Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 13.11.2024


Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor - VAPPol II Bachelor)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung
für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor - VAPPol II Bachelor)

Vom 12. Mai 2022 (Fn 1)

Auf Grund des § 110 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 5 bis 13 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Teil 1
Ziele der Ausbildung

§ 1 Ziele und Mindestinhalte der Ausbildung

Teil 2
Einstellung in und Zulassung zum Laufbahnabschnitt II
als Kommissaranwärterin oder Kommissaranwärter

§ 2 Bewerbung

§ 3 Auswahlverfahren

§ 4 Zulassung zur Ausbildung und Einstellung

§ 5 Rechtsstellung

Teil 3
Ausbildung

§ 6 Gliederung der Ausbildung

§ 7 Dauer der Ausbildung

§ 8 Wiederholung von Studienleistungen und Beendigung des Vorbereitungsdienstes

§ 9 Entlassung

Teil 4
Prüfungsangelegenheiten

§ 10 Bachelorprüfung

§ 11 Abnahme von Studienleistungen und dienstlichen Bewertungen

§ 12 Bewertung von Studienleistungen

§ 13 Hochschulgrad, Laufbahnbefähigung

Teil 5
Datenverarbeitung

§ 14 Datenverarbeitung

Teil 6
Übergangs- und Schlussregelungen

§ 15 Ausbildung nach bisherigen Regelungen

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1
Ziele der Ausbildung

§ 1
Ziele und Mindestinhalte der Ausbildung

(1) Ziele der Ausbildung sind der Erwerb des Hochschulgrads Bachelor durch die Studierenden sowie die Befähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes, indem grundlegendes Fachwissen, Methodenkompetenzen und Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit vermittelt werden.

(2) Die Ausbildung soll die Studierenden in den Stand versetzen, Aufgaben des Wachdienstes zu erfüllen und Grundkenntnisse der allgemeinen Kriminalitätssachbearbeitung, der Verkehrssicherheitsarbeit sowie des Einsatzes aus besonderem Anlass anzuwenden. Darüber hinaus soll die Ausbildung Grundlagen der Führung und Zusammenarbeit vermitteln.

Teil 2
Einstellung in und Zulassung zum Laufbahnabschnitt II
als Kommissaranwärterin oder Kommissaranwärter

§ 2
Bewerbung

(1) Bewerbungen für eine Einstellung in den Laufbahnabschnitt II sind elektronisch an das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei, im Folgenden LAFP NRW, zu richten.

(2) Eine Übersicht der einzureichenden Bewerbungsunterlagen wird von dem für Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und im Internet veröffentlicht. Hieraus geht auch hervor, welche Unterlagen bereits innerhalb von zwei Wochen nach Absenden der Online-Bewerbung beim LAFP NRW einzureichen sind.

§ 3
Auswahlverfahren

(1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus.

(2) Das Auswahlverfahren wird beim LAFP NRW durchgeführt. Ziel ist, eine Aussage über die Eignung der sich bewerbenden Personen für den Polizeivollzugsdienst im Laufbahnabschnitt II abzugeben. Die Auswahlmethode bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalauswahlverfahren. Die Auswahlmethode muss für denselben Einstellungstermin gleich bleiben.

§ 4
Zulassung zur Ausbildung und Einstellung

(1) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird vom LAFP NRW für jede sich bewerbende Person ein Rangordnungswert ermittelt.

(2) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium im Rahmen des Bedarfs an Nachwuchskräften für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes unter Berücksichtigung der durch den Rangordnungswert bestimmten Rangfolge.

(3) Das LAFP NRW weist die zur Ausbildung zugelassenen Personen zum 1. September den Einstellungs- und Ausbildungsbehörden unter Berücksichtigung der durch die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Hochschule, mitgeteilten Plätze für Studierende je Abteilung beziehungsweise Standort zu. Die Berechnungsgrundlage und die Verteilung sind mit dem für Inneres zuständigen Ministerium abzustimmen.

§ 5
Rechtsstellung

Die zur Ausbildung zugelassenen Personen werden bei den Einstellungs- und Ausbildungsbehörden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern ernannt.

Teil 3
Ausbildung

§ 6
Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines dualen Bachelorstudiums. Sie gliedert sich in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Hochschule sowie die fachpraktischen Studienzeiten in Form von Trainings beim LAFP NRW und in Form von Praktika bei den Kreispolizeibehörden.

(2) Die Ausbildungsinhalte werden in als Modulen bezeichneten abgeschlossenen Studien- oder Lerneinheiten vermittelt, welche mit einer Modulprüfung oder anderen Studienleistung abgeschlossen werden. Studienleistungen können auch aus mehreren Teilstudienleistungen bestehen. Die Gewichtung wird in der Studienordnung festgelegt. Jede Studienleistung wird mit einer Punktzahl und Note nach § 12 oder mit „bestanden“ beziehungsweise „nicht bestanden“ bewertet. Bei Modulen der fachpraktischen Studienzeiten kann anstelle einer oder neben eine Studienleistung eine dienstliche Bewertung treten, die mit einer dem Bachelor-Bewertungssystem nach § 12 entsprechenden Punktzahl und Note oder mit „bestanden“ beziehungsweise „nicht bestanden“ bewertet werden kann. Die Grundsätze zur dienstlichen Bewertung regelt die Studienordnung.

