Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 37 vom 30.12.2002 Seite 637 bis 654
Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für das Jahr 2003 (TSK-BeitragsVO 2003)
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Verordnung
über die Beiträge an die Tierseuchenkasse
für das Jahr 2003 (TSK-BeitragsVO 2003)
Vom 26. November 2002
Aufgrund des § 12 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 660), wird verordnet:
§ 1
Beiträge
(1) Für Tiere in Nordrhein-Westfalen werden die von den Tierbesitzern für das Jahr 2003 zu erhebenden Beiträge wie folgt festgesetzt:
1. Pferde
Beiträge in Beständen mit
1 bis 2 Tieren, je Bestand = 5,00 €
3 und mehr Tieren, je Tier = 2,50 €
2. Rinder
Beiträge in Beständen mit
1 und mehr Tieren, je Tier = 5,00 €
3. Schweine
Beiträge in Beständen mit
1 bis 10 Tieren, je Bestand = 5,00 €
11 und mehr Tieren, je Tier = 0,50 €
4. Schafe
Beiträge in Beständen mit
1 bis 3 Tieren, je Bestand = 5,00 €
4 und mehr Tieren, je Tier = 1,50 €
5. Ziegen
Beiträge in Beständen mit
1 bis 3 Tieren, je Bestand = 5,00 €
4 und mehr Tieren, je Tier = 1,50 €
6. Geflügel
a) Hühner
Beiträge für Hühner
je angefangene hundert Tiere = 0,50 €
b) Gänse, Enten, Truthühner
Beiträge für Gänse, Enten, Truthühner
je Tier = 0,02 €
7. Bienen
Beiträge in Beständen mit
1 bis 3 Völkern, je Bestand = 5,00 €
4 und mehr Völkern, je Volk = 1,50 €
(2) Bestand im Sinne dieser Verordnung sind alle Tiere einer Art, die in räumlichem Zusammenhang gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden.
§ 2
Beitragsbonus
(1) Die Beiträge sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu zahlen. Maschinell erstellte Rechnungen gelten als Bescheide.
(2) Beiträge unter 5,00 € werden nicht erhoben.
(3) Bei Schweinen wird für alle Bestände mit mehr als 12 Schweinen ein Bonus von 20 v.H. auf den Gesamtbeitrag für Schweine gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen:
a) Geschlossene Systeme
Alle Schweine werden in einem geschlossenen System gehalten, wobei keine
Schweine von außerhalb in den Betrieb verbracht werden, ausgenommen
Zuchtschweine, die ausschließlich und direkt aus anerkannten Zuchtunternehmen
oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten
Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind,
bezogen werden.
b) Zuchtbetriebe
Der Bezug von Zuchtschweinen erfolgt ausschließlich und direkt von
anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit
den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene
vergleichbar sind.
c) Mastbetriebe
Der Bezug aller im Beitragsjahr eingestallten Nutzschweine erfolgt
ausschließlich und direkt aus insgesamt höchstens drei Schweinebeständen (auch
Systemferkel- und spezialisierte Ferkelaufzuchtbetriebe). Die eingestallten
Nutzschweine dürfen, insbesondere auch beim Transport, keinen Kontakt mit
Schweinen anderer Bestände gehabt haben.
d) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe
Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Buchstabe b) und für den
Mastbestand nach Buchstabe c) erfüllt.
Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. Januar 2003 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen; hinsichtlich der Verpflichtung nach Buchstabe c), beim Transport keinen Kontakt mit Schweinen aus anderen Beständen zuzulassen, genügt als Nachweis die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Transporteur.
Die Vergleichbarkeit in Fragen der Hygiene nach den Buchstaben a) und b) wird von dem Untersuchungszentrum der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe oder dem Tiergesundheitsamt der Landwirtschaftskammer Rheinland auf Antrag festgestellt. Anträge auf Vergleichbarkeit für das Beitragsjahr 2003 sind bis zum 1. Dezember 2002 bei diesen Stellen einzureichen.
(4) Bei Rindern wird für Bestände mit mehr als 1 Rind ein Bonus von 1,50 € je Tier auf den Gesamtbeitrag für Rinder gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen:
a) Zuchtbetriebe
Bis zum 31. Januar 2003 wird beim zuständigen Veterinäramt eine Erklärung
entsprechend Anlage 1 der Leitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für den
Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen
Virusdiarrhoe/Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Rinderbestände
(BVD-Leitlinien) vom 14. Januar 1999 (MBl. NRW. S. 209) abgegeben und
- die in den BVD-Leitlinien vorgesehenen Impfungen werden tatsächlich durchgeführt
und
- den weiteren Verpflichtungen aus den BVD-Leitlinien während des gesamten
Beitragsjahres wird nachgekommen.
b) Mastbetriebe
In den Mastbestand werden im Beitragsjahr ausschließlich Tiere eingestallt,
die von einer Bescheinigung über die BVD-Freiheit oder BVD-Unverdächtigkeit
gemäß Anlage 2 der Leitlinien des BML für den Schutz von Rinderbeständen vor
einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe / Mucosal Disease und
für die Sanierung infizierter Rinderbestände (BAnz. vom 20. Januar1998, S.
1474) begleitet sind.
c) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe
Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Buchstabe a) und für den
Mastbestand nach Buchstabe b) erfüllt. Für den Mastbestand gilt die Bedingung
nach Buchstabe b) auch als erfüllt, wenn Nutzrinder aus dem eigenen
Zuchtbestand eingestallt und für diesen die Bedingungen nach Buchstabe a)
erfüllt werden.
Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. Januar 2003 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen.
(5) Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr 2003.
§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die TSK-BeitragsVO 2002 vom 5. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 110) außer Kraft; diese Verordnung ist weiter für Beitragsforderungen aus dem Jahr 2002 anzuwenden.
Düsseldorf, den 26. November 2002
Die
Ministerin
für Umwelt, und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bärbel H ö h n
GV.
NRW. 2002 S. 649