Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulobst und -gemüse sowie Milch und Milchprodukten in Nordrhein-Westfalen (RL Schulprogramm NRW) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VI-1 Vom 30. Juni 2017
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulobst und -gemüse sowie Milch und Milchprodukten in Nordrhein-Westfalen (RL Schulprogramm NRW) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VI-1 Vom 30. Juni 2017
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulobst und -gemüse
sowie Milch und Milchprodukten in Nordrhein-Westfalen
(RL Schulprogramm NRW)
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - VI-1
Vom 30. Juni 2017
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Kinder an Grund- und Förderschulen in Nordrhein-Westfalen sollen regelmäßig mit einer kostenlosen Portion Obst und Gemüse versorgt werden. Weiter sollen Kinder in Kindertageseinrichtungen, Grund- und Förderschulen in Nordrhein-Westfalen regelmäßig kostenlos mit Milch und Milchprodukten versorgt werden. Durch diese Förderung soll der Verzehr von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten als Bestandteil einer gesunden Ernährung von Kindern verstetigt und damit ein Grundstein für eine gesunde Ernährung im Kindesalter gelegt werden.
Dazu gewährt das Land Zuwendungen
für den Absatz von Obst und Gemüse vor allem in Grund- und Förderschulen sowie
für den Absatz von Milch und Milchprodukten vor allem in
Kindertageseinrichtungen, Grund- und Förderschulen nach Maßgabe dieser
Richtlinie und aufgrund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
- Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung
(EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst
und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl.
L 135 vom 24.5.2016, S. 1),
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671),
- in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16.
Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und
Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom
20.12.2013, S. 12),
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für
die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1),
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst
und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl.
L 5 vom 10.1.2017, S. 11),
- Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz vom
13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858),
-
Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung vom 26. Mai 2017
(BGBl. I S. 1288)
- § 10 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),
- Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158),
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445.
Das
Schulprogramm wird durch Unionsbeihilfen finanziert. Für den Programmteil
Schulobst- und -gemüse erfolgt eine ergänzende Landesfinanzierung.
Mit dieser RL Schulprogramm NRW
werden folgende Erwartungen verbunden:
- den Verzehr von Obst und Gemüse bei Kindern durch die Verfügbarkeit an
Schulen sowie von Milch und Milchprodukten an Kindertageseinrichtungen und
Schulen nachhaltig zu erhöhen und damit dem rückläufigen Verzehr in dieser
Altersgruppe entgegenzuwirken und die Akzeptanz bei Kindern für diese
Lebensmittel zu steigern,
- durch eine verbesserte Nährstoffversorgung über Obst und Gemüse sowie Milch
und Milchprodukte einen Beitrag zur gesunden und ausgewogenen Verpflegung in
Kindertageseinrichtungen und Schulen zu leisten,
- das Wissen über Zubereitung und Herstellung von Lebensmitteln sowie
Kenntnisse über die Geschmacksvielfalt von Obst und Gemüse soll gesteigert
werden.
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Obst und Gemüse
Gegenstand der Förderung ist die Versorgung von Kindern vor allem an Grund- und Förderschulen in Nordrhein-Westfalen mit frischem Obst und Gemüse entsprechend dem Verzeichnis auf der Internetseite www.schulobst-milch.nrw.de (NRW-Schulprogramm-Website). Es handelt sich hierbei um ein nicht abschließendes Verzeichnis, das durch Vereinbarung zwischen belieferter Einrichtung und Lieferbetrieb im Einzelfall ergänzt werden kann, sofern die ausgewählten Erzeugnisse den lebensmittelrechtlichen und den nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 vorgegebenen Anforderungen entsprechen. Es können Grundschulen sowie Förderschulen und weitere Schulen mit Primarstufe (Klassen 1 bis 4) einschließlich Eingangsklassen teilnehmen. Einzelfallentscheidungen über eine Förderung weiterer Stufen oder Klassen sind aufgrund besonderer Umstände möglich (zum Beispiel klassenübergreifender Unterricht, Familienklassen). Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel können generell weitere Klassen der Förder- und weiteren Schulen teilnehmen. Die teilnehmenden Schulen sowie die benötigten Formulare werden auf der NRW-Schulprogramm-Website veröffentlicht.
2.2
Milch und Milchprodukte
Gegenstand der Förderung ist die Versorgung von Kindern vor allem an Kindertageseinrichtungen sowie Grund- und Förderschulen in Nordrhein-Westfalen mit Milch und Milchprodukten entsprechend dem Verzeichnis auf der Internetseite www.schulobst-milch.nrw.de (NRW-Schulprogramm-Website). Hierbei handelt es sich um ein abschließendes Verzeichnis. Es können Kindertageseinrichtungen und Grundschulen sowie Förderschulen und weitere Schulen mit Primarstufe (Klassen 1 bis 4) einschließlich Eingangsklassen teilnehmen. Einzelfallentscheidungen über eine Förderung weiterer Stufen oder Klassen sind aufgrund besonderer Umstände möglich (zum Beispiel klassenübergreifender Unterricht, Familienklassen). Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel können generell weitere Klassen der Förder- und weiteren Schulen teilnehmen.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Lieferbetriebe, die nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 zugelassen worden sind.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Zuwendung kann gewährt werden, wenn:
4.1.1
die Lieferbeziehungen zwischen den Lieferbetrieben und der Schule oder der
Kindertageseinrichtung für das betreffende Schuljahr schriftlich vereinbart
wurden und eine regelmäßige und zuverlässige Belieferung gewährleistet ist.
4.1.2
eine regelmäßige Versorgung mit einer Portion
Obst und Gemüse oder Milch und Milchprodukten pro Fördertag und berechtigtem
Kind gewährleistet wird. Fördertage können nur Tage sein, die in der
Öffnungszeit der Einrichtung liegen. Die Portionsgrößen werden per Erlass durch das für diese Förderrichtlinie zuständige
Ministerium mitgeteilt und auf der NRW-Schulprogramm-Website veröffentlicht.
4.1.3
für die Versorgung der Kinder nur Obst- und Gemüsesorten sowie Milch und
Milchprodukte entsprechend der Verzeichnisse auf der NRW-Schulprogramm-Website
verwendet werden und
4.1.4
die förderfähigen Erzeugnisse von
handelsüblicher Qualität sind und durch die Lieferbetriebe und
Hygieneanforderungen erfüllt werden.
4.2
Der maximal von der Bewilligung erfasste
Durchführungszeitraum ist in der Regel das jeweilige Schuljahr. Die
Bewilligungsbehörde kann unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden
Finanzmittel einen kürzeren Bewilligungszeitraum festlegen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3
Zuwendungsform: Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der Zuwendung bemisst sich an Pauschalbeträgen ohne Umsatzsteuer, die sich auf eine Portion Obst und Gemüse oder eine Portion Milch oder Milchprodukte pro Fördertag und berechtigtem Kind beziehen.
Die Pauschalbeträge pro Portion Obst und Gemüse oder Milch und Milchprodukte werden durch das für diese Förderrichtlinie zuständige Ministerium per Erlass mitgeteilt und auf der NRW-Schulprogramm-Website veröffentlicht.
5.5
Zuwendungsfähige Höchstmenge
5.5.1
Die zuwendungsfähige Höchstmenge der beihilfefähigen Erzeugnisse „Obst und
Gemüse“ entsprechend dem Verzeichnis auf der NRW-Schulprogramm-Website pro
Bewilligungszeitraum (Schuljahr) je Schule bemisst sich nach der festgestellten
Zahl der nach Nummer 2.1 berechtigten Schülerinnen und Schüler, multipliziert
mit dem festgelegten Preis für eine Portion und der Zahl der Fördertage.
5.5.2
Die zuwendungsfähige Höchstmenge der beihilfefähigen Erzeugnisse „Milch und
Milchprodukte“ entsprechend dem Verzeichnis auf der NRW-Schulprogramm-Website
pro Bewilligungszeitraum (Schuljahr) je Schule und Kindertageseinrichtung
bemisst sich nach der festgestellten Zahl der nach Nummer 2.2 berechtigten
Kinder und Schülerinnen und Schüler, multipliziert mit dem festgelegten Preis
für eine Portion und der Zahl der Fördertage.
5.6
Bei der Bemessung der Zuwendung sind gegebenenfalls erhaltene Drittmittel
(einschließlich zweckgebundener Spenden) in Abzug zu bringen. Der EU-
beziehungsweise Landesanteil ist entsprechend zu reduzieren.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Lieferbetrieb von Obst und Gemüse sowie Milch und Milchprodukten hat jeder belieferten Einrichtung einen Lieferschein für die jeweilige Lieferung auszustellen, der pro Liefertag Art und Menge der gelieferten Erzeugnisse auflistet.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist vor Lieferbeginn bei der
Bewilligungsbehörde zu stellen. Es sind die auf der NRW-Schulprogramm-Website
zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Für Schulobst und Gemüse sowie
für Milch und Milchprodukte sind separate Formulare zu verwenden.
7.1.2
In Abweichung von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung kann die Bewilligungsbehörde zulassen, dass mit der Maßnahme
mit Beginn des jeweiligen Schuljahres begonnen werden kann. Voraussetzung ist,
dass der Bewilligungsbehörde ein prüffähiger Antrag vorliegt.
7.2
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV).
7.3
Auszahlungsverfahren
7.3.1
Der Durchführungszeitraum wird im
Zuwendungsbescheid in einzelne Abrechnungszeiträume eingeteilt.
7.3.2
Der Antrag auf Auszahlung nach den auf der NRW-Schulprogramm-Website
veröffentlichten Mustern ist für jeden Abrechnungszeitraum einzeln und für Obst
und Gemüse sowie Milch und Milchprodukte separat auszufüllen und bei der
Bewilligungsbehörde zu stellen. Darin ist vorzusehen, dass die
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
- die tatsächlichen Leistungen Dritter (Drittmittel im Sinn von Nummer 5.6)
anzugeben haben und
- bestätigen müssen, dass die Allgemeinen und Besonderen
Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden und die Ausgaben
notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist sowie die
Angaben im Auszahlungsantrag (Verwendungsnachweis) mit den Büchern und Belegen
übereinstimmen. Den einzelnen Auszahlungsanträgen sind Liefernachweise nach den
Nummern 7.3.2.1.1 und 7.3.2.1.2 beizufügen.
7.3.2.1
Obst und Gemüse, Milch und Milchprodukte
Dem Antrag auf Auszahlung von
Zuwendungen für die Lieferung von Obst und Gemüse oder Milch und Milchprodukten
sind beizufügen:
7.3.2.1.1
Von den belieferten Einrichtungen quittierte Liefernachweise nach dem auf der
NRW-Schulprogramm-Website bereitgestellten Muster.
7.3.2.1.2
Eine Zusammenfassung aller Lieferungen im Abrechnungszeitraum über die an die
einzelnen Einrichtungen gelieferten Erzeugnisse gemäß den quittierten
Liefernachweisen.
7.3.3
Die Bewilligungsbehörde hat bei jedem Zahlungsantrag Verwaltungskontrollen
gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 und der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/40 durchzuführen.
7.3.4
Die Bewilligungsbehörde hat einen Auszahlungsbescheid an den
Zuwendungsempfänger zu erstellen, durchschriftlich an den Direktor der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter. Die
Auszahlung erfolgt über den Direktor der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.
7.4
Verwendungsnachweis
Die Angaben in den Auszahlungsanträgen
gelten als Zwischennachweis und Verwendungsnachweis nach Nummer 10.01 der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung. Die Vorlage
gesonderter Zwischen- und Verwendungsnachweise ist nicht erforderlich. Nummer 6
der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Zuwendung zur Projektförderung (AnBest-P) wird nicht angewendet.
8
Schlussbestimmungen
Die Richtlinie tritt am 1. August 2017 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2028 außer Kraft.
MBl. NRW. 2017 S. 667, geändert durch Runderlass vom 28. März 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 175), 15. September 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 806), 9. Mai 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 506).