Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 6 vom 24.2.2016 Seite 107 bis 122
Betriebssatzung für die Einrichtungen des Maßregelvollzuges in Trägerschaft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
2022
Betriebssatzung
für die Einrichtungen des Maßregelvollzuges
in Trägerschaft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Vom
28. Januar 2016
Die 14.
Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat am 28.
Januar 2016 auf Grund des § 6 Absatz 1, des § 7 Absatz 1 Buchstabe d und des §
23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen §
23 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist, und § 2 Absatz 1 der
Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 434) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht
wird.
Präambel
Der
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ist Träger eines Netzwerkes von
Spezialeinrichtungen für den Maßregelvollzug. Als Teil des LWL profitieren die
LWL-Maßregelvollzugseinrichtungen von seiner kommunalen Stärke und der
zentralen gesellschaftlichen Ausgleichsfunktion für die Region.
Für Maßregeln
der Besserung und Sicherung ist nach den Vorschriften des
Maßregelvollzugsgesetzes NRW das Land zuständig. Soweit das Land von einer
Übertragungsmöglichkeit auf Dritte oder Private keinen Gebrauch macht, ist –
mit Ausnahme der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen –
der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als
staatliche Verwaltungsbehörde zuständig. In diesem Falle hat der LWL die
erforderlichen Dienstkräfte und bestehende Einrichtungen zur Verfügung zu
stellen. Die LWL-Maßregelvollzugseinrichtungen nehmen hoheitlich die Aufgaben
der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahr.
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Aufgaben der LWL-Einrichtungen für den Maßregelvollzug
(1) Mit seinen
Spezialeinrichtungen für den Maßregelvollzug leistet der LWL durch die
qualifizierte Behandlung und Unterbringung psychisch und suchtkranker
Rechtsbrecher einen wichtigen Beitrag für die Sicherheit der Menschen in
Westfalen-Lippe.
Die Maßregelvollzugseinrichtungen haben die Behandlung, Sicherung und Nachsorge
der ihnen zugewiesenen Patienten/-innen nach Maßgabe des
Maßregelvollzugsgesetzes NRW zu gewährleisten. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe
unterstützen sie sich gegenseitig.
(2) Die LWL-Maßregelvollzugsabteilung
mit ihren Einrichtungen und der LWL-PsychiatrieVerbund Westfalen arbeiten
partnerschaftlich zusammen und nutzen mögliche Synergiepotentiale.
§ 2
Rechtsgrundlagen
Die LWL-Maßregelvollzugseinrichtungen
werden nach dem Maßregelvollzugsgesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540)
geändert worden ist, mit den dazu erlassenen Verordnungen in Verbindung mit der
Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 434), die zuletzt durch Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 297) geändert worden ist, der Landschaftsverbandsordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, und dieser Satzung als organisatorisch
und wirtschaftlich eigenständige Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit
geführt.
§ 3
Geltungsbereich, Name und Gliederung
(1) Diese Satzung gilt als Einzelsatzung für die folgenden Maßregelvollzugseinrichtungen des LWL (im Folgenden als Betriebe bezeichnet)
1. LWL-Klinik für Forensische Psychiatrie Dortmund
- Wilfried-Rasch-Klinik Dortmund - ,
2. LWL-Maßregelvollzugsklinik Herne,
3. LWL-Maßregelvollzugsklinik Rheine (mit Wirkung zum 1. Januar 2017),
4. LWL-Maßregelvollzugsklinik Schloss Haldem,
5. LWL-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie Marsberg „Bilstein“ und
6. LWL-Zentrum
für Forensische Psychiatrie Lippstadt.
(2) Die Betriebe können in
selbständige Abteilungen mit einer eigenen therapeutischen Leitung gegliedert
werden.
Abschnitt 2
Zuständigkeit der LWL-Maßregelvollzugseinrichtungen
§ 4
Zusammensetzung der Betriebsleitungen
(1) Für jeden der unter § 3 Absatz 1 genannten Betriebe wird eine Betriebsleitung bestellt. Den Betriebsleitungen gehören jeweils an:
1. die therapeutische Leitung (Arzt/Ärztin oder psychologischer Psychotherapeut/psychologische Psychotherapeutin),
2. der Pflegedirektor/die Pflegedirektorin und
3. der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin als Leiter/Leiterin des
Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.
(2) Im Falle der Bestellung
eines psychologischen Psychotherapeuten/einer psychologischen Psychotherapeutin
als therapeutische Leitung ist die Letztverantwortlichkeit für Maßnahmen, die
Ärzten/Ärztinnen vorbehalten sind, einem Arzt/einer Ärztin zu übertragen.
(3) Für die Mitglieder der
Betriebsleitungen ist je ein Vertreter/eine Vertreterin zu bestellen.
(4) Eine Erweiterung der
Betriebsleitung ist zulässig. Die Entscheidung über die Erweiterung trifft der Direktor/die Direktorin
des LWL.
§ 5
Zuständigkeit der Betriebsleitungen
(1) Die Betriebsleitungen
leiten den jeweiligen Betrieb selbständig und eigenverantwortlich, soweit sich
nicht aus dem Maßregelvollzugsgesetz, der Landschaftsverbandsordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen, der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung
Nordrhein-Westfalen, dieser Satzung oder anderen
Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt. Sie sind zuständig für alle
Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung mit Ausnahme derjenigen, die sich
der Träger nach dieser Satzung ausdrücklich vorbehalten hat.
(2) Die Betriebsleitungen
stellen jeweils den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des
Jahresabschlusses auf und leiten diese dem Direktor/der Direktorin des LWL zu.
Sie führen den Betrieb auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes einschließlich
der Stellenübersicht und leiten ihn unter
Beachtung seiner Aufgabenstellung nach den Grundsätzen eines sparsam
wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes.
(3) Die Betriebsleitungen sind in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu hören,
insbesondere vor
1. der Festlegung der Ziele des Betriebes,
2. der Feststellung der Wirtschaftspläne einschließlich der Stellenübersichten und
3. jeder Entscheidung in einer dem
Träger durch diese Satzung ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheit der
laufenden Betriebsführung.
(4) Die Betriebsleitungen
sind verpflichtet, den Direktor/die Direktorin des LWL über alle wichtigen
Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und ihm/ihr auf Verlangen über alle
Angelegenheiten Auskunft zu erteilen. Sie haben ihn/sie vierteljährlich über
die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des
Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.
(5) Die Betriebsleitungen
gewährleisten das Qualitätsmanagement (Qualitätssicherung und
Qualitätsweiterentwicklung) bezüglich Behandlung, Versorgungsabläufen und
Behandlungsergebnissen entsprechend der Verpflichtung aus dem
Maßregelvollzugsgesetz und der von dem Direktor/der
Direktorin des LWL vorgegebenen Rahmenbedingungen. Die Betriebsleitungen
berichten der Direktorin/dem Direktor des LWL über Maßnahmen, Vorhaben
und Ergebnisse des Qualitätsmanagements.
§ 6
Personalangelegenheiten
(1) Die
Personalangelegenheiten der Beschäftigten der Betriebe sind dem jeweiligen
Betriebsleitungsmitglied für seinen Geschäftsbereich übertragen, soweit in §§ 11 und 12 nichts anderes bestimmt
ist. Der Direktor/die Direktorin des LWL hat das Recht, Zuständigkeiten, die
den einzelnen Betriebsleitungsmitgliedern nach Satz 1 zugewiesen sind,
unmittelbar auf Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin zu übertragen.
(2) Die Mitglieder der Betriebsleitung
beziehungsweise die Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen haben bei Personalangelegenheiten nach Absatz 1 jeweils
das Budget, den Stellenplan und das Tarifrecht zu beachten. Sollte eine beabsichtigte
Personalmaßnahme mit diesen Vorgaben nicht vereinbar sein, steht dem
Kaufmännischen Direktor/der Kaufmännischen Direktorin ein Widerspruchsrecht zu.
Das weitere Verfahren richtet sich dann in entsprechender Anwendung nach §
7 Absatz 3 Satz 7 ff.
§ 7
Geschäftsführung der Betriebsleitungen
(1) Die Mitglieder der Betriebsleitungen sind zur gemeinsamen
Leitung des Betriebes und zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie haben bei allen
Entscheidungen die Interessen des Betriebes und des LWL zu wahren und die
Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Berufsgruppen zu fördern. Sofern sich
Hinweise auf eine nachhaltig gestörte Zusammenarbeit ergeben, ist der
Direktor/die Direktorin des LWL zu informieren.
(2) Die Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung liegt
bei dem Kaufmännischen Direktor/der Kaufmännischen Direktorin.
(3) Die Mitglieder der Betriebsleitungen
sind berechtigt, in ihren Geschäftsbereichen im Rahmen der laufenden
Betriebsführung allein zu entscheiden. Beschlüsse über Entscheidungen von übergreifender
Bedeutung (Entscheidungen, die über einen Geschäftsbereich hinausgehen) sollen
einvernehmlich getroffen werden. Wird Einvernehmen nicht erzielt, ist innerhalb
von 7 Tagen erneut zu beraten. Die Entscheidung ist dann mehrheitlich zu
treffen. Das überstimmte Mitglied der Betriebsleitung ist berechtigt, innerhalb
einer Frist von 3 Tagen den Direktor/die Direktorin des LWL anzurufen. Bis zu
einer endgültigen Entscheidung des Direktors/der Direktorin des LWL, die
innerhalb von 14 Tagen zu treffen ist, darf die Mehrheitsentscheidung nicht
vollzogen werden. Kommt eine Mehrheitsentscheidung nicht zustande und kann dies
eine Erfolgsgefährdung zur Folge haben, entscheidet der Kaufmännische
Direktor/die Kaufmännische Direktorin. Den übrigen Mitgliedern der
Betriebsleitung steht in diesem Fall gemeinsam das Recht zu, innerhalb einer
Frist von 3 Tagen den Direktor/die Direktorin des LWL anzurufen. Bis zu einer
endgültigen Entscheidung des Direktors/der Direktorin des LWL, die innerhalb
von 14 Tagen zu treffen ist, darf die Entscheidung des Kaufmännischen
Direktors/der Kaufmännischen Direktorin nicht vollzogen werden. In den Fällen,
in denen keine Mehrheitsentscheidung zustande kommt und dies keine
Erfolgsgefährdung zur Folge haben kann, unterrichtet der Kaufmännische
Direktor/die Kaufmännische Direktorin den Direktor/die Direktorin des LWL.
Duldet eine Entscheidung auf Grund einer Gefährdung
des Vollzuges der Maßregel keinen Aufschub, so entscheidet die therapeutische
Leitung abschließend.
§ 8
Vertretung
(1) In
Angelegenheiten des Betriebes, die der Entscheidung der gesamten
Betriebsleitung unterliegen, wird der LWL durch den Kaufmännischen Direktor/die
Kaufmännische Direktorin und ein weiteres Mitglied der Betriebsleitung
gemeinschaftlich vertreten. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 6
Absatz 1 die einzelnen Mitglieder der Betriebsleitung beziehungsweise die
Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Bei verpflichtenden Erklärungen für
den Betrieb ist entsprechend der Bestimmung der Landschaftsverbandsordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen über Verpflichtungserklärungen zu verfahren. Die
Erklärungen sind vom Direktor/von der Direktorin des LWL oder seinem/ihrem
Stellvertreter beziehungsweise seiner/ihrer Stellvertreterin und dem/der
sachlich zuständigen Landesrat/Landesrätin zu unterzeichnen. Die Geschäfte der
laufenden Betriebsführung gelten als Geschäfte der laufenden Verwaltung im
Sinne der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
Abschnitt 3
Zuständigkeit des Krankenhausträgers
§ 9
Landschaftsversammlung
(1) Die Landschaftsversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die sie nach der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht übertragen kann, und über
1. die Feststellung und Änderung der Wirtschaftspläne,
2. die Feststellung der Jahresabschlüsse und die Verwendung der Gewinne und die Behandlung der Verluste und
3. die Rückzahlung von
Eigenkapital an den LWL.
(2) Der
Landschaftsversammlung werden die Finanzpläne vorgelegt.
§ 10
Landschaftsausschuss
Der Landschaftsausschuss beschließt über alle betrieblichen Angelegenheiten, soweit sie nicht
1. der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,
2. dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss oder einem anderen Fachausschuss zur Entscheidung zugewiesen sind,
3. dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes gemäß § 12 zur Entscheidung zugewiesen sind oder
4. Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.
Der Landschaftsausschuss hat
die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere
die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach
Vorberatung im Gesundheits- und Krankenhausausschuss sowie im Finanz- und
Wirtschaftsausschuss vor der Beschlussfassung in der Landschaftsversammlung.
§ 11
Gesundheits- und Krankenhausausschuss
(1) Für die
LWL-Maßregelvollzugseinrichtungen wird ein Gesundheits- und
Krankenhausausschuss gebildet. Der Gesundheits- und Krankenhausausschuss ist
Fachausschuss im Sinne der Landschaftsverbandsordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen sowie Krankenhausausschuss im Sinne der
Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen. Seine
Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung.
(2) An den öffentlichen
Beratungen des Gesundheits- und Krankenhausausschusses nehmen die
Betriebsleitungen teil. An den nicht-öffentlichen Beratungen des Gesundheits- und Krankenhausausschusses
nehmen die Betriebsleitungen teil, soweit Angelegenheiten ihres Betriebes
beraten werden; sie sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre
Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.
(3) Der Gesundheits- und
Krankenhausausschuss berät die Beschlüsse der Landschaftsversammlung und des
Landschaftsausschusses vor.
(4) Dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss sind folgende Angelegenheiten zur Entscheidung zugewiesen:
1. Benennung des Prüfers/der Prüferin für den Jahresabschluss;
2. Zustimmung zu den nicht unabweisbaren und nicht eilbedürftigen, erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gesundheits- und Krankenhausausschusses die des Direktors/der Direktorin des LWL. Der Gesundheits- und Krankenhausausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
3. Zustimmung zu Mehrausgaben für Einzelvorhaben im Vermögensplan, die den veranschlagten Investitionsbedarf um mehr als 10 Prozent mindestens aber um 30 000 Euro übersteigen. Bei Mehrausgaben über 300 000 Euro ist zusätzlich die Zustimmung des Finanzausschusses einzuholen. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gesundheits- und Krankenhausausschusses sowie des Finanzausschusses die des Direktors/der Direktorin des LWL. Der Gesundheits- und Krankenhausausschuss sowie bei Mehrausgaben von über 300 000 Euro auch der Finanzausschuss sind unverzüglich zu unterrichten.
4. Die Einstellung, Bestellung,
Abberufung und Entlassung der Mitglieder der Betriebsleitungen und deren
Vertreterinnen/Vertretern. In dringenden Fällen kann der Direktor/die Direktorin
des LWL Beschäftigte vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben von
Mitgliedern der Betriebsleitungen oder deren Vertreterinnen/Vertretern
beauftragen.
§ 12
Direktor/Direktorin des LWL
(1)
Der Direktor/die Direktorin des LWL ist Dienstvorgesetzte/r aller Dienstkräfte
der Betriebe. Er/sie übt die Dienstaufsicht und die Aufsicht auf Grund von rechtlichen Vorgaben aus.
(2) In Ausübung der Aufsicht
gemäß Absatz 1 und im Interesse der Einheitlichkeit der Betriebsführung aller Betriebe
kann der Direktor/die Direktorin des LWL den
Betriebsleitungen Weisungen erteilen. Glaubt eine Betriebsleitung nach
pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung
des Direktors/der Direktorin des LWL nicht übernehmen zu können, so hat sie
sich an den Gesundheits- und Krankenhausausschuss zu wenden. Wird keine
Übereinstimmung zwischen dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss und dem
Direktor/der Direktorin des LWL erzielt, so ist die Entscheidung des
Landschaftsausschusses herbeizuführen. Die Bestimmungen des Maßregelvollzugsgesetzes
über Zuständigkeiten, Aufsicht und Verantwortung
bleiben unberührt.
(3) Der Direktor/die Direktorin des LWL ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Bereitstellung der Betriebe für Lehre und Forschung;
2. die Eingruppierung und Höhergruppierung der Mitglieder der Betriebsleitungen und deren Vertreterinnen/Vertreter sowie die Einstellung, Bestellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Abberufung und Entlassung der Leiter/Leiterinnen der Abteilungen gemäß § 3 Absatz 2 sowie der Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen im Wirtschafts- und Verwaltungsdienst;
3. Nebentätigkeiten für die Beschäftigten gemäß Nummer 2, soweit dies nicht den Betriebsleitungen übertragen worden ist;
4. Angelegenheiten der Einstellung, Ernennung, Beförderung, Versetzung und Entlassung von Beamtinnen/Beamten unter Beachtung der Zuständigkeiten nach der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1995 (GV. NRW. S. 72, die zuletzt durch Satzung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 532) geändert worden ist;
5. Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten im Bereich Fort- und Weiterbildung, Qualitätsmanagement, Wissenschaft sowie der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, deren Aufgabenbereiche sich über mehrere Betriebe erstrecken;
6. Regelungen zur Personalanpassung, soweit der Betrieb alle Anpassungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, sowie deren Durchführung unter Mitwirkung der jeweiligen Betriebsleitung;
7. Rahmenbedingungen und Grundsatzfragen des Qualitätsmanagements und der Personalentwicklung in den Betrieben, einschließlich der Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten aller Beschäftigten sowie Angebote zentraler Maßnahmen;
8. Planung und Finanzierung mittel- und langfristiger Investitionen;
9. Grundlagenermittlung, Planungsvorbereitung bis zur Genehmigung und Durchführung des Zustimmungsverfahrens für Baumaßnahmen, für die nach der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, der LWL als öffentlicher Bauherr zuständig ist; § 29 des Maßregelvollzugsgesetzes bleibt unberührt.
10. Durchführung des Genehmigungsverfahrens für Maßnahmen, die auf Grund denkmalrechtlicher Vorschriften erlaubnispflichtig sind;
11. Durchführung des Genehmigungsverfahrens für technische Anlagen;
12. Erfassung der Bausubstanz und ihre Kartierung;
13. Planungsvorbereitung von Kommunikationseinrichtungen;
14. Grundlagen der Energieversorgung und Energieeinsparung;
15. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung;
16. Genehmigung der Abteilungsgliederung und ihrer Fortschreibung;
17. Verhandlung und Vereinbarung von Budgets mit dem Land NRW und anderen Kostenträgern unter Beteiligung der jeweiligen Betriebsleitung;
18. Rechtstreitigkeiten mit Ausnahme erstinstanzlicher Personalvertretungsstreitigkeiten. Die Durchführung sonstiger Gerichtsverfahren kann vom Direktor/von der Direktorin des LWL den Betrieben übertragen werden. Die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (Bund) über Rechtsbehelfe bleiben unberührt.
19. Datenschutzangelegenheiten;
20. Erstellung und Kontrolle der Umsetzung des Gleichstellungsplanes und grundsätzliche Angelegenheiten der Gleichstellung;
21. Einweisung und Verlegung von Patientinnen und Patienten, die auf Grund einer richterlichen Entscheidung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt unterzubringen sind;
22. Festlegung der
klinikübergreifenden Systemstandards im Bereich der technikunterstützenden
Informationsverarbeitung (TUIV) und Auswahl grundlegender, klinikübergreifender
EDV-Verfahren sowie Sicherstellung der einheitlichen klinikübergreifenden TUIV.
(4) Der/die Direktor/Direktorin des LWL
vereinbart mit den Betriebsleitungen jährlich konkrete und verbindliche
Leistungsziele für die einzelnen Betriebe und überprüft die Realisierung.
Abschnitt 4
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und
Rechnungsführung
§ 13
Wirtschaftsführung
(1) Die Betriebe
sind als Sondervermögen wirtschaftlich zu führen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens
ist Bedacht zu nehmen und dieses nachzuweisen.
Sie werden durch Mittel des Landes nach dem Maßregelvollzugsgesetz sowie
sonstige Betriebserlöse finanziert.
(2) Ein etwaiger Jahresverlust ist, soweit er nicht aus
Haushaltsmitteln ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne
der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein
nach Ablauf von fünf Jahren noch nicht getilgter Verlustvortrag kann durch
Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn die
Eigenkapitalausstattung dies zulässt. Ist dies nicht der Fall, ist der Verlust
aus Haushaltsmitteln auszugleichen. Im Übrigen sind Jahresüberschüsse zur
Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu
verwenden oder den Rücklagen zuzuführen.
(3) Den Betrieben wird vom Träger nach Maßgabe der
Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen auf Dauer Kapital zugewiesen. Das Stammkapital ist der
Anlage zu entnehmen.
§ 14
Wirtschaftspläne
(1)
Für die Betriebe sind Wirtschaftspläne,
bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und der Stellenübersicht, nach Maßgabe
der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen aufzustellen. Die
Ausgaben für kurzfristige Anlagegüter werden in den Finanzplänen in einer Summe
veranschlagt.
(2) Der Erfolgsplan ist zu
ändern, wenn eine gegenüber dem Planansatz erhebliche Erhöhung des
Betriebsverlustes abzusehen ist.
§ 15
Doppelte Buchführung
Die Betriebe führen ihre
Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.
§ 16
Jahresabschluss
Die Betriebsleitungen haben
den Jahresabschluss und den Lagebericht spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten
nach dem Abschluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und
über den Direktor/die Direktorin des LWL dem Gesundheits- und
Krankenhausausschuss vorzulegen.
§ 17
Rechnungsprüfung
(1) Der Jahresabschluss und der
Lagebericht des Betriebes sind unter Einbeziehung der Buchführung und unter
Beachtung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in
entsprechender Anwendung der für die Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichtes der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften durch die
Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen zu prüfen. Diese bedient sich zur
Durchführung der Prüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den allgemeinen für die Jahresabschlussprüfung geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
1. die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens,
2. die wirtschaftlichen Verhältnisse und
3. die zweckentsprechende, sparsame und
wirtschaftliche Verwendung der gemäß der Finanzierungsverordnung MRV vom 27.
November 2002 (GV. NRW. S. 608, ber. 2003 S. 177), die zuletzt durch Artikel 2
Nummer 3 des Gesetzes vom 23. Mai.2006 (GV. NRW. S. 197) geändert worden ist,
pauschal gewährten Fördermittel.
(3) Die Befugnisse und
Aufgaben des LWL-Rechnungsprüfungsamtes bleiben unberührt.
§ 18
Kassengeschäfte
Die
Kassen der Betriebe werden als Sonderkassen geführt. Grundsätzliche
Angelegenheiten sind in der Rahmenregelung für das Rechnungswesen des Direktors
des LWL enthalten.
§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. März 2016 in
Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Betriebssatzung für die
Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbundes und des LWL-Maßregelvollzuges vom 26.
Januar 1996 (GV. NRW. S. 84), die durch Satzung vom 5. Februar 2015 (GV. NRW. S. 216) geändert worden ist,
außer Kraft.
Münster, den 28. Januar 2016
Dieter G e b h a r d
Vorsitzender
der
14. Landschaftsversammlung
Matthias L ö b
Schriftführer
der
14. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder
Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Münster, den 28. Januar 2016
Der
Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Matthias L ö b
Anlage
Stammkapital der LWL-Maßregelvollzugseinrichtungen zum 31.12.2013
in TEUR:
Einrichtung |
Stammkapital (festgesetztes Kapital) per 01.01.2013 in TEUR |
LWL-Klinik für Forensische Psychiatrie Dortmund |
1.277 |
LWL-Maßregelvollzugsklinik Herne |
25 |
LWL-Maßregelvollzugsklinik Rheine (ab 01.01.2017) |
25 |
LWL-Maßregelvollzugsklinik Schloss Haldem |
941 |
LWL-Therapiezentrum Marsberg „Bilstein“ |
37 |
LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt |
401 |
GV. NRW. 2016 S. 110