Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Satzung zur Gewährleistung des Jugendschutzes in digital verbreiteten Programmen des privaten Fernsehens (Jugendschutzsatzung - JSS)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Satzung
zur Gewährleistung des Jugendschutzes
in digital verbreiteten Programmen
des privaten Fernsehens
(Jugendschutzsatzung - JSS)

Vom 12. Dezember 2003 (Fn 1)

Aufgrund § 9 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) vom 10./27. September 2002 (GV. NRW. 2003 S. 84) (Fn 2) erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten die folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Grundsatz

§ 3

Vorsperrung

§ 4

Freischaltung

§ 5

Sendezeitbeschränkung beeinträchtigender Sendungen

§ 6

Pflichten des Anbieters

§ 7

In-Kraft-Treten

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Satzung gilt für in digitaler Technik verbreitete private Fernsehangebote. Sie gilt auch für den Einzelabruf von Sendungen gegen Entgelt, soweit es sich hierbei um Rundfunk handelt (§ 20 Abs. 2 Satz 2 RStV).

§ 2
Grundsatz

(1) Ein Anbieter kann von den Sendezeitbeschränkungen für Sendungen in § 5 Abs. 4 JMStV nach Maßgabe dieser Satzung abweichen, wenn er die einzelne Sendung

1. nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt und vorsperrt (Vorsperrung) und

2. sicherstellt, dass die Freischaltung nach Maßgabe dieser Satzung nur für die Dauer der Sendung möglich ist.

§ 3
Vorsperrung

(1) Eine Vorsperrung im Sinne dieser Satzung ist eine technische Vorkehrung, mittels derer der Anbieter eines Programms einzelne Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik dergestalt verschlüsselt, dass die gesperrte Sendung ohne individuelle Freischaltung durch den Nutzer weder für den direkten Fernsehempfang noch für die Aufzeichnung optisch oder akustisch wahrnehmbar ist.

(2) Eine Vorsperrung im Sinne dieser Satzung muss folgenden Anforderungen genügen:

1. Bei digital verbreiteten Programmen der privaten Anbieter muss die Vorsperrung zusätzlich zu einer etwaigen allgemeinen Verschlüsselung, mittels derer der generelle Zugang zu dem betreffenden Programmangebot beschränkt wird, erfolgen und sich in ihrer Ausgestaltung von dieser unterscheiden.

2. Die Freischaltung erfolgt nur hinsichtlich einer konkreten Sendung und nur für deren Dauer. Wird während der Sendung auf ein anderes Programm umgeschaltet, so kann die Rückkehr zu der freigeschalteten Sendung ohne erneute Entsperrung erfolgen. Nachfolgende vorgesperrte Sendungen dürfen ohne erneute Freischaltung nicht zugänglich sein.

§ 4
Freischaltung

(1) Die Freischaltung einer vorgesperrten Sendung erfolgt durch Eingabe eines persönlichen Jugendschutz-Codes des Nutzers unmittelbar vor oder während der Sendung. Er besteht aus einer vierstelligen Ziffernfolge, die der Anbieter dem Nutzer in einer die Geheimhaltung sichernden Weise übermittelt. Die Ziffernfolge für den persönlichen Jugendschutz-Code muss sich von der Ziffernfolge, mit der der generelle Zugang zu den Programmangeboten ermöglicht wird, unterscheiden und darf nicht mehr als drei gleiche Ziffern enthalten.

(2) Der Einzelabruf von Sendungen gegen Entgelt erfolgt durch Eingabe eines Pin-Codes, der identisch mit dem persönlichen Jugendschutz-Code ist.

(3) Dem Nutzer kann die Möglichkeit eingeräumt werden, unter Eingabe des ihm erteilten persönlichen Jugendschutz-Codes die Ziffernfolge zu ändern. Auch insoweit gilt Absatz 1 Satz 3.

(4) Bei dreimaliger Falscheingabe des persönlichen Jugendschutz-Codes ist eine Freischaltung für einen Zeitraum von 10 Minuten nicht möglich.

(5) Bei der Programmierung eines Aufzeichnungsgerätes zur Aufzeichnung einer vorgesperrten Sendung ist ebenfalls eine Freischaltung gemäß Absatz 1 Satz 1 erforderlich.

§ 5
Sendezeitbeschränkung beeinträchtigender Sendungen

(1) Ein Anbieter erfüllt seine Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 JMStV, wenn er abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 2 JMStV Angebote, die nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht werden dürfen, unter den Voraussetzungen von §§ 3 und 4 dieser Satzung auch zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ausstrahlt.

(2) Ein Anbieter erfüllt seine Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 JMStV, wenn er abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 1 JMStV Angebote, die nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht werden dürfen, unter den Voraussetzungen von §§ 3 und 4 dieser Satzung auch zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr ausstrahlt.

(3) Für den entgeltpflichtigen Einzelabruf beeinträchtigender Sendungen im Sinn der Absätze 1 und 2 gelten keine Sendezeitbeschränkungen.

§ 6
Pflichten des Anbieters

(1) Der Anbieter hat sicherzustellen, dass Vorsperrung und Freischaltung gemäß den Bestimmungen dieser Satzung erfolgen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Vorsperrung und Freischaltung verwandte Software regelmäßig aktualisiert wird und der Nutzer entsprechende Updates sowie begleitende Informationen zur Vorsperrung und ihrer Nutzung erhält.

(2) Der Anbieter teilt der zuständigen Landesmedienanstalt auf Anforderung vor Ausstrahlung mit, welche Sendungen der Vorsperrung unterliegen.

§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Düsseldorf, den 12. Dezember 2003

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)

i. V.

Dr. Jürgen B r a u t m e i e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 9, in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.