Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums der Finanzen (Digitalerprobungsverordnung FM)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung zur
Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der
Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments
im
Zuständigkeitsbereich des Ministeriums der Finanzen
(Digitalerprobungsverordnung FM)
Vom 3. Mai 2022 (Fn 1)
Auf Grund des § 25a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik und dem Ministerium des Inneren:
Abschnitt 1
Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten der Versorgungswerke der
Freien Berufe und des Versorgungswerks der Mitglieder der Landtage von
Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg durch Bereitstellung
zum Datenabruf
§ 1 Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze
§ 1
Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze
Abweichend von § 41 Absatz 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung gilt § 5 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend für elektronische Verwaltungsakte der Versorgungswerke der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen und des Versorgungswerks der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg, im Folgenden Versorgungswerke, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Postfachs nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes ist, ein Postfach eines Mitgliederportals eines Versorgungswerks tritt.
§ 2 Zustellung von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze
§ 2
Zustellung von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze
(1) Abweichend von § 5 Absatz 4 bis 7 des Landeszustellungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94) in der jeweils geltenden Fassung kann ein elektronischer Verwaltungsakt der Versorgungswerke auch dadurch zugestellt werden, dass er von der oder dem Beteiligten oder einer von ihr oder ihm bevollmächtigten Person über öffentlich zugängliche Netze von deren oder dessen Postfach eines Mitgliederportals des Versorgungswerks abgerufen wird. § 5 Absatz 3 Satz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die abrufberechtige Person ist elektronisch über die Bereitstellung zu informieren. Das Versorgungswerk hat entweder in der Mitteilung über die Bereitstellung oder im Betreff der im Postfach abrufbaren Nachricht das Dokument als Zustellungssache zu kennzeichnen.
(2) Eine Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 setzt voraus, dass die oder der Beteiligte in diese Form der Zustellung eingewilligt hat. Das Versorgungswerk hat die Beteiligte oder den Beteiligten über die Rechtsfolgen der Zustellung durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze bei Einholung der Einwilligung zu informieren.
(3) Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag, nachdem die Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt. Der Zugang der Benachrichtigung wird vermutet, wenn das Versorgungswerk die Benachrichtigung nachweislich an eine von der abrufberechtigten Person zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse versandt hat. Weist die abrufberechtigte Person unwiderleglich nach, dass die Benachrichtigung nicht oder nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung zugegangen ist, gilt der Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat.
Abschnitt 2
Schlussvorschriften
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Der Minister der
Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 20. Mai 2022 (GV. NRW. 2022 S. 729). |
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Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 20.05.2022 bis heute (aktuelle Seite)