(3) Die fachwissenschaftliche Studienzeit wird grundsätzlich als Präsenzstudium mit Selbststudienanteilen durchgeführt. Für die fachwissenschaftliche Studienzeit weisen die Einstellungs- und Ausbildungsbehörden die Studierenden der Hochschule zu. Für die fachpraktischen Studienzeiten weisen die Einstellungs- und Ausbildungsbehörden die Studierenden dem LAFP NRW und den Kreispolizeibehörden zu, sofern die fachpraktischen Studienzeiten nicht bei den Einstellungs- und Ausbildungsbehörden durchgeführt werden.

§ 7
Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre, sie ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt. Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Bachelorprüfung, die zugleich II. Fachprüfung ist.

(2) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Zeiten des Mutterschutzes für Beamtinnen nach den §§ 3 bis 8 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung oder Krankheitszeiten werden nicht auf die Ausbildungszeit nach Absatz 1 angerechnet, wenn insgesamt die Dauer von mehr als drei Monaten überschritten wird. Hiervon kann auf Antrag abgesehen werden.

(3) Für Studierende, die einem olympischen, paralympischen oder deaflympischen Bundes- oder Landeskader - Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader, Ergänzungssportkader oder Teamsportkader - angehören und als Spitzensportler oder Spitzensportlerin anerkannt sind, kann die Ausbildung um die mit dem Sportfachverband abgestimmte Trainings- und Wettkampfzeit bis zur Höchstausbildungszeit nach Absatz 1 Satz 1 verlängert werden. Über weitergehende Ausnahmen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium.

(4) In Fällen, in denen die Einhaltung der Höchstausbildungszeit nach Absatz 1 Satz 1 eine unzumutbare Härte für die Studierenden darstellen würde und die dazu führenden Umstände von ihnen nicht zu vertreten sind, kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einzelfall eine Ausnahme hiervon zulassen.

(5) Gemäß § 16 Absatz 1 der Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684) in der jeweils geltenden Fassung kann der Vorbereitungsdienst um bis zu zwölf Monate verkürzt werden, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie außerhochschulisch erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten nach Art und Umfang geeignet sind, die Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Ein entsprechender Antrag ist bei dem für Inneres zuständigen Ministerium zu stellen. Dem Antrag ist ein Votum der Hochschule beizufügen.

§ 8 (Fn 2)
Wiederholung von Studienleistungen und Beendigung des Vorbereitungsdienstes

(1) Eine nicht bestandene Studienleistung kann grundsätzlich wiederholt werden. Dies gilt auch, wenn eine dienstliche Bewertung anstelle einer oder neben eine Studienleistung tritt. Die Studienordnung hat die Anzahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Studienleistungen zu regeln. In der Studienordnung kann auch geregelt werden, dass eine dienstliche Bewertung durch eine Studienleistung zu wiederholen ist.

(2) Erreichen Studierende bei einer Studienleistung auch nach Inanspruchnahme einer Wiederholung nach Absatz 1 nicht eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“, ist die Studienleistung und damit die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn eine dienstliche Bewertung anstelle einer oder neben eine Studienleistung tritt und auch in der Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet worden ist. Gleiches gilt, wenn die Studienleistung nicht innerhalb eines in der Studienordnung geregelten Zeitraums erbracht wird.

(3) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Bachelorprüfung nicht bestanden haben und die Wiederholung der zum Nichtbestehen führenden Studienleistung oder dienstlichen Bewertung nicht wünschen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der Erklärung. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, endet das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird oder der Zeitraum nach Absatz 2 Satz 3 verstrichen ist.

§ 9
Entlassung

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die

1. geistigen und körperlichen Anforderungen durch sie nicht erfüllt sind oder

2. Beendigung des Studiums innerhalb der Höchstausbildungszeit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 für sie nicht mehr möglich ist.

Teil 4
Prüfungsangelegenheiten

§ 10
Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus:

1. Studienleistungen während des Studiums,

2. dienstlichen Bewertungen, die anstelle einer oder neben eine Studienleistung treten und

3. Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium.

(2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ bewertet wurden.

(3) Für die Berechnung der Gesamtnote sind die Noten der Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 wie folgt zu gewichten:

1. Abschlussnoten der Module während des Studiums mit 80 Prozent und

2. Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium mit 20 Prozent.

§ 11
Abnahme von Studienleistungen und dienstlichen Bewertungen

(1) Für die Abnahme von Studienleistungen und dienstlichen Bewertungen können bestellt werden:

1. Lehrende der Hochschule,

2. Personen, die eine Befähigung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes oder die Laufbahngruppe 2.2 des nichttechnischen Dienstes besitzen, oder

3. Personen, die über eine durch eine Prüfung erworbene Befähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugdienstes oder für die Laufbahngruppe 2.1 des nichttechnischen Dienstes oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(2) Als Gutachterinnen und Gutachter für die Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums sind Personen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu bestellen.

§ 12
Bewertung von Studienleistungen

Studienleistungen, die nicht mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden, sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

Laufbahnrechtliches Bewertungssystem                                                     Bachelor-

                                                                                                                      Bewertungssystem

in Punkten      in Noten                      in Worten                                           in Noten

15                    sehr gut (1)                 eine den Anforderungen in                1 oder 1,3

14                                                       besonderem Maße

                                                           entsprechende Leistung

13                    gut (2)                         eine den Anforderungen voll             1,7 oder 2 oder 2,3

12                                                       entsprechende Leistung

11

10                    befriedigend (3)          eine im Allgemeinen den                   2,7 oder 3 oder 3,3

9                                                         Anforderungen entsprechende

8                                                         Leistung

7                      ausreichend (4)           eine Leistung, die zwar                      3,7 oder 4

6                                                         Mängel aufweist, aber im

5                                                         Ganzen den Anforderungen

                                                           noch entspricht

4                      mangelhaft (5)            eine den Anforderungen nicht           5

3                                                         entsprechende Leistung, die              (nicht ausreichend)

2                                                         jedoch erkennen lässt, dass die

                                                           notwendigen Grundkenntnisse

                                                           vorhanden sind und die

                                                           Mängel in absehbarer Zeit

                                                           behoben werden könnten

1                      ungenügend (6)           eine den Anforderungen nicht

0                                                         entsprechende Leistung, bei

                                                           der selbst Grundkenntnisse

                                                           so lückenhaft sind, dass die

                                                           Mängel in absehbarer Zeit

                                                           nicht behoben werden könnten

§ 13
Hochschulgrad, Laufbahnbefähigung

(1) Mit Bestehen der Hochschulprüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad „Bachelor of Arts“.

(2) Die erfolgreich abgeleistete Hochschulprüfung vermittelt gleichzeitig die Laufbahnbefähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes.

(3) Prüfungsakten sind mindestens vier Jahre aufzubewahren.

Teil 5
Datenverarbeitung

§ 14
Datenverarbeitung

(1) Die Hochschule kann für Zwecke der Verwaltung und des ordnungsgemäßen Studiums Stammdatensätze der Studierenden verarbeiten. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Merkmal der Anonymisierung beziehungsweise Pseudonymisierung, Telefonnummer, Anschrift, E-Mail, Angabe der Einstellungs- und Ausbildungsbehörde, Prüfungsergebnissen, Abschlusszeugnissen sowie Angaben zum schulischen und beruflichen Werdegang. Die Hochschule darf die Stammdatensätze dem LAFP NRW sowie der jeweiligen Einstellungs- und Ausbildungsbehörde zur Verfügung stellen.

(2) Das LAFP NRW kann für Zwecke der Verwaltung und zum Zwecke des ordnungsgemäßen Studiums Stammdatensätze der Studierenden verarbeiten. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Merkmal der Anonymisierung beziehungsweise Pseudonymisierung, Telefonnummer, Anschrift, E-Mail, Angabe der Einstellungs- und Ausbildungsbehörde, Ergebnissen des Auswahlverfahrens zur Einstellung sowie Prüfungsergebnissen. Das LAFP NRW darf die Stammdatensätze der Hochschule sowie der jeweiligen Einstellungs- und Ausbildungsbehörde zur Verfügung stellen.

(3) Die Einstellungs- und Ausbildungsbehörden können für Zwecke der Verwaltung und des ordnungsgemäßen Studiums Stammdatensätze der Studierenden verarbeiten. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Merkmal der Anonymisierung beziehungsweise Pseudonymisierung, Telefonnummer, Anschrift, E-Mail und Prüfungsergebnissen. Die Einstellungs- und Ausbildungsbehörde darf die Stammdatensätze dem LAFP NRW sowie der Hochschule zur Verfügung stellen.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 verarbeiteten Daten sind vier Jahre nach Beendigung des Studiums zu löschen.

Teil 6
Übergangs- und Schlussregelungen

§ 15
Ausbildung nach bisherigen Regelungen

(1) Für die vor dem Jahr 2016 eingestellten Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter finden die §§ 8 und 9 keine Anwendung. In diesen Fällen findet die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554) in der bis zum [Einsetzen: Datum der Verkündung dieser Verordnung] geltenden Fassung Anwendung.

(2) Für Studierende, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2016 aufgenommen haben und diese

1. aus den in § 7 Absatz 2 genannten Gründen unterbrechen oder

2. wegen nicht ausreichender Studienleistung mit dem nachfolgenden Einstellungsjahrgang fortsetzen,

richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung, sofern eine Ausbildung und Prüfung nach Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Februar 2021 (GV. NRW. S. 206) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Mai 2022 (GV. NRW. S. 736); geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.

Fn 2

§ 8 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 30. Juni 2023. 



Normverlauf ab 2000: