Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 29.11.2024


Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 14.10.1992 – II A 5 – 190.6 (am 01.01.2003: MSWKS)

 

Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 14.10.1992 – II A 5 – 190.6 (am 01.01.2003: MSWKS)

Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen
beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL)
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 14.10.1992 – II A 5 – 190.6
(am 01.01.2003: MSWKS)

1
Die Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie – LöRüRL) wird hiermit nach § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung (BauO NRW) im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft als Technische Baubestimmung (Richtlinie) bauaufsichtlich eingeführt.
Die Richtlinie ist als Anlage abgedruckt.

2
Zur Anwendung der Richtlinie werden folgende Vollzugshinweise gegeben:
2.1
Diese Richtlinie regelt ausschließlich die Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe.
2.2
Eine Löschwasser-Rückhalteanlage ist nicht erforderlich, wenn wassergefährdende Stoffe unterhalb der Schwellenwerte nach Abschnitt 2.1 der Richtlinie gelagert werden.
2.3
Für bauliche Anlagen, in oder auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird und auf die die Richtlinie nach den Abschnitten 2.2 und 2.3 keine Anwendung findet, ist eine allgemeine Bemessungsregel für Löschwasser-Rückhalteanlagen nicht möglich. Sofern für solche Anlagen die Zurückhaltung verunreinigten Löschwassers erforderlich ist, muss über die Anordnung und Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen im Einzelfall entschieden werden.
2.4
Der Nachweis ausreichend bemessener Löschwasser-Rückhalteanlagen ist durch die Bauherrin oder den Bauherrn zu erbringen. Die Bauherrin oder der Bauherr ist auch für die Angaben zu den Lagermengen und zur Wassergefährdungsklasse der gelagerten Stoffe verantwortlich; einer baurechtlichen Nachprüfung dieser Angaben durch die Behörden bedarf es nicht.

3
Behandlung bestehender baulicher Anlagen
3.1
Eine Anpassung bestehender baulicher Anlagen an die Anforderungen der Richtlinie kann durch die für das Verfahren zuständigen Behörden nur im Wege der Anordnung im Einzelfall oder im Rahmen von Genehmigungsverfahren für wesentliche Änderungen verlangt werden, wenn dies auf der Grundlage des § 19g Abs. 1 Satz 1, des § 26 Abs. 2 oder des § 34 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich ist. Als Rechtsgrundlagen für Anordnungen kommen insbesondere in Betracht
- bei baulichen Anlagen, die dem Genehmigungsverfahren nach der BauO NRW unterliegen, § 50 Abs. 1 und Abs. 2 BauO NRW, § 58 Abs. 1 BauO NRW in Verbindung mit § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) sowie § 82 BauO NRW,
- bei baulichen Anlagen, die dem Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterliegen, § 17 BImSchG.
3.2.
Bei Lagern mit Löschwasser-Rückhalteanlagen, die bis zum Inkrafttreten der Richtlinie nach

- der TRbF 100 „allgemeine Sicherheitsanforderungen“ Nr. 5.3 sowie Anlage 1 vom Juli 1987 und Anlage 2 vom März 1989,
- der TRGS 514 „Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern“ Anhang I vom September 1987,
- dem „Brandschutzkonzept für Chemikalienlager im Hinblick auf den Schutz der Gewässer“ des Verbandes der Chemischen Industrie e. V. (VCI) vom April 1987,
- den Regeln zur Verbesserung des Brandschutzes in Pflanzenschutzmittellagern“ gemäß Anhang zur IPS-Leitlinie Brandschutz in Pflanzenschutzmittellagern vom Mai 1987 es Industrieverbandes Pflanzenschutz e. V.,
- dem Entwurf 06/88 der „Richtlinie für den Brandschutz für Lager mit gefährlichen Stoffen“ des Verbandes der Sachversicherer (VdS)
errichtet oder umgerüstet wurden, ist eine Anpassung an die Richtlinie nicht erforderlich.

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entfallen; Änderungsvorschriften

5
Weitere Stücke des Musters einer Richtlinie zurBemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) – Fassung August 1992 – sowie der Erläuterungen dazu sind abgedruckt in: Mitteilung, Institut für Bautechnik, Heft 5/92. Das Heft ist erhältlich beim Verlag Ernst und Sohn, 1000  Berlin, Hohenzollerndamm 170.


MBl. NRW. 1992 S. 1719 ber. 1993 S. 879


Anlagen: