Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung über die Zentrale Kaufpreissammlung der amtlichen Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (VO ZKPS NRW)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 3) Aufgaben und Zuständigkeiten
- § 2 Anlass und Ansatz
- § 3 (Fn 3) Datenschutz
- § 4 Begriffsbestimmungen
- § 5 Grundmodell
- § 6 Betroffene und Rollen
- § 7 (Fn 3) Datenart und Datenherkunft
- § 8 Datenführung
- § 9 (Fn 3) Zugriffsrechte
- § 10 (Fn 3) Zugriffssteuerung
- § 11 Zugriffskontrolle
- § 12 (Fn 3) Verfahrensanpassungen
- § 13 Pflegegruppe
- § 14 Ausführungsbestimmungen
- § 15 (Fn 3) Experimentierklausel
- § 16 Übergangsvorschriften
Normüberschrift
Verordnung
über die Zentrale Kaufpreissammlung der amtlichen
Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen
(VO ZKPS NRW)
Vom 14. Februar 2017 (Fn 1)
Inhaltsübersicht (Fn 2)
Abschnitt 1
Grundlagen
§ 1 Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 2 Anlass und Ansatz
§ 3 Datenschutz
§ 4 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Bestandteile des Verfahrens
§ 5 Grundmodell
§ 6 Betroffene und Rollen
§ 7 Datenart und Datenherkunft
§ 8 Datenführung
§ 9 Zugriffsrechte
§ 10 Zugriffssteuerung
§ 11 Zugriffskontrolle
Abschnitt 3
Pflege des Verfahrens
§ 12 Verfahrensanpassungen
§ 13 Pflegegruppe
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 14 Ausführungsbestimmungen
§ 15 Experimentierklausel
§ 16 Übergangsvorschriften
§ 17 Inkrafttreten
Abschnitt 1
Grundlagen
§ 1 (Fn 3) Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 1 (Fn 3)
Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) Die amtliche Grundstückswertermittlung ist eine hoheitliche Aufgabe zur Herstellung einer hinreichenden Transparenz auf dem Grundstücksmarkt. Sie wird von den Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen gemäß der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186) in der jeweils geltenden Fassung wahrgenommen.
(2) Die Kaufpreissammlung gemäß § 33 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen enthält grundstücksmarktrelevante Daten und ist die Datenbasis für sämtliche Leistungen der amtlichen Grundstückswertermittlung. Für die Führung der Kaufpreissammlung sind die Gutachterausschüsse zuständig. Der Obere Gutachterausschuss unterstützt unter anderem die Gutachterausschüsse fachlich und technisch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss verwenden die Daten der Kaufpreissammlung für ihre Auswertungen und Analysen gemäß der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen.
(3) Die Leistungen und die dafür verwendeten Verfahren der amtlichen Grundstückswertermittlung sind ständig der aktuellen Rechtslage und dem aktuellen Stand der Technik anzupassen. Sie sollen des Weiteren den Anforderungen von Bürgern und Nutzern aus Recht, Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft genügen.
§ 2 Anlass und Ansatz
§ 2
Anlass und Ansatz
(1) Regionale und überregionale Auswertungen sowie Analysen in der amtlichen Grundstückswertermittlung erfordern eine einheitliche Führung der Daten der Kaufpreissammlung und einen zentralen Zugang zu diesen Daten.
(2) Aufgrund der Anforderungen gemäß Absatz 1 sowie zur Verbesserung der Effektivität und Effizienz bei der Aufgabenerfüllung der amtlichen Grundstückswertermittlung wird für das Land Nordrhein-Westfalen eine Zentrale Kaufpreissammlung eingerichtet und betrieben. Die Zentrale Kaufpreissammlung ist ein automatisiertes Abrufverfahren gemäß § 9 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Betrieb, Führung und Nutzung der Zentralen Kaufpreissammlung obliegen den Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss gemäß § 6 Absatz 1 bis 3.
§ 3 (Fn 3) Datenschutz
§ 3 (Fn 3)
Datenschutz
(1) Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss tauschen gemäß § 25 Absatz 1 und 3, § 37 Absatz 3 und § 48 Absatz 3 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen untereinander Daten der Kaufpreissammlungen aus. Sie bedienen sich dabei der Zentralen Kaufpreissammlung.
