Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 6119 - 1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.81.01 - 1/02 v. 27.3.2002

 

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 6119 - 1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.81.01 - 1/02 v. 27.3.2002

Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
vom 1. März 2002
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -
B 6119 - 1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums -
25 - 7.81.01 - 1/02 v. 27.3.2002

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
vom 1. März 2002

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und *

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

______________________________
*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)      der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. - Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für
-        die Gewerkschaft der Polizei,
-        die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
-        die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

-        den Marburger Bund,
und
b)      mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
-        den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
-        die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

-        den Bund Deutscher Kriminalbeamter.

.

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.

Inhaltsverzeichnis


Präambel


Erster Teil
Punktemodell


Abschnitt I
Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt II
Versicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung

§ 2 Pflichtversicherung
§ 3 Beitragsfreie Versicherung
§ 4 Überleitung der Versicherung

Abschnitt III
Betriebsrente

§ 5 Versicherungsfall und Rentenbeginn
§ 6 Wartezeit
§ 7 Höhe der Betriebsrente
§ 8 Versorgungspunkte
§ 9 Soziale Komponenten
§ 10 Betriebsrente für Hinterbliebene
§ 11 Anpassung und Neuberechnung
§ 12 Nichtzahlung und Ruhen
§ 13 Erlöschen

Abschnitt IV
Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind

§ 14 Sonderregelungen für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind

Abschnitt V
Finanzierung

§ 15 Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
§ 16 Umlagen
§ 17 Sanierungsgelder
§ 18 Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren
§ 19 Bonuspunkte

Abschnitt VI
Verfahren

§ 20 Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten
§ 21 Versicherungsnachweise
§ 22 Zahlung und Abfindung
§ 23 Ausschlussfristen
§ 24 Beitragserstattung

Abschnitt VII
Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen

§ 25 Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen

Zweiter Teil
Freiwillige Versicherung

§ 26 Freiwillige Versicherung
§ 27 Verfahren

Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt I
Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht

§ 28 Höherversicherte
§ 29 Von der Pflichtversicherung Befreite

Abschnitt II
Übergangsregelungen für Rentenberechtigte

§ 30 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte
§ 31 Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte

Abschnitt III
Übergangsregelungen für Anwartschaften der Versicherten

§ 32 Grundsätze
§ 33 Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte
§ 34 Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte

Abschnitt IV
Schlussvorschriften

§ 35 Sterbegeld
§ 36 Sonderregelungen für die Jahre 2001/2002
§ 36a Übergangsregelungen
§ 37 Sonderregelungen für die VBL
§ 37a Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost
§ 37b Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Beteiligten aus der VBL
§ 37c Zahlung eines Gegenwertes
§ 37d Vermögensanrechnung
§ 37e Erstattungsmodell
§ 37f Rechtsfolgen von Personalübertragungen
§ 38 Sonderregelung für die VKA
§ 39 Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt
§ 40 In-Kraft-Treten

Anlage 1: Geltungsbereich
Anlage 2: Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Anlage 3: Ausnahmen vom und Sonderregelungen zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt
Anlage 4: Versicherungsmathematische Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz
Anlage 5: Altersvorsorgeplan 2001
Anlage 6: Ermittlung der biometriebedingten Mehrkosten


Präambel

Die Tarifvertragsparteien haben sich – auch in Ausfüllung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96) - am 13. November 2001 auf eine grundlegende Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geeinigt, um deren Zukunftsfähigkeit zu sichern; der Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 ist zugleich Geschäftsgrundlage dieses Tarifvertrages.

Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein Punktemodell ersetzt, in dem entsprechend den nachfolgenden Regelungen diejenigen Leistungen zugesagt werden, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde. Das Jahr 2001 wird im Rahmen des Übergangsrechts berücksichtigt.

Bei den Zusatzversorgungseinrichtungen kann als Leistung der betrieblichen Altersversorgung auch eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge durch eigene Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durchgeführt werden.

Erster Teil
Punktemodell

Abschnitt I
Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubildende (Beschäftigte), die unter den Geltungsbereich der in der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen und deren Arbeitgeber bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Beteiligter oder bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (ZVK-Saar) Mitglied ist.

Abschnitt II
Versicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung

§ 2
Pflichtversicherung

1
1Die Beschäftigten sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zu versichern, wenn sie

a) das 17. Lebensjahr vollendet haben und

b) die Wartezeit (§ 6) erfüllen können.

2Die Wartezeit muss bis zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet, erfüllt werden können; frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, sind zu berücksichtigen. 3Die Pflicht zur Versicherung setzt mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der der Arbeitgeber Mitglied/Beteiligter ist, ein. 4Die Pflicht zur Versicherung endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

2
Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die für ein befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden, in dem sie wegen der Dauer der Befristung die Wartezeit nach § 6 Abs. 1 nicht erfüllen können und die bisher keine Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung haben, sind auf ihren schriftlichen Antrag vom Arbeitgeber von der Pflicht zur Versicherung zu befreien. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu stellen. Zugunsten der nach Satz 1 von der Pflichtversicherung befreiten Beschäftigten werden Versorgungsanwartschaften auf eine freiwillige Versicherung (entsprechend § 26 Abs. 3 Satz 1) mit Beiträgen in Höhe der auf den Arbeitgeber entfallenden Aufwendungen für die Pflichtversicherung einschließlich eines eventuellen Arbeitnehmerbeitrags nach § 37a Abs. 2, höchstens jedoch mit vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begründet. Wird das Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 verlängert oder fortgesetzt, beginnt die Pflichtversicherung anstelle der freiwilligen Versicherung mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre hinaus vereinbart wurde. Eine rückwirkende Pflichtversicherung von Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist ausgeschlossen.

3
Von der Pflicht zur Versicherung ausgenommen sind die von der Anlage 2 erfassten Beschäftigten.

4
Der Anspruch der/des Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4, zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen.

§ 3
Beitragsfreie Versicherung

1
Die Versicherung bleibt als beitragsfreie Versicherung bestehen, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet.

2
Die beitragsfreie Versicherung endet bei Eintritt des Versicherungsfalles, Überleitung der Versicherung auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, Tod, Erlöschen der Anwartschaft oder bei Beginn einer erneuten Pflichtversicherung.

§ 4
Überleitung der Versicherung

1
Die Beschäftigten, die bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, von der die Versicherung übergeleitet wird, sind verpflichtet, die Überleitung der Versicherung auf die für ihren Arbeitgeber zuständige Zusatzversorgungseinrichtung zu beantragen, es sei denn, dass bei der anderen Zusatzversorgungseinrichtung Pflicht zur Versicherung besteht oder auch bei Überleitung der Versicherung keine Pflicht zur Versicherung bei der für ihren Arbeitgeber zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung entstünde. Das Gleiche gilt für die Beschäftigten, die gegen eine in Satz 1 genannte Zusatzversorgungseinrichtung Anspruch auf Rente haben, und zwar auch dann, wenn diese Zusatzversorgungseinrichtung die Rente weiter gewährt.

2
Werden Beschäftigte als Arbeiterinnen/Arbeiter der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder bei der Häfen- und Schifffahrtsverwaltung des Landes Niedersachsen oder bei der Wasserwirtschaftsverwaltung eines Landes eingestellt und bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versicherungspflichtig, sind sie verpflichtet, die Überleitung der Versicherung von der für ihren bisherigen Arbeitgeber zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung auf die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B zu beantragen, wenn ein entsprechendes Überleitungsabkommen besteht.

Abschnitt III
Betriebsrente

§ 5
Versicherungsfall und Rentenbeginn

Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.

Den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten, bei denen der Versicherungsfall nach Satz 1 eingetreten ist und die die Wartezeit nach § 6 erfüllt haben, wird auf ihren schriftlichen Antrag von der Zusatzversorgungseinrichtung eine Betriebsrente gezahlt. Die Betriebsrente beginnt - vorbehaltlich des § 12 - mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

§ 6
Wartezeit

1
Betriebsrenten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten gewährt. Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach §§ 16, 18 erbracht wurden. Bis zum 31. Dezember 2000 nach dem bisherigen Recht der Zusatzversorgung als Umlagemonate zu berücksichtigende Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit. Für die Erfüllung der Wartezeit werden Versicherungsverhältnisse bei Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 zusammengerechnet.

2
Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begründenden Arbeitsverhältnis steht oder wenn die/der Versicherte infolge eines solchen Arbeitsunfalls gestorben ist. Ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen.

3
In den Fällen des § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages und entsprechender gesetzlicher Vorschriften werden Zeiten einer nach dem Beginn der Pflichtversicherung liegenden Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in dem Parlament eines Landes auf die Wartezeit angerechnet.

§ 7
Höhe der Betriebsrente

1
Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 5 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§ 8), multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro.

2
Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde.

3
Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H.

§ 8
Versorgungspunkte

1
Versorgungspunkte ergeben sich
a) für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (§ 15),
b) für soziale Komponenten (§ 9) und
c) als Bonuspunkte (§ 19).

Die Versorgungspunkte nach Satz 1 Buchst. a und b werden jeweils zum Ende des Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt und dem Versorgungskonto gutgeschrieben; die Feststellung und Gutschrift der Bonuspunkte erfolgt zum Ende des folgenden Kalenderjahres. Versorgungspunkte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen unter gemeinüblicher Rundung berechnet.

2
Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. a ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000Euro, multipliziert mit dem Altersfaktor (Absatz 3); dies entspricht einer Beitragsleistung von vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Bei einer vor dem 1. Januar 2003 vereinbarten Altersteilzeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes werden die Versorgungspunkte nach Satz 1 mit dem 1,8-fachen berücksichtigt, soweit sie nicht auf Entgelten beruhen, die in voller Höhe zustehen.

3
Der Altersfaktor beinhaltet eine jährliche Verzinsung von 3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase und von 5,25 v.H. während des Rentenbezuges und richtet sich nach der folgenden Tabelle; dabei gilt als Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr:

Alter

Alters-faktor

Alter

Alters-faktor

Alter

Alters-faktor

Alter

Alters-faktor

17

3,1

29

2,1

41

1,5

53

1,0

18

3,0

30

2,0

42

1,4

54

1,0

19

2,9

31

2,0

43

1,4

55

1,0

20

2,8

32

1,9

44

1,3

56

1,0

21

2,7

33

1,9

45

1,3

57

0,9

22

2,6

34

1,8

46

1,3

58

0,9

23

2,5

35

1,7

47

1,2

59

0,9

24

2,4

36

1,7

48

1,2

60

0,9

25

2,4

37

1,6

49

1,2

61

0,9

26

2,3

38

1,6

50

1,1

62

0,8

27

2,2

39

1,6

51

1,1

63

0,8

28

2,2

40

1,5

52

1,1

64 und älter

0,8

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 2:

Wird aufgrund einer Einzelregelung ein Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt so zu erhöhen, dass sich nach Anwendung von Absatz 2 Satz 2 so viele Versorgungspunkte ergeben, wie dies dem über den gesetzlichen Mindestbeitrag erhöhten Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

§ 9
Soziale Komponenten

1
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht, werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem Monat ergeben würden. Es werden je Kind höchstens 36 Kalendermonate berücksichtigt. Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 1 bestimmt die/der Pflichtversicherte, für welches Arbeitsverhältnis die Versorgungspunkte nach Satz 1 berücksichtigt werden.

4Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG ruht, werden die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich ergeben würden, wenn in dieser Zeit das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD/§ 21 TV-L bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen gezahlt worden wäre. 5Diese Zeiten werden als Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeiten berücksichtigt.

2
Bei Eintritt des Versicherungsfalles wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden Pflichtversicherten für jeweils zwölf volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate so viele Versorgungspunkte hinzugerechnet, wie dies dem Verhältnis von durchschnittlichem monatlichem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles zum Referenzentgelt entspricht; bei Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Monate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für die Berechnung nach Satz 1 das Entgelt zugrunde zu legen, das sich als durchschnittliches monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor dem Rentenbeginn ergeben hätte.

3
Bei Beschäftigten, die am 1. Januar 2002 bereits 20 Jahre pflichtversichert sind, werden für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte berücksichtigt. Bei Beschäftigten, deren Gesamtbeschäftigungsquotient am 31. Dezember 2001 kleiner als 1,0 ist, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Faktor 1,84 mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten multipliziert wird.

§ 10
Betriebsrente für Hinterbliebene

1
Stirbt eine Versicherte/ein Versicherter, die/der die Wartezeit (§ 6) erfüllt hat, oder eine Betriebsrentenberechtigte/ein Betriebsrentenberechtigter, hat die hinterbliebene Ehegattin/der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf eine kleine oder große Betriebsrente für Witwen/Witwer, wenn und solange ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder bestehen würde, sofern kein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt worden wäre. Art (kleine/große Betriebsrenten für Witwen/Witwer), Höhe (der nach Ablauf des Sterbevierteljahres maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nrn. 5 und 6 und § 255 Abs. 1 SGB VI) und Dauer des Anspruchs richten sich – soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind – nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Bemessungsgrundlage der Betriebsrenten für Hinterbliebene ist jeweils die Betriebsrente, die die Verstorbene/der Verstorbene bezogen hat oder hätte beanspruchen können, wenn sie/er im Zeitpunkt ihres/seines Todes wegen voller Erwerbsminderung ausgeschieden wäre. Die Kinder der/des Verstorbenen haben entsprechend den Sätzen 1 bis 3 Anspruch auf Betriebsrente für Voll- oder Halbwaisen. 5Als Kinder im Sinne des Satzes 4 gelten nur die Kinder, die nach § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG berücksichtigungsfähig sind. Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.

2
Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer besteht nicht, wenn die Ehe mit der/dem Verstorbenen weniger als zwölf Monate gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe/dem Witwer eine Betriebsrente zu verschaffen.

3
Betriebsrenten für Witwen/Witwer und Waisen dürfen zusammen den Betrag der ihrer Berechnung zugrunde liegenden Betriebsrente nicht übersteigen. Ergeben die Hinterbliebenenrenten in der Summeeinen höheren Betrag, werden sie anteilig gekürzt. Erlischt eine der anteilig gekürzten Hinterbliebenenrenten, erhöhen sich die verbleibenden Hinterbliebenenrenten vom Beginn des folgenden Monats entsprechend, jedoch höchstens bis zum vollen Betrag der Betriebsrente der/des Verstorbenen.

4
Für einen Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein/e überlebende/r Lebenspartner/in und als Ehegatte auch ein/e Lebenspartner/in jeweils im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

§ 11
Anpassung und Neuberechnung

1
Die Betriebsrenten werden, beginnend ab dem Jahr 2002, zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1,0 v.H. dynamisiert.

2
Die Betriebsrente ist neu zu berechnen, wenn bei einer/einem Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit der Festsetzung der Betriebsrente aufgrund des früheren Versicherungsfalles zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.

Durch die Neuberechnung wird die bisherige Betriebsrente um den Betrag erhöht, der sich als Betriebsrente aufgrund der neu zu berücksichtigenden Versorgungspunkte ergibt; für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der Abschlagsfaktor nach § 7 Abs. 3 gesondert festgestellt.

Wird aus einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Alters, wird die bisher nach § 7 Abs. 2 zur Hälfte gezahlte Betriebsrente voll gezahlt. Wird aus einer Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wird die bisher gezahlte Betriebsrente entsprechend § 7 Abs. 2 zur Hälfte gezahlt. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.
Bei Neuberechnung der Betriebsrente sind Versorgungspunkte nach § 9 Abs. 2, die aufgrund des früheren Versicherungsfalls berücksichtigt wurden, nur noch insoweit anzurechnen, als sie die zusätzlichen Versorgungspunkte - ohne Bonuspunkte nach § 19 - aus einer Pflichtversicherung übersteigen oder soweit in dem nach § 9 Abs. 2 maßgebenden Zeitraum keine Pflichtversicherung mehr bestanden hat.

Für Hinterbliebene gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend.

§ 12
Nichtzahlung und Ruhen

1
Die Betriebsrente wird von dem Zeitpunkt an nicht gezahlt, von dem an die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 100 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 SGB VI endet. 2Die Betriebsrente ist auf Antrag vom Ersten des Monats an wieder zu zahlen, für den der/dem Rentenberechtigten die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder geleistet wird.
Wird die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls (§ 5) als Teilrente gezahlt, wird die Betriebsrente nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.

2
Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung eingetreten und wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die Betriebsrente nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.

3
Die Betriebsrente ruht, solange die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise versagt wird.

4
Die Betriebsrente ruht ferner, solange die/der Berechtigte ihren/seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat und trotz Aufforderung der Zusatzversorgungseinrichtung keine Empfangsbevollmächtigte/keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt.

5
Die Betriebsrente ruht ferner in Höhe des Betrages des für die Zeit nach dem Beginn der Betriebsrente gezahlten Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit dieses nicht nach § 96a Abs. 3 SGB VI auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen oder bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. wegen Alters als Vollrente dem Träger der Krankenversicherung zu erstatten ist.

6
Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgenden Maßgaben:

a) Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleiben unberücksichtigt.
b) Der/Dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 v.H. der ihr/ihm nach § 10 zustehenden Betriebsrente gezahlt.

§ 13
Erlöschen

1
Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit dem Ablauf des Monats,
a) in dem die/der Betriebsrentenberechtigte gestorben ist oder
b) für den Rente nach § 43 bzw. § 240 SGB VI letztmals gezahlt worden ist oder
c) der dem Monat vorangeht, von dessen Beginn an die Zusatzversorgungseinrichtung, zu der die Versicherung übergeleitet worden ist, zur Zahlung der Betriebsrente verpflichtet ist.

2
1Der Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer sowie Lebenspartner/innen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes erlischt im Übrigen mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe/der Witwer oder der/die hinterbliebene eingetragene Lebenspartner/in geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat. 2Für das Wiederaufleben der Betriebsrenten für Witwen/ Witwer sowie Lebenspartner/innen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gilt § 46 Abs. 3 SGB VI entsprechend.

3
Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt ferner unbeschadet des Satzes 2 mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung eines deutschen Gerichts rechtskräftig geworden ist, durch die die/der Betriebsrentenberechtigte

a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt worden ist. Es ist eine Beitragserstattung nach § 24 durchzuführen.

Protokollnotiz zu Abschnitt III:

1Die Anpassungen an die veränderten Rahmenbedingungen bzgl. Biometrie und Zins durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 29. April 2016 erfolgen ausschließlich auf der Finanzierungsseite, die zusätzlichen Finanzierungsmittel nach § 16 Abs. 1 Satz 5 und 6, § 37 Abs. 1 Satz 2 und 4 und § 37a Abs. 1 Satz 2 und 4 führen nicht zu zusätzlichen Leistungen. 2Die bisherigen und die künftigen Ansprüche (Startgutschriften, Anwartschaften aus dem Punktemodell, Anwartschaftsdynamik und Renten) bleiben der Höhe nach unverändert, es ergeben sich keine Verschlechterungen und keine Verbesserungen; insbesondere werden die künftigen Anwartschaften und Überschüsse weiterhin entsprechend der Altersfaktorentabelle nach § 8 Abs. 3 und auf der Basis eines Beitrags von 4,0 v.H. berechnet, ungeachtet des zugrundeliegenden Finanzierungsverfahrens (Umlagefinanzierung, Kapitaldeckung, Mischfinanzierung) und ungeachtet der tatsächlichen Umlage-/Beitragshöhe.

Abschnitt IV
Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind


§ 14
Sonderregelungen für Beschäftigte,
die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind

Für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind, gelten die §§ 2 bis 13 entsprechend. Soweit auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen wird, ist die jeweilige Regelung so entsprechend anzuwenden, wie dies bei unterstellter Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall wäre. Bei Anwendung des § 5 sind dabei anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen.

Die teilweise oder volle Erwerbsminderung ist durch einen von der Zusatzversorgungseinrichtung zu bestimmenden Facharzt nachzuweisen. Die Betriebsrente ruht, solange sich die Betriebsrentenberechtigten trotz Verlangens der Zusatzversorgungseinrichtung innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nicht fachärztlich untersuchen lassen oder das Ergebnis der Untersuchung der Zusatzversorgungseinrichtung nicht vorlegen. Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der/dem Berechtigten die Entscheidung der Zusatzversorgungseinrichtung über das Erlöschen des Anspruchs wegen Wegfalls der Erwerbsminderung zugegangen ist.

Abschnitt V
Finanzierung


§ 15
Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt

1
Die Finanzierung der Pflichtversicherung wird von den Zusatzversorgungseinrichtungen eigenständig geregelt. Nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen kann die Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung abgelöst werden (Kombinationsmodell).

2
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, soweit sich aus Anlage 3 nichts anderes ergibt, der steuerpflichtige Arbeitslohn. Wird Altersteilzeit nach dem 31. Dezember 2002 vereinbart, ist - unter Berücksichtigung des Satzes 1 - zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das 1,8-fache der zur Hälfte zustehenden Bezüge nach § 4 TV ATZ zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen.

3
Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für Mitglieder/Beteiligte einer Zusatzversorgungseinrichtung, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, für die Pflichtversicherung geregelt werden, dass für die Zusage von Leistungen für die Dauer von bis zu drei Jahren bis zu einer Mindesthöhe von zwei v.H. von der nach § 8 Abs. 2 zugesagten Leistung abgewichen werden kann. Entsprechend der Verminderung der Leistungszusage für die bei dem Mitglied/Beteiligten beschäftigten Pflichtversicherten reduziert sich für die Mitglieder/Beteiligten insoweit die zu tragende Umlagebelastung bzw. der zu zahlende Beitrag an die Zusatzversorgungseinrichtung. Die Feststellung der wirtschaftlichen Notlage wird durch eine paritätisch besetzte Kommission der betroffenen Tarifvertragsparteien getroffen. Die Regelung kann durch landesbezirklichen Tarifvertrag über die in Satz 1 genannte Dauer verlängert werden.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 2:
Wird aufgrund einer Einzelregelung ein Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend zu erhöhen.

§ 16
Umlagen

1
1Von der Zusatzversorgungseinrichtung festgesetzte monatliche Umlagen in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Beschäftigten (Umlagesatz) führt der Arbeitgeber - ggf. einschließlich des von der/dem Beschäftigten zu tragenden Umlage-Beitrags - an die Zusatzversorgungseinrichtung ab. 2Die Umlage-Beiträge der Beschäftigten behält der Arbeitgeber von deren Arbeitsentgelt ein. 3Bei Pflichtversicherten bleiben die am 1. November 2001 geltenden Vomhundertsätze für die Erhebung der Umlage-Beiträge bei der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung maßgebend, soweit sich nicht aus § 37 oder § 37a etwas anderes ergibt. 4Der Umlage-Beitrag für die Beschäftigten des Saarlandes beträgt abweichend von Satz 3 ab 1. Januar 2007  1,41 v.H. 5Neben dem Umlage-Beitrag nach Satz 3 bzw. 4 wird von den bei der ZVK-Saar pflichtversicherten Beschäftigten entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in Höhe von 0,4 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhoben; abweichend davon beträgt der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage für

a) die Beschäftigten des Saarlandes in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017  0,3 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts;

b) die Beschäftigten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar

-          in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017  0,2 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und

-          in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018  0,3 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

6Ergeben sich für das Saarland und die Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar bei der ZVK-Saar künftig Mehrkosten aufgrund der veränderten biometrischen Risikoverhältnisse, werden diese paritätisch je zur Hälfte vom Arbeitgeber und durch eine entsprechende Entnahme aus dem mit dem zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag gebildeten Vermögen getragen.

2
Der Arbeitgeber hat die auf ihn entfallende Umlage bis zu einem Betrag von monatlich 89,48 Euro pauschal zu versteuern, solange die Pauschalversteuerung rechtlich möglich ist und soweit sich aus § 37 nicht etwas anderes ergibt.

3
Die auf die Umlage entfallenden Pflichtversicherungszeiten und die daraus erworbenen Versorgungspunkte sind von der Zusatzversorgungseinrichtung auf einem personenbezogenen Versorgungskonto zu führen (Versorgungskonto I); umfasst sind auch Aufwendungen und Auszahlungen. Das Weitere regelt die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung.

4
1Zur Sicherung der Finanzierung der Umlage- und Solidargemeinschaft müssen Arbeitgeber, die aus einer ganz oder teilweise umlagefinanzierten Zusatzversorgung ausscheiden, einen Gegenwert für die bei der Zusatzversorgungseinrichtung verbleibenden Rentenanwartschaften und -ansprüche zahlen.
2Die Höhe des Gegenwerts ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so zu bemessen, dass verbleibende Rentenanwartschaften und -ansprüche, die dem ausgeschiedenen Arbeitgeber zuzurechnen sind, ausfinanziert und zukünftige Ausgaben der Zusatzversorgungseinrichtung zur Deckung der Verwaltungskosten und möglicher Fehlbeträge abgegolten sind. 3Die dabei verwendeten Rechnungsgrundlagen, insbesondere der Rechnungszins und die Sterbetafeln, müssen so kalkuliert sein, dass die Finanzierung gesichert ist.
4Die Einzelheiten der Gegenwertberechnung nach den Sätzen 2 und 3 regeln die Zusatzversorgungseinrichtungen eigenständig.

5
Absatz 4 gilt entsprechend, wenn ein Arbeitgeber Pflichtversicherte auf einen oder mehrere Arbeitgeber übertragen hat, der/die an der Zusatzversorgungseinrichtung nicht beteiligt ist/sind.

Protokollnotiz:
Für den Fall, dass die pauschal versteuerte Umlage über den am 1. Januar 2001 geltenden Umfang hinaus in der Sozialversicherung beitragspflichtig werden sollte, werden die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhandlungen aufnehmen mit dem Ziel, ein dem Zweck der Pauschalversteuerung entsprechendes Ergebnis zu erreichen.

§ 17
Sanierungsgelder

1
Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.

2
Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat.

§ 18
Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren

1
Soweit die Zusatzversorgungseinrichtung für die Pflichtversicherung Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren von höchstens vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhebt, trägt diese der Arbeitgeber, soweit sich aus § 37 a nichts anderes ergibt.

2
Die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 einschließlich der darauf entfallenden Erträge sind von der Zusatzversorgungseinrichtung auf einem gesonderten personenbezogenen Versorgungskonto getrennt von den sonstigen Einnahmen zu führen (Versorgungskonto II).

3
Die Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Kapitalanlagen sind gesondert zu führen und zu verwalten.

§ 19
Bonuspunkte

1
Die Zusatzversorgungseinrichtung stellt jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr fest, in welchem Umfang aus verbleibenden Überschüssen (Absatz 2) Bonuspunkte (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) vergeben werden können. Bonuspunkte nach Satz 1 kommen in Betracht für die am Ende des laufenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten sowie für die zum gleichen Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben. Über die Vergabe von Bonuspunkten entscheidet das zuständige Gremium der Zusatzversorgungseinrichtung auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars der Zusatzversorgungseinrichtung. Grundlage für die Feststellung und Entscheidung ist eine auf anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen (Anlage 4) beruhende und durch den Verantwortlichen Aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische Bilanz für die Verpflichtungen gegenüber den Pflichtversicherten und den beitragsfrei Versicherten mit erfüllter Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten. Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden dabei die tatsächlich erzielten Kapitalerträge veranschlagt. 5Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden dabei das Vermögen und die tatsächlich erzielten Kapitalerträge nur veranschlagt, soweit sie auf Beitragsleistungen von bis zu 4,0 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte entfallen. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüssen oder wegen anderer Naturereignisse nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften geendet hat und die bei Wiederaufnahme der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung haben, sowie Saisonbeschäftigte, die bei Beginn der nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt werden, gelten als Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 2.

2
Ergibt die fiktive versicherungstechnische Bilanz einen Überschuss, wird dieser Überschuss um den Aufwand für soziale Komponenten nach § 9 und um die Verwaltungskosten der Zusatzversorgungseinrichtung vermindert und nach Maßgabe des Absatzes 1 verwendet; soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden für die fiktive Verzinsung nach Absatz 1 Satz 6 als Verwaltungskosten zwei v.H. dieser fiktiven Zinserträge berücksichtigt. Ergibt die versicherungstechnische Bilanz eine Unterdeckung, wird diese vorgetragen. Einzelheiten werden in den Ausführungsbestimmungen zur Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung geregelt.

Protokollnotiz:

Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass wegen der unverändert hohen Mindestverzinsung zumindest mittelfristig weiterhin keine Ausschüttung von Bonuspunkten für die seit 2001 im Punktemodell erworbenen Anwartschaften und die Startgutschriften erfolgen wird.

Abschnitt VI
Verfahren

§ 20
Pflichten der Versicherten
und der Betriebsrentenberechtigten

(1) 1Der Zusatzversorgungseinrichtung sind alle für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise beizubringen. 2Die Zusatzversorgungseinrichtung fordert die für die Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls und die Berechnung der Betriebsrente erforderlichen Daten elektronisch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an. 3Dies gilt nach Rentenbeginn auch für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente dem Grunde und der Höhe nach. 4Soweit eine elektronische Datenübertragung der erforderlichen Daten nicht möglich ist, besteht die Verpflichtung nach Satz 1 insoweit fort. 5Die Zusatzversorgungseinrichtung informiert die Betriebsrentenberechtigten über die elektronische Datenübertragung. 6Die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung regelt den Zeitpunkt, von dem an die Daten erstmals elektronisch bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung angefordert werden.

2
Kommen Betriebsrentenberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, kann die Betriebsrente zurückbehalten werden.

3
Vereinbarungen mit Dritten über die Abtretung, Verpfändung oder Beleihung eines Anspruchs auf Betriebsrente sind vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften gegenüber dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung unwirksam.

4
Ist der Versicherungsfall durch ein Verhalten Dritter verursacht worden, sind Schadensersatzansprüche, soweit rechtlich zulässig, bis zur Höhe des Brutto-Betrages der Betriebsrente an die Zusatzversorgungseinrichtung abzutreten; soweit die Abtretung nicht erfolgt oder die zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden, kann die Betriebsrente zurückbehalten werden.

5
Ohne Rechtsgrund gezahlte Betriebsrenten sind in Höhe ihrer Brutto-Beträge zurückzuzahlen. Haben Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte ihre Pflichten nach Absatz 1 verletzt, können sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

§ 21
Versicherungsnachweise

1
Pflichtversicherte erhalten jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei Beendigung der Pflichtversicherung einen Nachweis über ihre bisher insgesamt erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters nach § 7. Dabei ist neben der Anwartschaft auch die Zahl der Versorgungspunkte und der Messbetrag anzugeben. Im Falle der Kapitaldeckung sind zusätzlich die steuerrechtlich vorgeschriebenen Angaben zu beachten. Der Nachweis ist mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist nach Absatz 2 zu versehen. Wird der Nachweis im Zusammenhang mit der Beendigung der Pflichtversicherung erbracht, ist er um den Hinweis zu ergänzen, dass die aufgrund der Pflichtversicherung erworbene Anwartschaft bis zum erneuten Beginn der Pflichtversicherung bzw. bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht dynamisiert wird, wenn die Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten nicht erfüllt ist. Das Weitere regelt die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung.

2
Die Beschäftigten können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises nach Absatz 1 gegenüber ihrem Arbeitgeber schriftlich beanstanden, dass die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge oder die zu meldenden Entgelte nicht oder nicht vollständig an die Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt oder gemeldet wurden. Beanstandungen in Bezug auf die ausgewiesenen Bonuspunkte sind innerhalb der Ausschlussfrist des Satzes 1 schriftlich unmittelbar gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung zu erheben.

§ 22
Zahlung und Abfindung

1
Die Betriebsrenten werden monatlich im Voraus auf ein Girokonto der Betriebsrentenberechtigten innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union überwiesen. Die Kosten der Überweisung auf ein Konto im Inland, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die Zusatzversorgungseinrichtung.

Besteht der Betriebsrentenanspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

2
Die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung kann vorsehen, dass Betriebsrenten, die einen Monatsbetrag von bis zu 30 Euro nicht überschreiten, abgefunden werden. Darüber hinaus kann die Abfindung der Betriebsrente ermöglicht werden, wenn die Kosten der Übermittlung der Betriebsrenten unverhältnismäßig hoch sind.

§ 23
Ausschlussfristen

Der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Zusatzversorgungseinrichtung eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Dem Antrag steht eine Mitteilung der/des Berechtigten gleich, die zu einem höheren Anspruch führt. Die Beanstandung, die mitgeteilte laufende monatliche Betriebsrente, eine Rentennachzahlung, eine Abfindung, eine Beitragserstattung oder eine Rückzahlung sei nicht oder nicht in der mitgeteilten Höhe ausgezahlt worden, ist nur schriftlich und innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zulässig; die Frist beginnt bei laufenden Betriebsrenten mit dem Ersten des Monats, für den die Betriebsrente zu zahlen ist, im Übrigen mit dem Zugang der Mitteilung über die entsprechende Leistung.

Auf die Ausschlussfrist ist in der Mitteilung über die Leistung hinzuweisen.

§ 24
Beitragserstattung

1
Die beitragsfrei Versicherten, die die Wartezeit (§ 6) nicht erfüllt haben, können bis zur Vollendung ihres 69. Lebensjahres die Erstattung der von ihnen getragenen Beiträge beantragen. Der Antrag auf Beitragserstattung gilt für alle von den Versicherten selbst getragenen Beiträge und kann nicht widerrufen werden. Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet werden, erlöschen mit der Antragstellung. Die Beiträge werden ohne Zinsen erstattet.

2
Sterben Versicherte nach Antragstellung, aber vor Beitragserstattung, gehen die Ansprüche auf die Hinterbliebenen über, die betriebsrentenberechtigt sind. Mit der Zahlung an einen der Hinterbliebenen erlischt der Anspruch der übrigen Berechtigten gegen die Zusatzversorgungseinrichtung.

3
Beiträge im Sinne dieser Vorschrift sind
die für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 entrichteten Pflichtbeiträge einschließlich der Beschäftigtenanteile an den Erhöhungsbeträgen,
die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 entrichteten Beschäftigtenanteile an den Erhöhungsbeträgen,
die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 entrichteten Umlage-Beiträge der Beschäftigten.

Abschnitt VII
Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen

§ 25
Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen

1
Für Beschäftigte, die als Mitglieder einer berufsständischen Versicherung von der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, richtet sich die Beteiligung des Arbeitgebers am Beitrag zur berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 172 Abs. 2 SGB VI.
Pflichtversicherte, die nach § 231 Abs. 1 oder § 231a SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind oder die für sich und ihre Hinterbliebenen eine (befreiende) Lebensversicherung abgeschlossen haben oder die freiwillig im Versorgungswerk der Presse versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber auf schriftlichen Antrag für jeden Kalendermonat, für den ihnen Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zustehen, einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Betrages, der zu zahlen wäre, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wären, höchstens jedoch die Hälfte des Beitrages.
Beschäftigte, die freiwilliges Mitglied des Versorgungswerkes der Presse sind und die antragsgemäß (Anlage 2 Satz 2) von der Pflicht zur Versicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung befreit wurden, erhalten auf ihren Antrag für die Zeit, für die ohne die Befreiung die Pflicht zur Versicherung bestünde und für die ihnen Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zustehen, einen zweckgebundenen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Versicherung im Versorgungswerk der Presse. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, höchstens jedoch vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
Die Zuschüsse nach den Sätzen 1 und 2 dürfen insgesamt den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitgeber zu zahlen hätte, wenn die Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert wären.

2
Im Falle der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung behält der Arbeitgeber den von den Beschäftigten zu tragenden Teil des Beitrages von deren Bezügen ein und führt den Beitrag nach der Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab.

3
Verfügen die Beschäftigten ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers durch Abtretung und Verpfändung über ihre Lebensversicherung oder über die sich aus dem Zuschuss nach Absatz 1 Satz 3 ergebende Anwartschaft, wird der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 bzw. Satz 3 nicht gewährt. Der Zuschuss wird bis zu der in Absatz 1 bestimmten Höhe auch gewährt, wenn im Beitrag Mehrbeträge für Versicherungsleistungen bei Eintritt der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung enthalten sind.

Zweiter Teil
Freiwillige Versicherung

§ 26
Freiwillige Versicherung

1
Den Pflichtversicherten wird die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung (Sonderausgabenabzug, Zulage) bei der Zusatzversorgungseinrichtung nach deren Satzungsvorschriften eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzubauen. Nach Beendigung der Pflichtversicherung kann die freiwillige Versicherung - unabhängig davon, ob eine steuerliche Förderung möglich ist - längstens bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) fortgesetzt werden. Die Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung zu beantragen.

2
Die eigenen Beiträge der Pflichtversicherten zur freiwilligen Versicherung werden entsprechend deren schriftlicher Ermächtigung vom Arbeitgeber aus dem Arbeitsentgelt an die Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt. Der Arbeitgeber schuldet auch in Anbetracht von Absatz 5 keine eigenen Beiträge.

3
Die freiwillige Versicherung kann in Anlehnung an das Punktemodell erfolgen. Wahlweise kann sie auch durch fondsgebundene Rentenversicherung erfolgen, sofern die Zusatzversorgungseinrichtung Entsprechendes anbietet. Unbeschadet etwaiger von der Zusatzversorgungseinrichtung übernommener Zinsgarantien, haftet der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nur für den Erhalt der eingezahlten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Das Nähere regelt die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung.

4
Die Beschäftigten behalten ihre Anwartschaft, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) endet. Eine Abfindung von Anwartschaften ist nur dann möglich, wenn der Beschäftigte die freiwillige Versicherung kündigt. Im Rahmen dieser Abfindung erhält der Beschäftigte seine eingezahlten Beiträge abzüglich der durch die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgungseinrichtung näher beschriebenen Abschläge zurück. Die Beschäftigten können jedoch verlangen, dass der Barwert ihrer Anwartschaft auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, auf die die bisherige Pflichtversicherung nach § 4 übergeleitet wird, oder auf ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung, mit der ein entsprechendes Abkommen besteht, zu übertragen ist, wenn die Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers eine dem übertragenen Barwert wertmäßig entsprechende Zusage auf lebenslange Altersvorsorge umfasst. Besteht bei einem Arbeitgeberwechsel die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung fort, kann verlangt werden, dass die Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers eine dem Barwert der bisherigen Anwartschaften wertmäßig entsprechende Zusage auf lebenslange Altersvorsorge umfasst. Das Verlangen ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Mit der Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber erlischt die Verpflichtung des früheren Arbeitgebers.

5
Der Arbeitgeber kann zu einer freiwilligen Versicherung der Beschäftigten eigene Beiträge außerhalb einer Entgeltumwandlung leisten; Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Protokollnotiz zu Absatz 1:

Arbeiterinnen/Arbeiter, die nach Satz 3 der Anlage 2 bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert bleiben und die sonst bei der VBL pflichtversichert wären, können die freiwillige Versicherung bei der VBL entsprechend § 26 durchführen.

§ 27
Verfahren

1
Die Zusatzversorgungseinrichtung hat die Beiträge, die im Rahmen der freiwilligen Versicherung entrichtet werden, einschließlich der Erträge auf einem gesonderten personenbezogenen Versicherungskonto getrennt von den sonstigen Einnahmen zu führen; umfasst sind auch Aufwendungen und Auszahlungen.

2
Die freiwillige Versicherung wird in einem eigenen Abrechnungsverband geführt. Die Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Kapitalanlagen sind gesondert zu führen und zu verwalten.

3
Die freiwillig Versicherten erhalten jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres sowie bei Beendigung der freiwilligen Versicherung einen Nachweis mit den steuerlich vorgeschriebenen Angaben bzw. soweit keine steuerliche Förderung möglich ist, über die Höhe der geleisteten Beiträge sowie über Art und Umfang der bisher erworbenen Anwartschaften. Eine unterbliebene oder nicht vollständige Abführung der Beiträge an die Zusatzversorgungseinrichtung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises beanstandet werden. Im Übrigen gelten die §§ 20, 21 und 22 Abs. 1 entsprechend.

Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt I
Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht

§ 28
Höherversicherte

Die Beschäftigten, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Höherversicherung bis 31. Dezember 1997 durchgeführt wurde, sind weiterhin nicht zu versichern. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zur Verwendung für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung von 66,47 Euro monatlich.

§ 29
Von der Pflichtversicherung Befreite

1
Beschäftigte, die am 31. Dezember 1966 im Arbeitsverhältnis gestanden haben, nach der zwischen ihrem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung bestehenden Mitgliedschafts-/Beteiligungsvereinbarung nicht zu versichern waren und die keinen Antrag auf Versicherung bei dem Arbeitgeber gestellt haben, bleiben weiterhin von der Pflicht zur Versicherung befreit.

2
Beschäftigte, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Versicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt worden ist und die keinen Antrag auf Versicherung nach einem der in § 40 Abs. 3 aufgeführten Tarifverträge gestellt haben, sind - entsprechend den bis zum In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Regelungen - weiterhin nicht bei der Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern.

Abschnitt II
Übergangsregelungen für die Rentenberechtigten

§ 30
Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte

1
Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt.

2
Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Satzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1 dynamisiert. Die abbaubaren Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut; die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge werden nicht dynamisiert. Die am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Regelungen über die Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwenden.

3
Es gelten folgende Maßgaben:

a) 1Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 sind dabei zu berücksichtigen. Soweit noch Zeiten vor dem 1. Januar 2002 zu berücksichtigen sind, wird eine Startgutschrift entsprechend den §§ 32 bis 34 berechnet; übersteigt der hiernach festgestellte Betrag den Betrag, der sich als Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 ergeben hat bzw. ohne Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben hätte, wird die Differenz durch den Messbetrag geteilt und dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) als Startgutschrift gutgeschrieben.

b) § 10 Abs. 3 und die §§ 12 bis 14 sowie 20 bis 23 gelten entsprechend.

c) Hat die Versorgungsrente vor dem 1. Januar 2002 geendet und besteht die Möglichkeit einer erneuten Rentengewährung, ist die Versorgungsrente, die sich unter Außerachtlassung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen und ohne Berücksichtigung eines Ausgleichsbetrages (Absatz 1) am 31. Dezember 2001 ergeben hätte, durch den Messbetrag zu teilen und als Startgutschrift auf dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) gutzuschreiben; im Übrigen gelten in diesen Fällen die Vorschriften des Punktemodells. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist, die Versorgungsrente jedoch erst nach dem 1. Januar 2002 beginnen würde.

4
Stirbt eine unter Absatz 1 fallende Versorgungsrentenberechtigte/ein unter Absatz 1 fallender Versorgungsrentenberechtigter, gelten die Vorschriften des Punktemodells für Hinterbliebene entsprechend.

5
Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rentenberechtigte entsprechend, deren Rente aus der Zusatzversorgung am 1. Januar 2002 beginnt.

§ 31
Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte

1
Für Versicherungsrentenberechtigte und versicherungsrentenberechtigte Hinterbliebene, deren Versicherungsrente spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen hat, wird die am 31. Dezember 2001 maßgebende Versicherungsrente festgestellt.

2
Die nach Absatz 1 festgestellten Versicherungsrenten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1 dynamisiert.

3
§ 30 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

4
Die Absätze 1 bis 3 gelten für Leistungen nach der am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (§ 105b VBL-Satzung) und für Betriebsrenten nach § 18 BetrAVG, die spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen haben, entsprechend.

Abschnitt III
Übergangsregelungen für Anwartschaften der Versicherten

§ 32
Grundsätze

1
Für die Versicherten werden die Anwartschaften (Startgutschriften) nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung entsprechend den §§ 33 und 34 ermittelt. Die Anwartschaften nach Satz 1 werden ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von vier Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) ebenfalls gutgeschrieben. Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 nicht statt.

2
Das Jahr 2001 wird entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 berücksichtigt; dies gilt auch für im Jahr 2001 eingetretene Rentenfälle. Ist der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung im Jahr 2001 eingetreten, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die zusatzversorgungsrechtliche Umsetzung der Neuregelungen im gesetzlichen Erwerbsminderungsrecht aus der 39. Änderung der Satzung der VBL vom19. Oktober 2001 oder der Änderung der Satzung der ZVK-Saar vom 10. Dezember 2001 zu berücksichtigen ist.

3
Soweit in den §§ 33, 34 und 39 auf Vorschriften des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrechts verwiesen wird, erfolgt dies durch Benennung der bisherigen Regelung in der VBL-Satzung mit dem Zusatz "a.F."; für den Bereich der ZVK-Saar gelten die entsprechenden Vorschriften ihrer Satzung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung.

4
Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand u.a.) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses aus den entsprechenden Kalenderjahren vor dem 1. Januar 2002, dabei bleibt die Dynamisierung zum 1. Januar 2002 unberücksichtigt. Für die Rentenberechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ist das am 31. Dezember 2001 geltende Rentenrecht maßgebend (Anlage 4 Nr. 5 Satz 2).

5
Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises der Zusatzversorgungseinrichtung schriftlich unmittelbar gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung zu erheben. Auf die Ausschlussfrist ist in dem Nachweis hinzuweisen.

6
1Soweit die Summe aus der Startgutschrift ohne Berücksichtigung des § 33 Abs. 1 Satz 3, dem Zuschlag zur Startgutschrift nach § 33 Abs. 1a sowie dem Betrag, der nach § 33 Abs. 3a als zusätzliche Startgutschrift ermittelt wurde, die Höhe der Anwartschaft nach § 33 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, verbleibt es bei der bereits mitgeteilten Startgutschrift. 2Einer gesonderten Mitteilung durch die Zusatzversorgungseinrichtung bedarf es in diesen Fällen nicht, es sei denn es liegt eine Beanstandung nach Absatz 5 vor oder die Zusatzversorgungseinrichtung hat auf die Beanstandung der Startgutschriften verzichtet. 3Im Übrigen übermittelt die Zusatzversorgungseinrichtung eine neue Mitteilung über die Höhe der Startgutschrift.

§ 33
Höhe der Anwartschaften
für am 31. Dezember 2001 schon und
am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte

1
Die Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherten berechnen sich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte, die nach den am 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der Zusatzversorgungseinrichtung als pflichtversichert gelten. 3Bei Anwendung von Satz 1 ist an Stelle des Faktors von 2,25 v.H. nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Faktor zu berücksichtigen, der sich ergibt, indem man 100 v.H. durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, teilt; der Faktor beträgt jedoch mindestens 2,25 v.H. und höchstens 2,5 v.H.

1a
1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird  auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde:

1 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert.

2. 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz höher als der bisherige Vomhundertsatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, wird für die Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und Nettoversorgungssatz nach § 41 Abs. 2 und 2b VBL-Satzung a.F. ermittelt. 2Als gesamtversorgungsfähige Zeit werden dabei berücksichtigt

a)      die bis zum 31. Dezember 2001 erreichten Pflichtversicherungsmonate zuzüglich der Monate vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und

b)      die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 2001 abzüglich der Pflichtversicherungsmonate bis zum 31. Dezember 2001 zur Hälfte.

3Für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost maßgebend war und die nur Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung nach dem 31. Dezember 1996 haben, gilt Satz 2 Buchst. b mit der Maßgabe, dass für die Zeit vor dem 1. Januar 1997 höchstens 75 Monate zur Hälfte berücksichtigt werden.

4Bei Anwendung des § 41 Abs. 2 Satz 5 VBL-Satzung a.F. gilt als Eintritt des Versicherungsfalls der Erste des Kalendermonats nach Vollendung des 65. Lebensjahres; als gesamtversorgungsfähige Zeit im Sinne des § 42 Abs. 1 VBL-Satzung a.F. sind die Zeiten nach Satz 2 Buchst. a zu berücksichtigen.

2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt. 3Der Zuschlag vermindert sich um den Betrag, der bereits nach Absatz 3a als zusätzliche Startgutschrift ermittelt wurde.

2
Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für bei der VBL versicherte Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 76 Abs. 4 Satz 3 VBL-Satzung a.F.) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember 2001 in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 32, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 VBL-Satzung a.F.) und des § 44a VBL-Satzung a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben würde. Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlages noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts gezahlt würden. Sind am 31. Dezember 2001 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des § 98 Abs. 5 VBL-Satzung a.F. erfüllt, berechnet sich der Versorgungsvomhundertsatz nach dieser Vorschrift mit der Maßgabe, dass nach § 98 Abs. 5 Satz 2 VBL-Satzung a.F. abzuziehende Monate die Monate sind, die zwischen dem 31. Dezember 1991 und dem Ersten des Monats liegen, der auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen maßgeblich ist. Werden in den Fällen des Satzes 4 die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung zwischen dem Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 4 und der Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt, erfolgt die Berechnung der Anwartschaft abweichend von Satz 4 bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung erfüllt wären.

3
Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für bei der VBL versicherte Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 76 Abs. 4 Satz 3 VBL-Satzung a.F.) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die vor dem 14. November 2001 Altersteilzeit oder einen Vorruhestand vereinbart haben, gilt Absatz 2 mit folgenden Maßgaben:

a) An die Stelle des 63. Lebensjahres tritt das vereinbarte Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bzw. in den Fällen des Vorruhestandes das Alter, zu dem nach der Vorruhestandsvereinbarung die Rente beginnen würde.

b) Der anzurechnende Bezug nach Absatz 4 wird in den Fällen, in denen die Mindestgesamtversorgung nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht maßgeblich gewesen wäre, um die Abschläge vermindert, die sich zu dem Zeitpunkt, auf den die Startgutschrift hochgerechnet wird, voraussichtlich ergeben werden; diese Abschläge sind der Zusatzversorgungseinrichtung vom Beschäftigten in geeigneter Weise nachzuweisen. Die Startgutschrift ist in den Fällen des Satzes 1 um den Betrag der sich im Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 1 voraussichtlich ergebenden Abschläge gemäß § 7 Abs. 3 zu erhöhen.

3a
Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2007 eingetreten ist, deren Startgutschrift nach Absatz 1 berechnet wurde und die am 31. Dezember 2001

a) das 47. Lebensjahr vollendet sowie

b) mindestens 120 Umlagemonate zurückgelegt hatten,

erhalten in Abweichung von dem üblichen Verfahren eine zusätzliche Startgutschrift in Höhe des Betrages, um den die Startgutschrift nach Absatz 2 die Startgutschrift nach Absatz 1 übersteigt; bei Berechnung der Startgutschrift nach Absatz 2 sind die Maßgaben der Sätze 2 und 3 zu beachten. 2Die Berechnung erfolgt bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahres. 3Als anzurechnender Bezug wird die tatsächliche, entsprechend Absatz 5 auf das vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete gesetzliche Rente zugrunde gelegt. 4Die sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende zusätzliche Startgutschrift gilt bei Anwendung des § 19 als soziale Komponente im Sinne des § 9.

4
Für die Berechnung der Startgutschrift nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend. Die Pflichtversicherten haben, sofern sie nicht bereits über eine Rentenauskunft aus dem Jahr 2001 verfügen, bis zum 30. September 2002 eine Rentenauskunft zu beantragen und diese unverzüglich der zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung zu übersenden. Sofern die Rentenauskunft aus von den Pflichtversicherten zu vertretenden Gründen bis zum 31. Dezember 2003 nicht beigebracht wird, wird die Startgutschrift nach Absatz 1 berechnet. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Zusatzversorgungseinrichtung eine angemessene Fristverlängerung gewähren. Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2.

5
Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht. Bei Pflichtversicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, wird der anzurechende Bezug nach der bisher geltenden Regelung berücksichtigt; Zuschüsse werden in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich gemeldeten Zuschüsse in Ansatz gebracht. Ist in den Jahren 1999 bis 2001 kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen worden, ist gesamtversorgungsfähiges Entgelt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das sich ergeben hätte, wenn für den gesamten Monat Dezember 2001 eine Beschäftigung vorgelegen hätte. Sind in den Jahren 1999 bis 2001 keine Entgeltpunkte erworben worden, ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte das rentenversicherungspflichtige Entgelt maßgebend, das im Monat Dezember 2001 bezogen worden wäre, wenn während des gesamten Monats eine Beschäftigung vorgelegen hätte; für die Ermittlung der Zuschüsse gilt dies entsprechend.

6
Für die Berechnung der Startgutschrift nach Absatz 1 und 2 haben die Pflichtversicherten bis zum 31. Dezember 2002 ihrem Arbeitgeber den Familienstand am 31. Dezember 2001 (§ 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a und b VBL-Satzung a.F.) mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die Daten an die Zusatzversorgungseinrichtung zu melden.

7
1Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt § 19. 2Auf den Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1a werden für die Jahre 2001 bis 2010 keine Bonuspunkte (§ 19) gewährt. 3Die Vergabe von Bonuspunkten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2016 wird durch die Neuberechnung der Startgutschriften aufgrund der Änderungen durch § 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 10 zum ATV vom 8. Juni 2017 nicht berührt.

Protokollnotiz zu Absatz 1 und Absatz 1a:

Zur Ermittlung der Anwartschaften nach den Absätzen 1 und 1a wird bei Berechnung der Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ausschließlich das so genannte Näherungsverfahren entsprechend § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG berücksichtigt.

Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 3:

1Bei Anwendung von Absatz 1 Satz 3 werden Teilmonate ermittelt, indem die Pflichtversicherungszeit unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage des betreffenden Monats durch 30 dividiert wird. 2Aus der Summe der (Teil-)Monate werden die Jahre der Pflichtversicherung berechnet. 3Die sich nach Satz 1 und 2 ergebenden Werte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen gemeinüblich gerundet. 4Der sich durch die Division mit der Zeit in Jahren ergebende Faktor wird auf vier Nachkommastellen gemeinüblich gerundet.

Protokollnotiz zu Absatz 1a Satz 1 Nr. 2:

Der „bisherige Vomhundertsatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG“ wird für jedes Jahr der Pflichtversicherung mit dem Faktor 2,25 v.H. berechnet, Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.

Protokollnotiz zu Absatz 7:

Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass wegen der unverändert hohen Mindestverzinsung zumindest mittelfristig weiterhin keine Ausschüttung von Bonuspunkten für die seit 2001 im Punktemodell erworbenen Anwartschaften und die Startgutschriften erfolgen wird.

§ 34
Höhe der Anwartschaften
für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte

1
Die Startgutschriften der am 1. Januar 2002 beitragfrei Versicherten werden nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt. 2Auf einen gesetzlichen Anspruch nach § 18 Abs. 2 BetrAVG sind § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a entsprechend anzuwenden. 3Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt § 33 Abs. 7 entsprechend.

2
Für Beschäftigte, für die § 105b VBL-Satzung a.F. gilt, findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Startgutschriften nur nach § 44 VBL-Satzung a.F. berechnet werden und dass der Berechnung das Entgelt zugrunde zu legen ist, das bei Pflichtversicherung in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusatzversorgungspflichtig gewesen wäre. Für Beschäftigte nach Satz 1 gilt die Wartezeit als erfüllt.

3
Für die freiwillig Weiterversicherten gilt Absatz 1 entsprechend.

Abschnitt IV
Schlussvorschriften

§ 35
Sterbegeld

Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten in folgender Höhe gezahlt für Sterbefälle

im Jahr 2002

1535 Euro,

im Jahr 2003

1500 Euro,

im Jahr 2004

1200 Euro,

im Jahr 2005

900 Euro,

im Jahr 2006

600 Euro,

im Jahr 2007

300 Euro.

Ab dem Jahr 2008 entfällt das Sterbegeld.

§ 36
Sonderregelungen für die Jahre 2001/2002

1
Anstelle von § 2 Abs. 2 und des Satzes 1 der Anlage 2 finden bis zum 31. Dezember 2002 der § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 bis 3 Versorgungs-TV sowie § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 bis 3 VersTV-Saar weiterhin Anwendung.

2
Soweit bis zum 31. Dezember 2002 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt entsprechend § 8 Versorgungs-TV oder § 7 VersTV-Saar gemeldet wurde, hat es dabei sein Bewenden.

3
Soweit bis zum 31. Dezember 2002 Beiträge im Sinne des § 25 entsprechend den Vorschriften des Versorgungs-TV oder des VersTV-Saar gezahlt wurden, hat es dabei sein Bewenden.

§ 36a
Übergangsregelungen

1
Ist die/der Versicherte oder die/der Betriebsrentenberechtigte vor dem 1. Juli 2007 verstorben, findet § 10 Abs. 1 Satz 5 keine Anwendung; dies gilt nicht für Neuzusagen, die nach dem 31. Dezember 2006 erteilt wurden.

2
1Für Mutterschutzzeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2011 liegen, gilt § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 mit folgenden Maßgaben:

a)      1Die Mutterschutzzeiten werden auf schriftlichen Antrag der Beschäftigten berücksichtigt. 2Geeignete Nachweise zum Beginn und Ende der Mutterschutzfristen sind vorzulegen. 3Der Antrag und die Nachweise sind bei der Zusatzversorgungseinrichtung einzureichen, bei der die Pflichtversicherung während der Mutterschutzzeit bestanden hat.

b)      1Das für die Mutterschutzzeit anzusetzende zusatzversorgungspflichtige Entgelt wird errechnet aus dem durchschnittlichen kalendertäglichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt des Kalenderjahres, das dem Jahr vorangeht, in dem die Mutterschutzfrist begonnen hat. 2Bei der Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Kalendermonate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. 3Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für die Berechnung das Entgelt zugrunde zu legen, das sich als durchschnittliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor Beginn der Mutterschutzzeit ergeben hätte.

c)      Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach Buchstabe b vermindert sich um das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das nach § 9 Abs. 1 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 12. März 2003 für Kalendermonate berücksichtigt worden ist, in denen das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise nach § 6 Abs. 1 MuSchG geruht hat.

2Für Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002 gilt Satz 1 bei entsprechendem Antrag der Versicherten bzw. der Rentenberechtigten sinngemäß für die Berechnung ihrer Startgutschriften. 3Am 31. Dezember 2001 Rentenberechtigte mit Mutterschutzzeiten, die vor dem 1. Januar 2002 liegen, erhalten auf Antrag einen Zuschlag zu ihrer Besitzstandsrente, der sich ergibt, wenn auf der Grundlage der Entgelte gemäß Satz 1 Buchst. b entsprechend § 8 Versorgungspunkte gutgeschrieben würden.

§ 37
Sonderregelungen für die VBL

(1) 1Zu § 16 Abs. 1: Bei Pflichtversicherten, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West der VBL maßgebend ist, beträgt der Umlage-Beitrag 1,41 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2Neben dem Umlage-Beitrag nach Satz 1 wird ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in Höhe von 0,4 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhoben; abweichend davon beträgt der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage bei

a) den Beschäftigten eines Mitglieds der TdL oder eines Mitglieds eines Mitgliedsverbandes der TdL, die bei der VBL pflichtversichert sind, in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017  0,3 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts;

b) den Beschäftigten des Bundes und den Beschäftigten eines Mitglieds eines Mitgliedsverbandes der VKA, die bei der VBL pflichtversichert sind,

-          in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017  0,2 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und

-          in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018  0,3 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

3Der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage nach Satz 2 dient der Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Veränderung der biometrischen Risiken (Richttafeln Heubeck 1998, derzeit VBL 2010G); er wird zunächst in einem Sondervermögen des Abrechnungsverbandes West der VBL angespart.

4Die Arbeitgeber im Abrechnungsverband West der VBL tragen entsprechend dem periodischen Bedarf im Umlageverfahren eine Umlage von 6,45 v.H. bis zu 6,85 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte.

5Für die Finanzierung der sich aufgrund der veränderten biometrischen Risikoverhältnisse im Abrechnungsverband West der VBL ergebenden Mehrkosten gilt folgendes Verfahren:

a) Die Mehrkosten aufgrund der veränderten biometrischen Risikoverhältnisse im Sinne von Satz 3 werden für den jeweiligen Deckungsabschnitt pauschal ermittelt, indem auf die sich für die einzelnen Kalenderjahre des Deckungsabschnitts ergebenden Rentenausgaben der sich aus der Anlage 6 jeweils ergebende Vomhundertsatz angewandt wird.

b) Die Hälfte der sich nach Buchstabe a ergebenden Mehrkosten in dem jeweiligen Deckungsabschnitt wird durch eine Entnahme aus dem Sondervermögen nach Satz 3 finanziert; die aus dem Sondervermögen hierzu entnommenen Mittel sind dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. seiner Arbeitgebergruppe in dem Verhältnis zuzurechnen, in dem das Sondervermögen von deren Beschäftigten aufgebaut wurde.

c) Die andere Hälfte der sich nach Buchstabe a ergebenden Mehrkosten, höchstens jedoch 0,4 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, wird von den Arbeitgebern im Rahmen der Festsetzung des Finanzierungsaufwandes für den jeweiligen Deckungsabschnitt getragen.

d) Die Anwendung der Buchstaben a bis c im jeweiligen Deckungsabschnitt setzt einen Umlagesatz in diesem Deckungsabschnitt von mindestens 7,86 v.H. voraus.

2
Zu § 16 Abs. 2: Bei Pflichtversicherten, deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach einem für das Tarifgebiet West geltenden Tarifvertrag bemisst und für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgebend ist, gilt anstelle des in § 16 Abs. 2 genannten Betrages ein Betrag von 92,03 Euro.

2a
Zu § 16 Abs. 5: An Stelle des § 16 Abs. 5 gilt folgende Fassung:

„5
§ 16 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn ein Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der über ihn Pflichtversicherten auf einen oder mehrere Arbeitgeber übertragen hat, der/die an der VBL nicht beteiligt ist/sind.“

3
Zu § 17: Die Sanierungsgelder nach § 17 werden im Abrechnungsverband West nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, erhoben. Die Satzung regelt die Grundsätze der Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002.

4
Zu § 26 Abs. 3: Die VBL hat die für die sonstigen Pensionskassen geltenden Regelungen des § 54 Abs. 2 und 3 VAG in Verbindung mit der Anlageverordnung, der §§ 54b, 66 VAG einschließlich der nach § 65 VAG erlassenen Deckungsrückstellungsverordnung zu beachten, soweit sich aufsichtsrechtlich nichts anderes ergibt.

5
Zu § 34 Abs. 1: § 34 Abs. 1 Satz 2 gilt in folgender Fassung:

2Soweit die Startgutschrift nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnet wurde, sind § 32 Abs. 6 sowie § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a entsprechend anzuwenden.“

§ 2

6
Zu § 36a Abs. 2: Anstelle von § 36a Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt folgender Satz 2:

„2Für Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002 gilt Satz 1 bei entsprechendem Antrag der Versicherten bzw. Rentenberechtigten sinngemäß für die Berechnung ihrer bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften.“

Protokollnotizen zu Absatz 1:

1. Eine Entnahme aus dem Sondervermögen erfolgt erst ab 2023.

2. Über die Frage der Finanzierung der durch die neuen Startgutschriften entstehenden Mehrkosten werden die Tarifvertragsparteien entscheiden, wenn das derzeitige von den Arbeitgebern zu tragende Finanzierungsvolumen (Umlage-/Sanierungsgeldsätze) bei der VBL (Abrechnungsverband West) nicht ausreichen sollte.

§ 37a
Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost

(1) 1Bei Pflichtversicherten, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost der VBL maßgebend ist, beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung 2,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2Dieser Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung erhöht sich auf 4,25 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts; abweichend davon beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung bei

a) den Beschäftigten eines Mitglieds der TdL oder eines Mitglieds eines Mitgliedsverbandes der TdL, die bei der VBL pflichtversichert sind, in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017  3,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts;

b) den Beschäftigten des Bundes und den Beschäftigten eines Mitglieds eines Mitgliedsverbandes der VKA, die bei der VBL pflichtversichert sind,

-          in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017  2,75 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und

-          in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018  3,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

3Der Arbeitgeberbeitrag im Kapitaldeckungsverfahren der VBL-Ost beträgt 2,0 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. 4Im Umlageverfahren tragen die Arbeitgeber im Abrechnungsverband Ost der VBL entsprechend dem periodischen Bedarf eine Umlage von 1,0 v.H. bis zu 3,25 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. 5Mit dieser Umlage werden auch die Leistungen aus der Kapitaldeckung finanziert, soweit die Entnahmen aus der Kapitaldeckung dazu nicht ausreichen (Mischfinanzierung).

2
In den Fällen der freiwilligen Versicherung aufgrund von § 2 Abs. 2 wird ein entsprechender Arbeitnehmerbeitrag zur freiwilligen Versicherung erhoben; § 16 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3
Der Zuschuss nach § 25 Abs. 1 Satz 4 wird für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost um den Betrag gemindert, der sich ohne die Befreiung von der Pflichtversicherung als Arbeitnehmerbeitrag nach Absatz 1 ergeben würde.

Gemeinsame Niederschriftserklärung zu § 37a Abs. 1 ATV:

Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass die Erhebung des Arbeitnehmerbeitrags in Höhe von 0,2 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Januar 2003 im Rahmen des Umlageverfahrens entsprechend § 16 Abs. 1 erfolgt; eine weitere Präjudizierung zum Arbeitnehmerbeitrag erfolgt hierdurch nicht.

Protokollnotiz zu Absatz 1:

Solange wegen der aktuellen Niedrigzinsphase tatsächlich ein Beitrag von über 8,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zur Finanzierung der Leistungen des Punktemodells im Rahmen der Kapitaldeckung erforderlich ist, wirkt sich der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag nach Absatz 1 Satz 2 nicht auf den sofort unverfallbaren Teil der Anwartschaften aus.

Protokollnotiz zu den Absätzen 2 und 3:

In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird als Arbeitnehmerbeitrag

§ 37b
Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Beteiligten aus der VBL

1Mit dem Ausscheiden eines Beteiligten aus der VBL enden die Pflichtversicherungen der bei ihm im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. 2Die Versicherungen bleiben bei der VBL als beitragsfreie Versicherungen bis zum Beginn einer erneuten Pflichtversicherung bzw. bis zum Eintritt des Versicherungsfalls ebenso bestehen wie die dort erworbenen Anwartschaften und Leistungsansprüche der aktiven und ehemaligen Beschäftigten des ausgeschiedenen Beteiligten. 3Diese dürfen nicht abweichend von Anwartschaften und Leistungsansprüchen solcher Beschäftigten geregelt werden, deren Arbeitgeber weiterhin Beteiligter der VBL ist.

§ 37c
Zahlung eines Gegenwertes

(1) 1Zur Sicherung der Umlage- und Solidargemeinschaft zahlt ein Beteiligter, der aus der VBL ausscheidet, einen Gegenwert an die VBL für die dort verbleibenden Leistungsansprüche und unverfallbaren Anwartschaften, die ihm zuzurechnen sind. 2Bei der Berechnung des Gegenwertes sind folgende Grund-sätze zu berücksichtigten:

a) Der ausgeschiedene Beteiligte hat neben den Leistungsansprüchen und Anwartschaften, die seine aktiven und ehemaligen Beschäftigten und deren Hinterbliebene bei der VBL während seiner Beteiligung erworben haben, auch die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Leistungsansprüche und Anwartschaften auszufinanzieren, die ihm nach der Satzung der VBL in den bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassungen bzw. aufgrund Verpflichtungserklärung ausdrücklich zugeordnet worden sind und die nicht bereits vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens kapitalgedeckt finanziert waren.

b) Die Höhe des Gegenwertes ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Heranziehung von zum Ausscheidenszeitpunkt bestehenden und unter Verwendung der in den nachfolgenden Buchstaben c bis e näher bezeichneten Rechnungsgrundlagen zu berechnen.

c) Als Rechnungszins wird der zum Ausscheidenszeitpunkt jeweils gültige Höchstzinssatz nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung) zu Grunde gelegt, mindestens jedoch 2 v.H. und höchstens 4 v.H.

d) Hinsichtlich der biometrischen Risiken sind die jeweils aktuellen Sterbetafeln der VBL für die Pflichtversicherung zu berücksichtigen.

e) Die Verwaltungskosten werden pauschal mit 2 v.H. des Gegenwertes berechnet.

Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c:

Im Fall des Wegfalls des Zinssatzes der Deckungsrückstellungsverordnung wird die Anknüpfung an einen anderen angemessenen Zinssatz durch die Tarifvertragsparteien vereinbart.

(2) Zum Ausgleich des Risikos, dass der nach Absatz 1 ermittelte Gegenwert aufgrund sich verändernder Rechnungsgrundlagen zu hoch oder zu niedrig ist, gilt Folgendes:

a) 1Die VBL wiederholt die Gegenwertberechnung nach Absatz 1 alle zehn Jahre. 2Die Kosten hierfür trägt die Umlagegemeinschaft. 3Auf Veranlassung der VBL oder des ausgeschiedenen Beteiligten kann eine Neuberechnung auch bereits nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Berechnung erneut durchgeführt werden. 4In diesem Fall werden die Kosten durch den Veranlasser getragen.

b) 1Übersteigt nach der Neuberechnung der bisher berechnete Gegenwert die bestehenden Verpflichtungen (Überschuss), werden dem ausgeschiedenen Beteiligten für jeweils fünf volle Jahre seit dem Ausscheiden 6,25 v.H. dieses Überschusses ausgezahlt. 2Nach Ablauf von 80 Jahren seit dem Ausscheiden, spätestens mit dem Versterben des letzten Leistungsempfängers werden 100 v.H. des zu diesem Zeitpunkt festgestellten Überschusses ausgezahlt.

c) 1Decken die zum Zeitpunkt der Neuberechnung aus dem bisherigen Gegenwert noch vorhandenen Mittel nicht alle bestehenden Verpflichtungen, besteht eine Nachschusspflicht des ausgeschiedenen Beteiligten. 2Für die Nachschusspflicht gelten die in Buchstabe b aufgeführten Regelungen entsprechend.

d) 1Auf Antrag des ausgeschiedenen Beteiligten unterbleibt die Neuberechnung nach Buchstaben a bis c, wenn der ausgeschiedene Beteiligte einen Zuschlag von 10 v.H. der Gegenwertsumme innerhalb von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden zahlt. 2Reichen Zuschlag und Gegenwert nicht aus, um die dem ausgeschiedenen Beteiligten zuzurechnenden Leistungsansprüche und Anwartschaften zu finanzieren, tragen dieses Risiko die Solidargemeinschaft der verbliebenen Beteiligten sowie diejenigen Beteiligten, die sich für das Erstattungsmodell nach § 37e entschieden haben, entsprechend dem periodischen Bedarf im Umlageverfahren.

§ 37d
Vermögensanrechnung

1Ergab sich bei Ende des letzten Deckungsabschnitts vor dem Ausscheiden des Beteiligten ein überschüssiges Vermögen, verringert sich der Gegenwert nach § 37c um den Anteil, der dem ausgeschiedenen Beteiligten nach Satz 3 zuzurechnen ist. 2Als überschüssiges Vermögen gilt der Betrag, der aufgrund eines Überschusses am Ende des vorangegangenen Deckungsabschnitts als sonstige Einnahme bei der Kalkulation des Finanzierungsaufwandes im laufenden Deckungsabschnitt berücksichtigt wurde. 3Der Anteil des ausgeschiedenen Beteiligten berechnet sich wie folgt:

a) Der Anteil des ausscheidenden Beteiligten an dem überschüssigen Vermögen wird nach der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der über ihn Pflichtversicherten bei Ende der Beteiligung im Verhältnis zur Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller zu diesem Zeitpunkt Pflichtversicherten ermittelt.

b) Der ausgeschiedene Beteiligte erhält von dem Vermögensanteil nach Buchstabe a 30 v.H. sowie für jedes vollendete Kalenderjahr, das nach dem Ende der Beteiligung bis zum Ende des laufenden Deckungsabschnitts folgt,

- bei einem fünfjährigen Deckungsabschnitt weitere 10,0 v.H. und

- bei einem siebenjährigen Deckungsabschnitt weitere 6,67 v.H.,

höchstens insgesamt 70 v.H.

4Ergab sich bei Ende des letzten Deckungsabschnitts vor dem Ausscheiden des Beteiligten eine Unterfinanzierung, die im Zuge der Kalkulation für den Finanzierungsaufwand des laufenden Deckungsabschnitts in diesem ausgeglichen wird, erhöht sich der Gegenwert nach § 37c um den Anteil, der dem ausgeschiedenen Beteiligten in entsprechender Anwendung von Satz 3 zuzurechnen ist. 5Die Anrechnung des überschüssigen Vermögens nach Satz 1 oder der Ausgleich einer Unterdeckung nach Satz 4 erfolgt nur einmalig bei Beendigung der Beteiligung. 6Eine über die Sätze 1 bis 4 hinausgehende Vermögensbeteiligung bzw. Beteiligung an einer Unterdeckung erfolgt nicht.

§ 37e
Erstattungsmodell

1Der ausgeschiedene Beteiligte ist berechtigt, anstelle der Zahlung eines Gegenwertes nach § 37c die Aufwendungen der VBL für die ihm nach § 37c Abs. 1 Satz 2 Buchst. a zuzurechnenden Leistungsansprüche zuzüglich anteiliger Verwaltungskosten in Höhe von 2 v.H. des jeweiligen Erstattungsbetrages fortlaufend zu erstatten (Erstattungsmodell). 2Er kann – auch nachträglich – den Erstattungszeitraum verkürzen, indem er einen Deckungsstock zur Ausfinanzierung verbleibender Ansprüche nach § 37c Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis c aufbaut oder zukünftig einen Gegenwert zur Ausfinanzierung solcher verbleibenden Ansprüche zahlt. 3Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

a) Beim Erstattungsmodell kann der ausscheidende Beteiligte zwischen reiner Erstattung, verkürzter Erstattung mit Deckungsstock und verkürzter Erstattung mit verbleibendem Gegenwert wählen.

b) 1Das Ende des zu vereinbarenden Erstattungszeitraums kann der ausscheidende Beteiligte festlegen. 2Wählt er das reine Erstattungsmodell, endet der Erstattungszeitraum mit der letzten ihm zuzurechnenden Rentenzahlung.

c) 1Aufbau und Höhe eines vom ausscheidenden Beteiligten gewählten Deckungsstocks bestimmen sich nach dem von ihm festgelegten Ende des Erstattungszeitraums und den dann noch vorhandenen Leistungsansprüchen und Anwartschaften; die Einzelheiten sind unter entsprechender Berücksichtigung der Maßgaben nach § 37c Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis e durch die VBL festzulegen. 2Ist der Deckungsstock am Ende des gewählten Erstattungszeitraums höher als die noch vorhandenen Leistungsansprüche, erhält der ausgeschiedene Beteiligte den Überschuss.

d) 1Wählt der ausscheidende Beteiligte die Zahlung eines verbleibenden Gegenwertes für die bei Ende des von ihm festgelegten Erstattungszeitraums noch vorhandenen Leistungsansprüche und Anwartschaften, so gelten für den Gegenwert § 37c Abs. 1 und 2 entsprechend. 2Dies gilt auch bei einem gebildeten Deckungsstock.

e) 1Ausgeschiedene Beteiligte, die statt der Zahlung eines Gegenwertes nach § 37c Abs. 1 das Erstattungsmodell wählen, werden für die Dauer der Erstattungen – wie bei einer fortbestehenden Beteiligung – an den Kosten von vergangenen bzw. zukünftigen Beendigungen von Beteiligungen beteiligt, soweit diese von den ausgeschiedenen Beteiligten nicht selbst getragen werden. 2Der ausgeschiedene Beteiligte hat keine Ausfallsicherung beizubringen.

f) § 37d gilt entsprechend.

§ 37f
Rechtsfolgen von Personalübertragungen

(1) 1Werden kraft Rechtsvorschrift (Gesetz, Verordnung, Satzung) oder aufgrund einer Vereinbarung (einschließlich Betriebsübergang und Fusion) zwischen einem an der VBL Beteiligten und einem nicht beteiligten Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse mit Pflichtversicherten auf Letzteren übertragen (Personalübertragungen) und scheidet dadurch ein wesentlicher Teil von Pflichtversicherten des Beteiligten aus der VBL aus, ist dieser verpflichtet, hierfür einen anteiligen Gegenwert zu zahlen. 2Dabei sind folgende Grund-sätze zu berücksichtigen.

a) 1Ein wesentlicher Teil von Pflichtversicherten ist gegeben, wenn in den vergangenen zehn Jahren (jeweils Stand Jahresende) zehn v.H. der Pflichtversicherten des Beteiligten oder 500 Pflichtversicherte übertragen worden sind. 2Der zehnjährige Betrachtungszeitraum beginnt neu, wenn ein Gegenwert geschuldet wird. 3Hat ein beteiligter Arbeitgeber im Betrachtungszeitraum im Wege einer Personalübertragung von nicht beteiligten Arbeitgebern zusätzliche Pflichtversicherte übernommen, wird der Umfang zugunsten des Beteiligten berücksichtigt.

b) 1Mit dem anteiligen Gegenwert sind unverfallbare Anwartschaften der Versicherten zu finanzieren, deren Pflichtversicherungen wegen der Personalübertragungen während des Betrachtungszeitraums enden. 2Zusätzlich sind Anwartschaften von beitragsfreien Versicherungen sowie Leistungsansprüche von Betriebsrentenberechtigten und Hinterbliebenen in dem Anteil zu finanzieren, der dem Verhältnis des übertragenen Pflichtversichertenbestandes zu dem Pflichtversichertenbestand des Beteiligten vor der Personalübertragung entspricht.

c) Im Übrigen gelten die Grundsätze nach § 37c und § 37d entsprechend.

d) 1Anstelle eines anteiligen Gegenwertes kann der Beteiligte die Aufwendungen der VBL für die ihm im Zusammenhang mit den Personalübertragungen nach Buchstabe b zuzurechnenden Leistungsansprüche entsprechend § 37e erstatten. 2§ 37d gilt entsprechend.

(2) Die Personalübertragungen nach Absatz 1 stellen für sich genommen keinen Grund zur fristlosen Kündigung der Beteiligung dar.

(3) Die Einzelheiten zu Absatz 1 regelt die VBL eigenständig.

§ 38
Sonderregelung für die VKA

Zu § 29 Abs. 2: Beschäftigte, deren zusätzliche Altersvorsorge bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt worden ist, sind auf ihren schriftlichen Antrag beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bei der Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Beginn der Mitgliedschaft des Arbeitgebers bei einem Mitgliedverband der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gestellt werden. Beschäftigte, die den Antrag nach Satz 1 nicht stellen, haben die Lebensversicherung mindestens zu den bisherigen Bedingungen fortzuführen. Der Arbeitgeber hat sich nach den am Tage vor dem Beitritt des Arbeitgebers zu einem Mitgliedverband der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände bestehenden Vereinbarungen an den Beiträgen zur Lebensversicherung zu beteiligen. Daneben hat der Arbeitgeber für die Zeit, für die die Beschäftigten Arbeitsentgelt erhalten, einen zusätzlichen Beitragsanteil in Höhe von 1,5 v.H. des der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts zu entrichten; dabei bleibt die Beitragsbemessungsgrenze unberücksichtigt. Die Beitragsanteile des Arbeitgebers dürfen den insgesamt zu zahlenden Beitrag nicht übersteigen.

§ 38a
Sonderregelung für die TdL

Dieser Tarifvertrag gilt mit den Maßgaben des Ergänzungstarifvertrages zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Ergänzungstarifvertrag zum ATV) vom 28. März 2015.

§ 39
Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt

1
1Bei Bund und TdL gilt für pflichtversicherte Beschäftigte und für freiwillig versicherte Beschäftigte mit wissenschaftlicher Tätigkeit (§ 2 Absatz 2) Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Grenzbetrag nach Satz 2 übersteigt, hat der Arbeitgeber ab 1. Januar 2002 im Rahmen der freiwilligen Versicherung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 einen Beitrag von acht v.H. des übersteigenden Betrages an die Zusatzversorgungseinrichtung zu zahlen. 2Grenzbetrag ist das 1,181-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 5 TVöD / Bund Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost - jährlich einmal einschließlich der Jahressonderzahlung, wenn die / der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Beschäftigte, für die keine zusätzliche Umlage nach Absatz 2 zu entrichten ist.

2
1
Für Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 29 Abs. 4 VBL-Satzung a.F. gezahlt wurde, gilt Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Grenzbetrag nach Satz 3 übersteigt, ist in diesem Arbeitsverhältnis zusätzlich eine Umlage von neun v.H. des übersteigenden Betrages zu zahlen. 2Die sich daraus ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen. 3Grenzbetrag ist das 1,133-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD / VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost - jährlich einmal einschließlich der Jahressonderzahlung, wenn die / der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält.

Protokollnotiz:

Bei Beschäftigten im Tarifgebiet Ost, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West der VBL maßgeblich ist, sind bei Erhebung des Beitrags nach Absatz 1 und der zusätzlichen Umlage nach Absatz 2 die jeweiligen Beträge für das Tarifgebiet West zu berücksichtigen.

§ 40
In-Kraft-Treten

1
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Abs. 2 am 1. Januar 2003 mit der Maßgabe in Kraft, dass er nur für nach dem 31. Dezember2002 begründete Arbeitsverhältnisse Anwendung findet.

(2) 1Dieser Tarifvertrag kann jederzeit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum 30. Juni 2026. 2Abweichend von Satz 1 kann dieser Tarifvertrag von und gegenüber der TdL mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2024.

3
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages treten - unbeschadet des § 36 - außer Kraft der

a) Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966,
b) Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Saarlandes und der Mitglieder es Kommunalen Arbeitgeberverbandes e.V. Saar (VersTV-Saar) vom 15. November 1966.

4
Soweit vorstehend keine Regelung getroffen ist, findet der als Anlage 5 beigefügte Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 mit seinen Anlagen Anwendung (einschließlich des Ausschlusses der Entgeltumwandlung und der Verhandlungszusage nach 1.3).

B.

Der obige Tarifvertrag (§ 40 Abs. 3 ATV) setzt den Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4.November 1966, bekannt gegeben mit dem Gem.RdErl. d. Finanzministeriums u.d. Innenministeriums v. 17.1.1967 (SMBl. NW. 203308) außer Kraft. Der Versorgungs-TV sowie die dazu erlassenen Durchführungshinweise (Teil B des o.g. Erlasses) sind wegen der Übergangsregelungen weiterhin von Bedeutung.

C.

Durchführungshinweise
zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
vom 1. März 2002

Übersicht

I.
Allgemeines

II.
Hinweise zur Funktionsweise des Punktemodells

III.
Hinweise zur Finanzierung

IV.
Hinweise zum Übergangsrecht

1 Laufende Renten

2 Anwartschaften von Versicherten

V.
Hinweise zu den einzelnen Vorschriften des Tarifvertrages

1        Zu § 1 ATV (Geltungsbereich)

2        Zu § 2 ATV (Pflichtversicherung)

2.1     Zu Absatz 1

2.1.1  Versicherungsvoraussetzungen

2.1.2  Streichung der 12-Monats-Regelung

2.1.3  Saisonbeschäftigte

2.2     Zu Absatz 2 (Ausnahmen von der Versicherungspflicht)

2.2.1  Anspruchsvoraussetzungen

2.2.2  Die freiwillige Versicherung nach Absatz 2

2.2.3  Verlängerung/Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre

2.2.4  Gesondertes In-Kraft-Treten des Absatzes 2

2.2.5  Besondere Konsequenzen

2.3     Ausnahmen von der Versicherungspflicht nach Absatz 3 i.V.m. Anlage 2

2.3.1  Beschäftigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben

2.3.2  Studenten/anderweitige Grundversorgung

2.3.3  Geringfügig Beschäftigte

2.3.4  Sonderregelung des § 36 Abs. 1 ATV

2.3.5  Freiwillige Mitglieder im Versorgungswerk der Presse

2.3.6  Bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versicherte Beschäftigte

2.4     Pflichtversicherung nach Ende des Arbeitsverhältnisses/58er Regelung

3        Zu § 3 ATV (Beitragfreie Versicherung)

4        Zu § 4 ATV (Überleitung)

5        Zu § 5 ATV (Versicherungsfall und Rentenbeginn)

6        Zu § 6 ATV (Wartezeit)

7        Zu § 7 ATV (Höhe der Betriebsrente)

8        Zu § 8 ATV (Versorgungspunkte)

8.1     Allgemeines

8.2     Versorgungspunkte für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt

8.3     Altersteilzeitarbeit

8.3.1  Vor dem 1. Januar 2003 vereinbarte Altersteilzeitarbeit (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ATV)

8.3.2  Nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarte Altersteilzeitarbeit (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ATV)

8.3.3  Altersteilzeitarbeit von Frauen (Protokollerklärung zu § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ)

8.4     Teilzeitbeschäftigung

8.5     Beurlaubung ohne Arbeitsentgelt

9        Zu § 9 ATV (Soziale Komponenten)

9.1     Zu Absatz 1 (Versorgungspunkte bei Kindererziehung)

9.2     Zu Absatz 2("Zurechnungszeiten")

9.3     Zu Absatz 3(Mindeststartgutschrift)

10      Zu § 10 ATV (Betriebsrente für Hinterbliebene)

11      Zu § 11 ATV (Anpassung und Neuberechnung)

11.1   Anpassung der Betriebsrente

11.2   Neuberechnung der Betriebsrente

12      Zu § 12 ATV (Nichtzahlung und Ruhen)

13      Zu § 13 ATV (Erlöschen)

14      Zu § 14 ATV (Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht beschäftigt sind

15      Zu § 15 ATV(Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt)

15.1   Allgemeines

15.2   Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (ZVE)

15.2.1  Zeitliche Zuordnung

15.2.2  Bestandteile des steuerpflichtigen Entgelts, die kein ZVE nach § 15 Abs. 2 ATV sind (Anlage 3Satz 1 zum ATV)

15.2.3  Grenzbetrag für das ZVE

15.2.4  Sonstige Sonderregelungen zum ZVE nach der Anlage 3 zum ATV

15.2.5  ZVE bei einer nach dem 31.Dezember 2002 vereinbarten Altersteilzeitarbeit

15.2.6  Umstellungsphase nach § 36Abs. 2 ATV

15.2.7  ZVE bei geringfügiger Beschäftigung

15.3   Abgesenkte Zusatzversorgung bei wirtschaftlicher Notlage

16      Zu § 16 ATV (Umlagen)

16.1   Umlagefinanzierung

16.2   Steuer-sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Umlage

16.2.1  Steuern

16.2.2  Sozialversicherung

17      Zu § 17 ATV (Sanierungsgelder)

18      Zu § 18 ATV (Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren)

18.1   Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

19      Zu § 19 ATV (Bonuspunkte)

20      Zu § 20 ATV (Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten)

21      Zu § 21 ATV (Versicherungsnachweise)

22      Zu § 22 ATV (Zahlung und Abfindung)

23      Zu § 23 ATV(Ausschlussfristen)

24      Zu § 24 ATV(Beitragserstattung)

25      Zu § 25 ATV (Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen)

26      Zu § 26 ATV (Freiwillige Versicherung)

27      Zu § 27 ATV (Verfahren)

28      Zu § 28 ATV (Höherversicherte)

29      Zu § 29 ATV (Von der Pflichtversicherung Befreite)

30      Zu § 30 ATV (Am 31. Dezember2001 Versorgungsrentenberechtigte)

31      Zu § 31 ATV (Am 31. Dezember2001 Versicherungsrentenberechtigte)

32      Zu § 32 ATV (Grundsätze)

33      Zu § 33 ATV (Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte)

34      Zu § 34 ATV (Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragfrei Versicherte

35      Zu § 35 ATV (Sterbegeld)

36        Zu § 36 ATV (Sonderregelungen für die Jahre 2001/2002)

37      Zu § 37 ATV (Sonderregelungen für die VBL)

38      Zu § 38 ATV (Sonderregelungen für die VKA)

39      Zu § 39 ATV (Sonderregelungen für das zusatzversorgenspflichtige Entgelt)

40      Zu § 40 ATV (In-Kraft-Treten)

I.
Allgemeines

Die Tarifvertragsparteien haben sich mit dem Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.November 2001 darauf verständigt, das bisherige Gesamtversorgungssystem der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes rückwirkend zum 1. Januar 2001 zuschließen und durch das sog. Punktemodell zu ersetzen. Das Jahr 2001 wird im Rahmen des Übergangsrechts berücksichtigt.

Mit dem "Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)"vom 1. März 2002 wird der Altersvorsorgeplan 2001 redaktionell umgesetzt. Soweit im ATV keine Regelung getroffen ist, findet der Altersvorsorgeplan 2001 als Tarifvertrag Anwendung.

Im Punktemodell werden diejenigen Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von 4v.H. vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde. Die bisher in der Gesamtversorgung erworbenen Anwartschaften werden nach den tarifvertraglichen Regelungen festgestellt und in das Punktemodell transferiert.

Mit dem Systemwechsel wird den Beschäftigten im Geltungsbereich des ATV zugleich die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung nach §10a oder Abschnitt XI EStG ermöglicht. Der Ausschluss der steuerlichen Förderung in §10a Abs. 1 Satz 4 EStG für die vorgenannten Pflichtversicherten bei einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes greift aufgrund des Systemwechsels nicht mehr. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass diese steuerlichgeförderte Eigenvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auch beider Zusatzversorgungseinrichtung möglich sein soll.

II.
Hinweise zur Funktionsweise des Punktemodells

Das Punktemodell gibt den bisherigen Grundsatz der Gesamtversorgung in Form der Gesamtbetrachtung von Rente und Versorgungsrente vollständig auf; auch die Anbindung an die Bezugssysteme (z.B. Beamtenversorgung, gesetzliche Rente, Steuer, Sozialversicherung) wurde gelöst. Im Punktemodell wird das Arbeitsentgelt des Versicherten jährlich in eine von diesem Entgelt und dem Alter des Versicherten abhängige Leistung umgewandelt; es ist damit angelehnt an die in der gewerblichen Wirtschaft verbreiteten Betriebsrentensysteme. Die Leistungen nach dem Punktemodell spiegeln somit die gesamte Lebensarbeitsleistung während der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung wieder.

Grundlage der Ermittlung der monatlichen Betriebsrente ist die Summe der jährlichfestzustellenden Versorgungspunkte. Die Umrechnung der Versorgungspunkte in Euro erfolgt mittels des sog. Messbetrags (4 €). Die Zusatzrente ergibt sich also nach folgender Formel:

Betriebsrente =

Versorgungspunkte

x     Messbetrag


Für die Ermittlung der Versorgungspunkte wird zunächst ein Zwölftel des individuellenzusatzversorgungspflichtigen Jahresarbeitsentgelts des Versicherten durch dass og. Referenzentgelt (1000 €) geteilt. Da im Punktemodell eine Leistung zugesagt wird, als wären 4v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts in ein kapitalgedecktes System eingezahlt worden, werden bei Berechnung der Versorgungspunkte außerdem noch Zinseffekte berücksichtigt; dies geschieht über Altersfaktoren, die eine Verzinsung aus der (zunächst fiktiven - vgl. III.) Kapitaldeckung berücksichtigen; die Altersfaktoren sind damit umso höher, je jünger der Versicherte im jeweiligen Kalenderjahr der Versicherung ist (z.B. bei Alter 27= 2,2 oder bei Alter 46 = 1,3). Insgesamt werden die Versorgungspunkte jährlich nach folgender Formel festgestellt:

Versorgungspunkte =

Entgelt

x     Altersfaktor

Referenzentgelt


III.
Hinweise zur Finanzierung

Die Finanzierung der Zusatzversorgung erfolgt bis auf Weiteres im Umlageverfahren. Allerdings kann die Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung abgelöst werden, soweit dies die finanziellen Möglichkeiten der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtungen zulassen.

Unabhängig von der tatsächlichen Art der Finanzierung werden im Punktemodell die Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von 4v.H. vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde; hierbei handelt es sich um eine Berechnungsvorschrift im Rahmen der Leistungsbemessung.

Außerdem werden ab 1. Januar2002 zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1.November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, Sanierungsgelder durch die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber erhoben. Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie kommen allerdings nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als4v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltsbetragen hat.

IV.
Hinweise zum Übergangsrecht

1
Laufende Renten

Bereits am 1. Januar 2002 gezahlte Renten werden unverändert fortgezahlt; sie werden beginnend ab dem Jahr 2002 jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres mit 1,0v.H. dynamisiert.

2
Anwartschaften von noch Versicherten

Die bis zum 31. Dezember 2000 im Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften werden von den Zusatzversorgungseinrichtungen im Rahmen einer Einmalaktion ermittelt und in Versorgungspunkte umgerechnet; dabei wird das Jahr 2001 im Rahmen des Übergangsrechts ebenfalls entsprechend dem Gesamtversorgungssystemberücksichtigt. Diese Versorgungspunkte werden dem Versorgungskonto des Beschäftigten als Startgutschrift gutgeschrieben.

Im Übergangsrecht sind wegen des Übergangs von der sehr komplexen, einzelfall- und endgehaltsbezogenen Gesamtversorgung hin zum einfachen Punktemodell ohne Endgehaltsbetrachtung, Pauschalierungen notwendig. Dabei wird hinsichtlich des Grades der Pauschalierungen abgestuft nach sog. Rentennahen Beschäftigten und nicht rentennahen Beschäftigten.

Außerdem werden die Anwartschaften der nicht mehr Beschäftigten (= beitragsfrei Versicherte) gesichert, indem für diese die Versicherungsrentenanwartschaften zum 31. Dezember 2001 ermittelt werden.

Im Gesamtversorgungssystem erworbene Anwartschaften der nicht rentennahen Beschäftigten werden auf der Basis der betriebsrentenrechtlichen Regelungen(§18Abs. 2BetrAVG) festgestellt. Sie werden in Versorgungspunkte umgerechnet und in das Punktemodelltransferiert. Dabei finden über die betriebsrentenrechtlichen Regelungen weitgehende Pauschalierungen statt. Die von den Tarifvertragsparteien als erforderlich angesehene pauschalierende Verfahrensweise kann dazu führen, dass sich die ermittelten Anwartschaften von dem abheben, was sich bei Geltung des Gesamtversorgungssystems ergeben hätte; dies gilt im Positiven wie im Negativen.

Für rentennahe Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West Anwendung findet, ist Ausgangswert für die Startgutschrift die Versorgungsrente, die sich für den Berechtigten bei Vollendung des 63. Lebensjahres nach altem Recht ergeben hätte, abzüglich der im Punktemodell noch zu erreichenden Zuwächse. Die Sonderregelung gewährleistet nicht automatisch eine höhere Rente als sie sich für die nicht rentennahen Jahrgänge ergeben würde. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien sich auf eine entsprechende Regelung verständigt, um den Rentennahen ungefähr die Rentenleistung zukommen zu lassen, mit der bei einem Systemverbleib in der Gesamtversorgung in etwa hätte gerechnet werden können.

Im Hinblick auf die vielschichtigen Vorschriften im Rahmen des Übergangsrechts sind allgemeingültige Aussagen zur Höhe der Anwartschaften grundsätzlich nicht möglich. Wenn Beschäftigte um Auskunft über ihre Anwartschaften bitten, sind sie an die zuständige Zusatzversorgungseinrichtung zu verweisen.

V.
Hinweise zu den einzelnen Vorschriften des Tarifvertrages

Die nachfolgenden Hinweise zum Tarifvertrag geben einen Überblick über die einzelnen tarifvertraglichen Regelungen; soweit sich gegenüber dem bisherigen Recht der Zusatzversorgung durch den Systemwechsel keine Änderungen ergeben haben, wird nur auf die bisherige Verfahrensweise verwiesen, diese jedoch nicht noch einmal erläutert.

1
Zu § 1 ATV (Geltungsbereich)

§ 1 ATV fasst Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende unter dem Gesamtbegriff der "Beschäftigten" zusammen.

Der Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich der in der Anlage 1 zum Tarifvertrag aufgeführten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen, wenn ihr Arbeitgeber bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)beteiligt ist oder bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (ZVK Saar) Mitglied ist.

Der ATV ersetzt den Versorgungs-TV vom 4. November 1966 sowie den VersTV-Saar vom 15. November 1966 und fasst den bisherigen Geltungsbereich dieser beiden Tarifverträge zusammen.

Nach § 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz Versorgungs-TV galten die Versorgungstarifverträge nicht für die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe. Aus dem Geltungsbereich des ATV ist dieser Personenkreis dagegen nicht mehrausgeschlossen. Der bisherige Ausschluss hing damit zusammen, dass die Betroffenen wegen der Dauer ihrer Ausbildungsverhältnisse nach der sog.12-Monats-Regelung (vgl. 2.1.2) nur dann zu versichern gewesen wären, wenn sie die übliche Ausbildungsdauer von einem Jahr überschritten hätten. Nachdem die12-Monats-Regelung bis 31. Dezember 2002 weiterhin Anwendung findet, sind die Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe bis zum 31. Dezember 2002 nicht zu versichern.

Für die Arbeitgeber, die bei einer sonstigen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes Mitglied sind, gilt der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes -Altersvorsorge-TVKommunal - (ATV-K) vom 1. März 2002. Der ATV-K ersetzt denVersTV-Gvom6. März 1967.

2
Zu § 2 ATV (Pflichtversicherung)

§ 2 ATV regelt die persönlichen Voraussetzungen, die ein unter den Geltungsbereich des ATV fallender Beschäftigter erfüllen muss, um der Pflicht zur Versicherung bei eineröffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung zu unterliegen. Die Regelung baut auf den bisherigen Regelungen zur Pflichtversicherung auf; allerdings haben sich teilweise deutliche Änderungen ergeben, auf die im Folgenden hingewiesen wird.

Die Pflichtversicherung beginnt weiterhin grundsätzlich an dem Tag, an dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind.

Sie endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Sonderregelungen für die Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung, wie z.B. die bisherige sog. 58er Regelung (§ 37 Abs. 4Satz2 VBL-Satzung a.F.), gibt es grundsätzlich nicht mehr (vgl. 2.4). Die Pflichtversicherung endet, ohne dass das im ATV ausdrücklich aufgeführt ist, ferner zu dem Zeitpunkt, zu dem bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis ihre Voraussetzungen entfallen.

Für die Jahre 2001/2002 wird auf die Sonderregelungen in § 36 ATV (vgl. 36) hingewiesen.

2.1
Zu Absatz 1

2.1.1
Versicherungsvoraussetzungen

§ 2 Abs. 1 ATV entspricht der bisherigen Regelung des § 5 Abs. 1Versorgungs-TV.

Es hat sich allerdings insofern eine Änderung ergeben, als die Regelung des § 7Abs. 1Versorgungs-TVnicht in den ATV übernommen wurde. Nach der Neuregelung ergibt sich für Beschäftigte, die bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres beschäftigt sind, dass die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgung nun an dem Tag beginnt, der auf die Vollendung des 17.Lebensjahres folgt und nicht am 1. des Monats, in den der Geburtstag fällt.

Beispiel:

Ein Beschäftigter, der am 15. August Geburtstag hat, wird bereits zum 1.August 2002eingestellt. Da er das 17. Lebensjahr mit Ablauf des 14. August 2002 vollendet, beginnt die Pflichtversicherung ab 15. August 2002 (bisher hätte die Pflichtversicherung aufgrund von Versorgungs-TV am 1.August 2002 begonnen).

§ 36 ATV gilt hier nicht; von einer rückwirkenden Korrektur der Pflichtversicherung ist jedoch aus Gründen der Verwaltungsökonomie abzusehen.

2.1.2
Streichung der 12-Monats-Regelung

Die Regelung in § 6 Abs. 1Versorgungs-TV, wonach ein Beschäftigter, der für nicht mehr als zwölf Monate eingestellt wurde, grundsätzlich nicht der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung unterlag, wurde nicht in den ATV übernommen.

Nach § 36 Abs. 1 ATV findet diese Regelung jedoch weiterhin bis zum 31. Dezember 2002 Anwendung, um einen reibungslosen Ablauf der Umstellung vom Gesamtversorgungssystem in das Punktemodell zu gewährleisten.

Das bedeutet, dass bei einem Beschäftigten, dessen Beschäftigungsverhältnis auf nicht mehr als zwölf Monatebefristet ist, eine Pflichtversicherung bis 31. Dezember 2002 nicht erfolgt. Besteht das auf nicht mehr als zwölf Monate befristete Beschäftigungsverhältnis dagegen auch im Jahre 2003 fort, ist der Beschäftigte, unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis noch besteht, ab 1.Januar 2003 zu versichern, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung dann erfüllt sind. Wird das Beschäftigungsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert, ist eine rückwirkende Pflichtversicherung vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Jahr 2002 an vorzunehmen.

Beispiel:

Mit einem 59 ¿ Jahre alten Arbeitnehmer wird zum 1. März 2002 ein auf elf Monate befristetes Arbeitsverhältnis begründet, das am 31. Januar 2003 enden soll. Aufgrund von §36 Abs. 1 ATV ist der auf nicht mehr als zwölf Monate eingestellte Arbeitnehmer bis 31. Dezember 2002 nicht zu versichern. Ab 1. Januar 2003 wäre der Beschäftigte unabhängig von der ”Restdauer” des Arbeitsverhältnisses zu versichern, wenn die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären. Da der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt jedoch das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, er bisher nicht in der Zusatzversorgung pflichtversichert war und er deshalb die Wartezeit von 60Monaten nicht mehr erfüllen kann, ist er auch ab 1. Januar 2003 nicht zu versichern.

Erfolgt dagegen z.B. im Januar 2003 eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über zwölf Monate hinaus, ist der Arbeitnehmer rückwirkend ab Beginn des Arbeitsverhältnisses am1. März 2002 zu versichern, da er mit dieser rückwirkenden Versicherung die Wartezeit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr erfüllen kann.

2.1.3
Saisonbeschäftigte

Die bisherigen besonderen Regelungen für Saisonbeschäftigte sind entfallen. Damit sind Saisonbeschäftigte vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu versichern, sofern die übrigen Versicherungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Da § 36 Abs. 1 ATV die Geltung des § 5 Abs. 2Versorgungs-TVnicht bis zum 31.Dezember 2002 verlängert, jedoch gleichzeitig § 6 Abs. 1 Satz 2Versorgungs-TV(der nach § 36 Abs. 1 ATV bis Ende 2002gilt) Saisonbeschäftigte von der 12-Monats-Regelung ausschließt, sind Saisonbeschäftigte, die im Jahr 2001/2002 ihr erstes Beschäftigungsjahr hatten, zu versichern bzw. nachzuversichern.

2.2
Zu Absatz 2 (Ausnahme von der Versicherungspflicht)

Beschäftigte, mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen in einem befristeten Arbeitsverhältnis, in dem sie wegen der Dauer der Befristung die Wartezeit des § 6 ATV nicht erfüllen können, erhalten keine Betriebsrente. Um ihnen dennoch eine Leistung aus der Zusatzversorgung zu verschaffen, wird in § 2 Abs. 2 ATV die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung mit Pflichtbeiträgen des Arbeitgebers anstelle der Pflichtversicherung eröffnet. Es wird daraufhingewiesen, dass die freiwillige Versicherung ansonsten nur im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung begründet werden kann; dem betroffenen Personenkreis wird durch § 2 Abs. 2 ATV somit ein Sondertatbestand für die Begründung der freiwilligen Versicherung eingeräumt.

2.2.1
Anspruchsvoraussetzungen

§ 2 Abs. 2 ATV erfasst Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen .

- Der Begriff „wissenschaftliche Tätigkeiten“ im Sinne des ATV steht unabhängig vom Begriff des„wissenschaftlichen Hochschulstudiums“ im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zur Anlage 1a zum BAT.

- Wissenschaftliche Tätigkeiten in diesem Sinne sind wissenschaftliche bzw. künstlerische Dienstleistungen, die von wissenschaftlichem bzw. künstlerischem Personal an Hochschulen nach§42 Hochschulrahmengesetz - HRG - (gemeint sind insbesondere Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben) erbracht werden. Für NRW ist insoweit ausschlaggebend, ob die Tätigkeit vom 5. Abschnitt des Hochschulgesetztes NRW - HG NRW - (§§45 - 61) bzw. von den entsprechenden Regelungen des Kunsthochschulgesetzes erfasst wird. Voraussetzung für wissenschaftliche Tätigkeit ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
- Das Arbeitsverhältnis muss befristet sein und auf Grund der Dauer der Befristung darf die Wartezeit von 60 Umlagemonaten nicht erfüllt werden.

- Hochschulen i. S. des § 1 HRG sind die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Für NRW ist § 1desHG NRW bzw. des KHG maßgeblich.

- Forschungseinrichtungen sind staatliche und staatlich geförderte Forschungseinrichtungen. Dazu zählen insbesondere die Max-Plank-Gesellschaft, die Fraunhofergesellschaft, die in der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentrenzusammengeschlossenen Einrichtungen sowie die Institute der Blauen Liste.

Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflichtversicherung:

- Der Beschäftigte darf bisher keine Pflichtversicherungszeiten in einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes haben.

- Die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung müssen dem Grunde nach vorliegen.

- Der Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung muss innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellt werden.

2.2.2
Die freiwillige Versicherung nach Absatz 2

Der begründete Antrag des Arbeitnehmers führt zu einer Befreiung von der Pflichtversicherung mitentsprechender Verpflichtung des Arbeitgebers, Beiträge in eine freiwillige kapitalgedeckte Versicherung des Arbeitnehmers im Rahmender betrieblichen Altersversorgung einzuzahlen. Die Befreiung von der Pflichtversicherung wird dem Beschäftigten durch den Arbeitgeber mitgeteilt. Damit sind in diesen Fällen keine Sanierungsgelder, Arbeitgeber-Umlagen sowie Umlage-Beiträge der Arbeitnehmer zu entrichten. Hinsichtlich der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen wird auf die Ausführungen zu §26 ATV verwiesen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beiträge in Höhe der sonst maßgeblichen Umlage, höchstens jedoch4v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts in die freiwillige kapitalgedeckte Versicherung des Arbeitnehmers einzuzahlen.

Die Möglichkeit, den Beitrag für eine anderweitige Altersvorsorge des Arbeitnehmers zu verwenden, besteht nicht.

2.2.3
Verlängerung/Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre

Soweit das Arbeitsverhältnis im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 auf über fünf Jahre verlängert oder fortgesetzt wird, beginnt die Pflichtversicherung anstelle der freiwilligen Versicherung mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder Fortsetzung über fünf Jahre hinaus vereinbart wurde. Damit endet die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsentrichtung in die freiwillige Versicherung; im Übrigen bleibt die freiwillige Versicherung bestehen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer wird am 1.Februar 2003 auf vier Jahre befristet eingestellt, das Arbeitsverhältnis soll nach dem Arbeitsvertrag am 31. Januar 2007 enden. Am 10. Januar 2007 vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses; die Pflichtversicherung beginnt deshalb am 1. Januar 2007. Damit sind bereits für Januar 2007 keine Pflichtbeiträge mehr in die freiwillige Versicherung zu entrichten bzw. bereits entrichtete Beiträge in die freiwillige Versicherung rückabzuwickeln und stattdessen Umlagen/Beiträge/Sanierungsgelder für die Pflichtversicherung zu zahlen.

Eine rückwirkende Pflichtversicherung von Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist nach Absatz 2 Satz 5 ausgeschlossen. Das bedeutet, dass die Pflichtversicherung im vorherigen Beispiel auch nicht für die Zeit vor dem 1. Januar 2007 begründet werden kann.

2.2.4
Gesondertes In-Kraft-Treten des Absatzes 2

Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 ATV gilt diese Regelung nur für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002begründet werden. Vor dem 1. Januar 2003 begründete Arbeitsverhältnisse sind demnach nach allgemeinen Regelungen zur Versicherungspflicht zu behandeln.

2.2.5
Besondere Konsequenzen

Die Arbeitnehmer sind vom Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass sich durch die Befreiung von der Pflichtversicherung bei einer später eintretenden Pflichtversicherung Nachteileergeben können.

a)Um eine Leistung aus der Pflichtversicherung zu erhalten, ist die Erfüllung einer Wartezeit von 60Umlage-/Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung notwendig. Die Zeit einerfreiwilligen Versicherung wird nicht auf die Wartezeit angerechnet. Bei Eintritt des Versicherungsfalles vor Vollendung der Wartezeit besteht dann kein Anspruch auf eine Betriebsrente aus der Pflichtversicherung.

Beispiel:

Bei einem Arbeitnehmer wird nach zunächst vierjähriger freiwilliger Versicherung das Arbeitsverhältnisunbefristet fortgeführt. Nach vier weiteren Jahren, die in der Pflichtversicherung zurückgelegt werden, wird der Arbeitnehmer voll erwerbsgemindert und kann seine Beschäftigung nicht fortsetzen. In diesem Fall erhält er aus der freiwilligen Versicherung seine Rente für die vierjährige Beitragsentrichtung. Aus der Pflichtversicherung erhält er keine Rente von der Zusatzversorgungseinrichtung, da die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt ist.

b)In Fällen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nehmen die Anwartschaften aus der Pflichtversicherung nur dann an der Verteilung von Bonuspunkten nach§19 ATV teil, wenn mindestens 120 Umlage-/Beitragsmonate in der Pflichtversicherung erfüllt sind.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist zunächst für vier Jahrein der freiwilligen Versicherung anstelle der Pflichtversicherung versichert. Nach vier Jahren wird das Arbeitsverhältnis für weitere sieben Jahrefortgesetzt. Da in der Pflichtversicherung nur für sieben Jahre Umlagemonate zu berücksichtigen sind, erfüllt er die Voraussetzung für die Dynamik während der anschließenden beitragsfreien Versicherung nicht; seine Anwartschaft aus der Pflichtversicherung bleibt daher vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt des Versicherungsfalls oder einem Wiederbeginn der Pflichtversicherung statisch.

2.3
Ausnahmen von der Versicherungspflicht nach Absatz 3i.V.m.Anlage 2

§ 2 Abs. 3 ATV regelt in Verbindung mit der Anlage 2 den sonstigen von der Pflicht zur Versicherung ausgenommenen Personenkreis. Es ergeben sich folgende Abweichungen zu den bisherigen Regelungen:

2.3.1
Beschäftigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben

Bisher konnten Versicherte, die das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatten, nur unter bestimmten Voraussetzungen pflichtversichert bleiben; in der Regel endete die Pflichtversicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

Diese Regelung (§ 6 Abs. 2Buchst. h Versorgungs-TV) wurde nicht in den ATV übernommen; sie gilt über § 36 Abs. 1 ATV allerdings noch für die Jahre2001/2002.

Damit sind Beschäftigte, die das65. Lebensjahr vollendet haben und deren Arbeitsverhältnis fortbesteht, ab demJahr 2003 weiterhin zu versichern, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfüllen.

2.3.2
Studenten/anderweitige Grundversorgung

Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, weil sie studieren oder weil sie ihre Grundversorgung über ein ausländisches oder eineuropäisches Alterssicherungssystem sicherstellen, waren bisher nicht zu versichern.

Nachdem eine bestehende Grundversorgung nicht mehr wesentliches Element der Zusatzversorgung ist, wurden diese Regelungen aufgehoben. Nach §36 Abs. 1 ATV sind die Betroffenenerst ab 1.Januar 2003 zu versichern.

2.3.3
Geringfügig Beschäftigte

Bis Ende 2001 waren die geringfügig Beschäftigten nach § 3 Buchst. n BAT und den entsprechendenmanteltarifvertraglichen Vorschriften vom Geltungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes ausgeschlossen. Bis Ende 2001 bestand damit auch keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung.

Ab dem 1. Januar 2002 sind sämtliche geringfügig Beschäftigten in den Geltungsbereich der Manteltarifverträge einbezogen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder kurzfristig beschäftigt sind. Abweichend davon besteht für kurzfristig Beschäftigte keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung (Satz 1 Nr. 8der Anlage 2 zum ATV). Dagegen sind die geringfügig Entlohnten (§ 8 Abs. 1 Nr.1 SGB IV) zu versichern, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, undzwar aufgrund der Sonderregelung des § 36 Abs. 1 ATV i.V.m. §6Abs. 2 Buchst. e Versorgungs-TV erst ab 1. Januar2003.

2.3.4
Sonderregelung des § 36 Abs. 1 ATV

§ 36 Abs. 1 ATV regelt, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht entsprechend § 6 Abs. 2Versorgungs-TVbis zum 31. Dezember 2002 weiterhin Anwendung finden.

Mit der Regelung des § 36 ATV soll den Arbeitgebern und Zusatzversorgungseinrichtungen ermöglicht werden, die Umstellung der versicherungstechnischen Regelungen in den jeweiligen Verwaltungsablauf ohne Rückabwicklungsaufwand zu integrieren und sie nach den Umstellungsmöglichkeiten des Arbeitgebers zu vollziehen. Erst ab dem Jahr 2003sind die angesprochenen Regelungen nicht mehr anzuwenden.

2.3.5
Freiwillige Mitglieder im Versorgungswerk der Presse

Die versicherungsrechtlichen Regelungen für Beschäftigte, die freiwilliges Mitglied im Versorgungswerk der Presse sind, haben sich grundsätzlich nicht geändert. Es wird jedoch auf die von 15 auf 12 Monate verkürzte Antragsfrist (vgl. Anlage 2 Satz 2 zum ATV)hingewiesen.

2.3.6
Bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versicherte Beschäftigte

Arbeiterinnen und Arbeiter der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Häfen- und Schifffahrtsverwaltung des Landes Niedersachsen sowie der Wasserschifffahrtsverwaltungen der Länder bleiben weiterhin bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert, soweit diese als Versicherungsträger bestimmt ist (vgl. Anlage 2 Satz3 zum ATV).

2.4
Pflichtversicherung nach Ende des Arbeitsverhältnisses/58er Regelung

Eine § 37 Abs. 3 und 4VBL-Satzunga.F. entsprechende Regelung, wonach Ausgeschiedene in bestimmten Fällen als bei Eintritt des Versicherungsfallespflichtversichert galten, ist entfallen, da im Punktemodell nicht mehr zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente unterschieden wird.

Zusatzversorgungsrechtliche Besonderheiten sind demnach beim Abschluss von aus nicht verhaltensbedingten Gründen veranlassten Auflösungsverträgen sowie aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigungen grundsätzlich nicht mehr zu beachten.

Wichtig ist allerdings, dass die Anwartschaft während der beitragsfreien Versicherung nur dann nach § 19 ATV dynamisiert wird, wenn für den Beschäftigten für mindestens 120 Monate Umlagen/Beiträge für die Pflichtversicherung geleistet wurden.

3
Zu § 3 ATV (Beitragsfreie Versicherung)

Endet die Pflichtversicherung, ohne dass der Versicherungsfall eintritt oder die Versicherung auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung übergeleitet wird, entsteht eine beitragsfreie Versicherung.

Sie endet bei Eintritt des Versicherungsfalles, Überleitung der Versicherung auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, Tod, Erlöschen der Anwartschaft oder bei Beginneiner erneuten Pflichtversicherung.

4
Zu § 4 ATV (Überleitung)

Die Beschäftigten sind weiterhin verpflichtet, bei einem Wechsel zu einem Arbeitgeber, der Mitglied/Beteiligter bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung ist, mit der seine bisherige Zusatzversorgungseinrichtung ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat, die Überleitung der Versicherung zu beantragen.

5
Zu § 5 ATV (Versicherungsfall und Rentenbeginn)

Die Vorschrift regelt den Eintritt des Versicherungsfalles sowie den Beginn der Betriebsrente.

6
Zu § 6 ATV (Wartezeit)

Voraussetzung für den Bezugeiner Betriebsrente aus der Pflichtversicherung ist - wie bisher – die Erfüllung einer Wartezeit von 60 Kalendermonaten. Berücksichtigung findet jeder Kalendermonat, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach den §§ 16, 18 ATV (Umlagen in der Umlagefinanzierung bzw. Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren) geleistet wurden. Aufwendungen im Rahmen der freiwilligen Versicherung werden dagegen nicht berücksichtigt.

Die bisherigen Regelungen zur Wartezeiterfüllung bei Arbeitsunfällen und zur Berücksichtigung von Zeiteneiner nach dem Beginn der Pflichtversicherung liegenden Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes wurden unverändert in den ATV übernommen.

7
Zu § 7 ATV (Höhe der Betriebsrente)

Die Höhe der monatlichen Betriebsrente ergibt sich durch Multiplikation der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte (§ 8 ATV) mit dem Messbetrag von4 €.

Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente bei voller Erwerbsminderung (vgl. auch 9.2).

Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme werden unabhängig von der Rentenart Abschläge erhoben. Der Abschlagsfaktor beträgt pro Monat 0,3v.H., höchstens jedoch 10,8v.H.

8
Zu § 8 ATV (Versorgungspunkte)

8.1
Allgemeines

Versorgungspunkte für die Pflichtversicherung ergeben sich aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt, für soziale Komponenten (§ 9 ATV) und als Bonuspunkte (§ 19 ATV). Außerdem können sich Versorgungspunkte aus den Startgutschriften ergeben (§ 32 Abs. 1ATV).

§ 8 Abs. 1 ATV regelt außerdem den Zeitpunkt der Feststellung und Gutschrift der Versorgungspunkte auf dem Versorgungskonto des Versicherten.

8.2
Versorgungspunkte für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt

Die Versorgungspunkte für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ergeben sich nach § 8 Abs. 2 ATV entsprechend der unter II. dargestellten Berechnung.

8.3
Altersteilzeitarbeit

Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Altersteilzeit finden sich in § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 15Abs. 2 Satz 2 ATV. Zusatzversorgungsrechtlich werden die Betroffenen für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses danach weiterhin so gestellt, als ob sie mit 90% ihrer bisherigen Arbeitszeit (§3 Abs. 1Unterabs. 2 TV ATZ) weitergearbeitet hätten. In Zukunft sind aber zwei unterschiedliche Berechnungswege zu beachten: Bei vor dem 1.Januar 2003 vereinbarten" Altfällen" erfolgt dies allein über die Höhe der zu berücksichtigenden Versorgungspunkte, ohne dass erhöhte Aufwendungen an die Zusatzversorgungseinrichtungen zu entrichten wären (§ 8Abs. 2Satz 2 ATV), während sich bei nach dem 31.Dezember 2002vereinbarten “Neufällen” ein entsprechend erhöhter Finanzierungsaufwand ergibt(§ 15 Abs. 2 Satz 2 ATV).

Entscheidend bei der Stichtagsregelung ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht der Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

8.3.1
Vor dem 1. Januar 2003 vereinbarte Altersteilzeitarbeit (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ATV)

Wurde die Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2003 vereinbart, bleibt es hinsichtlich des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts bei der bisherigen Regelung: Es bemisst sich auf Basis der -grundsätzlich halbierten- Bezüge für Altersteilzeitarbeit nach §4 TVATZ. Da sich im Punktemodell die Anzahl der Versorgungspunkte nach der Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts richtet, würde sich die Versorgungsanwartschaft während der Altersteilzeit somit lediglich auf Basis der Teilzeitbezüge, also aus 50 % des bisherigen Arbeitsentgeltes errechnen und nicht aus 90%. Um dies zu vermeiden, werden die erworbenen Versorgungspunkte mit dem 1,8-fachen berücksichtigt (z.B.0,5VP für Teilzeitbezüge während Altersteilzeit x Faktor 1,8 =0,9VP); dies gilt nicht für Versorgungspunkte, die auf Entgelten beruhen, die während der Altersteilzeitarbeit in voller Höhe zustehen.

Auf die Protokollnotiz zu § 8Abs. 2 Satz 2 ATV wird hingewiesen: Wird aufgrund einer Einzelregelung ein Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag von 90v.H. des Entgelts, das der Bemessung des Altersteilzeitentgelts zugrunde liegt, übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt so zu erhöhen, dass entsprechend mehr Versorgungspunkte auch in der Zusatzversorgung erworben werden.

Beispiel:

Mit einem Beschäftigten wurde vereinbart, dass der gesetzliche Mindestbeitrag nach §3 Abs. 1Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes angehoben wird und anstelle von 90v.H. nun 95v.H. der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden. Nach der Protokollnotiz zu § 8 Abs. 2 Satz 2 ATV sollen in diesem Fall auch in der Zusatzversorgung 95v.H. der Versorgungspunktegutgeschrieben werden, die sich aus dem der Bemessung des Altersteilzeitarbeitentgelts zugrunde liegenden Entgelt ergeben hätten. Dazuist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt um den Faktor 95/90 zu erhöhen. Von diesem erhöhten Entgelt sind Umlagen, Umlage-Beiträge des Beschäftigten und ggf. Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren zu entrichten. Die auf der Basis des erhöhten Entgeltsermittelten Versorgungspunkte sind mit dem Faktor 1,8 zu vervielfältigen.

8.3.2
Nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarte Altersteilzeitarbeit (§ 15 Abs. 2 Satz 2ATV)

Auch hier werden die Beschäftigten so gestellt, als ob sie mit 90% ihrer bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Allerdings ist hier - um ein dem § 8 Abs. 2 Satz 2 ATV entsprechendes Ergebnis zu erzielen- vereinbart, das zusatzversorgungspflichtige Entgelt selbst entsprechend zu erhöhen; d.h. es ist –so weit es nicht auf Entgelten beruht, die während der Altersteilzeitarbeit in voller Höhe zustehen- mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren.

Das um das 1,8-fache erhöhte zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist nicht nur Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versorgungspunkte, sondern auch Basis für die Höhe der Umlagen, Beiträge und Sanierungsgelder. Das bedeutet, dass bei einer nach dem 31.Dezember 2002 vereinbarten Altersteilzeitarbeit auch die Umlagen, die Umlagebeiträge des Beschäftigten, die Sanierungsgelder und ggf. die Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren auf der Basis von 90v.H.des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu zahlen sind, das der Bemessung der Altersteilzeitbezüge nach §4 TVATZ zugrunde liegt.

Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die Fälle der Protokollnotiz zu § 15 Abs. 2 Satz 2 ATV, wenn aufgrund einer Einzelregelung ein Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wird, der den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes übersteigt (zur Verfahrensweise vgl. 8.3.1).

8.3.3
Altersteilzeitarbeit von Frauen (Protokollerklärung zu § 9 Abs.2 Buchst. a TVATZ)

Nach der Protokollerklärung zu §9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ endet das Arbeitsverhältnis einer Arbeitnehmerin nicht, solange die Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen(§237a SGBVI) oder einer vergleichbaren Leistung zum Ruhender Versorgungsrente nach §65 Abs.7 VBL-Satzung führen würde. Nachdem diese Ruhensregelung nicht in den ATV übernommen wurde, ist der Regelungsgehalt der Protokollerklärung entfallen; auf das hierzu ergangene Rundschreiben vom 14. Mai 2002 – B 4000 - 1.133 - IV 1 - wird hingewiesen.

8.4
Teilzeitbeschäftigung

Im Punktemodell erfolgt die Leistungsbemessung - abgesehen von den sozialen Komponenten und den Bonuspunkten - ausschließlich auf der Basis des jeweiligenzusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Da sich die Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts nach dem Maß der vereinbartendurchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit richtet (vgl. z.B.§34 BAT), wirkt sich der Beschäftigungsumfang auch bei der Leistungsbemessung im Punktemodell aus; einer gesonderten Meldung des Beschäftigungsumfangs an die Zusatzversorgungseinrichtung bedarf es ab Januar 2002 daher nicht mehr.

8.5
Beurlaubung ohne Arbeitsentgelt

Während einer Beurlaubung besteht das Arbeitsverhältnis und somit auch die Pflichtversicherung grundsätzlich fort.

Versorgungspunkte für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt werden allerdings nicht erworben, da solches während der Beurlaubung nicht anfällt. Allerdings nehmen die bisher erworbenen Anwartschaften der Betroffenen wegen der bestehenden Pflichtversicherung an der Verteilung der Bonuspunkte nach § 19 ATV teil und bleiben somit dynamisch.

Im bisherigen Gesamtversorgungssystem wurde die Beurlaubung als Teilzeitbeschäftigung mit dem Beschäftigungsumfang Null gewertet. Nachteilige Folgen aus der Beurlaubung konnten durch eine monatliche Sonderzahlung von 7v.H.des Entgelts abgewendet werden. Nachdem es im Punktemodell durch die Beurlaubung nicht mehr zu diesen negativen Konsequenzen kommt, sondern lediglich keine zusätzlichen Versorgungspunkte für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a ATV) erworben werden, ist die Erhebung der monatlichen Sonderzahlung ab 1. Januar 2002 nicht mehr möglich. Hinsichtlich bereits geleisteter Sonderzahlungen für das Jahr2002 ist eine Rückabwicklung vorzunehmen.

9
Zu § 9 ATV (Soziale Komponenten)

Nach § 9 ATV werden den Beschäftigten für soziale Komponenten Versorgungspunkte gutgeschrieben, ohne dass diesen eine konkrete Arbeitsleistung oder ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zugrunde liegt.

9.1
Zu Absatz 1 (Versorgungspunkte bei Kindererziehung)

Die Vorschrift regelt die Gutschrift von Versorgungspunkten für den Fall einer Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.

Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Elternzeit ruht. Zeiten nach § 6 Abs. 1 MuSchG sind den Zeiten einer Elternzeit gleichgestellt. Für jedes dem Grunde nach anspruchsberechtigende Kind werden die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 € unter Berücksichtigung des maßgeblichen Altersfaktors in diesem Monat ergeben würden. Damit ist z.B. bei Mehrlingsgeburten oder bei der Geburt eines weiteren Kindeswährend einer laufenden Elternzeit ein entsprechend erhöhter Betrag zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der Versorgungspunkte nach § 9 Abs. 1 ATV ist je Kind insgesamt auf 36 Monate begrenzt.

Beispiel:

Nach der Geburt des ersten Kindes ruht das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Elternzeit nach § 15Bundeserziehungsgeldgesetz in den Jahren 2002 bis 2004. Zu Beginn des Jahres2004 wird ein zweites Kind geboren. Nachdem im Jahr 2004 das Arbeitsverhältnis weiterhin wegen der Elternzeit ruht, werden in diesem Jahr für jedes zur Elternzeit berechtigende Kind 500 €, also insgesamt 1.000 € monatlichberücksichtigt. Für den Fall, dass die Elternzeit über das Jahr 2004 hinaus fortgesetzt wird (wegen der Geburt des zweiten Kindes wäre dies möglich), ist für die Jahre 2005 und 2006 wieder nur ein monatlicher Betrag von 500 € zu berücksichtigen, da für das erstgeborene Kind der Anspruch auf Elternzeit dem Grunde nach entfallen ist.

Es werden auch dann 500 € je Kind berücksichtigt, wenn sich dadurch ein Betrag ergibt, der höher ist als das bisherige zusatzversorgungspflichtige Entgelt des Beschäftigten; eine entsprechende Begrenzung erfolgt nicht.

Wird während der Beschäftigungszeit lediglich der Arbeitsumfang reduziert, ohne dass das Arbeitverhältnis ruht, ist § 9 Abs. 1 ATV auch dann nicht anzuwenden, wenn aufgrund des Teilzeitumfangs ein monatliches Einkommen von weniger als 500 € bezogen wird.

Der Betrag von 500 € ist einstatischer Betrag, eine Dynamisierung ist nicht vorgesehen.

9.2
Zu Absatz 2 ("Zurechnungszeiten")

Tritt der Versicherungsfallwegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor Vollendung des 60.Lebensjahres ein, werden dem Versorgungskonto für jeweils zwölf volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate Versorgungspunktehinzugerechnet. Da nur eine Hinzurechnung für jeweils zwölf volle Kalendermonate erfolgt, ergibt sich bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Vollendung des 59.Lebensjahres (z.B. Beschäftigter ist 59 Jahre und drei Monate alt) keine Hinzurechnung von Versorgungspunkten.

Maßgeblich für die Berechnung der Versorgungspunkte ist das durchschnittliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls. Dieses wird grundsätzlich von den Zusatzversorgungseinrichtungen ermittelt. Auf der Basis dieses Entgeltswerden die hinzuzurechnenden Versorgungspunkte entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 ATV berechnet. Nur für den Fall, dass in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt des Versicherungsfalls überhaupt kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen ist, ist das durchschnittliche monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt im Kalenderjahr vor Rentenbeginn durch den Arbeitgeber zu errechnen. Für die Errechnung dieses Entgelts ist zunächst für jeden einzelnen Kalendermonat des Vorjahres das zusatzversorgungspflichtige Entgelt in der Höhe zu ermitteln, wie es sich für den Beschäftigten voraussichtlich ergeben hätte (z.B. einschließlich Zuwendung). Von der sich daraufhin ergebenden Gesamtsumme für das Kalenderjahr vor Rentenbeginn ist ein Zwölftel an die Zusatzversorgungseinrichtung zu melden.

Da die Betriebsrenten für Hinterbliebene entsprechend der Betriebsrente bei voller Erwerbsminderung berechnet werden, gelten diese Ausführungen für Hinterbliebenenrenten entsprechend (siehe auch § 10 ATV).

Wird nach Eintritt des Versicherungsfalles wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung das zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnis fortgeführt oder ein neues zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet, ergaben sich nach den bisherigen Regelungen des Punktemodells die Versorgungspunkte auf Grund von Zurechnungszeiten (§ 9 Abs. 2 ATV) sowie die Versorgungspunkte für die Pflichtversicherung parallel nebeneinander; eine Vergleichsberechnung war nicht vorgesehen. Diese Vergleichsberechnung wurde nun durch § 1 Nr. 4 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 12. März 2003 eingeführt. In § 11 Abs. 2 ATV wird ein neuer Satz 6 für den Fall der Neuberechnung eingefügt. Danach erfolgt ein zeitparalleler Vergleich der nach Eintritt des Versicherungsfalles erworbenen Versorgungspunkte für die Pflichtversicherung mit den für den gleichen Zeitraum berücksichtigten Versorgungspunkten nach § 9 Abs. 2 ATV. Die für diesen Zeitraum bisher berücksichtigten Versorgungspunkte nach § 9 Abs. 2 ATV werden nur noch in dem Umfang berücksichtigt, wie sie die nicht dynamisierten Versorgungspunkte für die Pflichtversicherung in diesem Zeitraum übersteigen. Damit wird gewährleistet, dass grundsätzlich die Versorgungspunkte für die Pflichtversicherung, mindestens jedoch die bisher berücksichtigten Versorgungspunkte nach § 9 Abs. 2 ATV für diesen Zeitraum berücksichtigt werden.

9.3
Zu Absatz 3 (Mindeststartgutschrift)

Die Vorschrift regelt, dass die aus der Gesamtversorgung zu transferierende Startgutschrift für Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 bereits 20 Jahre pflichtversichert waren, eine individuell bestimmte Höhe nicht unterschreiten darf. Über die Höhe der Startgutschrift unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 3 ATV werden die Beschäftigten im Rahmen der Umstellung vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell durch die Zusatzversorgungseinrichtungen unterrichtet.

10
Zu § 10 ATV (Betriebsrente für Hinterbliebene)

§ 10 ATV regelt die Betriebsrente für Hinterbliebene. Wie bisher erhalten der hinterbliebene Ehegatte und die ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestellten Kinder des Verstorbenen eine Betriebsrente für Hinterbliebene.

Art, Höhe und Dauer des Anspruchs richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Damit wird die Absenkung des Rentenartfaktors bei der gesetzlichen Witwenrente von grundsätzlich 60 auf 55v.H. bei der entsprechenden Betriebsrente nachvollzogen(Anmerkung: die Absenkung gilt für Ehegatten, deren Ehe nach dem31.Dezember 2001 geschlossen wurde sowie für Ehegatten, die zwar vor dem1.Januar 2002 die Ehe geschlossen haben, bei denen aber beide Ehegatten nach dem 1.Januar 1962 geboren sind).

Die übrigen Regelungenentsprechen grundsätzlich dem bisherigen Zusatzversorgungsrecht für Hinterbliebene. Das gilt insbesondere für die Begrenzung der Summe mehrerer Betriebsrenten für Hinterbliebene auf den Höchstbetrag, der sich als Betriebsrente für den verstorbenen Versichertenergeben hätte (Absatz 3).

11
Zu § 11 ATV (Anpassung und Neuberechnung)

11.1
Anpassung der Betriebsrente

Die Betriebsrenten werden beginnend ab dem Jahr 2002 jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1,0v.H. angepasst. Bei Nichtzahlung und Ruhen der Betriebsrente nach § 12 ATV wird der Betrag angepasst, der ohne diese Regelungen zustehen würde. Der Zahlbetrag wird danach unter Berücksichtigung des § 12 ATV neu festgestellt.

11.2
Neuberechnung der Betriebsrente

Nach § 11 Abs. 2 ATV ist die Betriebsrente nur dann neu zu berechnen, wenn ein neuer Versicherungsfalleintritt und seit der letzten Festsetzung der Betriebsrente zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind. Im Rahmen dieser Neuberechnung wird für die zusätzlich zu berücksichtigenden Versorgungspunkte auch der Abschlagsfaktor wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gesondert festgestellt; für die bisher bei der Betriebsrente schon berücksichtigten Versorgungspunkte bleibt der bisherige Abschlagsfaktor maßgebend.

Zahlbetragsveränderungen ergeben sich, wenn anstelle der vollen Erwerbsminderungsrente eine teilweise Erwerbsminderungsrente oder umgekehrt bezogen wird oder wenn aus einer großen Witwenrente eine kleine Witwenrente oder umgekehrt wird, ohne dass zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.

12
Zu § 12 ATV (Nichtzahlung und Ruhen)

Die bisherigen Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen im Gesamtversorgungssystem (z.B. §§ 62 a und 65VBL-Satzunga.F.) wurden in Anbetracht des Systemwechsels deutlich reduziert und in § 12 ATV zusammengefasst.

Es wird auf den Wortlaut von §12 Abs. 1 bis 5 ATV verwiesen.

Nach § 12 Abs. 6 ATV wird beiden Hinterbliebenenrenten Einkommen entsprechend den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Betriebsrente angerechnet. Das bedeutet, dass nicht nur Arbeitsentgelt/-einkommen auf die Betriebsrenteangerechnet wird, sondern z.B. auch sonstige Rentenbezüge wie die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus einer eigenen Versicherung. Allerdings erfolgt eine Einkommensanrechnung erst, wenn die Hinzuverdienstgrenzen des § 97 Abs. 2 SGBVI überschritten sind; von dem den Freibetrag übersteigenden Teil werden, wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, 40v.H. auf die Betriebsrente angerechnet; eine Doppelanrechnung ist ausgeschlossen, da bereits auf die gesetzliche Rente angerechnete Beträge unberücksichtigt bleiben.

13
Zu § 13 ATV (Erlöschen)

Die Vorschrift des § 13 ATV regelt das Erlöschen des Anspruchs auf Betriebsrente; sie entspricht grundsätzlich der Regelung in § 66 VBL-Satzung a.F.

Änderungen haben sich nur insoweit ergeben, als nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ATV für das Wiederaufleben der Betriebsrente für Witwen/Witwer der § 46 Abs. 3 SGB VI entsprechend gilt. Danach kann nur der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente für den vorletzten Ehegatten wieder aufleben. Wird nach dem Wiederaufleben der Witwen-/Witwerrente eine erneute Ehe geschlossen und diese aufgelöst oder für nichtig erklärt, kann die bereits einmal wieder aufgelebte Witwen-/Witwerrente nicht erneut aufleben.

14
Zu § 14 ATV (Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind)

Nach § 14ATV gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend für die Beschäftigten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind. Das bedeutet, dass der Versicherungsfall dann eintritt, wenn aufgrund der Pflichtversicherungszeiten die Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Bezug der entsprechenden Rente erfüllt wären (Satz3).

Wichtig ist, dass die teilweise oder volle Erwerbsminderung nicht mehr durch Gutachten des Amtsarztes nachzuweisen ist, sondern durch Gutachten eines von der Zusatzversorgungseinrichtung zu bestimmenden Facharztes. Die Kosten des Gutachtens trägt der Beschäftigte.

Im Übrigen sind die Betroffenen an die VBL zu verweisen.

15
Zu § 15 ATV (Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt)

15.1
Allgemeines

Nach § 15 Abs. 1 ATV regeln die Zusatzversorgungseinrichtungen die Finanzierung der Pflichtversicherung grundsätzlich eigenständig. Das bedeutet insbesondere, dass sie selbständig nach ihren jeweiligen finanziellen Möglichkeiten darüber entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang schrittweise auf eine kapitalgedeckte Finanzierung umgestellt wird.

15.2
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (ZVE)

ZVE ist nach § 15 Abs. 2Satz 1ATV der steuerpflichtige Arbeitslohn, soweit sich aus Anlage 3 zum ATV nichts anderes ergibt.

Im Punktemodell wird nicht mehr danach unterschieden, ob es sich beim ZVE um Regel- oder Sonderentgelte handelt.

15.2.1
Zeitliche Zuordnung

Die zeitliche Zuordnung des ZVE entsprechend den Bestimmungen über die Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Punktemodell ersatzlos entfallen. Damit gilt das steuerrechtliche Zuflussprinzip, d.h. das ZVE ist dem Monat zuzuordnen, in dem der steuerpflichtige Arbeitslohn dem Beschäftigten zufließt; so ist z.B. ein Nachzahlungsbetrag dem Monat der Auszahlung an den Beschäftigten zuzuordnen.

15.2.2
Bestandteile des steuerpflichtigen Entgelts, die kein ZVE nach § 15 Abs. 2 ATV sind (Anlage 3 Satz 1 zum ATV)

Der neue Ausnahme-Katalog in Anlage 3Satz1 zum ATV entspricht grundsätzlich dem alten Katalog nach §29 Abs.7 Satz3 VBL-Satzung a.F.; er wurde allerdings systematisch neu geordnet. Nicht mehr aufgeführt sind z.B. das Urlaubsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen, weil sie bereits unmittelbar in den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind und damit unter Satz 1 Nr.1 der Anlage 3 zum ATV fallen.

Zu beachten ist insbesondere, dass Zuwendungen - auch Teilzuwendungen- nunmehr generell ZVE sind; dies gilt unabhängig vom Anlass der Zahlung, also auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses z.B. durch Auflösungsvertrag, Kündigung, Bezug einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente (vgl. Anlage 3 Satz1Nr.13 zum ATV). Die bisherige Ausnahme, nach der eine Teilzuwendung dann zusatzversorgungspflichtig war, wenn die Pflichtversicherung nach einem Arbeitgeberwechsel über einen anderen Arbeitgeber bestehen blieb, wurde insoweit nicht übernommen. Weiterhin kein ZVE sind hingegen Einmalzahlungen (z.B. Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer Berechnung Zeiten berücksichtigt sind, für die keine Umlagen für laufendes ZVE zu entrichten sind (vgl. Anlage 3 Satz 1 Nr. 14zum ATV).

15.2.3
Grenzbetrag für das ZVE

Kein ZVE ist nach Satz 2 der Anlage 3 zum ATV der Teil des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, das den2,5fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nach §159SGBVI in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten übersteigt. Wird eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung gezahlt, verdoppelt sich dieser Wert einmal jährlich im Monat der Zahlung der Zuwendung. Eine Unterscheidung der Rechtskreise West und Ost wird nicht vorgenommen; es wird einheitlich auf die allgemeine - d.h. auf die in den alten Bundesländern geltende- monatliche Beitragsbemessungsgrenze abgestellt. Der monatliche Grenzbetrag beträgt somit im Jahr 2002 11.250€ und im Zuwendungsmonat einmalig 22.500€.Die vorgenannten Beträge ersetzen den bislang geltenden Grenzbetrag nach Besoldungsgruppe B11 Bundesbesoldungsgesetz.

15.2.4
Sonstige Sonderregelungen zum ZVE nach der Anlage 3 zum ATV

Im Übrigen wird daraufverwiesen, dass die Sätze 3 bis 7 der Anlage 3 zum ATV unverändert aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem übernommen wurden.

15.2.5
ZVE bei einer nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarten Altersteilzeitarbeit

Nach § 15 Abs. 2 Satz 2ATV ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt bei einer nach dem 31. Dezember 2002vereinbarten Altersteilzeitarbeit das 1,8-fache der Bezüge nach § 4TVATZ, soweit dieses Entgelt nach dem TV ATZ nicht bereits in voller Höhe zusteht; im Übrigen wird auf 8.3 verwiesen.

15.2.6
Umstellungsphase nach § 36 Abs. 2 ATV

Wegen des mit der technischen Umsetzung verbundenen Aufwands bei der Neuregelung des ZVE nach§15Abs.2 ATV wird den Arbeitgebern bis zum 31.Dezember2002 eine Übergangsfrist gewährt, in der sie noch die bisherigentarifvertraglichen Regelungen nach §8Versorgungs-TVanwenden können. Spätestens ab 1.Januar 2003 ist jedoch zwingend§15 Abs.2 ATV anzuwenden.

Die Übergangsvorschrift ist insbesondere im Hinblick auf die geänderte zeitliche Zuordnung des ZVE (vgl.15.2.1) sowie die Grenzbeträge für das ZVE (vgl. 15.2.3) von Bedeutung und auch für die Umlage bzw. den Beitrag zur freiwilligen Versicherung nach §39ATV zu beachten (vgl. 39).

Keine Anwendung findet die Übergangsvorschrift, sofern bei Beschäftigten, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West der VBL maßgeblich ist, die mit Wirkung zum1.Januar 2002 in Kraft getretene Erhöhung des Umlage-Beitrags der Beschäftigten auf 1,41v.H. sowie der pauschal zu versteuernden Umlage auf 92,03€ nicht umgesetzt wurde; hier sind die noch auf Basis der Werte des Jahres 2001 gefertigten Meldungen und Abrechnungen zu korrigieren.

15.2.7
ZVE bei geringfügiger Beschäftigung

Die Regelungen zum ZVE gelten auch bei geringfügig Beschäftigten. Im Fall einer Steuerfreistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (§ 3 Nr. 39 EstG i.V.m. § 39a EStG) ist der Teil des Entgelt ZVE, der ohne die Steuerfreistellung ZVE gewesen wäre; die Ausnahmen vom ZVE nach Anlage 3zum ATV sind zu beachten.

15.3
Abgesenkte Zusatzversorgung bei wirtschaftlicher Notlage

Im Rahmen der Flexibilisierung der Zusatzversorgung haben sich die Tarifvertragsparteien auch auf die Möglichkeit der Vereinbarung einer abgesenkten Zusatzversorgung für die Mitarbeiter bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage des Mitglieds/Beteiligten einer Zusatzversorgungseinrichtung verständigt. Die bezirklichen Tarifvertragsparteien können sich unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 ATV - unabhängig davon, welches Finanzierungsverfahren bei der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung Anwendung findet - auf eine abgesenkte Zusatzversorgung verständigen. Voraussetzung hierfür ist nach § 15 Abs. 3 ATV, dass eine Vereinbarung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag erfolgt. Weiterhin muss sich das Mitglied/der Beteiligte der Zusatzversorgungseinrichtung in einerwirtschaftlichen Notlage befinden. Was unter einer wirtschaftlichen Notlage zu verstehen ist, wird von den Bundestarifvertragsparteien bewusst nichtdefiniert. Die Feststellung der wirtschaftlichen Notlage wird durch eine paritätisch besetzte Kommission der betroffenen Tarifvertragsparteiengetroffen. Wird eine wirtschaftliche Notlage im Sinne des § 15 Abs. 3 ATV anerkannt, kann im Rahmen der Pflichtversicherung geregelt werden, dass für die Zusage von Leistungen für die Dauer von bis zu drei Jahren bis zu einer Mindesthöhe von 2v.H. von der nach § 8 Abs. 2 ATV zugesagten Leistung abgewichen werden kann. Die Regelung kann durch einen landesbezirklichen Tarifvertrag über einen Zeitraum von drei Jahren hinaus verlängert werden.

16
Zu § 16 ATV (Umlagen)

16.1
Umlagefinanzierung

Der Altersvorsorgeplan 2001vom 13.November 2001 regelt in Nr. 1.4, dass die Umlagefinanzierung auch nach dem Systemwechsel beibehalten wird; sie kann schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen durch Kapitaldeckung abgelöst werden. Bei der VBL wird die Zusatzversorgung weiterhin vollständig im Umlageverfahren finanziert. Hinsichtlich der Umlageentrichtung hat sich durch den Systemwechsel in der Zusatzversorgung keine Änderung in der bisherigen Verfahrensweise ergeben. Ab 1. Januar 2002 beträgt der vom Arbeitgeber zutragende Umlagesatz im Abrechnungsverband West der VBL unverändert 6,45v.H.

Der Umlagebeitrag der Beschäftigten beträgt für die Beschäftigten, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West der VBL maßgeblich ist, ab 1. Januar 2002 1,41v.H. (§ 37 Abs. 1 ATV).

16.2
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Umlage

16.2.1
Steuern

Die auf den Arbeitgeberentfallende Umlage (ggf. einschließlich der Sonderumlage von 9v.H. nach §39 Abs.2 ATV) gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn der Beschäftigten (§19 Abs.1Satz1 Nr.1 EStG; §2 Abs.2 Nr.3 Satz1LStDV). Der Umlage-Beitrag des Beschäftigten verändert das steuer- und sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt nicht, da der Arbeitgeber die Abzüge vom Netto-Arbeitsentgelt der Beschäftigten einbehält.

Die auf den Arbeitgeber entfallende Umlage ist von diesem nach §16 Abs.2 ATV bis zu einem monatlichen Betrag von 92,03€ (VBL-Abrechnungsverband West) pauschal nach §40b EStG zu versteuern (§37 Abs.2 ATV).

Der Höchstbetrag von 92,03€ gilt für jeden Monat des Jahres, unabhängig davon, ob alle Monate mit ZVE belegt sind, ob sich die Entgelte im Laufe des Jahres ändern oder ob das regelmäßig zufließende Entgelt in einem Monat durch Sonderzahlungen (z.B. Zuwendung) überschritten wird. Ein "Ansparen" des im Rahmen der Pauschalversteuerung nicht ausgeschöpften Anteils aus Monaten, in denen der Höchstbetrag nicht erreicht wurde, für Monate mit Sonderzahlungen u.a. findet nicht statt; d.h. es gibt keine dem Sozialversicherungsrecht (vgl. §23a SGBIV) entsprechende anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze.

Der im einzelnen Monat den Höchstbetrag von 92,03€ übersteigende Teil der vom Arbeitgeber zutragenden Umlagen ist von den Beschäftigten individuell zu versteuern.

Beispiele:

1.Monatmit laufendem Arbeitsentgelt

Abrechnungsverband West

ZVE2.000,00€

Arbeitgeber-Umlage129,00€ (6,45v.H.)

Davon vom ArbG pauschal zu versteuern92,03€ (max.92,03€)

davon vom ArbN individuell zu versteuern36,97€

2.Monatmit Einmalzahlung (Zuwendung)

Abrechnungsverband West

laufendes ZVE2.000,00€

ZVE aus Einmalzahlung (Zuwendung)1.716,00€ (85,80v.H.)

ZVE insgesamt3.716,00€

Arbeitgeber-Umlage239,68€ (6,45v.H.)

Davon vom ArbG pauschal zu versteuern92,03€ (max.92,03€)

Davon vom ArbN individuell zu versteuern147,65€

Bei Beschäftigten, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist, fällt (ab 1. Januar2002) bei einem ZVE oberhalb von 1.426,82 € individuell zu versteuernde Umlage an.

16.2.2
Sozialversicherung

Der individuell zu versteuernde Anteil der Umlage gehört nach §1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) - im Rahmen der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen - auch zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

Für die Beitragsberechnung in der Sozialversicherung ist zusätzlich §2Abs.1 Satz2ArEVzu beachten. Danach sind bis zu 2,5v.H. des der Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber zugrunde liegenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (maximal in Höhe der Arbeitgeber-Umlage) vermindert um den Betrag von 13,30€, dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen – allerdings maximal bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.

Bei einer Arbeitgeber-Umlage von 6,45v.H. im Abrechnungsverband West der VBL wird der durch den Arbeitgeber höchstens pauschal zu versteuernde Umlagebetrag von 92,03€ bei einem ZVE von 1.426,82€ (1.426,82 x 6,45v.H. = 92,03) erreicht; der maximale Hinzurechnungsbetrag nach §2 Abs.1 Satz2ArEVbeläuft sich somit auf 22,37€ im Monat (1.426,82€ x 2,5v.H. = 35,67€; 35,67€ - 13,30€ = 22,37€).

Beispiel:

Bei einem ZVE von 1.200,00€ und einer Arbeitgeber-Umlage von 77,40€ ergibt sich im Abrechnungsverband West der VBL ein Hinzurechnungsbetrag nach §2 Abs.1 Satz2ArEVvon 16,70€ (1.200,00€ x 2,5v.H. = 30,00€; 30,00€ - 13,30€ = 16,70€).

17
Zu § 17 ATV (Sanierungsgelder)

Die Vorschrift regelt die Erhebung von Sanierungsgeldern zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinaus geht. Die Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Aufgrund des als Anlage beigefügten vorläufigen Beschlusses der VBL vom 1. Februar 2002 erhebt die VBL von den Arbeitgebern im Abrechnungsverband West zurzeit Abschläge auf die Sanierungsgelder. Mit einer endgültigen Festsetzung der Sanierungsgelder ist frühestens mit der satzungsrechtlichen Umsetzung des Punktemodells zu rechnen.

Ausschließlich für den Bereich des Abrechnungsverbandes West der VBL wurde geregelt, dass bei der Bemessung der Sanierungsgelder auch die auf den jeweiligen Beteiligten bzw. die auf die jeweilige Beteiligtengruppe entfallenden Versorgungskosten bei der Erhebung der Sanierungsgelder berücksichtigt werden (§ 37 Abs. 3 ATV). Diese Regelung hat für den Abrechnungsverband Ost der VBL und für die ZVK-Saar keine Bedeutung.

18
Zu § 18 ATV (Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren)

§ 18 ATV regelt die Finanzierung der Pflichtversicherung durch Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren. Die Beitragshöhe wird entsprechend der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien in 2.1 des Altersvorsorgeplans 2001 vom 13. November2001 auf höchstens 4v.H. begrenzt. Ob und ggf. inwieweit die Zusatzversorgungseinrichtungen mit einem schrittweisen Einstieg in die Kapitaldeckung beginnen, richtet sich nach deren finanziellen Möglichkeiten (vgl. 15).

18.1
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Auch die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes sind Pensionskassen im steuerlichen Sinne (vgl. R129 Abs.4LStR2002). In die steuerliche Förderung zum Aufbau einerkapitalgedecktenbetrieblichen Altersversorgung nach §3 Nr.63 EStG sind Beiträge des Arbeitgebers im Sinne des §1 Abs.2 Nr.2BetrAVGan eine Zusatzversorgungseinrichtung einbezogen, die im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden. Für Umlagen kommt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG nicht in Betracht.

Der bisherige Ausschluss der Steuerfreistellung nach §3 Nr.63 Satz2 EStG greift im Geltungsbereich des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV) bzw. des Altersvorsorge-TV-Kommunal(ATV-K) nicht mehr, weil durch die beiden vorgenannten Tarifverträge das bisherige System der Gesamtversorgung beendet und durch ein übliches Betriebsrentensystem ersetzt wurde.

Die Steuerfreiheit kommt nur für Beitragszahlungen des Arbeitgebers aus dem "ersten Dienstverhältnis" in Betracht. Darunter ist eine Beschäftigung zu verstehen, für die die Lohnsteuer nicht nach Steuerklasse VI zu erheben ist (§38b Satz2 EStG).

Die Steuerfreiheit ist auf 4v.H. der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestelltenbegrenzt. Eine Unterscheidung nach den Rechtskreisen West und Ost wird hierbei nicht vorgenommen. Maßgeblich ist immer die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze "West" (Kalenderjahr 2002: 54.000€); d.h. im Kalenderjahr 2002können nach §3 Nr. 63 EStG bis zu 2.160€ je Arbeitnehmer steuerfrei bleiben. In dem vorgenannten Umfang besteht auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Für alle Beschäftigen ist, unabhängig von einer etwaigen Tarifgebundenheit, die Möglichkeit der Entgeltumwandlung derzeit ausgeschlossen. Die Tarifvertragsparteien haben sich jedoch eine Verhandlungszusage für eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung gegeben.

19
Zu § 19 ATV (Bonuspunkte)

§ 19 ATV regelt die Dynamik der bisher erworbenen Anwartschaften durch die Gutschrift so genannter Bonuspunkte.

Hierzu wird vom Verantwortlichen Aktuar der Zusatzversorgungseinrichtung entsprechend § 19 ATV eine fiktive versicherungstechnische Bilanz erstellt. Ergibt diese fiktive Bilanz einen Überschuss, wird dieser um den Aufwand für soziale Komponenten und um die Verwaltungskosten der Zusatzversorgungseinrichtung vermindert; der verbleibende Überschuss steht für die Anwartschaftsdynamisierung zur Verfügung.

Wichtig ist, dass nur die Anwartschaften

a) der Pflichtversicherten und

b) der beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben,

dynamisiert werden.

Die 120Umlage-/Beitragsmonate müssen sich nicht aus dem Punktemodell selbst ergeben, sondern können als Umlagemonate auch noch aus dem Gesamtversorgungssystem stammen.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalls ist nach § 21 Abs. 1 Satz 5 ATV darauf hinzuweisen, dass bei nicht erfüllter Wartezeit von120 Umlage-/Beitragsmonaten die Anwartschaft aus der Zusatzversorgung bis zum Beginn einer erneuten Pflichtversicherung bzw. bis zum Eintritt des Versicherungsfalls nicht an der Verteilung von Bonuspunkten teilnimmt. Sollte eine erneute Pflichtversicherung bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung erfolgen, nimmt die bisher erworbene Anwartschaft nur dann an der Verteilung der Bonuspunkte teil, wenn die Überleitung der Anwartschaft auf die neue Zusatzversorgungseinrichtung aufgrund einer Verpflichtung nach § 4 ATV erfolgt. Einen entsprechenden Hinweis erhalten die Beschäftigten zwar mit dem Versicherungsnachweis durch die Zusatzversorgungseinrichtung (vgl. 21), der Arbeitgeber sollte den Beschäftigten zur Vermeidung eines Rechtsrisikos jedoch nach Möglichkeit bereits im Vorfeld einer Kündigung entsprechend informieren.

20
Zu § 20 ATV (Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten)

Die Vorschrift regelt insbesondere, dass die Versicherten und die Betriebsrentenberechtigten alle für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise beizubringen haben; andernfalls kann die Zusatzversorgungseinrichtung die Betriebsrente zurückbehalten.

Nach § 20 Abs. 3 ATV sind Vereinbarungen mit Dritten über die Abtretung, Verpfändung oder Beleihung eines Anspruchs auf Betriebsrente vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften gegenüber dem Arbeitgeberund der Zusatzversorgungseinrichtung unwirksam.

21
Zu § 21 ATV ( Versicherungsnachweise)

Die Pflichtversichertenerhalten nach § 21 ATV jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei Beendigung der Pflichtversicherung einen Nachweis über die bisher erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters. Die Nachweise werden von der Zusatzversorgungseinrichtung erstellt und dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Versicherten zur Verfügung gestellt.

Die Beschäftigten können den Nachweis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dessen Zugangschriftlich beanstanden. Die Beanstandung der entrichteten Beiträge und/oder der gemeldeten Entgelte ist gegenüber dem Arbeitgeber, die Beanstandung der ausgewiesenen Bonuspunkte gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung zu erheben. Das Ergebnis der Prüfung dieser Beanstandung ist dem Beschäftigtenschriftlich mitzuteilen. War die Beanstandung berechtigt, schließt dies die Übersendung eines korrigierten Nachweises ein.

Die Nachweise bzw. Mitteilungen an den Versicherten sind jeweils mit einem Hinweis über die Ausschlussfrist zu versehen.

22
Zu § 22ATV (Zahlung und Abfindung)

Die Vorschrift regelt die Zahlung der Betriebsrenten. Außerdem eröffnet sie den Zusatzversorgungseinrichtungen die Möglichkeit, kleinere Betriebsrenten abzufinden.

§ 22 Abs. 1 Satz 3 ATV regelt, dass eine für einen nicht vollen Kalendermonat zustehende Betriebsrente nur zudem Teil gezahlt wird, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

23
Zu § 23 ATV (Ausschlussfristen)

Die Vorschrift des § 23 ATV regelt Ausschlussfristen hinsichtlich der von den Zusatzversorgungseinrichtungen zu erbringenden Leistungen.

Der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, indem der Antrag bei der Zusatzversorgungseinrichtung eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden. Gleiches gilt für eine Mitteilung, die zu einem höheren Anspruch führt (vgl. § 11 ATV).

Beanstandungen, dass die mitgeteilte Betriebsrente, eine Rentennachzahlung, eine Abfindung, eine Beitragserstattung oder eine Rückzahlung nicht oder nicht in der mitgeteilten Höhe ausgezahlt wurde, sind nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zulässig.

Die zweijährige Ausschlussfrist beginnt grundsätzlich mit dem Ersten des Monats, für den die Betriebsrente zuzahlen ist. Gleiches gilt bei der laufenden Betriebsrente, wenn dem Berechtigtenzwischenzeitlich eine Mitteilung über die laufende monatliche Betriebsrentezugegangen ist. Im Übrigen beginnt die Ausschlussfrist mit dem Zugang der Mitteilung über die entsprechende Leistung.

Der Antrag auf Betriebsrentemuss bei der Zusatzversorgungseinrichtung selbst und nicht beim Arbeitgebereingehen. Gleiches gilt für die Mitteilung und Beanstandung nach § 23 Satz 2und 3 ATV.

Auf die Ausschlussfristen ist in den Mitteilungen über die entsprechenden Leistungen jeweils hinzuweisen. Der Beschäftigte sollte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber auf die Ausschlussfristen hingewiesen werden.

24
Zu § 24 ATV (Beitragserstattung)

Nach § 24 ATV kann sich einbeitragsfrei Versicherter, der die Wartezeit nicht erfüllt hat, die von ihm für die Pflichtversicherung getragenen Beiträge erstatten lassen. Der Antrag ist gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung zu stellen. Hinsichtlich der Konsequenzen einer eventuellen Beitragserstattung ist der Versicherte an die Zusatzversorgungseinrichtung zu verweisen.

25
Zu § 25 ATV (Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen)

Die Vorschrift fasst die Abschnitte V und VI des Versorgungs-TV zusammen. § 25Abs. 1 Satz 1 und 2 ATV regelt, dass Beschäftigte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, einen Beitrag zu ihrer anderweitigen Grundversorgung in Höhe der Hälfte des Beitrags zu dieser anderweitigen Grundversorgung erhalten, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, der bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Arbeitgeber angefallen wäre.

Zuschüsse zur Grundversorgung werden demnach gezahlt für Mitglieder der berufsständischen Versicherung sowie für solche Versicherte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und die

a) freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind,

b) für sich und ihre Hinterbliebenen eine (befreiende) Lebensversicherung abgeschlossen haben oder

c) die freiwillig im Versorgungswerk der Presse versichert sind.

Ergänzend dazu regelt § 25 Abs.1 Satz 3 ATV, dass neben diesen Beiträgen für Beschäftigte, die als freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks der Presse antragsgemäß von der Pflicht zur Versicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung befreit wurden, zusätzlich ein Zuschuss in der Höhe der Hälfte des Beitrags zur freiwilligen Versicherung im Versorgungswerk der Presse, höchstens jedoch in Höhe von 4 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu zahlen ist. Dieser Beitrag ist nur für die Zeit zu zahlen, für die ohne die Befreiung eine Pflicht zur Versicherung bestünde und für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen. Der Zuschuss ist zweckgebunden und darf nur für die Versicherung im Versorgungswerk der Presse verwendet werden; Beitragszuschüsse zu anderen Versorgungswerken bzw. zu sonstigen Versicherungen sind nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ausgeschlossen.

Entsprechend § 25 Abs. 3 Satz 2 ATV ist es unschädlich, wenn in den vorgenannten Beiträgen Mehrbeträge für Versicherungsleistungen bei Eintritt der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung erhalten sind.

§ 25 Abs. 3 Satz 1 ATV regelt, dass der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen dann nicht gewährt wird, wenn der Beschäftigte ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers durch Abtretung oder Verpfändung über die (befreiende) Lebensversicherung oder über den Zuschuss zum Versorgungswerk der Presse nach § 25 Abs. 1 Satz 3ATV verfügt.

Nach § 36 Abs. 3 ATV gilt bis Ende 2002 die bisherige Rechtslage fort.

26
Zu § 26 ATV (Freiwillige Versicherung)

Die Beschäftigten im Geltungsbereich des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV) sind ab dem Januar2002 in die steuerliche Förderung der eigenen kapitalgedeckten Altersvorsorge ("Riester-Rente") einbezogen, da der Förderausschluss des §10a Abs. 1 Satz 4 EStG aufgrund des Systemwechsels nicht mehr greift.

Nach § 26 Abs. 1 ATV wird den Pflichtversicherten - entsprechend der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien im Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.November 2001 - die Möglichkeit eröffnet, eine steuerlich förderfähige, freiwillige kapitalgedeckte Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auch bei ihrer Zusatzversorgungseinrichtung aufzubauen. Die steuerrechtlichen Förderungsmöglichkeiten für Eigenbeiträge zur Altersvorsorge bestehen derzeit nach §10a EStG (Sonderausgabenabzug) oder nach Abschnitt XI EStG(Zulage). Die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bleibt vom Sonderausgabenabzug und der Zulagenförderung unberührt.

Die freiwillige Versicherung wird auf schriftlichen Antrag des Pflichtversicherten begründet, der vom Arbeitgeber an die zuständige Zusatzversorgungseinrichtung weitergeleitet wird. Sie kann nach Beendigung der Pflichtversicherung auf schriftlichen Antrag des Versicherten, der innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung zu stellen ist, fortgesetzt werden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt eine nach §10a EStG oder nach Abschnitt XI EStG bereits gewährte steuerliche Förderung erhalten. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalls sollte ein Hinweis auf die Fortsetzungsmöglichkeit und die Ausschlussfrist durch den Arbeitgeber erfolgen.

Nach § 26 Abs. 2 ATV hat der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, welcher Beitrag vom Arbeitgeber aus dem versteuerten und sozialversicherungsrechtlich verbeitragten Arbeitsentgelt an die Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt werden soll und ihn zur Abführung des entsprechenden Beitrags an die Zusatzversorgungseinrichtung zu ermächtigen.

Der Arbeitgeber selbst schuldet im Rahmen der freiwilligen Versicherung keine eigenen Beiträge zu derselben. Allerdings besteht nach § 26 Abs. 5 ATV die Möglichkeit, zu einer freiwilligen Versicherung der Beschäftigten eigene Beiträge außerhalb einer Entgeltumwandlung zu leisten. Etwaige Arbeitgeberbeiträge nach §26Abs.5 ATV wären unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG - wie die Beiträge zur Pflichtversicherung (vgl. 18) - steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die Entgeltumwandlung ist-unabhängig von einer etwaigen Tarifgebundenheit- aufgrund Vereinbarung der Tarifvertragsparteien zurzeit grundsätzlich ausgeschlossen; die Tarifvertragsparteien haben sich jedoch eine Verhandlungszusage für eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung gegeben. Damit ergibt sich, dass die Beiträge der Beschäftigten zur freiwilligen kapitalgedeckten Versicherung aus ihrem versteuerten und sozialversicherungsrechtlich verbeitragten Arbeitsentgelt zu entrichten sind.

Die Beschäftigten sollten auf die tarifvertraglich vorgesehene Möglichkeit hingewiesen werden, die steuerlichgeförderte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durch Eigenbeiträge bei den Zusatzversorgungseinrichtungen durchführen zu können; im Übrigen sollte auf die Informationen der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtungen zur freiwilligen Versicherung verwiesen werden.

27
Zu § 27 ATV (Verfahren)

Die Vorschrift des § 27 ATV regelt Verfahrensgrundsätze im Zusammenhang mit der freiwilligen Versicherung. Soweit diese fürden Versicherten von Bedeutung sind, erfolgt eine Information unmittelbar durch die Zusatzversorgungseinrichtung selbst.

28
Zu § 28 ATV (Höherversicherte)

Mit der Vorschrift des § 28 ATV wird die bisherige Regelung des § 21Versorgungs-TVin das Punktemodell übertragen. Beschäftigte, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bis 31. Dezember 1997 im Wege der Höherversicherung durchgeführt wurde, sind nach der Vorschrift weiterhin nicht in der Zusatzversorgung zu versichern. Allerdings zahlt der Arbeitgeber, entsprechend der bisherigen Regelung in § 21Versorgungs-TV, einen zweckgebundenen Zuschuss für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung von monatlich 66,47 €.

Die Höhe des Zuschusses ist einkommensunabhängig; die zweckgebundene Verwendung des Zuschusses ist vom Beschäftigten nachzuweisen.

29
Zu § 29 ATV (Von der Pflichtversicherung Befreite)

Nach § 29 ATV bleiben bestimmte Beschäftigte, die bisher von der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung ausgenommen waren, weiterhin von der Pflicht zur Versicherung befreit.

30
Zu § 30 ATV (Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte)

Nach dieser Regelung werden die Versorgungsrenten in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Höhe festgestellt und als Besitzstandsrenten gezahlt. Die Renten werden jährlich zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1,0v.H. dynamisiert; die erste Dynamisierung im Punktemodell erfolgt damit zum 1. Juli 2002.

Eventuell noch vorhandene abbaubare Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des vollen Dynamisierungsgewinns abgebaut. Nicht abbaubare Ausgleichsbeträge werden als nicht dynamische Rentenbeträge weitergezahlt.

Soweit bei einem vorhandenen Versorgungsrentenberechtigten noch Zeiten vor dem 1. Januar 2002 zu berücksichtigen sind, die der Rentenberechnung bisher noch nicht zugrunde lagen(z.B. bei Erwerbsminderungsrenten mit weitergeführter Beschäftigung), erfolgt eine Berechnung entsprechend den §§ 32 bis 34 ATV. Soweit sich durch diese Berechnung Versorgungspunkte ergeben, werden diese auf dem Versorgungskonto des Betroffenen gutgeschrieben und bei Eintritt des nächsten Versicherungsfalls als Rente berücksichtigt. Die Betroffenen erhalten eine entsprechende Mitteilung der Zusatzversorgungseinrichtung.

Zusatzversorgungsrenten, die am 1. Januar 2002 erstmals beginnen, sind Bestandsrenten im Sinne dieser Regelung.

31
Zu § 31 ATV (Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte)

Die Vorschrift des § 31 ATV regelt, dass bei am 31. Dezember 2001 vorhandenen Versicherungsrentenberechtigten die zu diesem Zeitpunkt maßgebende Versicherungsrente festgestellt und als Besitzstandsrente weitergezahlt wird. Die Versicherungsrenten werden, anders als im bisherigen Gesamtversorgungssystem, ebenfalls dynamisiert und zwar in dem gleichen Umfang und zum gleichen Zeitpunkt wie die Versorgungsrenten, also jeweils zum 1. Julieines jeden Jahres um 1,0v.H.

32
Zu § 32 ATV (Grundsätze)

§ 32 ATV regelt Grundsätze, die bei Berechnung der unterschiedlichen Anwartschaften (Startgutschriften) zu berücksichtigen sind. Insbesondere wird geregelt, dass die berechneten Startgutschriften durch den Messbetrag von 4 € geteilt werden und die sich dadurch ergebenden Versorgungspunkte dem Versorgungskonto gutgeschrieben werden.

Von Bedeutung ist dabei insbesondere § 32 Abs. 5 ATV. Danach können Beanstandungen gegen die von der Zusatzversorgungseinrichtung berechnete und schriftlich mitgeteilte Startgutschrift nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises über die Startgutschrift erhoben werden. Die Beanstandung ist schriftlich unmittelbar gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung zu erheben. Die Zusatzversorgungseinrichtungen werden in den Nachweisen auf die Ausschlussfrist hinweisen.

33
Zu § 33 ATV (Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1.Januar 2002 noch Pflichtversicherte)

§ 33 ATV regelt die Berechnung der Startgutschriften für bei Systemwechsel pflichtversicherte Beschäftigte. Dabei wird entsprechend dem Altersvorsorgeplan differenziert in so genannte rentennahe Beschäftigte und in nicht rentennahe Beschäftigte. Für Auskünfte über die Höhe der bisher erworbenen Anwartschaften sind die Beschäftigten an die Zusatzversorgungseinrichtungen zu verweisen.

34
Zu § 34 ATV (Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte)

Im Anschluss an § 33 ATV, der Aussagen zur Berechnung der Startgutschriften für die bei Systemwechsel Pflichtversicherten trifft, regelt § 34 ATV die Startgutschriften der am 1. Januar 2002beitragsfrei Versicherten und freiwillig Weiterversicherten.

Die Startgutschriften werden nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt.

35
Zu § 35 ATV (Sterbegeld)

Die Tarifvertragsparteien haben sich in den Verhandlungen zum Systemwechsel in der Zusatzversorgung daraufverständigt, die bisherigen Regelungen zum Sterbegeld bei den Zusatzversorgungseinrichtungen schrittweise auslaufen zu lassen. Ab dem Jahr2008 entfällt das Sterbegeld.

36
Zu § 36 ATV (Sonderregelungen für die Jahre 2001/2002)

Der ATV tritt rückwirkend zum 1.Januar 2001 in Kraft. Durch den Systemwechsel wird sowohl bei den Arbeitgebern als auch bei den Zusatzversorgungseinrichtungen ein erheblicher Umstellungsaufwand erforderlich werden. § 36 ATV soll verhindern, dass zu diesem Umstellungsaufwand durch den rückwirkenden Systemwechsel auch noch ein unvertretbarer, unverhältnismäßiger Rückabwicklungsaufwand hinzukommt.

Deshalb finden bestimmte Vorschriften zur Pflichtversicherung bis Ende des Jahres 2002 weiterhin Anwendung. Darüber hinaus ist in den Absätzen 2 und 3 des § 36 ATV zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt und zu den Zuschüssen für eine anderweitige Versorgung geregelt, dass es bei den bisherigen Meldungen sein Bewenden hat, wenn bis zum Ende des Jahres 2002 Umlage/Beiträge entsprechend der bisherigen Vorschriften geleistet wurden. Die Regelung des §36 Abs. 2und 3 ATV überlässt es dem Arbeitgeber, eigenständig zu entscheiden, ab wann ihm die Anwendung der neuen Vorschriften zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt und zu den Arbeitgeberzuschüssen nach § 25 ATV im Laufe des Jahres 2002möglich wird; eine rückwirkende Anwendung ist jedenfalls ausgeschlossen.

Soweit von Bedeutung wurde insbesondere bei den §§ 2, 15 und 25 ATV auf die Auswirkungen des § 36 ATV hingewiesen.

37
Zu § 37 ATV (Sonderregelungen für die VBL)

Mit § 37 ATV werden bestimmte Sonderregelungen für den Bereich der VBL getroffen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Erhöhung des Umlage-Beitrags der Beschäftigten und im Zuge dessen auch des Betrages für die Pauschalversteuerung der Arbeitgeber-Umlage. Außerdem erfolgt in § 37 Abs. 3 ATV eine Sonderregelung zu den Sanierungsgeldern und in § 37 Abs. 4 ATV eine Haftungsbegrenzung hinsichtlich der freiwilligen Versicherung. Auf die entsprechenden Sonderregelungen wurde, soweit von Bedeutung, in den vorherigen Hinweisen bereits eingegangen.

38
Zu § 38 ATV
(Sonderregelungen für die VKA)

Die Vorschrift übernimmt eine bereits im bisherigen Zusatzversorgungsrecht (§§ 54, 54aVersTV-G; §§ 24,25aVersorgungs-TV) bekannte Regelung. Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass Arbeitgeber Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA werden können, die vorher keiner kommunalen Zusatzversorgungseinrichtungangehört haben, sondern die zusätzliche Versorgung ihrer Beschäftigten durcheine Lebensversicherung sichergestellt haben. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft bei einem Mitgliedverband der VKA werden diese Arbeitgeber grundsätzlichtarifgebunden und sind daher verpflichtet, ihre Beschäftigten entsprechend dem ATV bei einer öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern.

Nach § 38 Abs. 1 ATV können Beschäftigte eines solchen Arbeitgebers, deren zusätzliche Altersversorgung bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt worden ist, erreichen, dass auch sie bei Vorliegen der sonstigen Vorraussetzungen bei der Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern sind. Hierzu bedarf es eines schriftlichen Antrags gegenüber dem Arbeitgeber. Er muss bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Beginn der Mitgliedschaft des Arbeitgebers bei einem Mitgliedverband der VKA beim Arbeitgeber eingegangen sein (Ausschlussfrist).

Stellen sie diesen Antrag innerhalb dieser 6-Monats-Frist nicht, ist die Lebensversicherung mindestens zu den bisherigen Bedingungen fortzuführen. Die Beteiligung des Arbeitgebers an den Beiträgen zur Lebensversicherung richtet sich nach der am Tage vor dem Beitritt bestehenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem. Die Beitragsanteile des Arbeitgebers dürfen insgesamt nicht den Betrag übersteigen, den der Beschäftigte für die Fortführung der Lebensversicherung aufwendet (§ 25Abs. 1 Satz 6 ATV). Die Regelung des § 38 gilt auch in den Fällen, in denen bereits nach altem Zusatzversorgungsrecht (§§ 54, 54aVersTV-G,§§ 24, 25aVersorgungs-TV) die Lebensversicherung anstelle der Versicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung fortzuführen war.

39
Zu § 39 ATV (Sonderregelung für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt)

Die bisherige Regelung des § 8 Abs. 4 Versorgungs-TV über zusätzliche Umlagen wurde für "Altfälle", d.h. Beschäftigte, für die diese zusätzliche Umlage schon am 31. Dezember 2001 und am 1. Januar 2002 noch gezahlt wurde, inhaltsgleich in § 39 Abs. 2 ATV übernommen. Danach hat der Arbeitgeber - in der Regel bei außertariflichen Beschäftigten - weiterhin eine zusätzliche Umlage von 9 v.H. auf das die Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (VKA) übersteigende monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt zu zahlen. Die jährlich einmalige Erhöhung des vorgenannten Grenzbetrages im Monat der Zahlung einer zusatzversorgungspflichtigen Zuwendung wurde ebenfalls übernommen. Die vom Arbeitgeber zu zahlende zusätzliche Umlage in Höhe von 9 v.H. ist unverändert steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Der Arbeitgeber hat ab dem 1.1.2002 – unbeschadet der im Übrigen zu zahlenden Umlagen für die Pflichtversicherung bzw. in den Fällen des § 2 Abs. 2 ATV der Beiträge für die freiwillige Versicherung – auf das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das die Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (Bund/Länder) übersteigt, einen kapitalgedeckten Beitrag in Höhe von 8 v.H. in die freiwillige Versicherung nach § 26 ATV zu entrichten. Auch hier wird im Monat der Zahlung einer zusatzversorgungspflichtigen Zuwendung der vorgenannte Grenzbetrag jährlich einmalig erhöht. Für die vorgenannten vom Arbeitgeber gezahlten kapitalgedeckten Beiträge kommt im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG Steuerfreiheit in Betracht.

Ab dem 1. April 2003 ergeben sich folgende Grenzbeträge:

a)       für die zusätzlichen Beiträge nach § 39 Abs. 1 ATV:

                                                  laufend                          Monat der Zuwendung

          Tarifgebiet West            5.532,05 €                            10.167,35 €

b)      für die zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV:

                                                  laufend                          Monat der Zuwendung

          Tarifgebiet West            5.587,99 €                            10.270,17 €

Die vorgenannten Grenzbeträge werden - wie bisher - entsprechend den jeweiligen Abschlüssen der Tarifrunden des öffentlichen Dienstes angepasst.

40
Zu § 40 ATV (In-Kraft-Treten)

§ 40 ATV regelt das In-Kraft-Treten des ATV mit Wirkung vom 1. Januar 2001; mit In-Kraft-Treten des ATV treten der Versorgungs-TV und der VersTV-Saar außer Kraft. Allerdings wird das Jahr 2001 im Rahmen des Übergangsrechts berücksichtigt.

Hinweis:
(
§ 2 des RdErl v. 16.10.2007 (MBl. NRW. S. 736))

§ 2
In-Kraft-Treten

1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten in Kraft

a) § 1 Nr. 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2001, (§ 30 Abs. 3 Buchstabe a)

b) § 1 Nr. 11 ( § 39) sowie die in Nr. 12 geregelte Änderung zu Satz 1 Nr. 3 der Anlage 1 am 1. Juli 2007 und

c) § 1 Nrn. 6 (In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „67“ durch die Zahl „69“ ersetzt.) und 13 Buchstabe a (In Satz 1 Nummer 6 der Anlage 2 wird die Zahl „236“ durch die Zahl „235“ ersetzt.)

am 1. Januar 2008.

Protokollnotiz zu Satz 2 Buchstabe a:

Sind in Fällen, die den mit Urteilen des BGH vom 14. Juni 2006 - Az. IV ZR 54/05 und IV ZR 55/07 - entschiedenen Fällen vergleichbar sind, bereits vor dem 22. Juni 2007 Ansprüche aufgrund der vor Vereinbarung des  4. Änderungstarifvertrags geltenden Formulierung des § 30 Abs. 3 ATV geltend gemacht worden, verbleibt es für diese Fälle beim bisherigen Wortlaut.

Hinweis:
(§ 2 des RdErl. v. 25.8.2011 (MBl. NRW. S. 350))

§ 2
Inkrafttreten

1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten

a)      § 1 Nummern 1 (§ 9 Absatz 1), 7 (§ 36a) und 8 Buchstabe c (§ 37 Absatz 6) am 1. Januar 2012 und

b)      § 1 Nummern 2 (§ 10 Absatz 4) und 3 (§ 13 Absatz 2) mit Wirkung vom 1. Januar 2005

in Kraft.

Hinweis:
(§ 2 des RdErl. v. 18.1.2012 (MBl. NRW. S. 85))

§ 2
Inkrafttreten

1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nummern 2 (§ 36a Absatz 2) und 3 Buchstabe b (§ 37 Absatz 6) am 1. Januar 2012 in Kraft.

Hinweis:
(§ 2 der Bekanntmachung vom 27.10.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 688))

§ 2
Inkrafttreten

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. § 37f tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass nur Maßnahmen im Sinne von § 37f Absatz 1 erfasst sind, die ab Inkrafttreten dieses Tarifvertrages wirksam werden.

(2) Gleichzeitig vereinbaren die an dem Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2011 beteiligten Tarifvertragsparteien, dass mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages § 16 Absätze 4 und 5 und § 37 Absatz 2a ATV sowie § 2 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 6 außer Kraft treten; im Übrigen tritt die VKA mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages dem verbleibenden Inhalt des Änderungstarifvertrages Nr. 6 zum ATV bei.

Hinweis:
(Bekanntmachung. v. 8.12.2016 (MBl. NRW. S. 873))

§ 2
Umsetzung in den Satzungen von VBL und ZVK-Saar

Die Einzelheiten einer entsprechenden Umsetzung der Regelungen zu § 1 in der Satzung der VBL und der Satzung der ZVK-Saar regelt die VBL bzw. die ZVK-Saar eigenständig.

§ 3
Regelmäßige Überprüfung

Die Tarifvertragsparteien werden die Angemessenheit der vereinbarten paritätischen Finanzierungsregelungen im Hinblick auf die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Rahmenbedingungen (Lebenserwartung und Niedrigzinsphase [Auswertungen von AONHewitt im Schreiben vom 7. Januar 2015]) regelmäßig überprüfen.

Insbesondere werden die Tarifvertragsparteien rechtzeitig eine Fortschreibung der Tabelle aus der Anlage 6 zum ATV über das Jahr 2054 hinaus vereinbaren.

§ 4
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 3 im Bereich des KAV-Saar frühestens zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem in der ZVK-Saar eine Umsetzung nach § 1 Nummern 3 und 6 in Kraft tritt.

 Hinweis:
(Bekanntmachung vom 9. Februar 2018 (MBl. NRW. S. 85))

§ 2
Inkrafttreten, Nachzahlungen

1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

2. Ergeben sich durch die Neuberechnung nach § 1 in bereits laufenden Betriebsrentenfällen Erhöhungen der Startgutschriften, führen diese zur rückwirkenden Erhöhung der Rentenleistungen. Die Erhöhungsbeträge werden unaufgefordert unverzinst von der Zusatzversorgungseinrichtung nachgezahlt; Teil-, Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen sind zu berücksichtigen.

MBl. NRW 2002 S. 514, geändert durch RdErl. v. 15.7.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 872), 17.4.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 507), 2.2.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 116), 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 750), 16.10.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 736), 25.8.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 350), 18.1.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 85), Bek. v. 19.11.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 794), 27.10.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 688), 8.12.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 873), 9.2.2018 (MBl. NRW. S. 85), 21.2.2022 (MBl. NRW. 2022 S. 112).


Anlagen: