Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder vom 17. Dezember 1959 Gem. RdErl. d. Innenministeriums – 25 – 7.59.01 – 1/03 – u. d. Finanzministeriums – B 4240 – 2013/IV/60 – v. 30.4.1960

 

Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder vom 17. Dezember 1959 Gem. RdErl. d. Innenministeriums – 25 – 7.59.01 – 1/03 – u. d. Finanzministeriums – B 4240 – 2013/IV/60 – v. 30.4.1960

Tarifvertrag über Zusatzurlaub
für gesundheitsgefährdende Arbeiten
für Arbeiter der Länder
vom 17. Dezember 1959

Gem. RdErl. d. Innenministeriums –
25 – 7.59.01 – 1/03 –
u. d. Finanzministeriums – B 4240 – 2013/IV/60 –
v. 30.4.1960

Vorbemerkung:

Der nachstehend veröffentlichte bzw. erläuterte Tarifvertrag ist durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, veröffentlicht mit Gem. RdErl. des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 8. November 2006, SMBL. NRW 20310, grundsätzlich ersetzt worden. Die Regelungen gelten aber nach näherer Maßgabe des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006, veröffentlicht mit Gem. RdErl. des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 8. November 2006, SMBL. NRW 20310, vorübergehend bzw. teilweise fort.

A.

Nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:

Tarifvertrag

vom 17. Dezember 1959

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,

und

der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand –

wird für die Arbeiter der Verwaltungen und Betriebe der Länder, deren Arbeitsverhältnisse durch den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 geregelt sind, gemäß § 49 Abs. 2 MTArb Folgendes vereinbart:

§ 1 2) 3)

1
Als gesundheitsgefährdend im Sinne des § 49 Abs. 1 MTArb gelten nachstehende Arbeiten:

1. Arbeiten in Getreidesilos,

2. Arbeiten in Steinbrüchen bei erheblicher Einwirkung von kieselsäurehaltigem Staub,

3. Arbeiten in Splittsilos mit Siebtrommeln oder mechanischer Beschickungsanlage,

4. Dampfkesselreinigen von innen,

5. Drehen, Bohren, Fräsen von Grauguss bei erheblicher Staubentwicklung,

6. Arbeiten mit Sandstrahlgebläsen,

7. E-Schweißen mit ummantelten Elektroden sowie Handreichungen beim E-Schweißen mit ummantelten Elektroden oder beim Löten unter Verwendung von

Schweißgeräten, wenn der Arbeiter hierbei der Einwirkung des Rauches unmittelbar ausgesetzt ist,

8. autogenes Schneiden und Schweißen an mit Mennige oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Schutzfarben vorgestrichenen Eisenteilen,

9. Schweißen und Arbeiten mit Schneidbrennern im Innern von Kesseln und Behältern,

10. Anstreichen mit Blei-, Nitrofarben oder sonstigen giftigen Stoffen in engen Räumen oder Behältern,

11. Spritzen mit Blei-, Nitrofarben oder sonstigen giftigen Stoffen in geschlossenen Räumen,

12. maschinelles Aufbringen von Teer, Bitumen und Asphalt für die am Gerät tätigen Spritzer,

13. Mischen, Herstellen und Einstreichen der Füllmasse in die Platten (Gitter und Rahmen) von Bleiakkumulatoren, Abbau gebrauchter Bleiakkumulatoren,

14. Grobschmieden bei schweren, großen Stücken oder bei Feuerarbeit an großen Schmiedefeuern oder Öfen,

15. Kesselschmieden,

16. Arbeiten mit stark schlagenden Pressluftwerkzeugen einschl. Gegenhalten beim Nieten,

17. Reinigungsarbeiten an Dükern unter Kanälen und natürlichen Wasserläufen (im Bereich der SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb),

18. Arbeiten in Druckluft,

19. Taucherarbeiten,

20. Arbeiten in den Tierkörperbeseitigungsanstalten und in der Konfiskatbeseitigung, wenn eine erhebliche Infektionsgefahr gegeben ist,

21. Arbeiten an offenen Kläranlagen von Krankenanstalten, Sanatorien oder ähnlichen Einrichtungen, die von Hand gereinigt werden müssen und bei denen

eine erhebliche Infektionsgefahr gegeben ist,

22. Desinfektionsarbeiten mit Ausnahme von Schädlingsbekämpfung,

23. Arbeiten in Prosekturen und an Verbrennungsöfen in Krankenanstalten, Sanatorien und ähnlichen Einrichtungen, wenn in erheblichem Umfang Infektionsgefahr gegeben ist,

24. (entfallen)

25. Arbeiten in Brünieranlagen, wenn der Arbeiter der Einwirkung dabei entstehender Gase und Dämpfe ausgesetzt ist,

26. Aufladen offener Batteriezellen in Batterieladestationen,

27. Löten unter Verwendung von Schweißgeräten.

(2) Die Höhe des Zusatzurlaubs beträgt drei Arbeitstage.

§ 2 (entfallen) 6)

§ 3 4)

Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg, die während des Urlaubsjahres mindestens sechs Monate überwiegend mit den nachstehenden Arbeiten beschäftigt sind, erhalten folgenden Zusatzurlaub:

1. Arbeiter in den Betriebsbereichen der Stadtentwässerung                                                           5 Arbeitstage,

2. Arbeiter vor den Verbrennungsöfen und in der Leichenhalle des Krematoriums Ohlsdorf            3 Arbeitstage.

§ 4 5)

1
Die beim Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeiter des Landes Baden-Württemberg, die nach Abschn. IV Abs. 2 der Urlaubsvorschriften des Landes Baden-Württemberg für das Urlaubsjahr 1958 einen längeren Zusatzurlaub erhalten haben, als ihnen nach diesem Tarifvertrag zustehen würde, erhalten dieses Zusatzurlaub für die Dauer des Arbeitsverhältnisses weiter.

2
entfallen.

3
Die beim Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeiter des Saarlandes, die nach § 5 Abs. 1 Ziff. 5 der Urlaubsordnung für Beamte, Angestellte und Lohnempfänger des öffentlichen Dienstes v. 28.3.1955 (ABl. S. 573) für das Urlaubsjahr 1958 einen längeren Zusatzurlaub erhalten haben, als ihnen nach diesem Tarifvertrag zustehen würde, erhalten diesen Zusatzurlaub für die Dauer des Arbeitsverhältnisses weiter.

§ 5

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1959 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden. Unabhängig vom Satz 2 gilt eine Kündigung des MTArb als Kündigung dieses Tarifvertrages.

Protokollnotiz zu § 1:
Bei Prüfung der Frage, ob ein Arbeiter während des Urlaubsjahres mindestens sechs Monate überwiegend unter erheblicher Gefährdung der Gesundheit arbeitet, sind die Zeiträume, in denen verschiedene der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Arbeiten verrichtet werden, zusammenzurechnen.

B.
Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:

1.
Auf den Zusatzurlaub nach § 1 des Tarifvertrages besteht nach § 49 Abs. 1 MTArb i. Verb. mit der Protokollnotiz zum Tarifvertrag nur dann Anspruch, wenn der Arbeiter während des Urlaubsjahres mindestens sechs Monate überwiegend die in § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages bezeichneten gesundheitsgefährdenden Arbeiten verrichtet hat. Zeiträume, die zusammen mindestens 180 Kalendertage ergeben, gelten hierbei als sechs Monate.

Nach der Protokollnotiz zu § 1 des Tarifvertrages sind die Zeiträume, in denen verschiedene der in § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages bezeichnete Arbeiten verrichtet worden sind, zusammenzurechnen. Sie müssen also nicht unmittelbar aneinander anschließen. Es ist auch nicht erforderlich, dass die gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten während der ganzen täglichen Arbeitszeit ausgeübt werden. Sie müssen jedoch mehr als die halbe tägliche Arbeitszeit ausfüllen.

Die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 MTArb für den Erwerb des Anspruchs auf den Zusatzurlaub nach § 1 des Tarifvertrages gegeben sind, kann ohne weiteres getroffen werden, wenn sich schon auf Grund der regelmäßigen Beanspruchung eines Arbeiters zweifelsfrei ergibt, dass er in Zeiträumen von zusammen mindestens 6 Monaten (180 Kalendertagen) ständig überwiegend mit Arbeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages beschäftigt wurde. Ist das nicht der Fall, z. B. weil ein Arbeiter während des Urlaubsjahres unregelmäßig gesundheitsgefährdende Arbeiten im Sinne des Tarifvertrages verrichtet, so ist die Anspruchsvoraussetzung nach § 1 des Tarifvertrages erfüllt, wenn der Arbeiter,

der regelmäßig an 5 Tagen in der Woche arbeitet, an 125 Arbeitstagen in einem Urlaubsjahr,

der regelmäßig an 6 Tagen in der Woche arbeitet, an 151 Arbeitstagen in einem Urlaubsjahr,

überwiegend Arbeiten der in § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages bezeichneten Art verrichtet hat.

2.
Der Zusatzurlaub tritt zu dem Erholungsurlaub nach § 48 MTArb und ist daher tarifrechtlich wie dieser zu behandeln.

1) MBl. NRW. 1960 S. 1418, geändert durch Gem. RdErl. v. 24.8.1967 (MBl. NRW. 1967 S. 1412), 8.6.1970 (MBl. NRW. 1970 S. 1078), 3.10.1975 (MBl. NRW. 1975 S. 1934), 24.3.1977 (MBl. NRW 1977 S. 388), 12.5.1978 (MBl. NRW. 1978 S. 930), 30.4.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 1054), 18.5.1982 (MBl. NRW. 1982 S. 884), 4.9.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1142).

2) § 1 Abs. 1 in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung

3) § 1 Abs. 2 in der ab 1. Januar 1970 geltenden Fassung

4) in § 3 in der ab 1. Januar 1978 geltenden Fassung

5) in § 4 in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung

6) § 2 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1982