Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) -, Bekanntmachung der Neufassung


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz über die
Organisation und die Zuständigkeit der Polizei
im Lande Nordrhein-Westfalen
- Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) -,
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 5. Juli 2002 (Fn 1)

Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) - in der vom 4. Juli 2002 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt

1. die Neubekanntmachung des Gesetzes vom 22. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 852)

2. Artikel 1 des eingangs erwähnten Gesetzes.

Düsseldorf, den 5. Juli 2002

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz
über die Organisation und die Zuständigkeit
der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen
- Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) -
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Juli 2002 (Fn
1)

Inhaltsübersicht (Fn 12)

Erster Abschnitt
Organisation der Polizei

§ 1

Träger der Polizei

§ 2

Polizeibehörden

§ 3

Wasserschutzpolizei

§ 4

Polizeieinrichtungen

Zweiter Abschnitt
Aufsicht

§ 5

Dienst- und Fachaufsicht

§ 6

(weggefallen)

Dritter Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit

§ 7

Örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden und der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Nordrhein-Westfalen

§ 8

Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb Nordrhein-Westfalens

§ 9

Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes, Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung des Bundes sowie von Angehörigen des Polizeidienstes anderer Staaten in Nordrhein-Westfalen

Vierter Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit

§ 10

Allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden

§ 11

Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden

§ 12

Autobahnpolizei

§ 13

Sachliche Zuständigkeit des Landeskriminalamts

§ 14

Außerordentliche Zuständigkeit

Fünfter Abschnitt
Polizeibeiräte

§ 15

Polizeibeiräte, Mitgliederzahl

§ 16

Aufgaben des Polizeibeirats

§ 17

Wahl der Mitglieder

§ 18

Sitzungen des Polizeibeirats, Vorsitz, Geschäftsordnung und Geschäftsführung

§ 19

Neuwahl der Polizeibeiräte

Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 20

Verwaltungsvorschriften

§ 21

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht (weggefallen)

Erster Abschnitt
Organisation der Polizei

§ 1
Träger der Polizei

Die Polizei ist Angelegenheit des Landes.

§ 2 (Fn 5)
Polizeibehörden

(1) Polizeibehörden sind das Landeskriminalamt, das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei und als
Kreispolizeibehörden

1. die Polizeipräsidien in Polizeibezirken mit mindestens einer kreisfreien Stadt,

2. die Landrätinnen oder Landräte, soweit das Kreisgebiet nach Absatz 2 zu einem Polizeibezirk bestimmt wird.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Fragen der Inneren Sicherheit zuständigen Ausschuss des Landtags die Polizeipräsidien im Einzelnen einzurichten und zu bestimmen, ob und inwieweit ein Kreis einen Polizeibezirk bildet. Dabei kann sie Kreise, Teile von Kreisen und kreisfreie Städte zusammenfassen.

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt,

1. durch Rechtsverordnung Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen zu bestimmen, indem ihnen im Einzelnen zu bezeichnende Aufgaben der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr anderer Kreispolizeibehörden übertragen werden,

2. durch Rechtsverordnung die polizeilichen Aufgaben auf bestimmten Strecken von Straßen oder auf bestimmten Teilen von Gewässern im Grenzbereich zwischen Kreispolizeibehörden einer Kreispolizeibehörde zu übertragen,

soweit das zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(4) Durch Vereinbarung mit einem anderen Land kann bestimmt werden, dass Nordrhein- Westfalen für bestimmte Strecken von Bundesautobahnen, anderen Straßen oder schiffbaren Wasserstraßen polizeiliche Aufgaben dem anderen Land überträgt oder von diesem übernimmt.

§ 3 (Fn 4)
Wasserschutzpolizei

(1) Die Wasserschutzpolizei ist eine Organisationseinheit des für den Standort Duisburg zuständigen Polizeipräsidiums.

(2) Der Polizeibezirk der Wasserschutzpolizei umfasst die schiffbaren Wasserstraßen (Bundeswasserstraßen und für schiffbar erklärte Landesgewässer) einschließlich der mit ihnen unmittelbar in Verbindung stehenden Nebenarme, Altarme, Wehrarme, Hafenbecken, Seen und Baggerlöcher, außerdem die Inseln innerhalb dieser Gewässer sowie die Anlagen und Einrichtungen, die zu den Wasserstraßen gehören oder der Schiffbarkeit der Wasserstraßen, dem Schiffsverkehr oder dem Umschlag dienen.

