Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 10 vom 14.5.2002 Seite 121 bis 144
Öffentliche Bekanntmachung über eine Ergänzungsgenehmigung für das Versuchskernkraftwerk AVR in Jülich - Bescheid Nr. 7/15(4E) AVR -
Öffentliche Bekanntmachung
über eine Ergänzungsgenehmigung
für das Versuchskernkraftwerk AVR in Jülich
- Bescheid Nr. 7/15(4E) AVR -
Vom 7. März 2002
Datum der Bekanntmachung: 14. Mai
2002
(Die Bekanntmachung im GV. NRW.
Nr. 9 vom 24. April 2002, S. 119, ist gegenstandslos)
Gemäß §§ 15 Abs. 3 und 17 der
Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom
27.07.2001 (BGBl I S. 1950) wird Folgendes bekannt gegeben:
Das Ministerium für Wirtschaft und
Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat der
Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor GmbH -AVR-, Luisenstr. 105, 40215
Düsseldorf, eine Genehmigung zur Änderung der personellen Organisation für ihr
Versuchskernkraftwerk in Jülich erteilt.
Der verfügende Teil I Nr. 1 des
Bescheides hat den folgenden Wortlaut:
„1. Genehmigung nach dem Atomgesetz
Aufgrund des § 7 des Gesetzes über
die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren 1)wird
der
Arbeitsgemeinschaft
Versuchsreaktor GmbH - AVR -
Luisenstr. 105
40215 Düsseldorf
auf ihren Antrag vom 18. Mai 1998, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 28. Januar 2002, die Genehmigung erteilt, für ihr Versuchskernkraftwerk auf dem Betriebsgelände in der Gemarkung Jülich, Flur 44, Flurstück 13 abweichend von dem Bescheid Nr. 7/15 AVR vom 9. März 1994 nach Maßgabe der in Abschnitt I.2 bezeichneten Unterlagen sowie der in Abschnitt I.3 aufgeführten Nebenbestimmungen die personelle Organisation in der Weise zu ändern, dass nach erfolgter endgültiger Außerbetriebnahme (EAB) des größten Teils der betrieblichen Einrichtungen und Sicherheitssysteme der Schichtdienst des Betriebspersonals durch einen Tagesdienst in Verbindung mit einer Ingenieurrufbereitschaft sowie der Übernahme spezieller Überwachungsaufgaben durch die Forschungszentrum Jülich GmbH (FZJ) ersetzt wird.“
Die Genehmigung ist mit Auflagen
versehen, die insbesondere dem Zweck dienen, Leben, Gesundheit und Sachgüter
vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und im Übrigen
geeignet sind, eine gleichbleibende Qualität der Anlagenüberwachung sicher zu
stellen.
Der Genehmigungsbescheid enthält
folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
„Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz
5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
Falls die Frist durch das
Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen
Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.“
Eine Ausfertigung des Bescheides ist
vom Tage nach der Bekanntmachung an 2 Wochen während der Dienststunden
a) im Ministerium für Wirtschaft und
Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Haroldstr. 4, 40213 Düsseldorf
(Anmeldung beim Pförtner)
(Dienststunden: montags und dienstags von 9.00 bis 15.30 Uhr,
mittwochs bis freitags von 9.00 bis 15.00 Uhr)
und
b) in der Stadtverwaltung Jülich,
Zimmer 311, 3. Obergeschoss des neuen Rathauses, Große Rurstraße
17, 52428 Jülich
(Dienststunden: montags bis mittwochs von 8.30 bis 12.00 Uhr und
14.00 bis 15.30 Uhr,
donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und
14.30 bis 18.00 Uhr sowie
freitags 8.30 bis 12.00 Uhr)
zur Einsicht ausgelegt.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist
gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben,
als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn der Klagefrist maßgebend.
Der Bescheid kann bis zum Ablauf der
Rechtsbehelfsfrist beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf, unter dem
Aktenzeichen IV B 1-8943 AVR-7/15(4E)-5.4 von Personen, die ein berechtigtes
Interesse nachweisen, schriftlich angefordert werden.
1) (Atomgesetz - AtG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBL. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBL. I S. 3586)
Ministerium
für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
C e y r o w s k y
GV.
NRW. 2002 S. 129