Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 10 vom 6.4.2016 Seite 185 bis 194
Fünfte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung
600
Fünfte Verordnung zur Änderung
der Finanzamtszuständigkeitsverordnung
Vom 17. März 2016
Auf Grund
1. des § 17 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202),
2. des § 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), der zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden
ist,
3. des § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S.
61),
4. des § 14 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406),
5. des § 8 Absatz 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678),
6. des § 29a Absatz 2 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173),
7. des § 20 des Berlinförderungsgesetzes,
8. des § 9 des Investitionszulagengesetzes 1996 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 60),
9. des § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4034),
10. des § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. September 2005 (BGBl. I S. 2961),
11. des § 14 des Investitionszulagengesetzes 2007 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Februar 2007 (BGBl. I S. 282),
12. des § 15 des Investitionszulagengesetzes 2010 vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2350),
13. des § 6 des Stahlinvestitionszulagengesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I
S. 1523, 1557),
14. des § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), der durch Artikel 9
Nummer 5 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537) geändert worden
ist,
15. des § 17 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S.
1690), der durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c und d des Gesetzes vom 22.
Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist,
16. des § 131 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
zu Nummer 4 bis 6 jeweils in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie §
409 Satz 2 der Abgabenordnung, zu Nummer 7 bis 15 jeweils in Verbindung mit §
387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, zu Nummer 16 in Verbindung mit §
409 Satz 2 der Abgabenordnung und zu Nummer 2 bis 14 und Nummer 16 jeweils in
Verbindung mit § 1 der Delegationsverordnung FM vom 23. April 2013 (GV. NRW. S. 198),
verordnet das Finanzministerium:
Artikel 1
Die Finanzamtszuständigkeitsverordnung vom 17. Juni 2013 (GV. NRW. S. 350), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Juli 2015 (GV. NRW. S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst:
„§ 19 Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer bei bestimmten Arbeitgebern“.
2. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer bei bestimmten Arbeitgebern
(1) Für die Anordnung und Durchführung von
Lohnsteuer-Außenprüfungen, einschließlich der Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a Absatz 4 Nummer 1 und 2
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179) in der jeweils geltenden Fassung bis
einschließlich 2008, ab 2009 § 50a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, des Steuerabzugs von Aufsichtsratsvergütungen nach
§ 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes bis einschließlich 2008, ab 2009 §
50a Absatz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes, der
Umsatzsteuer für Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer, des Vorsteuerabzugs aus Leistungen in Zusammenhang
mit Zuwendungen an Arbeitnehmer und Reisekosten der Arbeitnehmer sowie der Umsatzsteuer für Sachzuwendungen, für die § 37b
Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes gewählt wurde, bei bestimmten Arbeitgebern sind abweichend von der
Bezirksgliederung des § 2 zuständig:
1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
a) das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt
aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe
in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden,
bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens
einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa
einschließlich der Anhangbetriebe,
für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 21 und 23
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I oder das Finanzamt
für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II zuständig sind,
cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter
Buchstabe aa oder Buchstabe bb
fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c oder d zuständig ist, soweit diese zu einem
Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem
Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von
Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als die zu Buchstabe aa und Buchstabe bb aufgeführten
Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig
ist,
dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen
monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter
die Buchstaben aa bis cc fallen,
zu Buchstaben cc und dd
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord,
Düsseldorf-Süd,
b) das Finanzamt Essen-NordOst
aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe
in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden,
bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens
einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa
einschließlich der Anhangbetriebe,
für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 21 und 23
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Essen zuständig ist,
cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter
Buchstabe aa oder Buchstabe bb
fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c oder d zuständig ist, soweit diese zu einem
Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem
Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von
Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als das vorgenannte Finanzamt für
Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist,
dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen
monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter
die Buchstaben aa bis cc fallen,
zu Buchstaben cc und dd
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr,
Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd,
c) das Finanzamt Mönchengladbach
aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe
in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden,
bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens
einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa
einschließlich der Anhangbetriebe,
für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 21 und 23
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld oder das Finanzamt für
Groß- und Konzernbetriebsprüfung Mönchengladbach zuständig sind,
cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die
Buchstaben aa oder bb
fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder d zuständig ist, soweit diese zu einem
Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem
Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von
Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als die vorgenannten Finanzämter für
Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist,
dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen
monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter
die Buchstaben aa bis cc fallen,
zu Buchstaben cc und dd
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn,
Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld,
Moers, Neuss, Viersen, Wesel und
d) das Finanzamt Solingen
aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe
in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden,
bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens
einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa
einschließlich der Anhangbetriebe,
für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 21 und 23
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land zuständig ist,
cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die
Buchstaben aa oder bb
fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, oder c zuständig ist, soweit diese zu einem
Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem
Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von
Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als das vorgenannte Finanzamt für
Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist,
dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen
monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter
die Buchstaben aa bis cc fallen,
zu Buchstaben cc und dd
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden,
Remscheid, Velbert, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld,
2. im Oberfinanzbezirk Köln
a) das Finanzamt Aachen-Stadt
aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe
in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden,
bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens
einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa
einschließlich der Anhangbetriebe,
für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 21 und 23
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen zuständig ist,
cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die
Buchstaben aa oder bb
fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c zuständig ist, soweit diese zu einem
Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem
Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von
Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als das vorgenannte Finanzamt für
Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist,
dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen
monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter
die Buchstaben aa bis cc fallen,
zu Buchstaben cc und dd
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Kreis, Bergheim, Brühl,
Düren, Erkelenz, Euskirchen, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden,
b) das Finanzamt Bonn-Innenstadt
aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe
in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden,
bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens
einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa
einschließlich der Anhangbetriebe,
für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 21 und 23
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn zuständig ist,
cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die
Buchstaben aa oder bb und
für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a oder c zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im
Sinne von Buchstabe aa oder zu einem Konzern mit
mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa
gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein
anderes als das vorgenannte Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach
§§ 21 bis 23 zuständig ist,
dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen
monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter
die Buchstaben aa bis cc fallen,
zu den Buchstaben cc und dd
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt,
Gummersbach, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth und
c) das Finanzamt Köln-Süd
aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 Einkommensteuergesetz)
von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der
Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden,
bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens
einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa
einschließlich der Anhangbetriebe,
für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 21 und 23
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln zuständig ist,
cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die
Buchstaben aa oder bb
fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b zuständig ist, soweit diese zu einem
Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem
Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von
Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als das vorgenannte Finanzamt für
Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist,
dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen
monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter
die Buchstaben aa bis cc fallen,
zu den Buchstaben cc und dd
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Köln-Altstadt, Köln-Mitte,
Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-West,
3. im Oberfinanzbezirk Münster
a) das Finanzamt Bielefeld-Außenstadt
aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe
in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden,
bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens
einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa
einschließlich der Anhangbetriebe,
für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 22 und 23
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bielefeld oder das Finanzamt für
Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold zuständig sind,
cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die
Buchstaben aa oder bb
fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, c oder d zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb
im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem Konzern mit
mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa
gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein
anderes als die vorgenannten Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung
nach §§ 21 bis 23 zuständig ist,
dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen
monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter
die Buchstaben aa bis cc fallen,
zu den Buchstaben cc und dd
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Innenstadt, Bünde,
Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn,
Warburg, Wiedenbrück,
b) das Finanzamt Dortmund-Ost
aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe
in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden,
bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens
einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa
einschließlich der Anhangbetriebe,
für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 22 und 23
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund oder das Finanzamt für
Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne zuständig sind,
cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die
Buchstaben aa oder bb
fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, c oder d zuständig ist, soweit diese zu einem
Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem
Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von
Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als die vorgenannten Finanzämter für
Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist,
dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen
monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter
die Buchstaben aa bis cc fallen,
zu den Buchstaben cc und dd
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken,
Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen, Hamm,
Hattingen, Herne, Lippstadt, Lüdinghausen, Marl, Recklinghausen, Schwelm,
Soest, Witten,
c) das Finanzamt Hagen
aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe
in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden,
bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens
einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe a einschließlich der Anhangbetriebe,
für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 22 und 23
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen zuständig ist,
cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die
Buchstaben aa oder bb
fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d zuständig ist, soweit diese zu einem
Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem
Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von
Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als das vorgenannte Finanzamt für
Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist,
dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen
monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter
die Buchstaben aa bis cc fallen,
zu Buchstaben cc und dd
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Iserlohn, Lüdenscheid,
Meschede, Olpe, Siegen und
d) das Finanzamt Münster-Innenstadt
aa) bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes) von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe
in Größenklassen der Unterteilung „G1“ (Absatz 2) zugeordnet wurden,
bb) bei Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens
einem Großbetrieb im Sinne von Buchstabe a einschließlich der Anhangbetriebe,
für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach §§ 22 und 23
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster zuständig ist,
cc) bei Betriebsstätten, die nicht unter die
Buchstaben aa oder bb
fallen und für die nicht eine andere Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer nach § 19
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder c zuständig ist, soweit diese zu einem
Großbetrieb im Sinne von Buchstabe aa oder zu einem
Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Buchstaben aa gehören und für deren Anordnung und Durchführung von
Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als das vorgenannte Finanzamt für
Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach §§ 21 bis 23 zuständig ist,
dd) bei Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen
monatlichen Lohnsteuer (Absatz 2) von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter
die Buchstaben aa bis cc fallen,
zu den Buchstaben cc und dd
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Coesfeld, Ibbenbüren,
Münster-Außenstadt, Steinfurt, Warendorf.
(2) „G1“-Betriebe sind Betriebe, die im Rahmen der Einordnung der Betriebe in Größenklassen folgende Betragsgrenzen erreicht oder überschritten haben und für die ein Finanzamt in Nordrhein-Westfalen ertragsteuerlich zuständig ist:
1. bei Handels-, Fertigungs- und anderen
Leistungsbetrieben sowie freien Berufen mit Umsatzerlösen größer oder gleich 45
Millionen Euro,
2. bei Kreditinstituten mit einem Aktivvermögen größer oder gleich 1,1
Milliarden Euro,
3. bei Versicherungsunternehmen, Pensions- und Unterstützungskassen mit
Jahresprämieneinnahmen größer oder gleich 110 Millionen Euro.
Die durchschnittliche monatliche Lohnsteuer (einschließlich pauschaler Lohnsteuer) wird aus der Summe der einzubehaltenden und der pauschalen Lohnsteuer der Lohnsteueranmeldungen des Kalenderjahres, das dem Einordnungsstichtag gemäß § 3 der Betriebsprüfungsordnung 2000 vorangeht, ermittelt und gilt bis zur nächsten Einteilung in Größenklassen fort.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2016 in Kraft.
Düsseldorf, den 17. März 2016
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
GV. NRW. 2016 S. 188