Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 36 vom 14.12.2012 Seite 633 bis 640
Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW
2128
Gesetz zur
Änderung
des Nichtraucherschutzgesetzes NRW
Vom 4. Dezember 2012
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung
des Nichtraucherschutzgesetzes NRW
Artikel 1
Das Nichtraucherschutzgesetz NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 742), geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 390), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Öffentliche Einrichtungen:
a) Verfassungsorgane des Landes,
b) Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung,
c) Gerichte und andere Organe der Rechtspflege des Landes,
d) alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes und der Kommunen unabhängig von ihrer Rechtsform;“.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Heime im Sinne des Heimgesetzes“ durch die Wörter „stationäre Einrichtungen der Pflege und der Behindertenhilfe“ ersetzt.
c) In Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuches“ die Wörter „und ausgewiesene Kinderspielplätze“ angefügt.
d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Sporteinrichtungen:
umschlossene Räume bei öffentlich zugänglichem Sportbetrieb wie z. B. Sporthallen, Hallenbäder und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume;“.
e) In Nummer 5 werden nach dem Wort „dienen“ die Wörter „wie z. B. Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle, Spielhallen und Spielbanken,“ eingefügt.
f) Es wird eine neue Nummer 8 hinzugefügt:
„8. Einkaufszentren und Einkaufspassagen:
Öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren und Einkaufspassagen.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nrn. 1 bis 6“ durch die Angabe „§ 2 Nummern 1 bis 8“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Zusammenhang mit einrichtungsbezogenen Veranstaltungen“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Davon abweichend können in den Einrichtungen nach § 2 Nummern 1 Buchstaben b - d, 3 Buchstabe c und 6 abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass
1. eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht,
2. die in Satz 1 genannten Räume ausdrücklich als Raucherräume, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, gekennzeichnet werden.
In stationären Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Wohnungslosen-/Gefährdetenhilfe kann die Einrichtung von Raucherräumen zugelassen werden. Ein Anspruch auf die Einrichtung von Raucherräumen besteht nicht. Werden Raucherräume eingerichtet, ist ein barrierefreier Zugang zu gewährleisten.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu Absätzen 3 bis 5.
e) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.
3. § 4 wird aufgehoben.
4. § 5 wird zu § 4 (neu) und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Warnzeichen“ durch das Wort „Verbotszeichen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 3 und 4“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.
5. § 6 wird zu § 5 (neu) und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder § 4“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern oder Kennzeichnungspflichten nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Hinweispflichten nach § 4 Absatz 1 nicht erfüllt.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall von Absatz 2 mit einer Geldbuße von bis zu 2 500 Euro geahndet werden.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 (neu).
e) Nach Absatz 4 (neu) wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
„(5) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Bundesnichtraucherschutzgesetz, die in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne des § 2 Nummer 2 Bundesnichtraucherschutzgesetz begangen werden, sind die örtlichen Ordnungsbehörden.“
6. § 7 wird zu § 6 (neu) und wie folgt geändert:
Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
Düsseldorf, den 4. Dezember 2012
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Die Ministerin für Schule
und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
Der Finanzminister
zugleich für den Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Guntram S c h n e i d e r
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Michael G r o s c h e k
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
Ute S c h ä f e r
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2012 S. 635