Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 5 vom 27.2.2013 Seite 37 bis 44
Genehmigung der 5. Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr für die Stadtgebiete der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen, im Gebiet der Stadt Bochum
Genehmigung der 5. Änderung
des Regionalen Flächennutzungsplans
der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
für die Stadtgebiete der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne,
Mülheim an der Ruhr und Oberhausen,
im Gebiet der Stadt Bochum
Vom 31. Oktober 2012
Die
Räte der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und
Oberhausen haben in ihren Sitzungen vom 25. Juni 2012 bis 5. Juli 2012 die 5.
Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans für die Planungsgemeinschaft der
Städteregion Ruhr im Gebiet der Stadt Bochum beschlossen (Bövinghauser
Straße).
Diese
Änderung hat mir die Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr mit Schreiben vom
16. August 2012 Aktenzeichen: 61-2-1, hier eingegangen am 6. September 2012 -
gemäß § 39 Absatz 2 Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), zur Genehmigung vorgelegt.
Diese
Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans habe ich mit Erlass vom 31.
Oktober 2012 gemäß § 39 Absatz 2 Landesplanungsgesetz NRW im Einvernehmen mit
den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit dem
Regionalverband Ruhr genehmigt.
Die Bekanntmachung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Landesplanungsgesetz NRW.
Gemäß
§ 14 Satz 3 Landesplanungsgesetz NRW wird die
Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans bei der Staatskanzlei des Landes
Nordrhein-Westfalen (Landesplanungsbehörde), dem Regionalverband Ruhr
(Regionalplanungsbehörde) sowie den Städten Bochum, Essen, Gelsenkirchen,
Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen zur Einsicht für jedermann
niedergelegt.
Die
Genehmigung des Regionalen Flächennutzungsplans wird mit der Bekanntmachung der
Genehmigung wirksam. Dabei sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz
vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), der zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl.
I S. 2585) geändert wurde, zu beachten.
Ich
weise darauf hin, dass die in § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung
bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalen
Flächennutzungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres
seit Bekanntmachung der Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans gegenüber
dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Düsseldorf,
den 12. Februar 2013
Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr.
Christoph E p p i n g
GV. NRW. 2013 S. 41