Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 8 vom 23.2.2022 Seite 145 bis 158
Bekanntmachung des 2. Nachtrags zum Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für alle wasser- und abwasserabgaberechtlichen Entscheidungen über die Einleitung von Abwasser aus der hessischen Kläranlage Diemelstadt/Hesperinghausen in die Diemel auf dem Gebiet Nordrhein-Westfalens und über die mit der Einleitung im Zusammenhang stehenden Abwasseranlagen
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Bekanntmachung des 2. Nachtrags zum
Verwaltungsabkommen über die Bestimmung
der zuständigen Behörde für alle wasser- und abwasserabgaberechtlichen
Entscheidungen über die Einleitung
von Abwasser aus der hessischen Kläranlage Diemelstadt/Hesperinghausen in die Diemel auf dem Gebiet
Nordrhein-Westfalens
und über die mit der Einleitung im Zusammenhang stehenden Abwasseranlagen
Vom 26. Januar 2022
Die
Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am 9. November/14. Dezember 2021
den 2. Nachtrag zum Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen
Behörde für alle wasser- und abwasserabgaberechtlichen Entscheidungen über die
Einleitung von Abwasser aus der hessischen Kläranlage Diemelstadt/Hesperinghausen in die Diemel auf dem Gebiet Nordrhein-Westfalens
und über die mit der Einleitung im Zusammenhang stehenden Abwasseranlagen vom
27.11./12.12.2015 abgeschlossen.
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 26. Januar 2022
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur - und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
In Vertretung
Dr. Heinrich Bottermann
2. Nachtrag zum Verwaltungsabkommen über
die Bestimmung der zuständigen Behörde für alle
wasser- und abwasserabgaberechtlichen Entscheidungen über die Einleitung von
Abwasser aus der hessischen
Kläranlage Diemelstadt/Hesperinghausen
in die Diemel auf dem Gebiet Nordrhein-Westfalens und
über die mit der Einleitung im Zusammenhang stehenden Abwasseranlagen vom
27.11./12.12.2015
(nachfolgend
als „Verwaltungsabkommen“ bezeichnet)
Zwischen
dem
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Ministerin für Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Ursula Heinen – Esser
und
dem
Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Umwelt,
Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Priska Hinz
wird gemäß § 65 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573, 576), und § 117 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – Landeswassergesetz - LWG in der Fassung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021, sowie Art. 1 und Art. 7 des Staatsvertrags zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar 1974/15. Februar 1974 folgender 2. Nachtrag zum Verwaltungsabkommen geschlossen:
§ 1
(1) § 1 Abs. 2 des Verwaltungsabkommens wird wie folgt ergänzt:
Nach Satz 1 ist folgender neuer Satz 2 einzufügen:
„Die nach Abs. 1 zuständige Behörde ist ermächtigt, eine Ordnungsverfügung im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg zu erlassen, in der die Duldung der Einleitung von Abwasser aus der hessischen Kläranlage Diemelstadt/Hesperinghausen über eine Einleitungsstelle auf nordrhein-westfälischem Gebiet in die Diemel geregelt wird.“
(2) § 3 Abs. 2 des Verwaltungsabkommens wird wie folgt geändert:
„Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit Wegfall der Einleitung nach § 1 Abs. 1 und mit Anschluss der Kläranlage Diemelstadt/Hesperinghausen an die Kläranlage Marsberg - Mitte außer Kraft, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025.“
§ 2
Die übrigen Bestimmungen des Verwaltungsabkommens bleiben unberührt.
§ 3
Dieser Nachtrag tritt am Tage der letzten Unterzeichnung in Kraft.
Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 14.12.2021
Die Ministerin
für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Priska Hinz
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 9.11.2021
Die Ministerin
für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Ursula Heinen – Esser
GV. NRW. 2022 S. 155