Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 13.11.2024


Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen (LStatG NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen
(LStatG NRW)

Vom 2. Juli 2019 (Fn 1)

(Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300))

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Aufgaben und Grundsätze der Landesstatistik

Abschnitt 2

Landesbetrieb IT. NRW -  Statistisches Landesamt

§ 3 Aufgaben und Funktion des Landesbetriebs IT. NRW - Statistisches Landesamt -

§ 4 Aufsicht

§ 5 Zusammenarbeit und Vergabe statistischer Arbeiten

Abschnitt 3

Anordnung von Statistiken

§ 6 Landesstatistiken

§ 7 Erhebungen für besondere Zwecke

§ 8 Kommunalstatistiken

§ 9 Geschäftsstatistiken

§ 10 Regelungsumfang statistischer Vorschriften

§ 11 Auskunftspflicht

Abschnitt 4

Durchführung von Statistiken

§ 12 Abschottung der Statistik

§ 13 Statistische Geheimhaltung

§ 14 Zweckbindung und Übermittlung von Einzelangaben

§ 15 Datenerhebung

§ 16 Unterrichtung der zu Befragenden

§ 17 Erhebungs- und Hilfsmerkmale

§ 18 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale

§ 19 Verbot der Reidentifizierung

§ 20 Maßnahmen zur Vorbereitung von Statistiken

Abschnitt 5

Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte

§ 21 Erhebungsstellen

§ 22 Erhebungsbeauftragte

Abschnitt 6

Straf- , Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 23 Bußgeldvorschrift

§ 24 Strafvorschrift

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt

1. für die Durchführung von

a) Statistiken, die von öffentlichen Stellen zu Landeszwecken erstellt werden (Landesstatistiken) und

b) Statistiken der Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunalstatistiken),

2. für Statistiken, bei denen Daten verwendet werden, die im Geschäftsgang der öffentlichen

Stellen geführt werden (Geschäftsstatistiken) sowie

3. ergänzend für die Durchführung von Statistiken, die

a) auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union (EU-Statistiken) und

b) auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes (Bundesstatistiken) erstellt werden.

(2) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die Behörden, Gerichte und Einrichtungen des Landes einschließlich der Landesbetriebe,

2. die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und

3. die Gemeinden und Gemeindeverbände.

§ 2
Aufgaben und Grundsätze der Landesstatistik

(1) Die Landesstatistik hat die Aufgabe, Daten zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren, soweit Landesrecht dies bestimmt. Die Aufgabe wird auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und anerkannten Qualitätskriterien wahrgenommen. Es gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit sowie der weitgehenden Transparenz und Offenheit der Daten. Die für die Landesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den Zwecken, die in diesem Gesetz oder in der die jeweilige Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift festgelegt sind.

(2) Landesstatistiken sollen mit geringstmöglichen Belastungen für die zu Befragenden erstellt werden. Dazu hat die für die Statistik fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Statistisches Landesamt - insbesondere die Möglichkeiten

1. zur belastungsarmen Ausgestaltung und Durchführung der Statistik entsprechend dem Stand oder der Fortentwicklung der statistischen Wissenschaften und

2. zur Nutzung der aktuellen technischen Entwicklungen, insbesondere der Digitalisierung, unter Einbeziehung wirtschaftlicher Gesichtspunkte

zu berücksichtigen.

(3) Soweit möglich und angemessen, soll auf qualitativ geeignete Verwaltungsdaten aus dem Bestand öffentlicher Stellen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 zurückgegriffen werden. Zur Durchführung der Prüfung nach Satz 1 übermitteln die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Stellen auf Anforderung Einzelangaben ohne Name und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) an die für die Erstellung der Statistik zuständige Stelle.

Abschnitt 2

Landesbetrieb IT. NRW - Statistisches Landesamt -

§ 3
Aufgaben und Funktion des Landesbetriebs IT. NRW
- Statistisches Landesamt -

Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (im Folgenden „IT. NRW - Statistisches Landesamt“ genannt) ist die amtliche Statistikstelle des Landes. Er nimmt

1. die ihm durch landesgesetzliche Regelungen übertragenen Aufgaben der Landesstatistik,

2. die auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union (EU-Statistiken) und die durch bundesgesetzliche Regelungen den statistischen Landesämtern zugewiesenen Aufgaben und

3. die ihm auf Grund von § 4 Absatz 2 durch die Betriebssatzung übertragenen Aufgaben

wahr.

§ 4
Aufsicht

(1) Die für die amtliche Statistik zuständige oberste Landesbehörde übt die Fachaufsicht über IT. NRW - Statistisches Landesamt - aus. Die Aufsichtsbefugnis der fachlich zuständigen obersten Landesbehörden für einzelne Fachstatistiken bleibt unberührt.

(2) Die für Digitalisierung  zuständige oberste Landesbehörde übt die Dienstaufsicht über IT. NRW - Statistisches Landesamt - aus. Sie bestimmt im Einvernehmen mit der Fachaufsicht nach Absatz 1 Satz 1 seine Organisation und seine Aufgaben in der Betriebssatzung.

§ 5
Zusammenarbeit und Vergabe statistischer Arbeiten

(1) IT. NRW - Statistisches Landesamt - darf, soweit es für die Durchführung von Landesstatistiken und für sonstige Arbeiten statistischer Art im Rahmen der Landesstatistik zuständig ist, die Ausführung einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarung oder auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung auf andere statistische Stellen übertragen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht.

(2) Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1 gehört auch die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft.

(3) Bei der Durchführung von Statistiken können einzelne Arbeiten an Dritte übertragen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur Geheimhaltung gewahrt sind. Für Personen, die zur Erledigung der übertragenen Aufgaben eingesetzt werden sollen, gelten die Regelungen des § 22.

Abschnitt 3

Anordnung von Statistiken

§ 6
Landesstatistiken

(1) Landesstatistiken, die mit einer Auskunftspflicht für die zu Befragenden verbunden sind, sind durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes anzuordnen.

(2) Landesstatistiken, die nicht mit einer Auskunftspflicht für die zu Befragenden verbunden sind, können durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde angeordnet werden, soweit ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.

(3) Keiner besonderen Anordnung bedürfen Landesstatistiken,

1. bei denen Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen genutzt werden oder

2. bei denen Daten aus öffentlichen Registern genutzt werden, zu denen IT. NRW - Statistisches Landesamt - ein Zugangsrecht auf Grund besonderer Rechtsvorschrift gewährt wird.

(4) Die fachlich zuständige oberste Landesbehörde kann die Durchführung von Landesstatistiken mit Auskunftspflicht durch Rechtsverordnung zur Erfüllung nach Weisung auf die Gemeindeverbände und Gemeinden übertragen.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Landesstatistik im Sinne des Absatzes 1 oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn und soweit die Ergebnisse nicht mehr, oder nicht mehr in dem bisherigen Umfang benötigt werden. Die Landesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.

(6) Bei der Anordnung einer Landesstatistik ist zu gewährleisten, dass aus den erhobenen Daten Aussagen getrennt nach Geschlechtern getroffen werden können, soweit dies dem Sinn der Statistik entspricht.

§ 7
Erhebungen für besondere Zwecke

(1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs oberster Landesbehörden dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden. Die Kosten trägt die anordnende Stelle.

(2) Zur Klärung methodisch-wissenschaftlicher Fragen auf dem Gebiet der Statistik dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.

(3) Für Landesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 darf nur ein Teil der Grundgesamtheit befragt werden. Die Zahl der Befragten darf nicht höher sein, als für den Erhebungszweck erforderlich.

§ 8
Kommunalstatistiken

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts im eigenen Interesse und auf eigene Kosten Kommunalstatistiken erstellen, wenn die erforderlichen Einzelangaben oder statistischen Ergebnisse nicht durch IT. NRW - Statistisches Landesamt - zur Verfügung gestellt werden können. § 2 Absatz 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(2) Kommunalstatistiken, die mit einer Auskunftspflicht für die zu Befragenden verbunden sind, sind durch Satzung anzuordnen. Keiner besonderen Anordnung bedürfen Kommunalstatistiken,

1. die nicht mit einer Auskunftspflicht für die zu Befragenden verbunden sind,

2. bei denen ausschließlich Daten aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden oder

3. bei denen Daten aus öffentlichen Registern verwendet werden, zu denen der Gemeinde oder dem Gemeindeverband ein Zugangsrecht auf Grund besonderer Rechtsvorschrift gewährt werden.

(3) Zur Durchführung von Kommunalstatistiken können die Gemeinden und Gemeindeverbände unter Beachtung der sich aus Abschnitt 4 ergebenden Anforderungen kommunale Statistikstellen einrichten.

(4) Die Einrichtung sowie die Auflösung einer kommunalen Statistikstelle ist von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband ortsüblich bekanntzugeben. Sie ist IT. NRW - Statistisches Landesamt, der obersten Landesbehörde gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 sowie der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit schriftlich anzuzeigen.

§ 9
Geschäftsstatistiken

(1) Öffentliche Stellen dürfen Geschäftsstatistiken auf der Grundlage von rechtmäßig in ihrem Geschäftsgang angefallenen Daten erstellen. Geschäftsstatistiken bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsnorm. Das gleiche gilt für Geschäftsstatistiken, bei denen

1. ausschließlich Daten aus allgemein zugänglichen Quellen oder

2. Daten aus öffentlichen Registern, zu denen der öffentlichen Stelle ein Zugangsrecht auf Grund besonderer Rechtsvorschrift gewährt wird,

verwendet werden.

(2) Geschäftsstatistiken sind in der Regel bei der Stelle zu führen, bei der die Vorgänge vorhanden sind oder anfallen. Ihre Durchführung kann auf andere statistische Stellen übertragen werden.

§ 10
Regelungsumfang statistischer Vorschriften

Eine Vorschrift, durch die eine Landesstatistik oder Kommunalstatistik angeordnet wird, muss mindestens Folgendes regeln:

1. die Art und Weise der Erhebung,

2. den Kreis der zu Befragenden,

3. die Erhebungs- und Hilfsmerkmale,

4. den Berichtszeitraum,

5. den Berichtszeitpunkt,

6. die Häufigkeit der Befragung (Periodizität) und

7. das Bestehen und den Umfang einer Auskunftspflicht.

§ 11
Auskunftspflicht

(1) Ist eine Auskunftspflicht für die zu Befragenden angeordnet, so besteht sie gegenüber den mit der Durchführung der Statistik amtlich betrauten Stellen und Personen. Die Auskunft ist rechtzeitig, wahrheitsgemäß und vollständig und auf eigene Kosten des Verpflichteten zu erteilen. Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung besteht auch, wenn die Auskünfte freiwillig erteilt werden.

(2) Die Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Eine Auskunft ist erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsformulare

1. bei Übermittlung in Schriftform der erhebenden Stelle zugegangen sind oder

2. bei Übermittlung in elektronischer Form von der für den Empfang bestimmten Stelle in der vorgegebenen Form eingegangen sind.

Die Auskunft ist für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(4) Sind Erhebungsformulare durch den zu Befragenden auszufüllen, so sind die Antworten auf den Erhebungsformularen in der vorgegebenen Form zu erteilen. Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift des zu Befragenden zu bestätigen, soweit es in den Erhebungsformularen vorgesehen ist.

(5) Die Erhebungsformulare dürfen keine Fragen über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen. Die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale sind in den Erhebungsformularen anzugeben.

(6) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Landesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen, sofern die technischen Voraussetzungen bei ihnen vorliegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

Abschnitt 4

Durchführung von Statistiken

§ 12
Abschottung der Statistik

Die Wahrnehmung statistischer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 ist räumlich, personell und organisatorisch von der Durchführung anderer Aufgaben der Verwaltung zu trennen. Die Räumlichkeiten sind gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen.

§ 13
Statistische Geheimhaltung

(1) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, die für eine Statistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung einer Statistik betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für

1. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die oder der Einzelne zuvor schriftlich eingewilligt hat, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,

2. Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, die sich auf öffentliche Stellen im Sinne des § 1 Absatz 1 beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht auf Grund einer eine Bundes- oder Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,

3. Einzelangaben, deren Übermittlung oder Veröffentlichung durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und

4. Einzelangaben, die keiner befragten oder betroffenen Person zuzuordnen sind, insbesondere wenn sie mit Einzelangaben anderer zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind.

(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben nach § 14 oder auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift sind.

(3) Die Regelungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.

§ 14
Zweckbindung und Übermittlung von Einzelangaben

(1) Einzelangaben dürfen unter Beachtung der in § 17 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen geregelten Anforderungen ausschließlich zu statistischen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden. Dies gilt nicht, wenn sie auf allgemein zugänglichen Quellen beruhen oder ihre Verarbeitung und Nutzung durch eine andere Rechtsvorschrift zugelassen ist.

(2) IT. NRW - Statistisches Landesamt - und die kommunalen Statistikstellen dürfen Einzelangaben an Statistikstellen anderer öffentlicher Stellen für deren Zuständigkeitsbereich ausschließlich zu statistischen Zwecken übermitteln, wenn eine ausdrückliche Zweckbindung nicht entgegensteht. Die Übermittlung von Hilfsmerkmalen ist unzulässig, es sei denn, sie ist durch eine andere Rechtsvorschrift zugelassen.

(3) IT. NRW - Statistisches Landesamt - darf dem Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken oder zum Zweck methodischer Untersuchungen Einzelangaben übermitteln.

(4) Für Gesetzesvorhaben und für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Einzelangaben von IT. NRW - Statistisches Landesamt - an die obersten Landesbehörden auch übermittelt werden, wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Wert aufweisen. Entsprechendes gilt für die Übermittlung von Daten an oberste Bundesbehörden oder an oberste Behörden anderer Länder. Die Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 ist nur zulässig, soweit in den die Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Landesbehörden oder oberste Bundesbehörden zugelassen ist.

(5) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben darf IT. NRW - Statistisches Landesamt - Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung

1. Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben) und

2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.

Berechtigte können nur Amtsträgerinnen oder Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 6 sein.

(6) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 5 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträgerinnen oder Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(7) Die Übermittlung nach den Absätzen 2 bis 5 ist nach Zeitpunkt, Art der übermittelten Daten, Zweck der Übermittlung und Empfänger von der übermittelnden Dienststelle aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.

§ 15
Datenerhebung

(1) Erhebungen zu Statistiken können in schriftlicher, elektronischer, mündlicher oder telefonischer Befragung durchgeführt werden. Bei Erhebungen, die mit einer Auskunftspflicht verbunden sind, ist mindestens der schriftliche und für Landesstatistiken der elektronische Erhebungsweg anzubieten. Eine elektronische Auskunft ist nur auf dem jeweils vorgegebenen Weg möglich.

(2) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, kann zu den in den Erhebungsformularen enthaltenen Fragen schriftlich, elektronisch oder mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten Auskunft gegeben werden. Werden Auskünfte schriftlich erteilt, so sind die Erhebungsformulare den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenen Umschlägen zu übergeben oder bei der erhebenden Stelle abzugeben oder dorthin zu übersenden.

§ 16
Unterrichtung der zu Befragenden

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

1. Zweck, Art und Umfang der Erhebung,

2. die statistische Geheimhaltung (§ 13),

3. die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 11),

4. die angebotenen Möglichkeiten zur Form der Erfüllung der Auskunftspflicht (§ 15),

5. die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale (§ 18),

6. die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 22),

7. den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 11 Absatz 2) und

8. die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern.

§ 17
Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Statistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Statistiken dienen. Für andere Zwecke dürfen sie nur verwendet werden, soweit Absatz 2 oder ein sonstiges Gesetz es zulassen.

(2) Der Name der Gemeinde, die Blockseite und die geografische Gitterzelle gemäß Absatz 3 dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten und geografischen Gitterzellen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nach Abschluss der jeweiligen Erhebung genutzt werden. Besondere Regelungen in einer eine Statistik anordnenden Rechtsnorm bleiben unberührt.

(3) Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebiets die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche. Eine geografische Gitterzelle ist eine Gebietseinheit, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion quadratisch ist und mindestens ein Hektar groß ist.

§ 18
Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind

1. zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den Erhebungsmerkmalen zu trennen und gesondert

aufzubewahren oder gesondert zu speichern und

2. soweit eine sonstige Rechtsnorm nichts anderes bestimmt, zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.

§ 19
Verbot der Reidentifizierung

Die Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zweck der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer eine Statistik anordnenden Rechtsvorschrift ist unzulässig.

§ 20
Maßnahmen zur Vorbereitung von Statistiken

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung einer Statistik können

1. zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erhoben und

2. Erhebungsformulare und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erprobt werden.

(2) Bei Statistiken, die nicht mit einer Auskunftspflicht für die Befragten verbunden sind, besteht auch für die Maßnahmen nach Absatz 1 keine Auskunftspflicht. Bei Statistiken, die mit einer Auskunftspflicht für die Befragten verbunden sind, besteht nur für die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 eine Auskunftspflicht.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 spätestens nachdem die Angaben der folgenden Haupterhebung auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Beendigung der Erprobung. Im Rahmen vorbereitender Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 sind Namen und Adressen der Befragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den übrigen Angaben zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(4) Maßnahmen nach Absatz 1 sind auch zur Vorbereitung einer Rechtsvorschrift nach § 6 Absatz 1, 2 und 4 und nach § 8 Absatz 2 zulässig. Eine Auskunftspflicht besteht insoweit nicht. Alle Angaben sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen. Soweit es sich um Angaben zur Erprobung eines Erhebungsformulars oder eines Erhebungsverfahrens handelt, sind diese spätestens drei Jahre nach Beendigung der Erprobung zu löschen. Namen und Adressen, die bei der Erprobung eines Erhebungsformulars oder Erhebungsverfahrens erfasst werden, sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den übrigen Angaben zu trennen.

Abschnitt 5

Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte

§ 21
Erhebungsstellen

(1) Werden zur Erhebung von EU-, Bundes- oder Landesstatistiken örtliche Erhebungsstellen eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, insbesondere

1. die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, zu beaufsichtigen sowie sie gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu verpflichten und gemäß § 22 Absatz 4 zu belehren,

2. die Erhebungsunterlagen auszuteilen und einzusammeln, die zu Befragenden über die Erhebung zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,

3. unvollständige oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen und

4. die Erhebungsunterlagen nach Prüfung auf Vollzähligkeit IT. NRW - Statistisches Landesamt - oder der überörtlichen Erhebungsstelle zuzuleiten.

(2) Werden überörtliche Erhebungsstellen eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, insbesondere

1. die Erhebungsunterlagen an die örtlichen Erhebungsstellen zu verteilen und von diesen wieder einzusammeln und

2. die abgelieferten Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit zu überprüfen und IT. NRW - Statistisches Landesamt - zuzuleiten.

(3) Die Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung von Einzelangaben von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Sie haben alle Erhebungsunterlagen sicher aufzubewahren und dafür zu sorgen, dass diese während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sind.

(4) Sind bei Gemeinden und Gemeindeverbänden kommunale Statistikstellen eingerichtet, so können diese die Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen. Gemeinden und Gemeindeverbände können die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle auf Zweckverbände oder im Wege der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung übertragen.

(5) Wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Einrichtung der Erhebungsstellen als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen, so unterliegen sie insoweit vorbehaltlich abweichender Regelungen durch Rechtsvorschrift der Fachaufsicht des Landesbetriebs IT. NRW - Statistisches Landesamt. Obere und oberste Aufsichtsbehörde ist die für eine Erhebung jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

§ 22
Erhebungsbeauftragte

(1) Die mit der Erhebung von Statistiken amtlich betrauten Personen (Erhebungsbeauftragte) müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden. Sie dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden.

(2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 13 und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie ihre Berechtigung nachzuweisen.

(4) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.

Abschnitt 6

Straf- , Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 23
Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Ebenso handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Antworten nicht in der vorgesehenen Form erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, ist

1. IT. NRW - Statistisches Landesamt - für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1, soweit Auskunftspflichten für Landesstatistiken betroffen sind und für Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, und

2. die anordnende Gemeinde oder der anordnende Gemeindeverband für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1, soweit Auskunftspflichten für Kommunalstatistiken betroffen sind.

§ 24
Strafvorschrift

Wer entgegen § 19 Einzelangaben zusammenführt oder solche Angaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Der Minister der Finanzen

Der Minister des Innern

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin für Schule und Bildung

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Der Minister der Justiz

Der Minister für Verkehr

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Hinweis:

Vollzitat, starrer Verweis: „Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300)“

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300).



Normverlauf ab 2000: