Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2007 Nr. 7 vom 28.2.2007 Seite 101 bis 114
Bekanntmachung des Neunten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
2251
2254
Bekanntmachung
des Neunten Staatsvertrages zur
Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom 30. Januar 2007
Der
Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 24. Januar 2007
gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Neunter
Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird
nachfolgend bekannt gemacht.
Der Tag des
In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages wird gemäß Artikel 9 Abs. 2
gesondert bekannt gemacht.
Düsseldorf, den
30. Januar 2007
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr.
JürgenR ü t t g e r s
(L. S.)
Neunter
Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das
Land Baden-Württemberg,
der
Freistaat Bayern,
das
Land Berlin,
das
Land Brandenburg,
die
Freie Hansestadt Bremen,
die
Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das land Mecklenburg-Vorpommern,
das
Land Niedersachsen,
das
Land Nordrhein-Westfalen,
das
Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der
Freistaat Sachsen,
das
Land Sachsen-Anhalt,
das
Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen
nachstehenden Staatsvertrag:
2251
Artikel 1
Änderung
des Rundfunkstaatsvertrages
Der
Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), zuletzt geändert durch den Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GV. NRW. 2005 S. 192), wird wie folgt geändert:
1. Die
Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
„Staatsvertrag
für Rundfunk und Telemedien
(Rundfunkstaatsvertrag) (RStV)“.
2. Das
Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a)
§ 4 erhält folgende Überschrift:
„§
4 Übertragung von Großereignissen“.
b) § 5a wird
gestrichen.
c) Es
wird folgender neuer § 9a eingefügt:
„§
9a Informationsrechte“.
d) Der
III. Abschnitt, 6. Unterabschnitt wird wie folgt neu gefasst:
„6. Unterabschnitt
Datenschutz“.
e)
§ 47 erhält folgende Überschrift:
„§
47 Datenschutz“.
f) Die
§§ 47a bis f werden gestrichen.
g) Vor
§ 48 wird folgender neuer IV. Abschnitt eingefügt:
„IV. Abschnitt
Revision, Ordnungswidrigkeiten“.
h) Der
bisherige IV. Abschnitt wird der V. Abschnitt.
i) Nach
§ 53a wird folgender neuer VI. Abschnitt eingefügt:
„VI. Abschnitt
Telemedien
§
54 Allgemeine Bestimmungen
§
55 Informationspflichten und Informationsrechte
§
56 Gegendarstellung
§
57 Datenschutz bei journalistisch-redaktionellen Zwecken
§ 58
Werbung, Sponsoring
§
59 Aufsicht§
§
60 Telemediengesetz, Öffentliche Stellen
§
61 Notifizierung“.
j) Der
bisherige V. Abschnitt wird der VII. Abschnitt und die §§ 54 und 55
werden die §§ 62 und 63.
3.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1)
Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von
Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien
gelten nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2.“
4.
§ 2 Abs. 1 Satz 3 wird durch folgende neue Sätze 3 und 4 ersetzt:
„Telemedien
sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie
nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des
Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen
über Telekommunikationsnetze bestehen oder
telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des
Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind. Telemedien
sind auch Fernseh- und Radiotext sowie Teleshoppingkanäle.“
5. Der
bisherige § 4 wird gestrichen.
6. Der
bisherige § 5a wird § 4.
7. Nach
§ 9 wird folgender neuer § 9a eingefügt:
„§
9a
Informationsrechte
(1)
Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.
Auskünfte können verweigert werden, soweit
1. hierdurch die
sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt,
erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
2.
Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3. ein
überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates
Interesse verletzt würde oder
4. ihr
Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
(2)
Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an
Rundfunkveranstalter verbieten, sind unzulässig.
(3)
Rundfunkveranstalter können von Behörden verlangen, dass sie bei der
Weitergabe von amtlichen Bekanntmachungen im Verhältnis zu anderen
Bewerbern gleichbehandelt werden.“
8. In
§ 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Mediendienste“ ersetzt durch das Wort „Telemedien“.
9.
§ 20 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2)
Wenn und soweit ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem
Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen Dienstes einer
Zulassung nach Landesrecht. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt im
Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, dass diese Voraussetzung
vorliegt, muss der Anbieter, nachdem die Feststellung ihm bekannt gegeben ist,
nach seiner Wahl unverzüglich einen Zulassungsantrag stellen oder
innerhalb von drei Monaten den elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst
so anbieten, dass der Dienst nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von
elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten sind berechtigt, bei
der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche
Unbedenklichkeit zu stellen.“
10. In
§ 22 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung „des Gesetzes über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ ersetzt durch die Verweisung „des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“.
11.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie
folgt geändert:
aa) Satz 4 wird
ersetzt durch folgende neue Sätze 4 bis 6:
„Kommt
eine Einigung nicht zu Stande und liegen der zuständigen
Landesmedienanstalt mehr als drei zulassungsfähige Anträge vor,
unterbreitet der Hauptprogrammveranstalter der zuständigen
Landesmedienanstalt einen Dreiervorschlag. Die zuständige
Landesmedienanstalt kann unter Vielfaltsgesichtspunkten
bis zu zwei weitere Vorschläge hinzufügen, die sie erneut mit dem
Hauptprogrammveranstalter mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu
treffen, erörtert. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, wählt sie aus
den Vorschlägen denjenigen Bewerber aus, dessen Programm den
größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm des
Hauptprogrammveranstalters erwarten lässt und erteilt ihm die Zulassung.“
bb) Der bisherige
Satz 5 wird Satz 7.
b)
Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Die
Zulassung für den Fensterprogrammveranstalter ist auf die Dauer von
fünf Jahren zu erteilen; sie erlischt, wenn die Zulassung des Hauptprogrammveranstalters
endet, nicht verlängert oder nicht neu erteilt wird.“
12. In
§ 38 Abs. 4 wird die Verweisung auf „§ 47f Abs. 1“ ersetzt durch die Verweisung auf
„§ 47 Abs. 3 Satz 1“.
13.
§ 39a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die
Wörter „und Post (RegTP)“ und die Bezeichnung „(BKartA)“
gestrichen.
b) In
Satz 2 werden die Bezeichnungen „RegTP oder BkartA“
ersetzt durch die Wörter „der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation oder des Bundeskartellamtes“.
14. Der
III. Abschnitt, 6. Unterabschnitt wird wie folgt neu gefasst:
„6. Unterabschnitt
Datenschutz
§
47
Datenschutz
(1)
Soweit bei der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach diesem
Staatsvertrag personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
gelten die Vorschriften des Abschnittes Datenschutz des Telemediengesetzes in
der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2)
Soweit ein Veranstalter personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen
Zwecken verarbeitet und der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen
Interessen beeinträchtigt wird, kann dieser Auskunft über die
zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft
kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten
verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des
Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt
würde oder aus den Daten
1. auf
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt
haben, oder
2. auf
die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen,
Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil
geschlossen
werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die
Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.
(3) Die
Zuständigkeit für die Aufsicht über die Einhaltung der
Absätze 1 und 2 richtet sich nach Landesrecht. Der Abruf von Angeboten
oder der Zugriff auf Angebote im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich.
Veranstalter haben dies sicherzustellen. Der Veranstalter darf seine Angebote
nicht gegen den Abruf oder den Zugriff durch die zuständige
Aufsichtsbehörde sperren.“
15. Die
§§ 47a bis 47f werden gestrichen.
16. Vor
§ 48 wird folgender neuer IV. Abschnitt eingefügt:
„IV. Abschnitt
Revision, Ordnungswidrigkeiten“.
17.
§ 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie
folgt geändert:
aa) Satz 1 wird
wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1
wird die Verweisung auf „§ 5a Abs. 1 oder 3“ ersetzt durch die Verweisung auf
„§ 4 Abs. 1 oder 3“.
bbb) Die
bisherigen Nummern 18 bis 24 werden ersetzt durch folgende neue Nummern 18 bis
22:
„18.
entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Telemediengesetzes
die Nutzung von Rundfunk von einer Einwilligung des Nutzers in eine
Verarbeitung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,
19.
entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des
Telemediengesetzes den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig unterrichtet,
20.
entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr.
1 bis 5 des Telemediengesetzes einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung
nicht oder nicht richtig nachkommt,
21. entgegen
§ 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 oder
8 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes personenbezogene Daten verarbeitet,
22.
entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 3 des
Telemediengesetzes ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des
Pseudonyms zusammenführt“.
ccc) Die
bisherige Nummer 25 wird die neue Nummer 23 und die Verweisung auf
„§ 47f Abs. 2 Satz 3“ wird ersetzt durch die Verweisung auf „§ 47 Abs. 3 Satz 4“.
bb) Satz 2 wird
wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 6
werden die Satzteile „entgegen § 53 Abs. 1 Satz 2 durch
Zugangsberechtigungssysteme oder Schnittstellen für Anwendungsprogramme
oder Systeme, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als
übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System
angebotenen Dienste verwendet werden, oder aufgrund der Ausgestaltung von
Entgelten Anbieter von Rundfunk oder Telemedien unmittelbar oder mittelbar bei
der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen
Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt,“ gestrichen und der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
bbb) Es werden
folgende neue Nummern 7 bis 10 angefügt:
„7.
entgegen § 55 Abs. 1 bei Telemedien den Namen oder die Anschrift oder bei juristischen
Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder
nicht richtig verfügbar hält,
8.
entgegen § 55 Abs. 2 bei Telemedien mit journalistisch-redaktionell
gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen nicht oder nicht richtig angibt,
9.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die zuständige
Aufsichtsbehörde nach § 59 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit
Absatz 4 Satz 1 ein Angebot nicht sperrt, oder
10.
entgegen § 59 Abs. 7 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige
Aufsichtsbehörde sperrt.“
b) In
Absatz 2 werden nach dem Betrag „500 000 Euro“ die Wörter eingefügt „im
Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu 50 000
Euro und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 9 und 10 mit einer Geldbuße
bis zu 250 000 Euro“.
c) In
Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung auf „Absatz 1 Nr. 30 bis 37“ ersetzt durch die Verweisung auf
„Absatz 1 Satz 1 Nr. 18 bis 23“.
18. Der
bisherige IV. Abschnitt wird der V. Abschnitt.
19. In
§ 50 werden nach dem Wort „Rundfunk“ die Wörter eingefügt „und
vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind)“.
20.
§ 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4
werden die Wörter „Mediendiensten“ und „Mediendienste“ jeweils ersetzt durch das Wort
„Telemedien“.
b) In
Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Mediendiensten“ ersetzt durch das Wort „Telemedien“.
21.
§ 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz
1 wird das Wort „oder“
ersetzt durch das Wort „und“.
b) In
Absatz 3 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter „und Post“ gestrichen.
22.
Nach § 53a wird folgender neuer VI. Abschnitt eingefügt:
„VI. Abschnitt
Telemedien
§ 54
Allgemeine Bestimmungen
(1)
Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei. Für die
Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der
allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der
persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2)
Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere
vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text
oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen
Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer
Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt,
Herkunft und Wahrheit zu prüfen.
(3) Bei
der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Anbietern von Telemedien
durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie
repräsentativ sind.
§
55
Informationspflichten und Informationsrechte
(1)
Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder
familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1.
Namen und Anschrift sowie
2. bei
juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2)
Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten,
in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer
Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich
zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen
Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden
mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen
Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher
darf nur benannt werden, wer
1. seinen
ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2.
nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll
geschäftsfähig ist und
4.
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(3)
Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 9a
entsprechend.
§ 56
Gegendarstellung
(1)
Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten,
in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer
Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet,
unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine
in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten
für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt
aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in
gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die
Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer
Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr
angeboten oder endet das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die
Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die
ursprünglich angebotene Tatsachenbehauptung. Eine Erwiderung auf die
Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und
darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.
(2) Eine
Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1
besteht nicht, wenn
1. der Betroffene
kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,
2. der
Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten
Tatsachenbehauptung hinausgeht,
3. die
Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder
einen strafbaren Inhalt hat oder
4. die
Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem
letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei
Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in Anspruch
genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem
gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.
(3)
Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten
Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses
Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine
Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein
Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(4)
Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue
Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen
parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der
Länder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige
Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung ausschließt.
§ 57
Datenschutz bei journalistisch-redaktionellen Zwecken
(1)
Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien
personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen
journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten
oder nutzen, gelten nur die §§ 5, 7, 9 und 38a des
Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass nur für Schäden
gehaftet wird, die durch die Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des
Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische
Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.
Besondere staatsvertragliche oder landesrechtliche Bestimmungen für den
Rundfunk bleiben unberührt.
(2)
Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Anbieter von Telemedien
ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken
verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen
Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrunde
liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann
nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten
verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des
Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde
oder aus den Daten
1. auf Personen, die
bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben oder
2. auf
die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen,
Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil
geschlossen
werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die
Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote von Unternehmen und
Hilfsunternehmen der Presse, soweit diese der Selbstregulierung durch den
Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.
(3)
Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten
zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen,
Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder
über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen,
Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu
nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst
sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu
übermitteln.
§ 58
Werbung, Sponsoring
(1)
Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote
eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen
Techniken eingesetzt werden.
(2)
Für Teleshoppingkanäle gelten die §§ 7, 8, 44, 45 und 45a
entsprechend.
(3)
Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 entsprechend.
§ 59
Aufsicht
(1) Die
nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder
zuständigen Kontrollbehörden überwachen für ihren Bereich
die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes sowie des
§ 57. Die für den Datenschutz im journalistisch-redaktionellen
Bereich beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen Stellen
überwachen für ihren Bereich auch die Einhaltung der
Datenschutzbestimmungen für journalistisch-redaktionelle Angebote bei
Telemedien. Satz 1 gilt nicht, soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse
der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des
Deutschen Presserates unterliegen.
(2) Die
Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien mit Ausnahme des Datenschutzes
wird durch eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde überwacht.
(3)
Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde einen Verstoß
gegen die Bestimmungen mit Ausnahme der § 54, § 55 Abs. 2 und 3,
§ 56, § 57 Abs. 2 oder der Datenschutzbestimmungen des
Telemediengesetzes fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes
erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann
insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung
darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur
Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine
Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht
werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden
kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken.
Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen
ausschließlich vollständig oder teilweise Inhalte periodischer
Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, ist eine Sperrung nur
unter den Voraussetzungen des § 97 Abs. 5 Satz 2 und des § 98 der
Strafprozessordnung zulässig.
(4)
Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 7
des Telemediengesetzes als nicht durchführbar oder nicht
erfolgversprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach
Absatz 3 auch gegen den Diensteanbieter von fremden
Inhalten nach den §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes gerichtet
werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. § 7
Abs. 2 des Telemediengesetzes bleibt unberührt.
(5)
Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den
Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der
Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 3 nur erfolgen, wenn dies aus
Gründen des Gemeinwohls geboten ist.
(6)
Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde des Landes
zuständig, in dem der betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in
Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach
keine Zuständigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehörde
zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung
hervortritt.
(7) Der
Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Diensteanbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter
darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige
Aufsichtsbehörde sperren.
§ 60
Telemediengesetz, Öffentliche Stellen
(1)
Für Telemedien, die den Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder den
Bestimmungen der übrigen rundfunkrechtlichen Staatsverträge der
Länder unterfallen, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Telemediengesetzes
des Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung. Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Für die
öffentlichen Stellen der Länder gelten neben den vorstehenden
Bestimmungen die Bestimmungen des Telemediengesetzes des Bundes in seiner
jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 61 Notifizierung
Änderungen
dieses Abschnittes unterliegen der Notifizierungspflicht
gemäß der Richtlinie98/48/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften.“
23.
Der bisherige V. Abschnitt wird der VII. Abschnitt und die §§ 54 und
55 werden die §§ 62 und 63.
24. In
§ 62 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 wird die Verweisung auf „§ 5a Abs.
1 und 2“ jeweils ersetzt
durch die Verweisung auf „§ 4 Abs. 1 und 2“.
2254
Artikel 2
Aufhebung
des Mediendienste-Staatsvertrages
Der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GV. NRW. 2005 S. 192), wird aufgehoben.
2251
Artikel 3
Änderung des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
Der
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002 (GV. NRW. 2003 S. 84), zuletzt geändert durch den Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GV. NRW. 2005 S. 192), wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 Abs. 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:
„(2)
Dieser Staatsvertrag gilt nicht für elektronische Informations- und
Kommunikationsdienste soweit sie Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24
des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von
Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder
telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes
sind.
(3) Das
Telemediengesetz und die für Telemedien anwendbaren Bestimmungen des
Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt.“
2.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird
gestrichen.
b) Die
bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
3.
§ 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4)
Für Anbieter von Telemedien trifft die zuständige Landesmedienanstalt
durch die KJM entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages
unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7
bis 10 des Telemediengesetzes die jeweilige Entscheidung.“
2251
Artikel 4
Änderung des
ARD-Staatsvertrages
Der
ARD-Staatsvertrag (ARD-StV) vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GV. NRW. 2005 S. 192), wird wie folgt
geändert:
1.
§ 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden
die Wörter „Mediendienste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages“ ersetzt durch das Wort „Telemedien“.
b) In
Satz 2 wird das Wort „Mediendiensten“ ersetzt durch das Wort „Telemedien“.
2. § 7 wird wie
folgt geändert:
a) Der bisherige
Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es
wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
„(2)
Die Konferenz der Vorsitzenden der Rundfunk- und Verwaltungsräte der in
der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
(Gremienvorsitzendenkonferenz) koordiniert die Gremienkontrolle der in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.“
2251
Artikel 5
Änderung des
ZDF-Staatsvertrages
§ 4 Abs. 3 des
ZDF-Staatsvertrages (ZDF-StV) vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), zuletzt geändert durch den Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GV. NRW. 2005 S. 192), wird wie folgt geändert:
1. In
Satz 1 werden die Wörter „Mediendienste im Sinne von § 2 Abs. 2
Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages“ ersetzt durch das Wort „Telemedien“.
2. In
Satz 2 wird das Wort „Mediendiensten“ ersetzt durch das Wort „Telemedien“.
2251
Artikel 6
Änderung des
Deutschlandradio-Staatsvertrages
§ 4 Abs. 3 des
Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993 (GV. NRW. S. 874), zuletzt
geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis
15. Oktober 2004 (GV. NRW. 2005 S. 192), wird wie folgt geändert:
1. In
Satz 1 werden die Wörter „Mediendienste im Sinne von § 2 Abs. 2
Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages“ ersetzt durch das Wort „Telemedien“.
2. In
Satz 2 wird das Wort „Mediendiensten“ ersetzt durch das Wort „Telemedien“.
Artikel 7
Änderung des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages
Der
Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) vom 31.
August 1991 (GV. NRW. S. 408), zuletzt geändert durch den Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GV. NRW. 2005 S. 192), wird wie folgt geändert:
1. Das
Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender
neuer § 10 eingefügt:
„§ 10
Revision zum Bundesverwaltungsgericht“.
b) Die
bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 11 und 12.
2.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie
folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird
wie folgt neu gefasst:
„5.
nicht bei den Eltern lebende Empfänger von
a)
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b)
Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 des Dritten
Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter
Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder
c)
Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des
Sozialgesetzbuches,“.
bb) In Nummer 10 wird
der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 11 angefügt:
11.
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer
Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer
stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des
Sozialgesetzbuches leben.“
b) In Satz 2 wird
das Wort „Hausgemeinschaft“ ersetzt durch das Wort „Haushaltsgemeinschaft“.
3. Es wird folgender
neuer § 10 eingefügt:
„§
10
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In
einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der
Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.“
4. Die
bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 11 und 12.
2251
Artikel 8
Änderung des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
In
§ 10 Abs. 2 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26. November 1996 (GV. NRW. S. 484), zuletzt geändert durch den 8.
Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GV. NRW. 2005 S. 192), werden folgende neue Sätze 2 und 3 angefügt:
„Für
Landesmedienanstalten, die bis zum 29. Februar 2012 fusionieren, gilt
unbeschadet des Satzes 1, dass im vierten Jahr nach der Zusammenlegung der
zweite und jeder weitere Sockelbetrag ebenfalls 100 vom Hundert betragen. Der
zweite und jeder weitere Sockelbetrag betragen im fünften Jahr 75 vom
Hundert, im sechsten Jahr 50 vom Hundert und im siebten Jahr 25 vom Hundert des
ursprünglichen zweiten oder weiteren Sockelbetrages und entfallen mit Beginn
des achten Jahres.“
Artikel 9
Kündigung, In-Kraft-Treten,
Neubekanntmachung
(1)
Für die Kündigung der in Artikel 1 und 3 bis 8 geänderten
Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften
maßgebend.
(2)
Dieser Staatsvertrag tritt am 1. März 2007 in Kraft. Sind bis zum 28.
Februar 2007 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des
Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der
Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die
Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den
Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die
Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages,
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des
ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln
1 und 3 bis 8 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Stuttgart,
den 11. August 2006
Für das Land
Baden-Württemberg
Günther H.O e t t i n g
e r
München,
den 3. August 2006
Für
den Freistaat Bayern
Dr. EdmundS t o i b e r
Berlin, den 10. Oktober 2006
Für das Land Berlin
KlausW o w e r e i t
Potsdam,
den 1. August 2006
Für das Land Brandenburg
M.P la t z e c k
Bremen,
den 17. August 2006
Für die Freie Hansestadt
Bremen
JensB ö h r n s e n
Hamburg,
den 1. August 2006
Für die Freie und
Hansestadt Hamburg
GunnarU l d a l l
Wiesbaden,
den 10. August 2006
Für das Land Hessen
R.K o c h
Schwerin,
den 31. Juli 2006
Für das Land
Mecklenburg-Vorpommern
H.R i n g s t o
r f f
Hannover,
den 6. August 2006
Für das Land Niedersachsen
ChristianW u l f f
Düsseldorf,
den 10. August 2006
Für das Land
Nordrhein-Westfalen
Dr. JürgenR ü t t g
e r s
Steinfeld,
den 8. August 2006
Für das Land Rheinland-Pfalz
KurtB e c k
Saarbrücken,
den 1. August 2006
Für das Saarland
PeterM ü l l e
r
Dresden,
den 5. September 2006
Für den Freistaat Sachsen
GeorgMi
l b r a d t
Magdeburg,
den 14. August 2006
Für das Land Sachsen-Anhalt
W.B ö h m e r
Kiel,
den 22. August 2006
Für das Land
Schleswig-Holstein
Peter HarryC a r s t e n s en
Erfurt,
den 2. August 2006
Für den Freistaat
Thüringen
DieterA l t h a u s
GV.NRW. 2007 S. 107
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