(2) Im Rahmen des Einsatzes der Zentralen Kaufpreissammlung ist eine regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss notwendig. Die Datenübermittlung wird gemäß § 9 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Sie erfolgt durch periodische Übertragung von Daten der Kaufpreissammlung in die zentrale Datenbank oder durch Führung bestimmter Daten der Kaufpreissammlung in der zentralen Datenbank durch die Gutachterausschüsse gemäß § 8 (Datenführung) sowie durch Abruf dieser Daten für Aufgaben der amtlichen Grundstückswertermittlung durch die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss gemäß § 9 (Datennutzung).
(3) Für die Zentrale Kaufpreissammlung besteht ein hoher Schutzbedarf. Datenführung und Datennutzung erfolgen in gesicherter Form. Ein Zugriff auf die zentrale Datenbank ist nur durch hierzu Berechtigte zulässig. Berechtigte sind die in § 6 in Verbindung mit § 9 genannten Betroffenen. Dritten ist ein Zugang zur Zentralen Kaufpreissammlung nicht gestattet.
(4) Das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium dokumentiert in einem Sicherheitskonzept gemäß § 10 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen für die Zentrale Kaufpreissammlung den Schutzbedarf sowie getroffene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen. Des Weiteren führt dieses Ministerium das Verfahrensverzeichnis gemäß § 8 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.
§ 4 Begriffsbestimmungen
§ 4
Begriffsbestimmungen
(1) Der Betrieb im Sinne dieser Verordnung umfasst die fachliche sowie verfahrenstechnische Bereitstellung und Pflege eines IT-Verfahrens zur Datenführung und Datennutzung.
(2) Die Führung im Sinne dieser Verordnung umfasst die Übernahme von Daten in die Datenbank des IT-Verfahrens nach Absatz 1 sowie die Haltung dieser Daten in der Datenbank.
(3) Die Nutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst den Zugriff und die Auswertung von Daten, die in der Datenbank des IT-Verfahrens nach Absatz 1 geführt werden.
Abschnitt 2
Bestandteile des Verfahrens
§ 5 Grundmodell
§ 5
Grundmodell
(1) Betrieb, Führung und Nutzung der Zentralen Kaufpreissammlung erfolgen gemäß dieser Verordnung.
(2) Die Zentrale Kaufpreissammlung besteht aus einer zentralen Datenbank, einem Verarbeitungsteil und einer Webanwendung. In der zentralen Datenbank werden die Daten der Zentralen Kaufpreissammlung vorgehalten. Die Webanwendung erlaubt einen schreibenden und lesenden Zugriff auf diese Daten und einen Datenexport. Der Verarbeitungsteil erlaubt die Auswertung und Analyse dieser Daten innerhalb der Zentralen Kaufpreissammlung. Hierzu sind entsprechende Auswertefunktionen hinterlegt.
(3) Die Zentrale Kaufpreissammlung enthält Daten der Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse gemäß § 7.
(4) Zugriff auf die zentrale Datenbank haben nur die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss. Der Zugriff wird über eine Zugangssteuerung gemäß § 10 geregelt.
(5) Die Zentrale Kaufpreissammlung wird gemäß § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 bedarfsweise angepasst.
§ 6 Betroffene und Rollen
§ 6
Betroffene und Rollen
(1) Der Betrieb der Zentralen Kaufpreissammlung gemäß § 4 Absatz 1 obliegt dem Oberen Gutachterausschuss. Er umfasst die Bereitstellung des Verfahrens, die serverseitige Anpassung von Datenfeldern und Datenattributen, die serverseitige Anpassung von Auswertefunktionen und die Zugriffssteuerung gemäß § 10 Absatz 3. Das Hosting der Zentralen Kaufpreissammlung erfolgt über den zentralen Informationsdienstleister des Landes Nordrhein-Westfalen (Informationsdienstleister) nach Maßgabe des für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministeriums. Der Informationsdienstleister erbringt IT-Leistungen, die zum Betrieb, zur Führung und zur Nutzung der Zentralen Kaufpreissammlung erforderlich sind.
(2) Die Führung der Zentralen Kaufpreissammlung gemäß § 4 Absatz 2 obliegt in der jeweiligen Zuständigkeit den Gutachterausschüssen. Sie umfasst den webbasierten Zugriff auf die zentrale Datenbank, das Einstellen und Editieren von Daten gemäß § 7 Absatz 2 innerhalb des Verfahrens beziehungsweise das Importieren von Daten aus einer lokal geführten Datenbank. Des Weiteren obliegt den Gutachterausschüssen die Zugriffssteuerung gemäß § 10 Absatz 4.
(3) Die Nutzung der Zentralen Kaufpreissammlung gemäß § 4 Absatz 3 erfolgt grundsätzlich nur durch die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie umfasst den webbasierten Zugriff auf die zentrale Datenbank, die Auswertung von Daten innerhalb der Zentralen Kaufpreissammlung und den Datenexport für weitergehende Auswertungen außerhalb der Zentralen Kaufpreissammlung.
(4) Die anlassbezogene Nutzung der Zentralen Kaufpreissammlung durch die Aufsichtsbehörden über die Gutachterausschüsse und die Aufsichtsbehörde über den Oberen Gutachterausschuss sowie den Informationsdienstleister gemäß § 9 Absatz 4 und 5 ist zulässig, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 7 (Fn 3) Datenart und Datenherkunft
§ 7 (Fn 3)
Datenart und Datenherkunft
(1) Die Zentrale Kaufpreissammlung enthält Daten der Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse gemäß § 33 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Daten der Zentralen Kaufpreissammlung werden von dem für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministerium nach Maßgabe der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen in einem Datenkatalog festgelegt. Der Datenkatalog gibt vor, welche Daten der Kaufpreissammlung von den Gutachterausschüssen verpflichtend in der Zentralen Kaufpreissammlung zu führen sind (Pflichtinhalte).
(3) Bei den Daten handelt es sich um
1. Verwaltungsdaten, die den jeweiligen Gutachterausschuss beschreiben,
2. Vertragsdaten, die Verträge zur Übertragung von Eigentum an Grundstücken sowie zur Begründung oder Veränderung von Rechten an Grundstücken beschreiben,
3. Personendaten, die beurkundende Stellen (Name) gemäß § 195 Absatz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 172) geändert worden ist, sowie temporär Erwerber (Name und Anschrift) beschreiben, und
4. Grundstücksdaten, die die betreffenden Grundstücke und Immobilien sowie Rechte daran beschreiben.
(4) Bestimmte Grundstücksdaten gemäß Absatz 3 Nummer 4 dürfen aus dem Liegenschaftskataster abgerufen werden. Die Zentrale Kaufpreissammlung wird hierzu standardmäßig an den zentral vorgehaltenen Sekundärdatenbestand des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems bei der hierfür zuständigen Bezirksregierung angebunden. Auf Antrag und bei vollständiger Erfüllung der technischen Voraussetzungen auf Seiten der Katasterbehörde kann zusätzlich der primäre Datenbestand dieser Katasterbehörde angebunden werden.
§ 8 Datenführung
§ 8
Datenführung
(1) Die Zentrale Kaufpreissammlung wird gemäß § 6 Absatz 2 von den Gutachterausschüssen geführt.
(2) Der Datenkatalog gemäß § 7 Absatz 2 ist für die Führung der Zentralen Kaufpreissammlung verbindlich.
(3) Die Zentrale Kaufpreissammlung wird wahlweise direkt, durch Vorhalten der Primärdaten in der zentralen Datenbank, oder indirekt, durch periodische Übermittlung gemäß Absatz 5 von Sekundärdaten aus einer lokal geführten Datenbank, geführt.
(4) In der Zentralen Kaufpreissammlung werden mindestens die Pflichtinhalte laut Datenkatalog (Muss- und Soll-Felder) geführt. Muss-Felder sind zwingend zu belegen. Soll-Felder sind dann zu belegen, wenn die entsprechenden Daten beim jeweiligen Gutachterausschuss erfasst worden sind. Die Datenfelder, die im Datenkatalog nicht als Pflichtfelder definiert sind (Kann-Felder), werden in der Zentralen Kaufpreissammlung geführt, sofern dies zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist und diese Daten in der zentralen Datenbank vorgehalten werden sollen.
(5) Der Datenbestand der Zentralen Kaufpreissammlung ist aktuell zu halten. Bei direkter Führung der Zentralen Kaufpreissammlung gemäß Absatz 3 wird der Datenbestand mit jeder Einstellung oder Editierung von Daten aktualisiert. Sofern die Kaufpreissammlung indirekt gemäß Absatz 3 geführt wird, aktualisiert der Gutachterausschuss seinen Datenbestand in der Zentralen Kaufpreissammlung zum Ende eines jeden Quartals.
§ 9 (Fn 3) Zugriffsrechte
§ 9 (Fn 3)
Zugriffsrechte
(1) Die Zugriffsrechte entsprechen den Rollen gemäß § 6.
(2) Die Gutachterausschüsse haben gemäß § 33 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 2 ein uneingeschränktes Schreib- und Leserecht für die eigenen Daten in der Zentralen Kaufpreissammlung. Jeder Gutachterausschuss hat des Weiteren nach Freigabe gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3 aufgrund von § 25 Absatz 1, § 34 Absatz 8 und § 37 Absatz 3 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 3 Absatz 1 ein befristetes und zweckgebundenes Leserecht für die Daten der anderen Gutachterausschüsse in der Zentralen Kaufpreissammlung.
(3) Der Obere Gutachterausschuss hat gemäß § 25 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und § 3 Absatz 1 ein uneingeschränktes Leserecht für die Daten in der Zentralen Kaufpreissammlung sowie ein Schreibrecht, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(4) Die Aufsichtsbehörden über die Gutachterausschüsse und die Aufsichtsbehörde über den Oberen Gutachterausschuss haben gemäß § 13 und § 23 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 6 Absatz 4 anlassbezogen ein uneingeschränktes Leserecht für die Daten in der Zentralen Kaufpreissammlung, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(5) Der Informationsdienstleister hat ein Zugriffsrecht für die Daten in der Zentralen Kaufpreissammlung, wenn und soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 erforderlich ist.
§ 10 (Fn 3) Zugriffssteuerung
§ 10 (Fn 3)
Zugriffssteuerung
(1) Ein direkter Zugriff auf die zentrale Datenbank gemäß § 5 Absatz 2 ist nur durch berechtigte Nutzer der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses möglich. Für jeden Nutzer ist ein separates Nutzerprofil anzulegen.
(2) Die Zugriffssteuerung erfolgt über ein zweistufiges Administrationstool:
1. Mandantenadministration, zur Einrichtung und Freischaltung der nutzenden Einrichtungen und
2. Nutzeradministration, zur Einrichtung und Freischaltung von Nutzern innerhalb der nutzenden Einrichtungen.
(3) Der Obere Gutachterausschuss leistet gemäß § 6 Absatz 1 die Mandantenadministration für alle Gutachterausschüsse und die Nutzeradministration für seine eigenen Nutzer. Grundsätzlich werden gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 für den Oberen Gutachterausschuss die Daten aller Gutachterausschüsse und für die Gutachterausschüsse deren eigene Daten in der Zentralen Kaufpreissammlung ohne Befristung freigeschaltet. Durch anlassbezogene Freigabe kann ein Gutachterausschuss einem anderen Gutachterausschuss ein befristetes und zweckgebundenes Leserecht für seine Daten erteilen. Die Freigabe ist dem Oberen Gutachterausschuss, dem anderen Gutachterausschuss und der betreffenden Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(4) Jeder Gutachterausschuss leistet die Nutzeradministration für seine eigenen Nutzer. Die Nutzer erhalten entsprechend ihren Aufgaben Zugriff auf die eigenen und die für den Gutachterausschuss freigeschalteten Daten. Der Gutachterausschuss räumt des Weiteren anderen Gutachterausschüssen entsprechend seiner Freigabe gemäß Absatz 3 Satz 3 ein befristetes und zweckgebundenes Leserecht für seine Daten ein.
(5) Der Datenzugang für die Aufsichtsbehörden und den Informationsdienstleister gemäß § 9 Absatz 4 und 5 wird nicht innerhalb der Zentralen Kaufpreissammlung bewerkstelligt. Er wird anlassbezogen nach Maßgabe der jeweiligen Aufsichtsbehörde beziehungsweise in Fragen des technischen Betriebs nach Maßgabe des Informationsdienstleisters durch den Informationsdienstleister bewerkstelligt.
§ 11 Zugriffskontrolle
§ 11
Zugriffskontrolle
(1) Jeder Zugriff auf die zentrale Datenbank gemäß § 5 Absatz 2 wird automatisch protokolliert. Dabei werden die Kennung des zugreifenden Gutachterausschusses beziehungsweise des Oberen Gutachterausschusses, die Kennung des zugreifenden Nutzers und der Zeitpunkt des Zugriffs protokolliert. Die Protokolldaten werden jeweils nach zwölf Monaten gelöscht.
(2) Die protokollierten Daten gemäß Absatz 1 dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Zentralen Kaufpreissammlung verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen.
(3) Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss sowie deren Nutzer haben anlassbezogen ein Leserecht für die eigenen Protokolldaten. Die Aufsichtsbehörden haben anlassbezogen ein Leserecht für die Protokolldaten der Gutachterausschüsse beziehungsweise des Oberen Gutachterausschusses, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(4) Die Gutachterausschüsse fordern die Protokolldaten beim Oberen Gutachterausschuss an. Die Nutzer der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses fordern die Protokolldaten jeweils beim Vorsitz ihres Ausschusses an. Die Aufsichtsbehörden fordern die Protokolldaten beim Vorsitz des Oberen Gutachterausschusses an. Dritte können keine Protokolldaten anfordern.
(5) Bereitstellung und Löschung der Protokolldaten werden vom Informationsdienstleister nach Maßgabe des für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministeriums geleistet.
Abschnitt 3
Pflege des Verfahrens
§ 12 (Fn 3) Verfahrensanpassungen
§ 12 (Fn 3)
Verfahrensanpassungen
(1) Der Datenkatalog nach § 7 Absatz 2 und die Auswertefunktionen nach § 5 Absatz 2 werden gemäß § 1 Absatz 1 nach Maßgabe der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen bedarfsweise fortgeschrieben. Die Zentrale Kaufpreissammlung ist entsprechend anzupassen (interne Anpassungen).
(2) Jede Fortschreibung und Anpassung nach Absatz 1 wird vom Oberen Gutachterausschuss vorgenommen. Grundlegende Anpassungen der Zentralen Kaufpreissammlung werden vom Verfahrensentwickler aufgrund entsprechender Beauftragung durch das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium durchgeführt (externe Anpassungen).
(3) Anpassungen der Zentralen Kaufpreissammlung erfolgen maximal einmal jährlich. Bedarfsmeldungen zur Verfahrensanpassung können die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss anzeigen. Diese Bedarfsmeldungen werden beim Oberen Gutachterausschuss zusammengeführt und jeweils zum Jahresanfang (bis zum 31. März) von der Pflegestelle gemäß § 13 gewürdigt. Das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium entscheidet über die Durchführung von Verfahrensanpassungen aufgrund des Ergebnisses gemäß § 13 Absatz 4. Der Obere Gutachterausschuss schreibt den Datenkatalog entsprechend der Entscheidung des für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministeriums fort und passt die Zentrale Kaufpreissammlung nach seiner Maßgabe, bedarfsweise mit Unterstützung des Informationsdienstleisters, entsprechend an. Jeweils zum Jahresende (bis zum 31. Dezember) des Folgejahres wird der gegebenenfalls fortgeschriebene Datenkatalog vom zuständigen Ministerium als verbindlich vorgegeben und die gegebenenfalls angepasste Zentrale Kaufpreissammlung in Betrieb genommen.
(4) Anpassungen der Zentralen Kaufpreissammlung werden vom Oberen Gutachterausschuss dokumentiert und den Gutachterausschüssen und Aufsichtsbehörden mitgeteilt.
(5) Bei lokaler Führung der Kaufpreissammlung sind Anpassungen der Zentralen Kaufpreissammlung in das lokal betriebene IT-Verfahren zu übernehmen, so dass sichergestellt ist, dass die Pflichtfelder in der Zentralen Kaufpreissammlung aktuell gehalten werden. Des Weiteren sind Abweichungen vom Datenkatalog gemäß § 7 Absatz 2 in lokal betriebenen IT-Verfahren grundsätzlich zu vermeiden und auf die Ergänzung von Datenfeldern und zugehörigen Attributen zu beschränken, die der Gutachterausschuss zusätzlich benötigt, die aber nicht in der jeweils aktuellen Fassung des Datenkatalogs enthalten sind. Veränderungen der Pflichtfelder laut Datenkatalog sind unzulässig.
§ 13 Pflegegruppe
§ 13
Pflegegruppe
(1) Zur Pflege der Zentralen Kaufpreissammlung wird eine ständige Pflegegruppe eingerichtet.
(2) Die Pflegegruppe besteht aus Vertretern der Gutachterausschüsse, des Oberen Gutachterausschusses und des Informationsdienstleisters. Die Leitung der Pflegegruppe obliegt dem Oberen Gutachterausschuss.
(3) Die Pflegegruppe befasst sich insbesondere mit der Fortschreibung des Datenkatalogs und der Auswertefunktionen gemäß § 12 Absatz 1 sowie internen und externen Verfahrensanpassungen gemäß § 12 Absatz 1 und 2. Darüber hinaus unterstützt die Pflegegruppe die Gutachterausschüsse bei der Nutzung der Zentralen Kaufpreissammlung durch Entwicklung und Fortschreibung von Nutzungshilfen, Initiierung und Durchführung erforderlicher Schulungen nach Maßgabe des für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministeriums sowie Beratung der Gutachterausschüsse bezüglich der verschiedenen Varianten zur Nutzung der Zentralen Kaufpreissammlung.
(4) Die Pflegegruppe prüft, ob ein übergreifendes fachliches Interesse an den Bedarfsmeldungen gemäß § 12 Absatz 3 besteht. Das Ergebnis dieser Würdigung legt sie dem für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministerium zur Entscheidung vor.
(5) Die Pflegegruppe führt ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung eigenständig und eigenverantwortlich durch.
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 14 Ausführungsbestimmungen
§ 14
Ausführungsbestimmungen
Das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium erlässt bedarfsweise weitergehende Regelungen zur Ausführung dieser Verordnung durch Verwaltungsvorschrift.
§ 15 (Fn 3) Experimentierklausel
§ 15 (Fn 3)
Experimentierklausel
Zur Erprobung von Erweiterungen der Zentralen Kaufpreissammlung zum Zwecke der Weiterentwicklung der amtlichen Grundstückswertermittlung kann das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium nach Maßgabe der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen für den Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 dieser Verordnung zulassen.
§ 16 Übergangsvorschriften
§ 16
Übergangsvorschriften
(1) Die Zentrale Kaufpreissammlung wird 2017 in Betrieb genommen.
(2) Die Pflichtinhalte gemäß § 8 Absatz 4 werden für alle Kauffälle, die bei den Gutachterausschüssen ab Anfang 2017 im Rahmen ihrer Aufgaben erfasst und ausgewertet werden, in der Zentralen Kaufpreissammlung geführt. Die Daten gemäß Satz 1 aus dem Jahr 2017 werden bis Ende 2017 in die Zentrale Kaufpreissammlung übernommen.
(3) Es liegt in der Entscheidung der Gutachterausschüsse, ob die Pflichtinhalte gemäß Absatz 2 für ihre Erfassungen und Auswertungen von Kauffällen vorangegangener Jahre auch in die Zentrale Kaufpreissammlung übertragen werden (Altdatenmigration).
(4) Der Datenbestand der Zentralen Kaufpreissammlung wird ab 2018 gemäß § 8 Absatz 5 aktualisiert.
§ 17 (Fn 3)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung wird erlassen
1. von der Landesregierung auf Grund des § 199 Absatz 2 Nummer 4 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist,
2. vom Ministerium für Inneres und Kommunales auf Grund des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252) geändert worden ist.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Minister
für Inneres und Kommunales
In Kraft getreten am 1. März 2017 (GV. NRW. S. 287); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S: 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021. |
|
Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021. |
|
§ 1 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 2, 3 und 4, § 10 Absatz 3 und 4, § 12 Absatz 1, § 15 geändert sowie § 17 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021., |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.03.2017 bis 21.06.2021
- Fassung vom 22.06.2021 bis heute (aktuelle Seite)