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gewässer erster Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landeswassergesetzes oder Teilstrecken hiervon dem Polizeibezirk der Wasserschutzpolizei zuzuweisen, soweit das zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

§ 4 (Fn 6)
Polizeieinrichtungen

Polizeieinrichtungen können gem. § 14 des Landesorganisationsgesetzes errichtet werden. Dabei kann bestimmt werden, dass Polizeieinrichtungen einer anderen Polizeieinrichtung dienst- und fachaufsichtlich unterstehen.

Zweiter Abschnitt
Aufsicht

§ 5 (Fn 7)
Dienst- und Fachaufsicht

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium führt die Dienstaufsicht über das Landeskriminalamt, das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei sowie über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen.

(2) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei führt die Dienstaufsicht über die Kreispolizeibehörden, soweit es Angelegenheiten des Dienst- und Arbeitsrechts betrifft.

(3) Das für Inneres zuständige Ministerium führt die Fachaufsicht über das Landeskriminalamt, das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste und das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei. Diese führen die Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen.

(4) Das für Inneres zuständige Ministerium kann einer Polizeibehörde für einen im Einzelnen bestimmten Aufgabenbereich die Weisungsbefugnis gegenüber anderen Polizeibehörden übertragen, soweit eine einheitliche Handhabung in diesem Aufgabenbereich erforderlich ist.

(5) Das für Inneres zuständige Ministerium führt die oberste Dienst- und Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen.

§ 6 (Fn 4, 8)
(aufgehoben)

Dritter Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit

§ 7 (Fn 12)
Örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden
und der Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten in Nordrhein-Westfalen

(1) Örtlich zuständig sind die Polizeibehörden, in deren Polizeibezirk die polizeilich zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Daneben sind sie örtlich zuständig, wenn in ihrem Polizeibezirk Maßnahmen zum Schutz polizeilicher Interessen erforderlich sind, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verletzt oder gefährdet werden, sofern die zuständigen Stellen diese selbst nicht hinreichend schützen können.

(2) Die Polizeibehörden können durch ihre Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auch außerhalb ihres Polizeibezirks tätig werden

1. zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,

2. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten,

3. zur Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben, wenn einheitliche Maßnahmen erforderlich sind oder die nach Absatz 1 zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.

(3) Jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte darf Amtshandlungen im ganzen Land Nordrhein-Westfalen vornehmen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener erforderlich ist.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

(5) Das für Inneres zuständige Ministerium, das Landeskriminalamt und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste können einer Kreispolizeibehörde zeitlich befristet Aufgaben im Bezirk anderer Kreispolizeibehörden übertragen, insbesondere, wenn einheitliche polizeiliche Maßnahmen erforderlich werden.

§ 8 (Fn 10)
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten außerhalb Nordrhein-Westfalens

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 1 und des Artikels 91 Absatz 2 des Grundgesetzes tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht.

(2) Einer Anforderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und/oder Polizeivollzugsbeamten durch ein anderes Land oder den Bund ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes oder des Bundes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.

(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können in einem anderen Staat im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union tätig werden; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten.

§ 9 (Fn 11)
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes,
Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung des Bundes
sowie von Angehörigen des Polizeidienstes anderer Staaten
in Nordrhein-Westfalen

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können in Nordrhein-Westfalen Amtshandlungen vornehmen

1. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,

2. in den Fällen der Artikel 35 Abs. 2 und 3 sowie 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,

3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,

4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten,

5. zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Vereinbarungen mit anderen Ländern geregelten Fällen.

In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und/oder Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Nordrhein-Westfalen. Ihre Amtshandlungen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörden, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes und Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung des Bundes im Sinne der § 10a Absatz 1 und § 12d des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, entsprechend.

(4) Angehörige des Polizeidienstes anderer Staaten können in Nordrhein-Westfalen im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen tätig werden; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten. Angehörige des Polizeidienstes von Mitgliedstaaten der Europäischen Union können auch nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union in Nordrhein-Westfalen tätig werden. Sie können nur mit solchen Amtshandlungen betraut werden, die auch von den Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vorgenommen werden dürfen.

Vierter Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit

§ 10
Allgemeine sachliche Zuständigkeit
der Polizeibehörden

Die Polizeibehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Wird die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen durch Bundes- oder Landesrecht ohne nähere Bezeichnung von Polizeibehörden für zuständig erklärt und ist keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Zuständigkeitsregelung vorgesehen, sind die Kreispolizeibehörden zuständig.

§ 11 (Fn 4)
Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden

(1) Die Kreispolizeibehörden sind zuständig

1. für die Gefahrenabwehr insbesondere nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen,

2. für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; die Wasserschutzpolizei insoweit nach Maßgabe einer vom Innenministerium zu erlassenden Rechtsverordnung,

3. für die Überwachung des Straßenverkehrs.

(2) Die Wasserschutzpolizei ist darüber hinaus zuständig für die Überwachung des Verkehrs auf den schiffbaren Wasserstraßen und Gewässern.

§ 12 (Fn 4)
Autobahnpolizei

(1) Für die Überwachung des Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen einschließlich der Einrichtungen und Anlagen, die zu den Bundesautobahnen gehören, sowie der Zu- und Abfahrten sind

1. das Polizeipräsidium Bielefeld für die im Regierungsbezirk Detmold,

2. das Polizeipräsidium Münster für die im Regierungsbezirk Münster,

3. das Polizeipräsidium Dortmund für die im Regierungsbezirk Arnsberg,

4. das Polizeipräsidium Düsseldorf für die im Regierungsbezirk Düsseldorf,

5.das Polizeipräsidium Köln für die im Regierungsbezirk Köln

gelegenen Bundesautobahnen zuständig, wobei örtliche Zuständigkeitsabgrenzungen nach Absatz 3 erfolgen können. Ihnen kann die Überwachung des Straßenverkehrs auf autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz gemäß Absatz 3 übertragen werden.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden nehmen die Autobahnpolizeien polizeiliche Aufgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 wahr, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Andere Angelegenheiten, die die Gefahrenabwehr sowie die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten betreffen, sind unverzüglich an die örtlich zuständige Kreispolizeibehörde abzugeben.

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Überwachungszuständigkeit im Sinne von Absatz 1 für bestimmte Strecken von

1. Bundesautobahnen mit anschließenden autobahnähnlichen Straßen einem anderen in Absatz 1 aufgeführten Polizeipräsidium,

2. Bundesautobahnen, die keinen Anschluss an das Bundesautobahnnetz haben, einer Kreispolizeibehörde,

3. autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz einem in Absatz 1 aufgeführten Polizeipräsidium

zu übertragen, soweit das zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

§ 13 (Fn 7)
Sachliche Zuständigkeit des Landeskriminalamts

(1) Das Landeskriminalamt ist zentrale Dienststelle nach § 1 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes und zuständig für kriminalpolizeiliche Angelegenheiten.

(2) Das Landeskriminalamt führt im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit die Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen.

(3) Das Landeskriminalamt hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Unterstützung des für Inneres zuständigen Ministeriums im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit,

2. Unterstützung der Kreispolizeibehörden bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten sowie bei der Kriminalprävention und dem Opferschutz,

3. Unterhaltung kriminalwissenschaftlicher und -technischer Einrichtungen zur Durchführung von Untersuchungen in Strafsachen für Polizei- und Justizbehörden sowie zur Erstattung von Gutachten,

4. Unterhaltung einer Stelle für kriminalistische und kriminologische Forschung,

5. zentrale Informationssammlung und Informationsauswertung in Kriminalitätsangelegenheiten,

6. Aufgabenwahrnehmung im Bereich des Waffenrechts und

7. Aufgabenwahrnehmung im Bereich des Vereinsrechts.

(4) Das Landeskriminalamt hat eine Straftat selbst zu erforschen und zu verfolgen

1. mit Zustimmung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Justizministerium,

2. auf Ersuchen des Generalbundesanwalts,

3. auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft innerhalb der vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium erlassenen Rechtsverordnung.

Das Landeskriminalamt ist, wenn es eine Straftat selbst erforscht und verfolgt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden auch für die Gefahrenabwehr bis zum Wegfall der Gefahr zuständig. Nach Abschluss seiner Ermittlungen kann es diese Aufgabe einer Kreispolizeibehörde überlassen.

(5) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Landeskriminalamt weitere polizeiliche Aufgaben der Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten zu übertragen, insbesondere in Fällen, in denen

1. eine Tat polizeiliche Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen erfordert und die Zuständigkeit einer Kreispolizeibehörde noch nicht erkennbar oder nicht bestimmt ist,

2. eine einheitliche Informationsverarbeitung, -auswertung oder -steuerung durch eine zentrale Dienststelle der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlich ist,

3. eine zentrale Dienststelle der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zur Aufgabenwahrnehmung oder zu deren Koordinierung bei der Zusammenarbeit mit anderen Stellen des In- und Auslandes erforderlich ist.

Soweit Aufgaben der Erforschung und Verfolgung von Straftaten nach Satz 1 übertragen werden, ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Justizministerium zu erlassen.

§ 13a (Fn 9)
Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste

(1) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste ist zuständig für die Bereiche Gefahrenabwehr und Einsatz sowie Verkehr. Für den Bereich Zentrale Aufgaben ist es zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Landeskriminalamts oder des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei gegeben ist.

(2) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste führt im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit die Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen.

(3) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Unterstützung des für Inneres zuständigen Ministeriums im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit,

2. zentrale Steuerungsaufgaben, ganzheitliche Organisationsuntersuchungen und Beratung zur Organisationsentwicklung,

3. Koordinierung von Kräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln in Einsatzangelegenheiten,

4.  Unterstützung der Polizeibehörden mit Führungs- und Einsatzmitteln, Beratung und Technik,

5. Unterhaltung der Landesleitstelle sowie sonstiger Leit-, Melde- und Verbindungsstellen,

6. polizeiliche Informations- und Kommunikationstechnik, autorisierte Stelle für den Bereich Digitalfunk BOS NRW,

7. polizeiliche Informationssammlung und den Informationsaustausch in Zusammenhang mit Sportveranstaltungen,

8. Fuhrparkangelegenheiten,

9. technische Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel sowie die Dienstkleidung der Polizei,

10. Liegenschaftsangelegenheiten der Polizei,

11. Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten der Polizei,

12. Angelegenheiten des Straßen- und Wasserstraßenverkehrsrechts und

13. Angelegenheiten der Freien Heilfürsorge.

§ 13b (Fn 9)
Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Ausbildung,
Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei

(1) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei ist zuständig für die Ausbildung und Fortbildung in der Polizei, soweit die Ausbildung nicht von der Deutschen Hochschule der Polizei, der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung oder den Kreispolizeibehörden als Ausbildungsbehörden wahrgenommen wird.

(2) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei führt im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit die Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen.

(3) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Unterstützung des für Inneres zuständigen Ministeriums im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit,

2. landeszentrale Verfahren der Polizei zur Werbung und Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst, den allgemeinen und technischen Verwaltungsdienst und Regierungsbeschäftigten,

3. Auswahl, Vor- und Nachbereitung von Bewerberinnen und Bewerbern für Auslandsverwendungen einschließlich der Entsendung zu internationalen Organisationen sowie die damit verbundene Betreuung und Personalsachbearbeitung,

4. sonstige Auswahl- und Eignungsfeststellungsverfahren, soweit sie für landeszentrale Verfahren von Bedeutung sind,

5. Koordinierung von landesweiten Nachersatz- und Versetzungsverfahren,

6. Koordinierung des Versetzungsverfahrens von und zu anderen Dienstherren,

7. Koordinierung des Verfahrens im Laufbahnwechsel und

8. durch das für Inneres zuständige Ministerium übertragene Arbeiten im Bereich Personalentwicklung.

§ 14
Außerordentliche Zuständigkeit

(1) Bei Gefahr im Verzug kann eine Polizeibehörde Aufgaben einer anderen, an sich zuständigen Polizeibehörde übernehmen. Die zuständige Polizeibehörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Bei Aufgaben von überörtlicher Bedeutung können die Polizeiaufsichtsbehörden Polizeikräfte mehrerer Polizeibehörden ihres Bezirks einer Polizeibehörde oder sich selbst unterstellen.

Fünfter Abschnitt
Polizeibeiräte

§ 15 (Fn 6)
Polizeibeiräte, Mitgliederzahl

(1) Bei den Kreispolizeibehörden und der Wasserschutzpolizei gem. § 3 Abs. 1 bestehen Polizeibeiräte.

(2) Der Polizeibeirat bei der Kreispolizeibehörde hat 11 Mitglieder.

§ 16
Aufgaben des Polizeibeirats

(1) Der Polizeibeirat ist Bindeglied zwischen Bevölkerung, Selbstverwaltung und Polizei. Er soll das vertrauensvolle Verhältnis zwischen ihnen fördern, die Tätigkeit der Polizei unterstützen sowie Anregungen und Wünsche der Bevölkerung an die Polizei herantragen.

(2) Der Polizeibeirat berät mit der Leiterin oder dem Leiter der Polizeibehörde polizeiliche Angelegenheiten, die für die Bevölkerung oder für die Selbstverwaltung von Bedeutung sind. Dazu gehören auch Angelegenheiten und an die Polizeibehörde gerichtete Beschwerden, deren Bedeutung über den Einzelfallhinausgeht oder an deren Behandlung ein öffentliches Interesse besteht. Die Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde unterrichtet den Polizeibeirat so früh wie möglich über das Vorliegen derartiger Angelegenheiten. Darüber hinaus berichtet die Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde zu den Tagesordnungspunkten und legt den Stand der öffentlichen Sicherheit im Polizeibezirk dar.

(3) Der Polizeibeirat ist vor der Schaffung sozialer Einrichtungen, vor der Planung baulicher Maßnahmen für die Polizei, vor der Errichtung oder Auflösung von Polizeiinspektionen, Polizeihauptwachen und Polizeiwachen sowie vor der Änderung ihrer Dienstbezirke zu hören.

(4) Der Polizeibeirat ist vor der Besetzung der Stelle der Behördenleitung mit einer Polizeipräsidentin oder einem Polizeipräsidenten zu hören.

§ 17 (Fn 5)
Wahl der Mitglieder

(1) Die Vertretungen der Kreise und der kreisfreien Städte wählen für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte die Mitglieder des Polizeibeirats und ihre Stellvertreterinnen sowie Stellvertreter im Wege der Listenwahl nach dem Verhältniswahlsystem Hare/Niemeyer. In den Polizeibeirat können auch andere Bürgerinnen und Bürger sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die einem kommunalen Ausschuss angehören können, als Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt werden; ihre Zahl darf die der Mitglieder aus den Vertretungen nicht erreichen. Beamtinnen und Beamte, Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter der Polizei können nicht Mitglieder, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in einem Polizeibeirat sein.

(2) Bei einem zusammengefassten Polizeibezirk (§ 2 Abs. 2) wählen die Vertretungen der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter zum Polizeibeirat nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl zur Gesamteinwohnerzahl des Bezirks; jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt soll im Polizeibeirat vertreten sein.

(3) Die Polizeibeiräte bei den Polizeipräsidien Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster wählen aus ihrer Mitte je ein Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zum Polizeibeirat bei der Wasserschutzpolizei. Die übrigen Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden aus den mit der gewerblichen Schifffahrt verbundenen Kreisen der Bevölkerung vom Innenministerium bestimmt.

(4) Die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Polizeibeiräte bei den Bezirksregierungen werden von den Polizeibeiräten der Kreispolizeibehörden aus ihrer Mitte gewählt.

(5) Die Mitglieder des Polizeibeirats, ihre Stellvertreterinnen und ihre Stellvertreter dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist es unzulässig, sie aus diesem Grund zu entlassen oder ihnen zu kündigen. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(6) § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordhrein-Westfalen gilt entsprechend.

§ 18
Sitzungen des Polizeibeirats, Vorsitz,
Geschäftsordnung und Geschäftsführung

(1) Der Polizeibeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und für beide Funktionen je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sitzungen des Polizeibeirats sind nicht öffentlich; § 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Erteilung der Aussagegenehmigung die jeweilige Polizeiaufsichtsbehörde zuständig ist. Ein Mitglied des Polizeibeirats kann aus wichtigem Grund mit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder von einer Sitzung ausgeschlossen werden.

(2) An den Sitzungen des Polizeibeirats nimmt die Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde teil. Auf Verlangen des Polizeibeirats können auch andere Beschäftigte der Polizeibehörde, Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltungen der bezirksangehörigen Kreise und kreisfreien Städte sowie in Angelegenheiten des § 16 Abs. 3 auch Vertreterinnen und/oder Vertreter des Personalrats der Polizeibehörde an den Sitzungen teilnehmen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses wird zu allen Sitzungen als beratendes Mitglied eingeladen, in denen Angelegenheiten beraten werden, die in den Zuständigkeitsbereich des betroffenen Jugendhilfeausschusses fallen oder das besondere Verhältnis zwischen Jugend und Polizei berühren.

(3) Der Polizeibeirat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Polizeibeirat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder es verlangt. Dies gilt auch für den Antrag, eine bestimmte Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen.

(4) Die Geschäfte des Polizeibeirats werden von der Polizeibehörde wahrgenommen.

§ 19
Neuwahl der Polizeibeiräte

(1) Die Polizeibeiräte sind, soweit der Bezirk oder die Zahl der Mitglieder sich ändert, innerhalb von drei Monaten neu zu wählen.

(2) Bis zur Wahl der neuen Polizeibeiräte üben die Mitglieder der alten Polizeibeiräte ihre Tätigkeit weiter aus. Mitglieder von Polizeibeiräten bei Kreispolizeibehörden, deren Bezirk sich ändert, treten dabei zu den Polizeibeiräten der Kreispolizeibehörden, denen der Kreis oder die kreisfreie Stadt, von denen sie gewählt wurden, angehören.

(3) Die Mitgliederzahl der Polizeibeiräte kann in der Übergangszeit unter- oder überschritten werden.

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20
Verwaltungsvorschriften

Das Innenministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 21 (Fn 2) (Fn 3)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
(weggefallen)

Hinweis

Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 2. Juli 2002. (GV. NRW. S. 242) enthält folgende Übergangsvorschriften:

(1) Die Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 1982 (GV. NRW. S. 692) bleibt in Kraft, bis von der Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes Gebrauch gemacht wird. Artikel VII Abs. 8 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NRW. S. 270) findet Anwendung.

(2) Die Verordnung über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen vom 10. Januar 1983 (GV. NRW. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Februar 1993 (GV. NRW. S. 106, ber. S. 996), bleibt in Kraft, bis von der Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes Gebrauch gemacht wird.

(3) Die bisherigen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit des Präsidiums der Wasserschutzpolizei sowie über dessen sachliche Zuständigkeit zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bleiben bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes bestehen.

(4) Soweit den Bezirksregierungen die Verkehrsüberwachung für bestimmte Strecken von Bundesautobahnen und Bundesstraßen übertragen worden ist, bleibt es bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 3 des Polizeiorganisationsgesetzes bei diesen Regelungen

Hinweis: (Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 1. Juli 2007)

Übergangsregelung zu Artikel 1 und 2

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind die Beschäftigten des „Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW“ auf das „Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei“ und die Beschäftigten der „Zentralen Polizeitechnischen Dienste“ auf das „Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste“ übergeleitet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 308 (ber. S.629); geändert durch Artikel 33 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 1 des Gesetzes vom 23.5.2006 (GV. NRW. S. 266), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Artikel 2 des Gesetzes vom 29.3.2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 1. Juli 2007; Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011; Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 1. Juli 2013; Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 31. Mai 2018; Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1008), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020.

Fn 2

Die Inhalte dieser Neubekanntmachung enthalten die Änderungen des Polizeiorganisationsgesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes v. 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242) in Kraft getreten am 4. Juli 2002. Die vorausgegangene Neubekanntmachung war vom 22. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 852), in Kraft getreten am 22. Oktober 1994, die Änderung durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242) am 4. Juli 2002.

Fn 3

§ 21 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

Fn 4

§§ 3, 5, 6, 11 und 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.5.2006 (GV. NRW. S. 266), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 5

§§ 2 und 17 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.3.2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 1. Juli 2007.

Fn 6

§§ 4 und 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.3.2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 1. Juli 2007.

Fn 7

§§ 5 und 13 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.3.2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 1. Juli 2007, §§ 5 und 13 geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1008), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020.

Fn 8

§ 6 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.3.2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 1. Juli 2007.

Fn 9

§§ 13a und 13b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.3.2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 1. Juli 2007; § 13a neu gefasst und § 13b geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1008), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020.

Fn 10

§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

Fn 11

§ 9 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 31. Mai 2018.

Fn 12

Inhaltsübersicht und § 7 zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1008), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020.



Normverlauf ab 2000: