Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung über die Anwendung besonderer jagdlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) (ASP-Jagdverordnung Nordrhein-Westfalen – ASP-JVO NRW)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
über die Anwendung besonderer jagdlicher Maßnahmen
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
(ASP-Jagdverordnung Nordrhein-Westfalen – ASP-JVO NRW)
Vom 28. Februar 2020 (Fn 1)
Auf Grund von
- § 19 Absatz 3 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), insoweit nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags, sowie
- § 22 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850, 1851) in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Buchstabe b des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen, insoweit im Einvernehmen mit dem Landtag,
verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz:
§ 1 (Fn 2) Zweck der Verordnung
§ 1 (Fn 2)
Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Prävention sowie einer effektiven
und zügigen Tilgung einer festgestellten Afrikanischen Schweinepest (ASP) zum
Schutz der Wildtiere und zur Abwehr erheblicher Schäden in der Nutztierhaltung
durch den räumlich und zeitlich begrenzten Einsatz besonderer jagdlicher
Maßnahmen.
§ 2 (Fn 3) Maßnahmen zur Prävention gegen die Afrikanische Schweinepest
§ 2 (Fn 3)
Maßnahmen zur Prävention gegen die Afrikanische Schweinepest
Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des
Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976
(BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, ist die Verwendung von künstlichen
Lichtquellen sowie von Nachtsichtaufsätzen und Nachtsichtvorsätzen (Dual-Use-Geräte) für Zielfernrohre, die eine elektronische
Verstärkung besitzen, für die Bejagung von Wildschweinen zulässig. Die
waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und bleiben von dieser Regelung
unberührt.
Eine Schussabgabe ist nur von erhöhten Ansitzen und auf eine maximale Distanz von 100 Metern zulässig.
§ 3 (Fn 3) Besondere jagdliche Maßnahmen bei Auftreten der Afrikanischen Schweinepest
§ 3 (Fn 3)
Besondere jagdliche Maßnahmen bei Auftreten der Afrikanischen Schweinepest
Wird nach § 14d Absatz 2 oder 2a der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594), auch in Verbindung mit § 14l der Schweinepest-Verordnung, ein gefährdetes Gebiet, eine Pufferzone oder ein Kerngebiet festgelegt, ist darin zulässig, entgegen
1. § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesjagdgesetzes, mit Schrot ab 3 Millimeter Durchmesser aus einer Entfernung von höchstens 30 Metern auf einzelne gestreifte Frischlinge zu schießen. Darüber hinaus ist der Schrotschuss auf Schwarzwild zulässig, wenn die Verwendung von Büchsenpatronen aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist und eine hohe Tötungswirkung gewährleistet ist.
2. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes und § 19 Absatz 1 Nummer 5 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen, Schwarzwild in Saufängen unter Verwendung von Büchsenpatronen mit einem Kaliber ab 5,6 Millimeter und einer Mündungsenergie von mindestens 400 Joule durch Kopfschuss zu erlegen.
3. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesjagdgesetzes, mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei und maximal zehn Patronen geladen sind, Schwarzwild in Saufängen zu schießen.
4. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Bundesjagdgesetzes, Schwarzwild in Saufängen mit Pistolen und Revolvern auf kurze Entfernung auf Schwarzwild zu schießen.
5. § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesjagdgesetzes, die Lappjagd auf Schwarzwild innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze und die Jagd durch Abklingeln der Felder auszuüben.
6. § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes,
künstliche Lichtquellen und Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des
Ziels für die Erlegung von Schwarzwild zu verwenden.
Künstliche Lichtquellen sowie Nachtsichtgeräte (Dual-Use-Geräte),
die für Schusswaffen bestimmt sind, dürfen nur dann bei der Schussabgabe auf
Schwarzwild verwendet werden, wenn hierfür zuvor eine schriftliche Beauftragung
durch die untere Jagdbehörde erfolgt ist.
7. § 19 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesjagdgesetzes, Saufänge anzulegen.
8. § 19 Absatz 1 Nummer 10 des Bundesjagdgesetzes und § 27 Absatz 1 Nummer 2 der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung, Schwarzwild an der Fütterung zu erlegen.
9. § 19 Absatz 1 Nummer 11 des Bundesjagdgesetzes, Schwarzwild aus Kraftfahrzeugen zu erlegen.
10. § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen, Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen bei der Jagd auf Schwarzwild zu verwenden.
11. § 19 Absatz 1 Nummer 7 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen, die Jagd auf Schwarzwild im Umkreis von 300 Metern von der Mitte von Wildquerungshilfen auszuüben oder in diesem Umkreis Jagdeinrichtungen für die Ansitzjagd zu errichten.
12. § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen, Schwarzwild von Ansitzen aus zu erlegen, die weniger als 75 Meter von der Grenze eines benachbarten Jagdbezirks entfernt sind.
13. § 27 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 28 der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung, Schwarzwild mit mehr als einem Liter je Kirrstelle mit Getreide einschließlich Mais sowie Proteinen zu kirren oder zu füttern sowie im Jagdbezirk mehr als eine Kirrstelle je angefangene 100 Hektar bejagbarer Fläche anzulegen.
§ 4 (Fn 3) Einsatz von Saufängen
§ 4 (Fn 3)
Einsatz von Saufängen
(1) Maßnahmen gemäß § 2 Nummer 2, 3, 4 und 7 sind nur zulässig, wenn diese von Personen ausgeübt werden, die fachlich geeignet sind. Die fachliche Eignung wird durch die Teilnahme an einem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) durchgeführten Saufang-Lehrgang oder durch den Nachweis der praktischen Erfahrung im Umgang mit dem Saufang gegenüber dem Landesamt belegt. Sie setzt theoretische und praktische Kenntnisse über Funktion, Einsatz und Kontrolle des Saufangs, seinen tierschutzgerechten Einsatz und die rechtlichen Grundlagen der Jagd mit dem Saufang voraus. Revierjäger gelten aufgrund ihrer Berufsausbildung als fachlich geeignet.
(2) Saufänge sind durch Wildkameras mit der Funktion der Datenübertragung oder mittels Fangmeldern mit der Funktion eines Statusmelders zu überwachen.
§ 5 (Fn 3) Erlegung während der Setzzeiten
§ 5 (Fn 3)
Erlegung während der Setzzeiten
In einem gefährdeten Gebiet und in einem Kerngebiet nach § 14d Absatz 2 und Absatz 2a der Schweinepest-Verordnung, auch in Verbindung mit § 14l der Schweinepest-Verordnung, dürfen gemäß § 24 Absatz 1 Buchstabe b des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen Bachen erlegt werden, deren Frischlinge Streifen tragen.
§ 6 (Fn 3) Inkrafttreten
§ 6 (Fn 3)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Ministerin für
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 24. März 2020 (GV. NRW. S. 183); geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 43), in Kraft getreten am 30. Januar 2021. |
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§ 1 geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 43), in Kraft getreten am 30. Januar 2021. |
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§ 2 neu eingefügt, bisherigen § 2 umbenannt in § 3 und geändert, bisherige §§ 4 und 5 umbenannt in §§ 5 und 6 durch Verordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 43), in Kraft getreten am 30. Januar 2021. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 24.03.2020 bis 29.01.2021
- Fassung vom 30.01.2021 bis heute (aktuelle Seite)