Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.11.2024
Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 14.10.1992 – II A 5 – 190.6 (am 01.01.2003: MSWKS)
Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 14.10.1992 – II A 5 – 190.6 (am 01.01.2003: MSWKS)
Richtlinie zur Bemessung von
Löschwasser-Rückhalteanlagen
beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL)
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 14.10.1992 – II A 5 – 190.6
(am 01.01.2003: MSWKS)
Die Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern
wassergefährdender Stoffe (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie – LöRüRL) wird hiermit nach § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung (BauO NRW) im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft als Technische Baubestimmung (Richtlinie)
bauaufsichtlich eingeführt.
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Zur Anwendung der Richtlinie werden folgende Vollzugshinweise gegeben:
Diese Richtlinie regelt ausschließlich die Bemessung von
Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern
wassergefährdender Stoffe.
Eine Löschwasser-Rückhalteanlage ist nicht erforderlich, wenn wassergefährdende
Stoffe unterhalb der Schwellenwerte nach Abschnitt 2.1 der Richtlinie gelagert
werden.
Für bauliche Anlagen, in oder auf denen mit wassergefährdenden Stoffen
umgegangen wird und auf die die Richtlinie nach den Abschnitten 2.2 und 2.3
keine Anwendung findet, ist eine allgemeine Bemessungsregel für
Löschwasser-Rückhalteanlagen nicht möglich. Sofern für solche Anlagen die
Zurückhaltung verunreinigten Löschwassers erforderlich ist, muss über die
Anordnung und Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen im Einzelfall
entschieden werden.
Der Nachweis ausreichend bemessener Löschwasser-Rückhalteanlagen ist durch die
Bauherrin oder den Bauherrn zu erbringen. Die Bauherrin oder der Bauherr ist
auch für die Angaben zu den Lagermengen und zur Wassergefährdungsklasse der
gelagerten Stoffe verantwortlich; einer baurechtlichen Nachprüfung dieser
Angaben durch die Behörden bedarf es nicht.
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Behandlung bestehender baulicher Anlagen
Eine Anpassung bestehender baulicher Anlagen an die Anforderungen der
Richtlinie kann durch die für das Verfahren zuständigen Behörden nur im Wege
der Anordnung im Einzelfall oder im Rahmen von Genehmigungsverfahren für
wesentliche Änderungen verlangt werden, wenn dies auf der Grundlage des § 19g
Abs. 1 Satz 1, des § 26 Abs. 2 oder des § 34 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
erforderlich ist. Als Rechtsgrundlagen für Anordnungen kommen insbesondere in
Betracht
- bei baulichen Anlagen, die dem Genehmigungsverfahren nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterliegen, § 17 BImSchG.
Bei Lagern mit Löschwasser-Rückhalteanlagen, die bis zum Inkrafttreten der
Richtlinie nach
- der TRbF
100 „allgemeine Sicherheitsanforderungen“ Nr. 5.3 sowie Anlage 1 vom Juli 1987
und Anlage 2 vom März 1989,
- der TRGS 514 „Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und
ortsbeweglichen Behältern“ Anhang I vom September 1987,
- dem „Brandschutzkonzept für Chemikalienlager im Hinblick auf den Schutz der
Gewässer“ des Verbandes der Chemischen Industrie e. V. (VCI) vom April 1987,
- den Regeln zur Verbesserung des Brandschutzes in Pflanzenschutzmittellagern“
gemäß Anhang zur IPS-Leitlinie Brandschutz in Pflanzenschutzmittellagern vom
Mai 1987 es Industrieverbandes Pflanzenschutz e. V.,
- dem Entwurf 06/88 der „Richtlinie für den Brandschutz für Lager mit
gefährlichen Stoffen“ des Verbandes der Sachversicherer (VdS)
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entfallen; Änderungsvorschriften
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Weitere Stücke des Musters einer Richtlinie zurBemessung
von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) – Fassung August 1992 – sowie der Erläuterungen
dazu sind abgedruckt in: Mitteilung, Institut für Bautechnik, Heft 5/92. Das
Heft ist erhältlich beim Verlag Ernst und Sohn, 1000 Berlin, Hohenzollerndamm 170.
MBl. NRW. 1992 S. 1719 ber.
1993 S. 879
Anlagen: