Aufgrund
des § 2 Abs. 2 des Landeshebammengesetzes vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 102),
geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351),
wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich und Vergütungen
(1)
Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger dürfen für ihre Leistungen
im Rahmen der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung
Gebühren bis zum 1,8fachen der Beträge der Anlage zu § 2 Abs. 1 der
Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I S.
1662), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429),
mit Stand vom 31. Dezember 2006 berechnen.
(2)
Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Vergütungen unter Berücksichtigung der
Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der Umstände bei der
Ausführung sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3)
Der einfache Satz der Gebühren der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung ist zu
berechnen, wenn
a) die Wöchnerin
zumindest dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach § 52 SGB XII hat oder
b)
die Gebühren aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln der freien
Wohlfahrtspflege gezahlt werden.
(4)
Für Auslagen gilt § 3 Abs. 1, für Wegegelder § 4 Abs. 1, 2 und 4 der HebGV.
§ 2
Abrechnung der Vergütung
(1)
Der Zahlungspflichtigen ist eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung zu
erteilen. Andere Rechnungen begründen nicht die Fälligkeit der Vergütung.
(2)
In der Rechnung sind die berechneten Leistungen mit ihrem jeweiligen Datum und,
soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist, auch mit Zeit und
Dauer der abgerechneten Leistungen anzugeben. Ist im Gebührenverzeichnis eine
ärztliche Anordnung vorgeschrieben, so ist diese der Rechnung beizufügen.
§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen (HebGO NW) vom 25. Juni 1991 (GV. NRW. S. 287), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2004 (GV. NRW. S. 744), außer Kraft.
(2)
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Düsseldorf,
den 25. Januar 2007
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-JosefL a u m a n n
GV.
NRW. 2007 S. 102
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