Auszeichnungen, Preise,

h) über die Lehrverpflichtung hinaus geleistete und auf diese nicht angerechnete Lehrtätigkeiten,

i) Evaluationsergebnisse der Lehre,

j) besonderes Engagement bei der Entwicklung von Fortbildungsangeboten

k) Evaluationsergebnisse von Fortbildungsveranstaltungen.

(3) Leistungsbezüge für besondere Leistungen können nach Maßgabe des § 35 des Landesbesoldungsgesetzes

a) als Einmalzahlung,

b) als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet

vergeben werden.

Eine Einmalzahlung ist insbesondere angezeigt, wenn die besondere Leistung erst im Laufe bzw. nach Abschluss einer Maßnahme in vollem Umfang als solche bewertet werden kann.

§ 6 (Fn 2)
Höhe der Leistungsbezüge

Leistungsbezüge können insgesamt bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldungsgruppe W 2 und der letzten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 16 festgesetzt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Höchstbetrag nach Satz 1 um bis zu 50 vom Hundert überschritten werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Dienstbezüge in der zuvor ausgeübten Tätigkeit höher waren als das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 16.

§ 7 (Fn 3)
Ruhegehaltfähigkeit

Befristet gewährte Leistungsbezüge können nach Maßgabe des § 37 des Landesbesoldungsgesetzes mit Zustimmung des Justizministeriums für ruhegehaltfähig erklärt werden.

2. Abschnitt

§ 8
Zuständigkeit

Über die Gewährung und die Höhe der Leistungsbezüge entscheidet die Direktorin oder der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen. Sollen befristete Leistungsbezüge für ruhegehaltfähig erklärt werden, bedarf dies der Zustimmung des Justizministeriums.

§ 9 (Fn 4)
Verfahren

(1) Leistungsbezüge aus Anlass einer besonderen Leistung (§ 5) können auch auf Antrag der Professorin oder des Professors vergeben werden. Der Antrag ist an die Direktorin oder den Direktor der Fachhochschule zu richten.

(2) Die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen ist der Professorin oder dem Professor schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben und zu begründen. Sofern Leistungsbezüge auf Antrag gewährt werden sollen, ist innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden.

(3) Für unbefristete Leistungsbezüge ist im Falle der Bewilligung auch über ihre Teilnahme an linearen Besoldungsanpassungen zu entscheiden.

3. Abschnitt

§ 10 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 348, in Kraft getreten am 1. Oktober 2006; geändert durch VO vom 30. August 2011 (GV. NRW. S. 468), in Kraft getreten am 24. September 2011; VO vom 6. September 2016 (GV. NRW. S. 784), in Kraft getreten am 27. September 2016; Artikel 69 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 6 Absatz 1 aufgehoben durch VO vom 30. August 2011 (GV. NRW. S. 468), in Kraft getreten am 24. September 2011.

Fn 3

§ 1, § 2 Absatz 2 Buchstabe a, b, und c, § 3 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 und § 7 geändert, § 10 neu gefasst durch VO vom 6. September 2016 (GV. NRW. S. 784), in Kraft getreten am 27. September 2016.

Fn 4

§ 9 Absatz 2 geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.



Normverlauf ab 2000: