Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken Gem. RdErl. d. Innenministeriums - 56 - 11.02.01 - u. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie - 214-2.06.10.02 - v. 12.6.2008

 

Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken Gem. RdErl. d. Innenministeriums - 56 - 11.02.01 - u. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie - 214-2.06.10.02 - v. 12.6.2008

Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken
Gem. RdErl. d. Innenministeriums - 56 - 11.02.01 -
u. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
 - 214-2.06.10.02 -
v. 12.6.2008

1
Alle Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes haben von allen durch sie oder in ihrem Auftrag einmalig oder laufend herausgegebenen amtlichen Veröffentlichungen (einschließlich Karten und Plänen) unmittelbar nach deren Erscheinen je 1 Exemplar unentgeltlich und unaufgefordert abzugeben an die

1.1
Universitäts- und Landesbibliothek Bonn, soweit die Veröffentlichung im Regierungsbezirk Köln erscheint und nicht bereits der Ablieferungspflicht nach § 1 des Pflichtexemplargesetzes v. 18. Mai 1993 (GV. NRW. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 81 des Dritten Befristungsgesetzes v. 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) unterliegt,

1.2
Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf, soweit die Veröffentlichung im Regierungsbezirk Düsseldorf erscheint und nicht bereits der Ablieferungspflicht nach § 1 des Pflichtexemplargesetzes v. 18. Mai 1993 (GV. NRW. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 81 des Dritten Befristungsgesetzes v. 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) unterliegt,

1.3
Universitäts- und Landesbibliothek Münster, soweit die Veröffentlichung in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold oder Münster erscheint und nicht bereits der Ablieferungspflicht nach § 1 des Pflichtexemplargesetzes v. 18. Mai 1993 (GV. NRW. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 81 des Dritten Befristungsgesetzes v. 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) unterliegt,

1.4
Lippische Landesbibliothek in Detmold, soweit die Veröffentlichung im Regierungsbezirk Detmold erscheint,

1.5
Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz,

1.6
Bayerische Staatsbibliothek in München,

1.7
Bibliothek des Deutschen Bundestages in Berlin.

1.8
An die Deutsche Nationalbibliothek (Deutsche Bücherei) in Leipzig sind gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek v. 22. Juni
2006 (BGBl. I S. 1338) je 2 Exemplare abzugeben.

1.9
Darüber hinaus sind für Zwecke des Internationalen Amtlichen Schriftentausches auf Anforderung bis zu 5 Exemplare unentgeltlich an die Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz abzugeben.

2.1
Sofern die Veröffentlichung in elektronischer Form erscheint, erfolgt die Abgabe in dieser Form entsprechend den Standards der Deutschen Nationalbibliothek. Die Abgabepflicht kann auch durch Einräumen eines unentgeltlichen Zugriffs auf Speichermedien erfüllt werden.

2.2
Mit der Abgabe in elektronischer Form räumt die abgebende Stelle der sammelnden Bibliothek das Recht ein, die Daten zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern, soweit es zur dauerhaften Archivierung notwendig ist. Damit ist zugleich das Recht verbunden, die Daten öffentlich zugänglich zu machen, sofern der Herausgeber dies nicht ausdrücklich einschränkt oder untersagt.

3.1
Von der Abgabe sind ausgeschlossen:

- Verschlusssachen,
- ausschließlich für den inneren Dienstgebrauch bestimmte Drucksachen,
- Drucksachen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt sind,
- Formblätter und Vordrucke.

3.2
Wissenschaftliche Veröffentlichungen der oder aus den Hochschulen und der oder aus den anderen Einrichtungen des Landes sind nicht als amtliche Veröffentlichungen abzugeben; ihre Ablieferung aufgrund anderweitiger Vorschriften bleibt unberührt.

3.3
Von der Abgabepflicht nach Nummer 1.9 sollen amtliche Veröffentlichungen ausgenommen werden, bei denen die Kosten des Einzelexemplars unverhältnismäßig hoch sind und deren Abgabe deshalb eine nicht vertretbare Etatbelastung verursachen würde.

4
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gebeten, entsprechend zu verfahren.

5
Der Gem. RdErl. v. 14. 1. 1997 (SMBl. NRW. 2250) wird aufgehoben

MBl. NRW. 2008 S. 324, geä. d. RdErl. v. 14.10.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 542).