Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024


Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
über die juristischen Prüfungen und
den juristischen Vorbereitungsdienst
(Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)

Vom 11. März 2003 (Fn 1)

Inhaltsübersicht (Fn 9)

Einleitende Vorschrift

§ 1

Befähigung zum Richteramt; Regelstudienzeit

Erster Teil
Die erste Prüfung

§ 2

Prüfungsabschnitte; Zweck der Prüfung

Erster Abschnitt
Die staatliche Pflichtfachprüfung

§ 3

Justizprüfungsämter

§ 4

Mitglieder der Justizprüfungsämter

§ 5

Unabhängigkeit

§ 6

Zuständiges Prüfungsamt

§ 7

Zulassung

§ 8

Praktische Studienzeit

§ 9

Meldung

§ 10

Prüfungsabschnitte

§ 11

Gegenstände der Prüfung

§ 12

(weggefallen)

§ 13

Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

§ 14

Bewertung der Aufsichtsarbeiten

§ 15

Mündliche Prüfung

§ 16

Entscheidungen des Prüfungsausschusses

§ 17

Prüfungsnoten

§ 18

Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung

§ 19

Niederschrift über die mündliche Prüfung

§ 20

Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung

§ 21

Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung

§ 22

Ordnungswidriges Verhalten

§ 23

Begründung; Einsichtnahme

§ 24

Wiederholung der Prüfung

§ 25

Freiversuch

§ 26

Wiederholung zum Zwecke der Notenverbesserung

§ 27

Widerspruch; Klage

§ 27a

Einwendungen

Zweiter Abschnitt
Universitäre Prüfungen; Gesamtnote; Zeugnisse

§ 28

Universitäre Prüfungen

§ 29

Gesamtnote der ersten Prüfung; Zeugnisse

Zweiter Teil
Der juristische Vorbereitungsdienst

§ 30

Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Dienstbezeichnung

§ 31

Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses; Entlassung

§ 32

Dienstrechtliche Stellung

§ 32a

Vorbereitungsdienst in Teilzeit

§ 33

Leitung der gesamten Ausbildung

§ 34

Zuweisung zur Ausbildung

§ 35

Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes

§ 35a

Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit

§ 35b

Einteilung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit

§ 36

Wahlstationen

§ 37

Ausbildungslehrgänge; ausbildungsfördernde Veranstaltungen

§ 38

Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

§ 39

Ausbildungsziel

§ 40

Selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben

§ 41

Ausbildung in der Praxis

§ 42

Einzelleistungen

§ 43

Arbeitsgemeinschaften

§ 43a

Arbeitsgemeinschaften bei einer Teilzeitbeschäftigung

§ 44

Leitung der Arbeitsgemeinschaften

§ 45

Gestaltung der Arbeitsgemeinschaften; Teilnahme

§ 46

Zeugnisse

Dritter Teil
Die zweite juristische Staatsprüfung

§ 47

Zweck der Prüfung

§ 48

Landesjustizprüfungsamt

§ 49

Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes

§ 50

Meldung und Zulassung zur Prüfung

§ 51

Prüfungsabschnitte

§ 52

Gegenstände der Prüfung

§ 53

Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

§ 54

Bewertung der Aufsichtsarbeiten

§ 55

Mündliche Prüfung

§ 56

Prüfungsentscheidungen; Prüfungsnoten; Zeugnisse

§ 56a

Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung

§ 57

Ergänzungsvorbereitungsdienst

§ 58

Wiederholung der Prüfung

§ 59

Nochmalige Wiederholung der Prüfung

§ 60

Widerspruch, Klage, Einwendungen

§ 61

Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor"

Vierter Teil
Anrechnungen; Aufbewahrungsfristen

§ 62

(weggefallen)

§ 63

Anrechnung einer Ausbildung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt

§ 64

Aufbewahrungsfristen, Digitalisierung von Prüfungsleistungen

Fünfter Teil
Schlussvorschriften

§ 65

Rechts- und Verwaltungsvorschriften

§ 66

(weggefallen)

§ 67

In-Kraft-Treten

Einleitende Vorschrift

§ 1 (Fn 10)
Befähigung zum Richteramt; Regelstudienzeit

Die Befähigung zum Richteramt und zum allgemeinen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt.

Erster Teil
Die erste Prüfung

§ 2 (Fn 10)
Prüfungsabschnitte; Zweck der Prüfung

(1) Die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. Sie hat die Aufgabe festzustellen, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist.

(2) Die Prüfung soll zeigen, dass der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Rechtskenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren europarechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Bezügen, ihren rechtswissenschaftlichen Methoden sowie philosophischen, insbesondere auch ethischen, geschichtlichen, psychologischen und gesellschaftlichen Grundlagen verfügt. Dies schließt Grundkenntnisse über Aufgaben und Arbeitsmethoden der rechtsberatenden Praxis ein.

(3) Darüber hinaus soll der Prüfling insbesondere im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung seine Fähigkeit zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten beweisen.

Erster Abschnitt
Die staatliche Pflichtfachprüfung

§ 3 (Fn 10)
Justizprüfungsämter

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird vor einem der Justizprüfungsämter abgelegt. Justizprüfungsämter bestehen bei den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Hamm und Köln.

(2) Die Justizprüfungsämter bestehen aus der oder dem Vorsitzenden, einer ständigen Vertreterin oder einem ständigen Vertreter und weiteren Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die geschäftsführende Vertreterin oder der geschäftsführende Vertreter können sich als Vorsitzende eines Prüfungsausschusses an der Prüfung beteiligen.

(3) Die Vorsitzenden führen die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb ihres Justizprüfungsamtes. Sie sind für alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig, soweit keine andere Regelung getroffen ist. Sie wählen insbesondere einheitliche Aufgaben für Prüfungsarbeiten aus, bestimmen die Prüferinnen oder Prüfer und stellen die Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung aus. Bei Uneinigkeit über die Aufgaben der Prüfungsarbeiten beschließen sie mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Eine Übertragung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 auf Bedienstete des Justizprüfungsamtes sowie der Aufgabe nach Satz 6 auf die geschäftsführende Vertreterin oder den geschäftsführenden Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes ist zulässig. Das Justizprüfungsamt untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts.

§ 4 (Fn 4)
Mitglieder der Justizprüfungsämter

(1) Die oder der Vorsitzende sowie die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter werden von dem für die Justiz zuständigen Ministerium, die weiteren Mitglieder von der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes berufen und abberufen.

(2) Zu Mitgliedern des Justizprüfungsamtes können berufen werden:

1. auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe beamtete oder angestellte hauptamtliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der Rechtswissenschaft;

2. Privatdozentinnen und Privatdozenten der Rechtswissenschaft;

3. Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare;

4. Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt;

5. sonstige Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in der Praxis geeignet erscheinen.

Es darf nur berufen werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5, 7 DRiG) oder aufgrund eines Studiums der Rechtswissenschaft und der vorgeschriebenen Prüfungen die Befähigung zum allgemeinen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erlangt hat. Prüferinnen und Prüfer aus dem Personenkreis des § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sollen bei der Heranziehung gemäß den §§ 14, 15 vorrangig berücksichtigt werden.

(3) Die Mitglieder der Justizprüfungsämter werden jeweils für fünf Jahre berufen.

(4) Die Vorsitzenden der Justizprüfungsämter können dauerhaft Mitglieder der anderen Justizprüfungsämter sowie zum Zwecke der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung als Prüferin oder Prüfer heranziehen.

(5) Die Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt endet spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahres; unberührt hiervon bleibt die Mitwirkung in einem Widerspruchsverfahren.

§ 5
Unabhängigkeit

Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

§ 6
Zuständiges Prüfungsamt

(1) Bewerberinnen und Bewerber können sich zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden:

a) bei dem Justizprüfungsamt, dessen Bezirk sie durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen angehören;

b) bei jedem Justizprüfungsamt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit sie an einer Universität in Nordrhein-Westfalen mindestens zwei Halbjahre Rechtswissenschaft studiert haben.

(2) Wird die Bewerberin oder der Bewerber von einem Justizprüfungsamt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Prüfung zugelassen, so ist dieses Justizprüfungsamt für das weitere Prüfungsverfahren ausschließlich zuständig. Solange ein Prüfungsverfahren bei einem Prüfungsamt im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes anhängig ist, wird die Bewerberin oder der Bewerber von einem Justizprüfungsamt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zur Prüfung zugelassen.

§ 7 (Fn 10)
Zulassung

(1) Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt den Nachweis voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber

1. mindestens vier Halbjahre an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes Rechtswissenschaft studiert,

2. eine Zwischenprüfung (§ 28) bestanden,

3. erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung von mindestens zwei Semesterwochenstunden oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs gleichen Umfangs besucht,

4. an einer praktischen Studienzeit (§ 8) teilgenommen hat und

5. erfolgreich fünf Aufsichtsarbeiten und vier häusliche Arbeiten, davon jeweils eine im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, angefertigt hat.

(2) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie digitale Kompetenz, Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Im gesamten Studium ist gerade vor dem Hintergrund des nationalsozialistischen Unrechts die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts einschließlich seines Missbrauchspotentials zu fördern. Bewerberinnen und Bewerber sollen ferner an Lehrveranstaltungen für Juristinnen und Juristen über die Grundlagen und die Erkenntnismöglichkeiten der politischen Wissenschaft, der Sozialwissenschaft und der Psychologie teilgenommen haben. Sie sollen auch Kenntnisse der Buchhaltungs- und der Bilanzkunde besitzen.

(3) Von den Erfordernissen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5 können aus wichtigem Grund Ausnahmen zugelassen werden. Die Fremdsprachenkompetenz (Absatz 1 Nr. 3) kann auch anderweitig nachgewiesen werden; die Teilnahme an einer praktischen Studienzeit im fremdsprachigen Ausland (§ 8) gilt in der Regel als Nachweis in diesem Sinne. Die erstmalige Teilnahme an einer Verfahrenssimulation oder studentischen Rechtsberatung in deutscher oder fremder Sprache befreit von der Verpflichtung, erfolgreich eine häusliche Arbeit anzufertigen, wenn der Prüfling einen Arbeitsaufwand hatte, der dem Aufwand von mindestens sechs Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen entspricht, und einen Leistungsnachweis erbracht hat. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Anfertigung einer häuslichen Arbeit im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht.

(4) Der Zulassungsantrag soll zurückgewiesen werden, wenn der Studiengang keine zweckmäßige Ordnung erkennen lässt.

§ 8 (Fn 10)
Praktische Studienzeit

(1) Die Studierenden haben eine praktische Studienzeit abzuleisten. In dieser Zeit sollen ihnen ein Einblick in die Praxis vermittelt und, soweit möglich, Gelegenheit zu einer praktischen Mitarbeit gegeben werden.

(2) Die praktische Studienzeit dauert insgesamt drei Monate. Sie ist während der vorlesungsfreien Zeit in der Regel in mindestens zwei, höchstens drei Teilen abzuleisten.

(3) Die praktische Studienzeit findet mindestens vier Wochen in der Rechtspflege oder in einem Unternehmen der freien Wirtschaft, mindestens vier Wochen bei einer mit Verwaltungsaufgaben betrauten Stelle und im Falle von drei Teilen der praktischen Studienzeit maximal vier Wochen nach Wahl bei einer Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, statt. Die Ausbildung kann auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt abgeleistet werden.

(4) Das Justizprüfungsamt kann auf Antrag weitere Ausnahmen von der Regelausbildung (Absatz 2 Satz 2, Absatz 3) zulassen.

(5) Bei Beginn der Ausbildung sind die Studierenden auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hinzuweisen. Findet die Ausbildung bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde statt, sind die Studierenden nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils gültigen Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(6) Die ausbildende Stelle erteilt den Studierenden eine Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Studienzeit.

§ 9 (Fn 10)
Meldung

Der Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist an das Justizprüfungsamt zu richten. Ihm sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf, in dem insbesondere auch der Werdegang in der Zeit zwischen der Erlangung der Hochschulreife und der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung dargelegt werden muss,

2. der Nachweis über das Bestehen der Zwischenprüfung,

3. eine Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses,

4. eine Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Studienzeit,

5. der Nachweis über die erfolgreiche Anfertigung von fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten und vier häuslichen Arbeiten, davon eine im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht,

6. Bescheinigungen jeder besuchten Universität über die Aufnahme und die Beendigung eines Studiums sowie über Studienunterbrechungen und Studienfachwechsel und

7. die Versicherung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung bisher bei keinem anderen Justizprüfungsamt beantragt hat, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist.

Die Beifügung von sonstigen Zeugnissen, die sich auf den Studiengang beziehen, oder von Arbeiten, die während der Studienzeit angefertigt worden sind, ist freigestellt.

§ 10 (Fn 11)
Prüfungsabschnitte

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus. Die Justizprüfungsämter können festlegen, dass die schriftlichen Leistungen auch elektronisch erbracht werden können. Ab dem 1. Januar 2024 haben sie die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten in elektronischer Form zu ermöglichen.

(2) Der schriftliche Teil besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten. Die Aufgabenstellungen sind landesweit identisch. Drei Aufsichtsarbeiten sind dem Zivilrecht (§ 11 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6), zwei Aufsichtsarbeiten sind dem Öffentlichen Recht (§ 11 Abs. 2 Nrn. 9 bis 14) und eine Aufsichtsarbeit ist dem Strafrecht (§ 11 Abs. 2 Nrn. 7 und 8), jeweils unter Einschluss der dazugehörenden Verfahrensrechte, zu entnehmen. Die Aufgaben können auch aus dem rechtsberatenden und rechtsgestaltenden anwaltlichen Tätigkeitsbereich gestellt werden. Sie sollen einen rechtlich und tatsächlich einfachen Fall betreffen, der dem Prüfling jedoch Gelegenheit gibt, seine Fähigkeit zur Erörterung von Rechtsfragen darzutun.

(3) Der mündliche Teil besteht aus einem Prüfungsgespräch. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in § 11 genannten Gegenstände.

§ 11 (Fn 12)
Gegenstände der Prüfung

(1) Die Gegenstände der staatlichen Prüfung sind die Pflichtfächer. Andere Rechtsgebiete dürfen nur insoweit zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, als lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.

„(2) Pflichtfächer sind

1. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch einschließlich ausgewählter Nebengesetze:

a) Buch 1 (Allgemeiner Teil) ohne Abschnitt 1, Titel 2, Untertitel 2,

b) Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse), dabei Abschnitt 3 ohne die Reglungen zur Draufgabe, Abschnitt 8 ohne die Titel 2, 3 Untertitel 2 bis 4, Titel 5 Untertitel 5, Titel 7, 8 Untertitel 2, Titel 9 Untertitel 1 Kapitel 2 bis 4, Untertitel 2 bis 4, Titel 11, 12 Untertitel 3, Titel 15, 18, 19 und 25,

c) im Überblick die Haftungsregelungen des Straßenverkehrsgesetzes sowie das Produkthaftungsgesetz,

d) aus dem Buch 3 (Sachenrecht) die Abschnitte 1 bis 4, aus dem Abschnitt 7 das Recht der Hypothek und der Grundschuld sowie der Abschnitt 8 Titel 1,

e) im Überblick aus dem Buch 4 (Familienrecht) aus dem Abschnitt 1 die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen und das gesetzliche Güterrecht sowie aus dem Abschnitt 2 die Allgemeinen Vorschriften über die Verwandtschaft und die Elterliche Sorge beschränkt auf die Regeln der Vertretungsmacht und der beschränkten Elternhaftung,

f) im Überblick aus dem Buch 5 (Erbrecht) der Abschnitt 1 (Erbfolge), aus dem Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben) Titel 1, Titel 2 Untertitel 1, 3 und 4, Titel 3, aus Titel 4 ausschließlich die Haftungsbeschränkung der Miterben, der Abschnitt 3 (Testament) ohne Titel 6, der Abschnitt 4 (Erbvertrag), der Abschnitt 5 (Pflichtteil) sowie aus dem Abschnitt 8 (Erbschein) die Wirkungen des Erbscheins,

2. aus dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Überblick aus dem 1. Teil das 2. Kapitel (Internationales Privatrecht), aus der Verordnung Nummer 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht  vom 17. Juni 2008 (Rom I) und aus der Verordnung Nummer 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) die Regelungen zur Rechtswahl und zum anwendbaren Recht, soweit diese sich auf die unter Nummern 1 Buchstabe b und c und 6 genannten Schuldverhältnisse beziehen,

3. aus dem Handelsrecht im Überblick:

a) aus dem 1. Buch des Handelsgesetzbuchs die Abschnitte 1 bis 5 (Kaufleute, Handelsregister, Handelsfirma, Prokura und Handlungsvollmacht), dabei aus dem Abschnitt 2 nur die Publizität des Handelsregisters,

b) aus dem 4. Buch des Handelsgesetzbuchs die Abschnitte 1 und 2 (allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte, Handelskauf) ohne die Regelungen zum Kontokorrent und zu den kaufmännischen Orderpapieren,

4. aus dem Gesellschaftsrecht im Überblick:

a) aus dem 2. Buch des Handelsgesetzbuchs die Abschnitte 1 und 2 (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft),

b) aus dem Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Abschnitte 1 und 3 (Errichtung der Gesellschaft sowie Vertretung und Geschäftsführung),

5. aus dem Zivilverfahrensrecht im Überblick:

a) aus dem Erkenntnisverfahren:

gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen, Verfahren im ersten Rechtszug (ohne Wiederaufnahme des Verfahrens, Urkunden- und Wechselprozess, Familiensachen, Kindschaftssachen und Unterhaltssachen), Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Beweisgrundsätze,

b) aus dem Vollstreckungsverfahren:

allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen und Arten der Zwangsvollstreckung einschließlich der Rechtsbehelfe nach den §§ 766, 767, 771 der Zivilprozessordnung,

6. aus dem Arbeitsrecht im Überblick: Inhalt, Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis einschließlich der zugehörigen Regelungen aus dem Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht sowie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz,

7. aus dem Strafgesetzbuch:

a) der Allgemeine Teil mit Ausnahme des 3. Abschnittes, Titel 1, 2, 4, 5, 6 (ohne die Entziehung der Fahrerlaubnis) und 7 und des 5. Abschnittes, Titel 2,

b) aus dem Besonderen Teil:

aus dem 6. Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt): Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte,

aus dem 7. Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung): Hausfriedensbruch, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Vortäuschen einer Straftat,

der 9. Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid),

der 10. Abschnitt (Falsche Verdächtigung),

der 14. Abschnitt (Beleidigung),

aus dem 15. Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs): Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, Verletzung des Briefgeheimnisses, Ausspähen von Daten,

aus dem 16. Abschnitt (Straftaten gegen das Leben): Mord, Totschlag, minder schwerer Fall des Totschlags, Tötung auf Verlangen, Aussetzung, Fahrlässige Tötung,

der 17. Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit),

aus dem 18. Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit): Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Nötigung, Bedrohung,

der 19. Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung),

der 20. Abschnitt (Raub und Erpressung),

aus dem 21. Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei): Begünstigung, Strafvereitelung, Strafvereitelung im Amt, Hehlerei,

der 22. Abschnitt (Betrug und Untreue) ohne Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug, Kreditbetrug sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt,

aus dem 23. Abschnitt (Urkundenfälschung): Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung, mittelbare Falschbeurkundung, Urkundenunterdrückung,

aus dem 27. Abschnitt (Sachbeschädigung): Sachbeschädigung, gemeinschädliche Sachbeschädigung,

aus dem 28. Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten): Brandstiftungsdelikte, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotene Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr, Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Vollrausch, Unterlassene Hilfeleistung,

aus dem 30. Abschnitt (Straftaten im Amt): Bestechungsdelikte, Körperverletzung im Amt, Falschbeurkundung im Amt,

8. aus dem Strafverfahrensrecht im Überblick: Verfahrensgrundsätze und verfassungsrechtliche Bezüge des Strafprozessrechts, allgemeiner Gang des Ermittlungs- und Strafverfahrens, Rechtsstellung und Aufgaben der wesentlichen Verfahrensbeteiligten, erstinstanzliche gerichtliche Zuständigkeit und weiterer Instanzenzug, Zwangsmittel (davon lediglich körperliche Untersuchung Beschuldigter, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Durchsuchung und Beschlagnahme), Beweisrecht (Arten der Beweismittel, Beweisantragsrecht, Beweisverbote), Rechtskraft,

9. Staatsrecht ohne Verteidigungsfall, Finanzverfassungs- und Notstandsverfassungsrecht,

10. aus dem Verfassungsprozessrecht im Überblick: Verfassungsbeschwerde, abstrakte und konkrete Normkontrollverfahren, Organstreitverfahren, Bund-Länder-Streitigkeiten, einstweiliger Rechtsschutz,

11.  aus dem Europarecht im Überblick: Rechtsquellen der Europäischen Union, die Grundfreiheiten des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und ihre Durchsetzung, Entwicklung, Organe, Kompetenzen und Handlungsformen der Europäischen Union, Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht einschließlich dessen Umsetzung, aus dem Rechtsschutzsystem des Unionsrechts: Vertragsverletzungs- und Vorabentscheidungsverfahren,

12. allgemeines Verwaltungsrecht, einschließlich im Überblick des Rechts der öffentlichen Ersatzleistungen und des Verwaltungsvollstreckungsrechts, allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht einschließlich des Verwaltungszustellungsgesetzes mit Ausnahme der besonderen Verwaltungsverfahren,

13. aus dem besonderen Verwaltungsrecht,

a) Polizei- und Ordnungsrecht ohne die in den §§ 14a bis 33c Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen enthaltenen Regelungen sowie im Überblick das Versammlungsrecht,

b) Kommunalrecht im Überblick mit Ausnahme des Kommunalwahl- und Kommunalabgabenrechts, des Haushaltsrechts sowie der Vorschriften aus der Gemeindeordnung über das Gemeindegebiet, die Bezirke und Ortschaften und den Verwaltungsvorstand und die Gemeindebediensteten,

c) aus dem Baurecht im Überblick: Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung beschränkt auf die Veränderungssperre, bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben einschließlich der Regelungen der Baunutzungsverordnung hierzu und Planerhaltung sowie das Bauordnungsrecht mit Ausnahme der technischen Vorschriften,

14. aus dem Verwaltungsprozessrecht im Überblick: Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, Sachentscheidungsvoraussetzungen, Klagearten, Vorverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, gerichtlicher Prüfungsumfang, gerichtliche Entscheidungen.

(3) Zu den Pflichtfächern gehören ihre europarechtlichen Bezüge unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnisses des europäischen Rechts zum nationalen Recht sowie ihre Bezüge zur Europäischen Menschenrechtskonvention, ihre philosophischen, insbesondere auch ethischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen sowie die rechtswissenschaftlichen Methoden und die Methoden der rechtsberatenden Praxis.

(4) Soweit Kenntnisse „im Überblick“ verlangt werden, müssen einem Prüfling lediglich die gesetzliche Systematik, die wesentlichen Normen und Rechtsinstitute ohne vertiefte Kenntnisse von Rechtsprechung und Literatur bekannt sein.

§ 12 (Fn 13)
(weggefallen)

§ 13 (Fn 14)
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

(1) Für jede Aufsichtsarbeit in der staatlichen Pflichtfachprüfung stehen dem Prüfling an je einem Tag fünf Stunden zur Verfügung. Prüflingen mit Behinderung kann diese Frist auf Antrag bis zu zwei Stunden verlängert werden. Von einem Prüfling, der einen Nachteilsausgleich begehrt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf seine Kosten verlangt werden.

(2) Das Justizprüfungsamt teilt dem Prüfling für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eine Kennziffer zu. Die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten.

(3) Das für die Justiz zuständige Ministerium bestimmt die zulässigen Hilfsmittel; andere dürfen nicht benutzt werden.

(4) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts sicherzustellen.

(5) Über den Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit wird eine Niederschrift angefertigt. Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins kann die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes:

1. die Bearbeitungszeit (Absatz 1) angemessen verlängern;

2. für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung dieser Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen.

Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht unmittelbar gegenüber der Aufsichtsperson rügt und binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich oder elektronisch bei dem Justizprüfungsamt geltend gemacht hat.

§ 14 (Fn 15)
Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern der Justizprüfungsämter selbstständig begutachtet und bewertet. Bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit erfolgt eine Beratung der beiden Prüferinnen oder Prüfer. Können sie sich nicht einigen, werden Note und Punktwert endgültig im Rahmen ihrer Bewertung von einer dritten Prüferin oder einem dritten Prüfer festgelegt, die oder der jeweils von den Vorsitzenden der Justizprüfungsämter bestimmt wird. Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.

(2) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Prüferinnen oder Prüfern, Mitteilungen über deren Person dürfen dem Prüfling erst nach Bewertung der schriftlichen Arbeiten gemacht werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

(3) Dem Prüfling wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Die Frist wird durch die Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum desPoststempels.

§ 15 (Fn 16)
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus drei Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden besteht. Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Prüflinge geladen werden.

(2) Den Vorsitz in der mündlichen Prüfung führt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter oder ein anderes Mitglied des Justizprüfungsamtes, das die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bestimmt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(3) Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling einzeln Rücksprache nehmen.

(4) Die Gesamtdauer des Prüfungsgesprächs beträgt je erschienenem Prüfling etwa 45 Minuten. Bei Einzelprüfungen kann die Prüfungszeit angemessen verlängert werden. Sie ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen. An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle Prüferinnen und Prüfer.

(5) Eine Einzelprüfung findet nur in einem Ausnahmefall statt.

(6) Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes kann Studierenden der Rechtswissenschaft und mit der Juristenausbildung oder Prüfung befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses findet unter Ausschluss der Zuhörenden statt, wenn ein Prüfling nicht in deren Anwesenheit einwilligt.

§ 16
Entscheidungen des Prüfungsausschusses

(1) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen, insbesondere die Entscheidung über das Prüfungsergebnis trifft - abgesehen von § 14 Abs. 1 - der Prüfungsausschuss. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende über das Vorgespräch (§ 15 Abs. 3).

(3) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die darin erbrachten Leistungen. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwerts für die Gesamtnote über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung.

§ 17
Prüfungsnoten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut:
eine besonders hervorragende Leistung
= 16-18 Punkte

gut:
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13 - 15 Punkte

vollbefriedigend:
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 - 12 Punkte

befriedigend:
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7 - 9 Punkte

ausreichend:
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 4 - 6 Punkte

mangelhaft:
eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 - 3 Punkte

ungenügend:
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.

Zwischennoten undvon vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.

(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

14,00 - 18,00 Punkte:
sehr gut

11,50 - 13,99 Punkte:
gut

9,00 - 11,49 Punkte:
vollbefriedigend

6,50 - 8,99 Punkte:
befriedigend

4,00 - 6,49 Punkte:
ausreichend

1,50 - 3,99 Punkte:
mangelhaft

0 - 1,49 Punkte:
ungenügend.

§ 18 (Fn 17)
Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung

(1) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so ist die staatliche Pflichtfachprüfung für bestanden zu erklären, und zwar als "ausreichend", "befriedigend", "vollbefriedigend", "gut" oder "sehr gut". Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(2) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtbeurteilung (Gesamtnote) den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte nicht unterschreitet.

(3) Die Punktwerte für die Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 65 Prozent und die Leistungen im Prüfungsgespräch mit einem Anteil von insgesamt 35 Prozent zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit dem Quotienten aus 65 und 6 und die des Prüfungsgesprächs mit 35 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Sind dem Prüfling Prüfungsleistungen nach § 24 Absatz 3 erlassen worden, so sind die entsprechenden Prüfungsleistungen aus dem vorhergehenden Prüfungsverfahren zu berücksichtigen. Die Summe aller Punktwerte ist bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(4) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat.

(5) Fehler bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote und bei der Errechnung des Punktwertes können von Amts wegen durch das Justizprüfungsamt berichtigt werden. Die Berichtigung der Punktwerte und eine durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen.

(6) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung ist zu verkünden und unter Hervorhebung der wesentlichen Aspekte zu begründen. Verkündung und Begründung finden unter Ausschluss der Mitprüflinge statt, wenn der Prüfling nicht deren Anwesenheit zustimmt. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich bekannt zu geben.

§ 19 (Fn 10)
Niederschrift über die mündliche Prüfung

(1) Über den mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:

1. Ort und Tag der Prüfung,

2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,

4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,

5. die Prüfungsgegenstände, die Inhalt des Prüfungsgesprächs waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung,

6. die errechneten Punktwerte für die Gesamtnote,

7. eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgebenden Gründe,

8. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung,

9. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere die Entscheidung nach § 22 Absatz 4 und

10. die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 20 (Fn 10)
Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären, sobald

1. mehr als die Hälfte der Aufsichtsarbeiten mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden ist oder der Prüfling nicht im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten mindestens 3,50 Punkte erreicht hat,

2. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert und

3. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht erscheint.

(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes für nicht unternommen zu erklären, sobald

1. ein Prüfling mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt; die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden,

2. die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes nach Anhörung des Prüflings das Prüfungsverfahren abbricht, weil dessen sachgemäße Durchführung sich wegen einer ernsten Erkrankung des Prüflings oder aus einem anderen wichtigen Grund längere Zeit verzögert hat oder verzögern wird.

In diesen Fällen entfällt auch die Wirkung der Meldung.

(3) Die Entscheidung der oder des Vorsitzenden ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

§ 21
Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung

(1) Liefert ein Prüfling bis zu zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so sind sie durch die oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes für "ungenügend" zu erklären. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(2) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, so hat er im nächstmöglichen Termin alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen.

(3) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber demJustizprüfungsamt geltend gemacht werden. § 13 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 22 (Fn 18)
Ordnungswidriges Verhalten

(1) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder des verspäteten Erscheinens, zwischenzeitlichen Entfernens oder Abbruchs des Prüfungsgesprächs, können ausgesprochen werden:

1. dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden;

2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können für "ungenügend" (0 Punkte) erklärt werden;

3. die staatliche Pflichtfachprüfung kann für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden; im Falle eines Verbesserungsversuchs nach § 26 kann in besonders schweren Fällen auch die bereits bestandene staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden erklärt werden.

In minder schweren Fällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Ahndung abgesehen werden. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 findet § 25 keine Anwendung.

(2) Soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung es erfordert und es angemessen ist, hat der Prüfling die Durchsuchung, Durchleuchtung oder sonstige Überprüfung seiner Person und der von ihm mitgebrachten Gegenstände durch geeignete Hilfspersonen des Justizprüfungsamtes zu dulden. Jeder Prüfling ist verpflichtet, nicht zugelassene Hilfsmittel an das Justizprüfungsamt herauszugeben, das sie bis zum Abschluss des Verfahrens sicherstellen darf.

(3) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der staatliche Pflichtfachprüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.

(4) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens des Prüflings entscheidet die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes.

§ 23 (Fn 10)
Begründung; Einsichtnahme

(1) Die Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Verkündung der Prüfungsentscheidung bei dem Justizprüfungsamt zu stellen.

(2) Dem Prüfling ist die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer zu gestatten. Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Justizprüfungsamtes. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei dem Justizprüfungsamt zu stellen.

§ 24
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Prüfling die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.

(2) Die Prüfung ist grundsätzlich vor demselben Justizprüfungsamt zu wiederholen. Ein Wechsel des Prüfungsamtes ist nur mit Zustimmung des abgebenden und des aufnehmenden Prüfungsamtes zulässig. Auf die Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch. Sie darf nur aus wichtigem Grund und nur dann erteilt werden, wenn die Prüfung vor dem abgebenden Prüfungsamt rechtlich zulässig ist und die vom abgebenden Prüfungsamt erteilten Auflagen unberührt bleiben. Dies gilt entsprechend, wenn die Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist.

(3) Auf Antrag erlässt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes dem Prüfling für die Wiederholungsprüfung die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten, wenn diese im Durchschnitt mit "ausreichend" (4,00 Punkte) oder besser bewertet worden sind. Der Antrag ist spätestens mit der Meldung zur Wiederholungsprüfung zu stellen. Einzelne Aufsichtsarbeiten dürfen nicht erlassen werden. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Prüfung gemäß §§ 20 Abs. 1 oder 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für nicht bestanden erklärt worden ist.

(4) Wer die Prüfung in einem Landim Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes endgültig nicht bestanden hat, kann auch nach erneutem Studium nicht noch einmal zur Prüfung zugelassen werden.

§ 25 (Fn 10)
Freiversuch

(1) Meldet sich ein Prüfling spätestens bis zum Abschluss des achten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums „oder unmittelbar nach Ablauf der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 genannten Studiendauer zur Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung und besteht er die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen (Freiversuch). Ein weiterer Freiversuch ist ausgeschlossen.

(2) Für die Berechnung von in anderen Studiengängen erbrachten Studienzeiten ist die durch die Universität vorgenommene Festsetzung maßgeblich. Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung:

1. Fachsemester, während deren der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit , auf Grund von Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), der Inanspruchnahme von Elternzeit unter den Voraussetzungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), von Pflegezeit unter den Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) jeweils in der jeweils geltenden Fassung oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war,

2. bis zu vier Semester für Studiengangsverzögerungen infolge einer Behinderung,

3. bis zu drei Semester für ein Auslandsstudium, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war und rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Stunden je Woche, im ausländischen Recht besucht und je halbjährigem Studienaufenthalt mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat,

4. ein Semester für eine an einer inländischen Hochschule nachweislich erfolgreich abgeschlossene fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung oder eine Ausbildung im Bereich Digitalisierung und Recht , die sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat,

5. ein Semester für die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation im In- oder Ausland, die in deutscher oder fremder Sprache durchgeführt wird, wenn der Prüfling einen Arbeitsaufwand hatte, der dem Aufwand von mindestens sechzehn Semesterwochenstunden entspricht und einen Leistungsnachweis erworben hat,

6. ein Semester für die Teilnahme an einer studentischen Rechtsberatung, wenn die Teilnahme von einer Universität begleitet wird und sich die Mitarbeit über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat, und

7. bis zu drei Semester, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit Mitglied in gesetzlich oder durch die Grundordnung vorgesehenen Gremien der Hochschule war oder das Amt der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten wahrgenommen hat.

Unberücksichtigt bleiben nur volle Fachsemester. Ein Hinderungsgrund ist nur anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen des Hinderungsgrundes in dasselbe Fachsemester fallen.

(3) Im Fall einer Erkrankung hat der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung auf seine Kosten herbeizuführen und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorzulegen, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich eine Studienunfähigkeit ergibt.

(4) Ist ein Leistungsnachweis gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 bis 6 vorgelegt worden, kann er nicht zugleich zum Beleg der Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 3 Satz 3 oder des § 28 Abs. 3 Satz 3 eingesetzt werden. Die auf Veranstaltungen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 bis 6 entfallenden Semesterwochenstunden können nicht zum Beleg der Voraussetzung des § 28 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz angeführt werden.

(5) Die Summe der gemäß Absatz 2 unberücksichtigt bleibenden Semester ist auf vier beschränkt.

§ 26 (Fn 19)
Wiederholung zum Zwecke der Notenverbesserung

(1) Ist die Prüfung im Freiversuch oder im regulären Versuch gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 für bestanden erklärt worden, hat die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes dem Prüfling auf dessen Antrag einmalig eine erneute Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung zu gestatten. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Prüfungsergebnis zu stellen.

(2) Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl in der Gesamtnote, so erteilt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes hierüber ein Zeugnis.

§ 27 (Fn 10)
Widerspruch; Klage

(1) Über einen Widerspruch gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes, bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung auf Grundlage einer einzuholenden Stellungnahme der Personen, die an der Beurteilung beteiligt gewesen sind.

(2) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 1 können Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistung enthalten, nicht geändert werden.

(3) Legt der Prüfling gegen eine Entscheidung über das Ergebnis einer staatlichen Pflichtfachprüfung Widerspruch ein oder erhebt er Klage, so wird dadurch ein weiteres Prüfungsverfahren nicht gehindert. Wird nach Ablegung der Wiederholungsprüfung eine frühere Prüfung für bestanden erklärt, so gilt das Ergebnis der früheren Prüfung als Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung. Sofern dem Prüfling bei Ablegung der Wiederholungsprüfung die Möglichkeit einer Notenverbesserung nach § 26 zugeständen hätte, gilt auf seinen Antrag das Ergebnis der Wiederholungsprüfung als das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch spätestens innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der früheren Prüfung bei der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes zu stellen.

§ 27a (Fn 20)
Einwendungen

Einwendungen gegen die Bewertung schriftlicher Aufsichtsarbeiten sind spätestens binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung sind spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung im Einzelnen und nachvollziehbar schriftlich oder elektronisch zu begründen. Im Falle eines fristgerechten Antrags nach § 23 Absatz 1 Satz 2 beginnt die Frist nach Satz 1 mit Ablauf des Tages der Mitteilung der Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen. Hierauf ist bei der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung hinzuweisen.

Zweiter Abschnitt
Universitäre Prüfungen; Gesamtnote; Zeugnisse

§ 28 (Fn 10)
Universitäre Prüfungen

(1) Zwischenprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung werden an einer Universität abgelegt; sie sollen studienbegleitend abgelegt werden. Zum Nachweis der Prüfungsleistungen soll ein Leistungspunktsystem geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Universität, insbesondere auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ermöglicht.

(2) Die Gegenstände der Zwischenprüfung dürfen nicht über den in § 11 genannten Prüfungsstoff hinausgehen. Sie sind den Pflichtfächern des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, b und d), des Strafgesetzbuchs (§ 11 Abs. 2 Nr. 7) und des Staatsrechts und des allgemeinen Verwaltungsrechts (§ 11 Absatz 2 Nummer 9 und 12) zu entnehmen. In jedem der drei Pflichtfächer muss eine Aufsichtsarbeit mit Erfolg angefertigt werden, für die der oder dem Studierenden mindestens drei Stunden zur Verfügung stehen und die einen rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Fall betrifft. Für die Zulassung zur Zwischenprüfung dürfen die universitären Studienordnungen höchstens das Bestehen von jeweils drei Prüfungsleistungen in jedem Pflichtfach vorsehen. Die Aufsichtsarbeiten können im Falle des Nichtbestehens bis zu zweimal in jedem Pflichtfach wiederholt werden. Die Ablegung der Schwerpunktbereichsprüfung setzt im Regelfall das Bestehen der Zwischenprüfung voraus.

(3) Die Gegenstände der Schwerpunktbereichsprüfung sind der von dem Prüfling gewählte Schwerpunktbereich und die mit ihm gegebenenfalls zusammenhängenden Pflichtfächer einschließlich der interdisziplinären und internationalen Bezüge des Rechts. Das Studium des Schwerpunktbereichs hat sich über vierzehn Semesterwochenstunden zu erstrecken; zu diesen zählen nicht Veranstaltungen in Pflichtfächern. In der Schwerpunktbereichsprüfung sind eine häusliche Arbeit, bis zu drei Aufsichtsarbeiten sowie eine mündliche Leistung zu erbringen. §§ 17 und 18 Absatz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.

(4) Die Universitäten erlassen Prüfungsordnungen für die Zwischenprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung, durch die im Einzelnen geregelt werden:

1. der Zweck der Prüfungen;

2. die Zeit, bis zur der in der Regel eine Zwischenprüfung abzulegen ist;

3. die Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeit;

4. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung sowie die Fristen für die Meldung zur Prüfung;

5. die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen;

6. die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung;

7. Form, Zahl, Art und Umfang der Prüfungsleistungen;

8. die Zeiten für die Anfertigung von Prüfungsarbeiten und gegebenenfalls die Dauer von mündlichen Prüfungen;

9. die Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen;

10. die Grundsätze der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Ermittlung der Ergebnisse;

11. die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren;

12. die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen;

13. die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung;

14. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften;

15. die Einsicht in die Prüfungsakten.

Die Prüfungsordnungen bedürfen der Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung insgesamt oder in Teilen

1. gegen Rechtsvorschriften verstößt oder

2. durch die Prüfungsordnung die im Hochschulbereich erforderliche Einheitlichkeit oder Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse nicht gewährleistet ist.

§ 29 (Fn 8)
Gesamtnote der ersten Prüfung; Zeugnisse

(1) Die erste Prüfung hat bestanden, wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes und die staatliche Pflichtfachprüfung in einem Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat.

(2) Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 v. H. und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 v. H. einfließt. Es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. § 18 Abs. 3 Satz 5 findet entsprechende Anwendung.

(3) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Auf Antrag wird dem Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes zusätzlich die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen bescheinigt. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Zweiter Teil
Der juristische Vorbereitungsdienst

§ 30 (Fn 3)
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst;
Dienstbezeichnung

(1) Wer die erste Prüfung bestanden hat, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land (§ 7 Abs. 1 Landesbeamtengesetz) mit der Dienstbezeichnung Rechtsreferendarin“ oder Rechtsreferendar“ in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden will.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in einem bestimmten Oberlandesgerichtsbezirk oder zu einem bestimmten Einstellungstermin besteht nicht. Im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze soll jedoch die Aufnahme unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse in dem Oberlandesgerichtsbezirk ermöglicht werden, mit dem die Bewerberin oder der Bewerber durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen dauerhaft persönlich verbunden ist.

(4) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen:

1. wenn die Bewerberin oder der Bewerber der Zulassung nicht würdig ist; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn sie oder er wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist;

2. solange der Bewerberin oder dem Bewerber die Freiheit entzogen ist.

(5) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann versagt werden:

1. solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 1 führen kann;

2. wenn für die Bewerberin oder den Bewerber eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt worden ist;

3. wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn Tatsachen in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die Gefahr einer Störung des Dienstbetriebs oder die Gefahr begründen, dass durch die Aufnahme wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt würden.

(6) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst darf nicht deswegen versagt werden, weil die erste Prüfung nicht im Land Nordrhein-Westfalen abgelegt worden ist.

§ 31 (Fn 10)
Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses;
Entlassung

(1) Mit der Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung, das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung oder über den Ausschluss von einer Wiederholungsprüfung endet das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis. Wird die Entscheidung nicht durch den Prüfungsausschuss verkündet, so ist der Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling maßgebend.

(2) Aus dem Vorbereitungsdienst und dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis  ist zu entlassen, wer die Entlassung verlangt. In diesem Fall soll eine Wiedereinstellung im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten erfolgen.

(3) Die Referendarin oder der Referendar kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

1. während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nach § 30 rechtfertigen würde;

2. die Referendarin oder der Referendar ihre oder seine Pflichten erheblich verletzt, insbesondere nachhaltig unentschuldigt dem Dienst fernbleibt;

3. die Referendarin oder der Referendar infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte für den Vorbereitungsdienst dauernd unfähig (dienstunfähig) ist; als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass sie oder er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.

(4) Über die Entlassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Referendarin oder der Referendar eingestellt ist.

§ 32 (Fn 3)
Dienstrechtliche Stellung

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Dienstvorgesetzte und als solche zuständig für die dienstrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Referendarinnen oder Referendare die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, dem sie als Stammdienststelle zugewiesen worden sind. Abweichend von Satz 1 ist zuständig für alle die Ausbildung leitenden Entscheidungen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Vorbereitungsdienst abgeleistet wird.

(2) Vorgesetzte Person (§ 2 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310 ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist) sind die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsstelle sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder und die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und -leiter, denen die Referendarinnen oder Referendare zur Ausbildung zugewiesen sind.

(3) Referendarinnen und Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Soweit nicht anders geregelt, findet auf die Referendarinnen und Referendare § 7 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes Anwendung. Es werden darüber hinaus Reise- und Umzugskostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften gewährt. Den Referendarinnen und Referendaren wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das Mutterschutzgesetz, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und das Pflegezeitgesetz finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Das Nähere über die Leistungen nach Satz 1 sowie die Anrechenbarkeit von zusätzlichen Einkünften regelt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

(4) Sonderurlaub bis zu zehn Arbeitstagen je Urlaubsjahr und Erholungsurlaub werden auf den Ausbildungsabschnitt, in dem die Referendarinnen oder Referendare sich zur Zeit des Urlaubs befinden, angerechnet. Sie sollen so erteilt und auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte verteilt werden, dass das Ziel der Ausbildung trotz der Unterbrechung durch den Urlaub erreicht werden kann und die Ausbildung in der Praxis und in der Arbeitsgemeinschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(5) Sonderurlaub, der über zehn Arbeitstage je Urlaubsjahr hinausgeht, wird auf den Vorbereitungsdienst nicht angerechnet. Er soll nur erteilt werden, wenn die laufende Ausbildung in der Praxis und in der Arbeitsgemeinschaft nicht unterbrochen wird. Er ist so zu bemessen, dass die Referendarinnen oder Referendare während der Ausbildung in weiteren Ausbildungsabschnitten Arbeitsgemeinschaften zugewiesen werden können, die dem Ausbildungsstand entsprechen.

§ 32a (Fn 28)
Vorbereitungsdienst in Teilzeit

(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ist auf Antrag das Ableisten des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit (Teilzeitbeschäftigung) zu bewilligen

1. zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder einer oder eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten,

2. im Falle einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, oder

3. in Fällen besonderer persönlicher Gründe, die in Art und Umfang den in den Nummern 1 und 2 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen.

(2) Für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert.

(3) Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist schriftlich oder elektronisch spätestens zwei Monate vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zu stellen, der Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung spätestens einen Monat vor Ablauf der bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Die Teilzeitbeschäftigung kann nur zum Ersten eines Monats beginnen.

§ 33 (Fn 10)
Leitung der gesamten Ausbildung

(1) Die gesamte Ausbildung leitet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Vorbereitungsdienst abgeleistet wird. Hierbei wird sie oder er insbesondere von den Präsidentinnen oder Präsidenten der Rechtsanwaltskammern und Notarkammern, der Gerichte der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, den Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten sowie den Bezirksregierungen unterstützt, insbesondere in den Ausbildungsabschnitten, in denen deren jeweiliger Geschäftsbereich betroffen ist.

(2) Zur Unterstützung bei der Leitung der Ausbildung werden bei den Oberlandesgerichten und Landgerichten von der jeweiligen Präsidentin oder dem Präsidenten eine Richterin oder ein Richter sowie bei den Bezirksregierungen von der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zu Ausbildungsleitern bestellt. Bei den Rechtsanwaltskammern soll eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, bei den Notarkammern soll eine Notarin oder ein Notar zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter bestellt werden.

(3) Die Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleiter bei den Gerichten und Bezirksregierungen sind von sonstigen Aufgaben angemessen zu entlasten.

§ 34
Zuweisung zur Ausbildung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt den Ausbildungsbezirk, dem die Referendarinnen oder Referendare zugewiesen werden sollen sowie die Ausbildungsstelle, die Arbeitsgemeinschaft sowie die Ausbilderin oder den Ausbilder in der Praxis; im Falle der Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde geschieht dies im Einvernehmen mit der Bezirksregierung. Die Bestimmung kann auf nachgeordnete Dienststellen und für die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde auf die Bezirksregierung übertragen werden. Die Bestimmung der Ausbilderin oder des Ausbilders in der Praxis kann der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle überlassen werden.

(2) Ausbildungsbezirke sind die Landgerichtsbezirke und die Regierungsbezirke. Mehrere Landgerichtsbezirke können zu einem Ausbildungsbezirk zusammengefasst werden.

(3) Die bestehenden Ausbildungsmöglichkeiten sollen möglichst gleichmäßig genutzt werden. Einem Ausbildungsbezirk und einer Ausbildungsstelle dürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden, als nach den Ausbildungsmöglichkeiten für die Ausbildung in der Praxis und in der Arbeitsgemeinschaft gründlich ausgebildet werden können.

(4) Den Zuweisungswünschen der Referendarinnen und Referendare soll unter besonderer Berücksichtigung sozialer Härten möglichst entsprochen werden.

(5) Reichen die Ausbildungsmöglichkeiten im Oberlandesgerichtsbezirk nicht aus oder auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Ausbildung mit Zustimmung der zuständigen Präsidentin oder des zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Bezirksregierung für einzelne Ausbildungsabschnitte in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk erfolgen. Der Referendarin oder dem Referendar ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 35 (Fn 21)
Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert vierundzwanzig Monate.

(2) Davon sind zu verwenden:

1. fünf Monate zur Ausbildung bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen;

2. drei Monate zur Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft oder, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten bei den Staatsanwaltschaften des Bezirks nicht ausreichen, bei einem ordentlichen Gericht in Strafsachen;

3. drei Monate zur Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde;

4. neun Monate zur Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt;

5. vier Monate nach Wahl der Referendarinnen oder Referendare (Wahlstation) zur Ausbildung bei einer Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.

Von der Reihenfolge der in Satz 1 Nrn. 3 bis 5 genannten Stationen kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bei Vorliegen vernünftiger Gründe Ausnahmen zulassen.

(3) Nach Wahl der Referendarin oder des Referendars kann die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis zu zwei Monate bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zu zwei Monate bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit und die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis zu drei Monate bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.

(4) Die Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 kann nach Wahl der Referendarinnen oder Referendare bis zu zwei, die Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 bis zu drei Monate bei einer geeigneten überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle stattfinden. Die Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 kann nach Wahl der Referendarinnen oder Referendare bis zu sechs Monate bei einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt stattfinden. Die nach den Sätzen 1 und 2 im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten dürfen insgesamt acht Monate nicht überschreiten.

(5) Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer kann in den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 genannten Ausbildungsabschnitten auf die Ausbildung angerechnet werden.

(6) Einer Ausbildungsstelle außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes dürfen Referendarinnen oder Referendare nur zugewiesen werden, wenn sie eine zustellungsbevollmächtigte Person benennen, die ihren Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes hat. Erfolgt trotz Aufforderung keine Benennung, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts eine Ausbildungsstelle innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

(7) Ist ein Teil des Vorbereitungsdienstes nach anderen Bestimmungen, insbesondere in einem anderen Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes, abgeleistet worden, regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die weitere Ausbildung.

§ 35a (Fn 28)
Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit

Die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert sich um ein Viertel des Zeitraums, für den Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, höchstens auf zweieinhalb Jahre. Der Verlängerungszeitraum ist auf volle Monate aufzurunden und gilt als Teilzeitbeschäftigung.

§ 35b (Fn 28)
Einteilung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit

(1) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bei einer der in § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Stationen vor Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zu verwenden, während der der Vorbereitungsdienst in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet wurde.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag in der Weise zu bewilligen, dass während 80 Prozent des Bewilligungszeitraums die Dienstzeit die regelmäßige beträgt, während für die verbleibenden 20 Prozent des Bewilligungszeitraums die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar vollständig vom Dienst freigestellt wird. Eine Zuweisung erfolgt für den Zeitraum der Freistellung nicht.

§ 36 (Fn 10)
Wahlstationen

(1) Während der Ausbildung in der Wahlstation (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) sollen die Referendarinnen oder Referendare die praktische Ausbildung sachgerecht ergänzen und vertiefen.

(2) Die Wahl nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 muss spätestens bis zwei Monate vor Beginn der Ausbildung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts erfolgen. Wird die Wahl trotz Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die weitere Ausbildung. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn von den Möglichkeiten gemäß § 35 Absatz 3 bis 5 Gebrauch gemacht werden soll.

§ 37 (Fn 22)
Ausbildungslehrgänge; ausbildungsfördernde Veranstaltungen

(1) Während des Vorbereitungsdienstes können unter Anrechung auf die Ausbildungsabschnitte Ausbildungslehrgänge bis zur Gesamtdauer von drei Monaten durchgeführt werden.

(2) Die Arbeitsgemeinschaften bei einem Landgericht werden für die Dauer von einem Monat als Einführungslehrgang zur Vorbereitung auf die Ausbildung bei einem Gericht in Zivilsachen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) und für die Dauer von einer weiteren Woche als Einführungslehrgang zur Vorbereitung auf die Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem ordentlichen Gericht in Strafsachen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) ausgestaltet. Für diese Zeiten kann eine Ausbildung in der Praxis entfallen. Die Einrichtung von weiteren Ausbildungslehrgängen regelt das für die Justiz zuständige Ministerium; soweit deren Geschäftsbereiche betroffen sind, geschieht dies im Einvernehmen mit den Rechtsanwaltskammern oder dem für Inneres zuständigen Ministerium.

§ 38
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen. Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Vor der Verlängerung ist die Referendarin oder der Referendar zu hören.

(2) Wird die Ausbildung in einem Ausbildungsabschnitt für mehr als einen Monat unterbrochen, soll der Ausbildungsabschnitt angemessen verlängert werden.

§ 39 (Fn 10)
Ausbildungsziel

(1) Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendarinnen und Referendare lernen, auf der Grundlage ihrer im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine praktische Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung aufgeschlossen für die Lebenswirklichkeit im Geiste eines demokratischen und sozialen Rechtsstaates und unter Berücksichtigung der fortschreitenden Integration innerhalb der Europäischen Union eigenverantwortlich wahrzunehmen. Am Ende des Vorbereitungsdienstes sollen sie in der Lage sein, sich selbstständig auch in solche juristische Tätigkeiten einzuarbeiten, in denen sie nicht ausgebildet worden sind.

(2) Das Ausbildungsziel soll insbesondere durch Ausbildung in der Praxis, Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft und Selbststudium erreicht werden.

(3) In der Praxis sollen die Referendarinnen und die Referendare insbesondere an Aufgaben mitarbeiten, die sie in der Selbstständigkeit des Denkens und in den praktisch methodischen Fähigkeiten fördern, sowie ihr soziales, wirtschaftliches und rechtspolitisches Verständnis entfalten. Sie sollen sich eine zweckmäßige Arbeitsweise aneignen und lernen, die Grundsituationen des Verfahrens in den verschiedenen Ausbildungsbereichen zu beherrschen. Dem Umgang mit den Rechtsuchenden, dem Erkennen ihrer Interessen, der Partei- und Zeugenvernehmung sowie der richtigen Würdigung der Aussagen soll unter besonderer Berücksichtigung der rechtsberatenden Praxis besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

(4) Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft soll die Referendarinnen und Referendare auf die Ausbildung in der Praxis vorbereiten und diese Ausbildung ergänzen; sie soll ferner das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis vertiefen und Anregungen für das Selbststudium geben. Sie soll auch dazu dienen, die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten.

(5) Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der den Referendarinnen und Referendaren zu übertragenden Aufgaben.

(6) Zum Zwecke der Ausbildung und der Prüfung können Akten aus der gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis sowie Verwaltungsakten beigezogen, vervielfältigt und den Referendarinnen und Referendaren zur Bearbeitung übergeben werden. Das kann auch auf elektronischem Weg geschehen.

§ 40 (Fn 4)
Selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben

(1) Während der Ausbildung in der Praxis sollen sich die Referendarinnen oder Referendare durch kontinuierliche, fortschreitend selbstständiger werdende Mitarbeit an ausbildungsgeeigneten Aufgaben der Ausbilderin oder des Ausbilders darin üben, praktische juristische Aufgaben wahrzunehmen und selbstständig zu erledigen. Zum Zwecke der Ausbildung können ihnen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Geschäfte von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften auch die einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden.

(2) Sobald der Ausbildungsstand und die Befähigung der Referendarinnen oder Referendare es erlauben, sollen sie insbesondere damit betraut werden,

1. unter Aufsicht und Anleitung des Gerichts Verfahrensbeteiligte anzuhören, Beweise zu erheben und die mündliche Verhandlung zu leiten (§ 10 GVG),

2. zeitweilig selbstständig Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers, insbesondere Aufgaben gemäß § 20 Nr. 4 RPflG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 ZPO wahrzunehmen (§ 2 Abs. 5 RPflG),

3. selbstständig in Zivilprozesssachen (Erkenntnisverfahren) und in Verfahren nach §§ 916 bis 945 ZPO (Arrest und einstweilige Verfügung) Anträge und sonstige Erklärungen aufzunehmen (§§ 2 Abs. 5, 24 Abs. 2 RPflG),

4. in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht oder der Strafkammer unter Aufsicht und Anleitung der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts, in der Hauptverhandlung vor der Strafrichterin oder dem Strafrichter selbstständig die Anklage zu vertreten (§ 142 Abs. 3 GVG),

5. unter Aufsicht und unter Anleitung der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts Vernehmungen und sonstige Maßnahmen der Staatsanwaltschaft durchzuführen sowie selbstständig Aufgaben einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts wahrzunehmen (§ 142 Abs. 3 GVG),

6. selbstständig Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers in Strafsachen wahrzunehmen (§ 2 Abs. 5 RPflG),

7. selbstständig Strafanzeigen, Strafanträge und sonstige Erklärungen gegenüber der Staatsanwaltschaft aufzunehmen (§§ 2 Abs. 5, 24 Abs. 2 RPflG),

8. unter Aufsicht und Anleitung des Gerichts Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu erledigen (§ 10 GVG).

(3) Sonstige Rechtsvorschriften, die die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung regeln, bleiben unberührt.

§ 41 (Fn 10)
Ausbildung in der Praxis

(1) Zur Ausbildung in der Praxis sind die Referendarinnen oder Referendare einer bestimmten Ausbilderin oder einem bestimmten Ausbilder zuzuweisen. Die Zuweisung an mehrere Ausbilderinnen oder Ausbilder gleichzeitig darf nur erfolgen, wenn es im Interesse der Ausbildung erforderlich ist. Die Zuweisung soll möglichst für die Dauer des gesamten Ausbildungsabschnitts, mindestens für die Dauer von drei Monaten, erfolgen.

(2) Zur Ausbildung darf nur herangezogen werden, wer dafür fachlich und persönlich geeignet erscheint und die Gewähr dafür bietet, dass er die Referendarin oder den Referendar in der Praxis gründlich ausbilden kann. Die Ausbilderin oder der Ausbilder muss vor allem das Interesse und das eigene Bemühen der Referendarinnen oder Referendare wecken und ihnen das Bewusstsein vermitteln, verantwortlich an der Erfüllung der Aufgaben der Praxis mitzuarbeiten. Denk- und Arbeitsmethoden der Berufsgruppe der Ausbilderin oder des Ausbilders sind den Referendarinnen und Referendaren vertraut zu machen.

(3) Als Anleitung für die Ausbildung dienen Ausbildungspläne, die im Rahmen der Rechtsvorschriften Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstände und Ausbildungsmethoden erläutern. Diese werden von dem für die Justiz zuständigen Ministerium erstellt. § 33 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 42
Einzelleistungen

(1) Alle bearbeiteten Sachen sind mit den Referendarinnen oder Referendaren alsbald zu erörtern; dabei ist auf Vorzüge und Mängel in Form, Inhalt und verfahrensmäßiger Durchführung hinzuweisen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann für die einzelnen Ausbildungsabschnitte Pflichtarbeiten vorschreiben und bestimmen, dass

1. die Referendarinnen oder Referendare über die Ausbildung in der Praxis einen Ausbildungsnachweis führen, der über die bearbeiteten Sachen, über die Art der Bearbeitung sowie über die Bearbeitungsdauer Aufschluss gibt,

2. schriftliche Einzelleistungen mit dem Zeugnis (§ 46) vorzulegen sind.

Die Zuständigkeiten gemäß Satz 1 können auf nachgeordnete Dienststellen und für die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde auf die Bezirksregierung übertragen werden.

§ 43 (Fn 4)
Arbeitsgemeinschaften

(1) Aus den einem Ausbildungsbezirk für den gleichen Zeitraum zugewiesenen Referendarinnen und Referendaren werden während der Ausbildung bei den Pflichtstellen (§ 35 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4) Arbeitsgemeinschaften gebildet. Sie sollen höchstens aus 25 Referendarinnen und Referendaren bestehen.

(2) Zur Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft sind die Referendarinnen oder Referendare in der Regel zuzuweisen:

1. während der ersten 5 Monate einer zivilrechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei einem Landgericht des Ausbildungsbezirks;

2. während des 6. bis 8. Monats einer strafrechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei einem Landgericht des Ausbildungsbezirks;

3. während des 9. bis 11. Monats einer öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei der Bezirksregierung;

4. während des 12. bis 20. Monats einer zivilrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei dem Oberlandesgericht oder bei einem Landgericht des Ausbildungsbezirks.

(3) Für die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft sind insgesamt etwa 550 Unterrichtsstunden vorzusehen. Von diesen entfallen

1. auf die zivilrechtlichen Arbeitsgemeinschaften etwa 275,

2. auf die strafrechtlichen Arbeitsgemeinschaften etwa 125 und

3. auf die öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaften etwa 150.

In einem Umfang von bis zu 5 Prozent der in der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Zeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts eine andere Form der Ausbildung vorsehen.

(4) Im Falle einer Ausbildung gemäß § 35 Absatz 4 findet eine Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft im Regelfall nicht statt. In begründeten Ausnahmen, etwa in den Fällen des § 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft abweichend regeln oder von ihr befreien.

§ 43a (Fn 28)
Arbeitsgemeinschaften bei einer Teilzeitbeschäftigung

(1) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung richtet sich die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft nach der Regelung des § 43. Eine anteilige Reduktion der Teilnahme erfolgt nicht.

(2) Die ungekürzte Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften wird dadurch ausgeglichen, dass während der Zuweisung zu einer Station nach § 35b Absatz 1 oder der ununterbrochenen Freistellung nach § 35b Absatz 2 keine Zuweisung zu einer Arbeitsgemeinschaft erfolgt.

§ 44 (Fn 10)
Leitung der Arbeitsgemeinschaften

(1) Die Arbeitsgemeinschaft leitet in der Regel eine Richterin oder ein Richter, eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt, eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt oder eine Notarin oder ein Notar. Zur Vermittlung besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen können im Rahmen des Ausbildungsziels (§ 39) geeignete Personen zugezogen werden.

(2) Es werden beauftragt:

1. die Leiterinnen und Leiter von Arbeitsgemeinschaften beim Landgericht und beim Oberlandesgericht von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaften im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts; die Beauftragung kann auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts übertragen werden, die Einvernehmenserklärung auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts;

2. die Leiterinnen und Leiter von Arbeitsgemeinschaften bei einer Bezirksregierung von der Bezirksregierung.

§ 41 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Soll eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt die Arbeitsgemeinschaft leiten, ist die Rechtsanwaltskammer zu beteiligen.

§ 45 (Fn 10)
Gestaltung der Arbeitsgemeinschaften; Teilnahme

(1) Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft wird in der Regel anhand praktischer Aufgaben aus Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung durchgeführt. Die Referendarinnen oder Referendare sind dazu anzuleiten, solche Aufgaben nach Form und Inhalt sachgerecht und möglichst selbstständig zu erledigen. Als Ausbildungsmittel kommen insbesondere schriftliche Arbeiten und Vorträge aus Akten in Betracht.

(2) Die Teilnahme an den Übungsstunden der Arbeitsgemeinschaft ist Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft.

(3) §§ 41 Abs. 3 und 42 gelten entsprechend.

§ 46 (Fn 10)
Zeugnisse

Jeder, dem Referendarinnen oder Referendare für mehr als einen Monat zur Ausbildung überwiesen worden sind, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über sie zu äußern. Dabei soll zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung genommen werden. In dem Zeugnis sind die Leistungen mit einer für die Bewertung der Einzelleistungen in der Prüfung festgesetzten Note und Punktzahl (§ 17 Absatz 1) zu bewerten. Wird eine Arbeitsgemeinschaft von mehr als einer Person geleitet, ist ein einheitliches Zeugnis zu erstellen. Bei der Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät oder der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer ist eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Ausbildung ausreichend.

Dritter Teil
Die zweite juristische Staatsprüfung

§ 47 (Fn 47)
Zweck der Prüfung

Die zweite juristische Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Referendarinnen und Referendare das Ziel der Ausbildung (§ 39) erreicht haben und ihnen damit nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach ihrem praktischen Geschick und nach dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt und zum allgemeinen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zuerkannt werden kann. Sie hat auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Befähigung zum Richteramt Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Ernennung zur Notarin oder zum Notar ist.

§ 48 (Fn 48)
Landesjustizprüfungsamt

(1) Die zweite juristische Staatsprüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt. Das Landesjustizprüfungsamt ist dem für die Justiz zuständigen Ministerium angegliedert.

(2) Das Landesjustizprüfungsamt besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der geschäftsführenden Vertreterin oder dem geschäftsführenden Vertreter und aus weiteren hauptamtlichen sowie nebenamtlichen Mitgliedern. Die für die Justiz zuständige Ministerin beziehungsweise der für die Justiz zuständige Minister und die für Inneres zuständige Ministerin beziehungsweise der für Inneres zuständige Minister haben das Recht, jederzeit an mündlichen Prüfungen des Landesjustizprüfungsamtes ausschließlich der Beratungen teilzunehmen. Sie können das Recht auch durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Behörde ausüben.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Landesjustizprüfungsamtes. Den hauptamtlichen Mitgliedern können Aufgaben des für die Justiz zuständigen Ministeriums übertragen werden. § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Das Landesjustizprüfungsamt untersteht der Dienstaufsicht des für die Justiz zuständigen Ministeriums.

§ 49 (Fn 23)
Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes

(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die geschäftsführende Vertreterin oder der geschäftsführende Vertreter werden durch die Landesregierung ernannt, die weiteren hauptamtlichen und die nebenamtlichen Mitglieder werden nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes von dem für die Justiz zuständigen Ministerium berufen.

(2) Ist eine geschäftsführende Vertreterin oder ein geschäftsführender Vertreter nicht bestellt oder ist sie beziehungsweise er verhindert, so nimmt das dem Rang nach höhere, bei gleich hohem Rang dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach älteste hauptamtliche Mitglied die Vertretung wahr. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln.

(3) Die nebenamtlichen Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes werden jeweils für fünf Jahre berufen.

(4) § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2, Absatz, 4 und 5 sowie § 5 mit Ausnahme von § 4 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 gelten entsprechend.

§ 50 (Fn 24)
Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Soweit die Leistungen nicht bereits während der Ausbildungszeit erbracht worden sind, soll sich die zweite juristische Staatsprüfung unmittelbar an den letzten Abschnitt der Ausbildung anschließen.

(2) Im 19. Ausbildungsmonat meldet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Referendarinnen oder Referendare dem Landesjustizprüfungsamt zur Prüfung. Die Personalakten sind nach Ablauf der Ausbildung nachzureichen.

(3) Zur erstmaligen Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung und zur ersten Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt nur zugelassen, wer in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen ist oder war.

(4 Wird der Prüfling nach Ablauf des 19. Ausbildungsmonats aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entlassen, unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt oder nimmt er Elternzeit unter den Voraussetzungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder Pflegezeit unter den Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes, so wird das Prüfungsverfahren eingestellt. Bei Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst innerhalb von zwei Jahren nach Entlassung, nach Ende der Inanspruchnahme der Eltern- oder Pflegezeit oder der Beurlaubung ist es in dem Stand fortzusetzen, in dem es sich zum Zeitpunkt der Einstellung befand. Im Falle der Entlassung ist nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist die zweite juristische Staatsprüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären. In den übrigen Fällen des Satzes 2 sowie in Fällen, in welchen die Frist des Satzes 2 zur Wiederaufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst unverschuldet versäumt wurde, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die §§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 9 Satz 3 gelten entsprechend.

§ 51 (Fn 4)
Prüfungsabschnitte

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus. Das Landesjustizprüfungsamt kann festlegen, dass die schriftlichen Leistungen auch elektronisch erbracht werden können. Ab dem 1. Januar 2024 hat es die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten in elektronischer Form zu ermöglichen.

(2) Der schriftliche Teil besteht aus acht Aufsichtsarbeiten, die sich mindestens auf den Gegenstand der Ausbildung in den Pflichtstationen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4) beziehen. Vier Aufsichtsarbeiten sind dem gerichtlichen oder anwaltlichen Tätigkeitsbereich in Zivilsachen (Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren) zu entnehmen; jeweils zwei Aufsichtsarbeiten sind dem staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder anwaltlichen Tätigkeitsbereich in Strafsachen sowie dem behördlichen, gerichtlichen oder anwaltlichen Tätigkeitsbereich in Verwaltungssachen zu entnehmen. Sie sollen dem Prüfling Gelegenheit geben, seine Fähigkeit zur sachgerechten und insbesondere bei einer anwaltlichen Aufgabenstellung zweckmäßigen schriftlichen Bearbeitung einer einfachen praktischen Aufgabe in tatsächlicher, rechtlicher und verfahrensmäßiger Hinsicht darzutun.

(3) Der mündliche Teil besteht aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch. Der Aktenvortrag geht dem Prüfungsgespräch voraus. Die Aufgabenstellung für den Aktenvortrag ist dem Prüfling am Prüfungstag zu übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. Die Dauer des Aktenvortrages darf 12 Minuten nicht überschreiten. Prüflingen mit Behinderung können auf Antrag die Zeit der Vorbereitung um bis zu 30 Minuten und die Dauer des Aktenvortrags um bis zu sechs Minuten verlängert werden. § 13 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Aufgabenstellungen für den Aktenvortrag haben dem Tätigkeitsbereich eines ordentlichen Gerichts, eines Arbeitsgerichts, eines Verwaltungsgerichts, einer Staatsanwaltschaft, der praktischen Verwaltung oder einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts zu entsprechen.

(5) Das Prüfungsgespräch wird anhand praktischer Aufgaben aus Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung geführt. Es bezieht sich auf die gesamte Ausbildung.

(6) Zu Prüfungszwecken kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes Akten aus der gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis sowie Verwaltungsakten beiziehen. Das kann auch auf elektronischem Weg geschehen.

§ 52 (Fn 25)
Gegenstände der Prüfung

(1) Bei der Prüfung wird vorausgesetzt, dass der Prüfling die Gesamtrechtsordnung mit ihren grundlegenden Wertentscheidungen und ihren Zusammenhängen überblickt und unter besonderer Berücksichtigung der europarechtlichen Bezüge über die erforderlichen Kenntnisse in den Pflichtfächern verfügt. Pflichtfächer sind:

1. die Prüfungsfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 11),

2. im Strafrecht die Regelungen über die Rechtsfolgen der Tat (3. Abschnitt des Strafgesetzbuches), hinsichtlich der Regelungen zur Einziehung (7. Titel) jedoch nur im Überblick,

3. im Überblick das Straßenrecht sowie das Gewerberecht einschließlich des Gaststättenrechts,

4. das Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozessrecht ohne die Vorschriften über die Wiederaufnahme eines durch rechtkräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens,

5. das Vollstreckungsrecht ohne die Vorschriften zur Strafvollstreckung,

6. im Überblick aus dem Arbeitsgerichtsprozessrecht die allgemeinen Vorschriften und die Vorschriften zum Urteilsverfahren im ersten Rechtszug (1. Teil und 3. Teil, 1. Abschnitt, 1. Unterabschnitt des Arbeitsgerichtsgesetzes),

7. im Überblick die anwaltlichen Berufsregeln und Grundpflichten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung der Rechtsanwälte sowie das anwaltliche Gebührenrecht und

8. die Methoden der praktischen Rechtsanwendung.

Die Aufgabenstellungen sollen insbesondere die rechtsberatende und rechtsgestaltende anwaltliche Tätigkeit angemessen berücksichtigen.

(2) § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 53 (Fn 29)
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind im Laufe des 21. Ausbildungsmonats anzufertigen. Im Falle des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit verschiebt sich der Zeitpunkt der Aufsichtsarbeiten um die Dauer der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

(2) § 13 gilt entsprechend.

§ 54 (Fn 26)
Bewertung der Aufsichtsarbeiten

§ 14 gilt entsprechend.

§ 55 (Fn 26)
Mündliche Prüfung

§ 15 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gesamtdauer des Prüfungsgesprächs je erschienenem Prüfling etwa 30 Minuten beträgt.

§ 56 (Fn 26)
Prüfungsentscheidungen;
Prüfungsnoten; Zeugnis

(1) Die §§ 16 bis 23 und 29 Absatz 3 gelten entsprechend mit Ausnahme von § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 20 Absatz 2 Satz 2 und § 22 Absatz 1 Satz 4.

(2) Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 65 Prozent, der Aktenvortrag mit 10 Prozent und die Leistungen im Prüfungsgespräch mit einem Anteil von insgesamt 25 Prozent zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit dem Quotienten aus 65 und 8, die des Aktenvortrags mit 10 und die des Prüfungsgesprächs mit 25 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. § 18 Absatz 3 Satz 5 findet entsprechende Anwendung.

(3) § 18 Absatz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass hierbei auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen sind.

(4) Erscheint ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung nicht zum Aktenvortrag, so gilt § 21 Absatz 1 entsprechend.

(5) Für das verspätete Erscheinen, das zwischenzeitliche Entfernen oder den Abbruch des Aktenvortrages gilt § 22 Absatz 1 entsprechend.

§ 56a (Fn 7)
Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung

(1) Ist die Prüfung bei erstmaligem Ablegen gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 für bestanden erklärt worden, hat die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes dem Prüfling, der die Prüfung vor dem Landesjustizprüfungsamt in Nordrhein-Westfalen abgelegt hat, auf dessen Antrag einmalig eine erneute Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung zu gestatten. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu stellen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. § 59 Abs. 1 Satz 2 und § 26 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Nach Gestattung der Wiederholungsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung kann der Prüfling durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Bei Verzicht gilt eine Verbesserung als nicht erreicht. Die erneute Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen.

§ 57 (Fn 10)
Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) Ist die Prüfung gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Nr. 1 für nicht bestanden erklärt worden, ist darüber zu entscheiden, ob und für welche Zeit der Prüfling einmalig zur Ergänzungsausbildung in den Vorbereitungsdienst zurückzuverweisen ist. Die Dauer der Zurückverweisung soll mindestens vier und höchstens sechs Monate betragen.. Wird die Prüfung vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes für nicht bestanden erklärt, ist der Ergänzungsvorbereitungsdienst im Anschluss an die reguläre Ausbildung abzuleisten. Für die Ausbildung während des Ergänzungsvorbereitungsdienstes gilt § 41 Absatz 3 entsprechend. Die Aufsichtsarbeiten sind im letzten Monat des Ergänzungsvorbereitungsdienstes anzufertigen. Referendarinnen und Referendaren im Ergänzungsvorbereitungsdienst kann auch für die Zeit nach Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eine Ausbildungsstelle zugewiesen werden.

(2) Ist die Prüfung gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für nicht bestanden erklärt worden und ist eine Wiederholungsprüfung zulässig, ist die Prüfung sofort zu wiederholen. Dies gilt auch, wenn der Vorbereitungsdienst noch nicht beendet ist. Die folgenden Prüfungsleistungen sind Teile der Wiederholungsprüfung.

(3) Zuständig für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 5 ist die dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 zuständig.

§ 58
Wiederholung der Prüfung

Mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 gilt § 24 entsprechend. Der Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen ist spätestens bis zum Ablauf des vorletzten Monats des Ergänzungsvorbereitungsdienstes zu stellen.

§ 59 (Fn 10)
Nochmalige Wiederholung der Prüfung

(1) Bei zweimaligem Misserfolg hat die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes einem Prüfling, der die Wiederholungsprüfung in Nordrhein-Westfalen nicht bestanden hat, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag die nochmalige Wiederholung zu gestatten, wenn der Prüfling in einer der beiden für nicht bestanden erklärten Prüfungen eine Mindestdurchschnittspunktzahl von 3,00 erreicht hat. In diesem Fall findet eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nicht statt.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu stellen.

(3) Mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 gilt § 24 entsprechend. Der Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß Absatz 1 Satz 1 zu stellen.

§ 60 (Fn 8)
Widerspruch, Klage, Einwendungen

Die §§ 27 und 27a gelten entsprechend. Im Falle der Wiederholung der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen infolge der Wahrnehmung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt § 59 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 61
Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor"

Wer die Prüfung bestanden hat, darf die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" führen.

Vierter Teil
Anrechnungen; Aufbewahrungsfristen

§ 62 (Fn 27)
(weggefallen)

§ 63 (Fn 10)
Anrechnung einer Ausbildung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt

(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den Justizdienst der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, oder für den nichttechnischen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, kann auf Antrag

1. bis zur Dauer von zwei Halbjahren auf die Mindeststudienzeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1),

2. bis zur Dauer von sechs Monaten auf den juristischen Vorbereitungsdienst (§ 35 Abs. 1)

angerechnet werden.

(2) Über die Anrechnung auf die Mindeststudienzeit entscheidet das nach § 6 zuständige Justizprüfungsamt. Es kann ferner die Bewerberinnen oder Bewerber von der Erfüllung der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Zulassungsvoraussetzungen befreien, soweit deren Ziel bereits durch die bisherige Ausbildung oder Tätigkeit der Bewerberinnen oder Bewerber erreicht ist. Die Entscheidung ist auf Antrag schon vor der Meldung zur Prüfung zu treffen; sie ist für alle Justizprüfungsämter des Landes bindend.

(3) Über die Anrechnung auf den juristischen Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er bestimmt, auf welche Ausbildungsabschnitte (§ 35 Abs. 2) die Ausbildung für die in Absatz 1 genannten Laufbahnen angerechnet wird. Eine Anrechnung kann nur erfolgen, soweit das Ziel des Ausbildungsabschnitts durch die bisherige Ausbildung oder Tätigkeit der Bewerberinnen oder Bewerber bereits erreicht ist oder in einer kürzeren als der vorgeschriebenen Zeit erreicht werden kann.

§ 64 Fn 10)
Aufbewahrungsfristen, Digitalisierung von Prüfungsleistungen

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer sind fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen sind fünfzig Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt. Im Falle einer Wiederholungsprüfung ist für den Fristbeginn der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfung maßgebend. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer können nach dem Stand der Technik zu deren Ersetzung in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den Unterlagen in Papierform bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die in Papierform vorliegenden schriftlichen Prüfungsarbeiten und Gutachten der Prüferinnen und Prüfer sind zu vernichten, sobald die Schlussentscheidung über die staatliche Pflichtfachprüfung oder die zweite juristische Staatsprüfung bestandskräftig ist. Für die Löschung in elektronischer Form gespeicherter Aufsichtsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

Fünfter Teil
Schlussvorschriften

§ 65 (Fn 6)
Rechts- und Verwaltungsvorschriften

(1) Das für die Justiz zuständige Ministerium und das für Inneres zuständige Ministerium erlassen im gegenseitigen Einvernehmen und nach Anhörung der Rechtsanwaltskammern die zur Durchführung des Gesetzes für ihren Geschäftsbereich erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(2) Gebühren werden erhoben

1. für die Wiederholung der Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung nach einem regulären Versuch, bei der Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung indes begrenzt auf ein Drittel der ungefähr tatsächlich anfallenden Kosten,

2. für das Widerspruchsverfahren in der staatlichen Pflichtfachprüfung und in der zweiten juristischen Staatsprüfung, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder zurückgenommen wird.

Das für die Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium die Gebührensätze zu bestimmen und die Einzelheiten der Erhebung der Gebühren zu regeln. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Gestattung der Wiederholung der Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung von der rechtzeitigen Zahlung eines Vorschusses in Höhe der vollen Gebühr abhängig gemacht wird und im Fall nicht rechtzeitiger Zahlung der Antrag auf Gestattung abzulehnen ist. Soweit die Rechtsverordnung keine Regelung trifft, gelten die Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

§ 66 (Fn 8)
(weggefallen)

§ 67
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

(2) (Fn 2)

(Fn 5)

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Justizminister

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Hinweis:
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022

(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft. Die Studienordnungen sowie die universitären Prüfungsordnungen zur Zwischenprüfung sind innerhalb von 24 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes anzupassen.

(2) Für Studierende, die sich bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet haben oder sich binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden, finden mit Ausnahme von § 4 Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9 (ohne Nummer 5), § 13 Absatz 1, § 14, § 15 Absatz 1, §§ 20 bis 23, 25 bis 27 und 27a die Regelungen des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in der bis Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung. Zwischenprüfungen, die unter Geltung genehmigter universitärer Studien- und Prüfungsordnungen vor dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt bestanden wurden, werden als Zulassungsvoraussetzung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen anerkannt.

(3) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die bereits den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, finden die Regelungen des Juristenausbildungsgesetzes in der bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung. Sie können den Vorbereitungsdienst nach diesen Regelungen binnen zwei Jahren und sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchführen. Für das gesamte Prüfungsverfahren gilt das bei der ersten Prüfungsleistung angewendete Recht, sofern nicht das Verfahren eingestellt wurde. Bereits ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 4, §§ 20 bis 23 (ohne § 20 Absatz 1 Nummer 1), § 27 sowie § 27a in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungsnorm.

(4) Auf Wiederholungsprüfungen, einschließlich der Wiederholungen zum Zwecke der Notenverbesserung, ist das beim ersten Prüfungsversuch angewendete Recht anzuwenden. Dies gilt auf Antrag auch, wenn die Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist oder als nicht unternommen gilt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung zu den dort genannten Verfahren nach Ablauf von drei Jahren und sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 135, ber. S. 431, in Kraft getreten am 1. Juli 2003; Artikel IV des Gesetzes v. 20.11.2003 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 30. November 2003; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 85 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel I des Gesetzes vom 17.10.2006 (GV. NRW. S. 461), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Artikel 19 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014; Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022; Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 67 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 3

§§ 30 und 32 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022.

Fn 4

§ 4: Abs. 2, § 40 Abs. 2, § 43 (Überschrift) und § 51 Abs. 5 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Absatz 1, 2 und 4 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022; § 40 Absatz 1, § 43 Absatz 3 und 4 geändert, Absatz 3 aufgehoben und Absatz 4 (alt) wird Absatz 3 (neu), § 51 Absatz 1 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 6 angefügt durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022.

Fn 5

§ 68 angefügt durch Artikel 85 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014.

Fn 6

§ 65 Abs. 3 angefügt durch Artikel I des Gesetzes vom 17.10.2006 (GV. NRW. S. 461), in Kraft getreten am 8. November 2006; Absatz 1 geändert, Absatz 2 (alt) aufgehoben und Absatz 3 (alt) wird Absatz 2 (neu) und geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022.

Fn 7

§ 56a eingefügt durch Artikel I des Gesetzes vom 17.10.2006 (GV. NRW. S. 461), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Absatz 1 und 2 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022.

Fn 8

§§ 29, 60 und 66 geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 17.10.2006 (GV. NRW. S. 461), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; § 60 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022; § 66 aufgehoben durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022.

Fn 9

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 10

§ 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 7 Absatz 1, 2 und 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022.

Fn 11

§ 10 Absatz 1 und geändert sowie Absatz 3 neu gefasst durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022.

Fn 12

§ 11 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022.

Fn 13

§ 12 aufgehoben durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022.

Fn 14

§ 13 Absatz 1 und 3 geändert, Absatz 4 (neu) eingefügt, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5 (neu) und geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022.

Fn 15

§ 14 Absatz 1 geändert, Absatz 2 (alt) aufgehoben, Absatz 3 (alt) wird Absatz 2 (neu) und Absatz 4 (alt) wird Absatz 5 (neu) durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022.

Fn 16

§ 15 Absatz 1 geändert, Absatz 4 aufgehoben, Absatz 5(alt) wird Absatz 4 (neu) und neu gefasst, Absatz 5 (neu) eingefügt und Absatz 6 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022.

Fn 17

§ 18 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 6 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022.

Fn 18

§ 22 Absatz 1 geändert, Absatz 2 (neu) eingefügt, Absatz 2 (alt) wird Absatz 3 (neu), Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 (neu) und geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022.

Fn 19

§ 26 Überschrift neu gefasst und Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022.

Fn 20

§ 27a eingefügt durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022.

Fn 21

§ 35 Absatz 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst, Absatz 4 (alt) aufgehoben, Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und geändert, Absatz 6 (alt) wird Absatz 5 (neu) und geändert. Absatz 7(alt) wird Absatz 6 (neu) und Absatz 8 (alt) wird Absatz 7 (neu) durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022. 

Fn 22

§ 37 Absatz 2 geändert und Absatz 3 aufgehoben durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022.

Fn 23

§ 49 Absatz geändert, Absatz 2 (neu) eingefügt, Absatz 2 (alt) wird Absatz 3 (neu), Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 (neu) und geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022.

Fn 24

§ 50 Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 4 neu gefasst durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022.

Fn 25

§ 52 Absatz 1 neu gefasst durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022.

Fn 26

§§ 54, 55 und 56 neu gefasst durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022.

Fn 27

§ 62 aufgehoben durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022.

Fn 28

§ 32a, § 35a, § 35b und § 43 a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 29

§ 53 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.



Normverlauf ab 2000: