Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 20 vom 12.9.2019 Seite 537 bis 588
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2019/2020 |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2019/2020
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
in höheren Fachsemestern an den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2019/2020
Vom 2. September 2019
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), von denen Absatz 2 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) und in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008, der als Anlage des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) veröffentlicht worden ist, verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:
§ 1
(1) Für die in den Anlagen zu
dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten
Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das Studienjahr
2019/2020 nach Maßgabe der Anlagen
festgesetzt.
(2) Soweit sich die der Festsetzung
nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium
die Zulassungszahlen durch
Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
§ 2
Für die Bestimmung der
Zulassungszahl und die Vergabe der danach
verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist, §§ 25 und 26 der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 186)
geändert worden ist.
§ 3
Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können, abgesehen von Fällen nach Satz 2, nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule fortsetzen. Die klinische Ausbildung an der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum wird an den Standorten des Universitätsklinikums im Raum Bochum und ab dem dritten klinischen Semester für 60 Studierende in Ostwestfalen-Lippe (Schwerpunkt Minden) stattfinden.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft.
Düsseldorf, den 2. September 2019
Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft des
Landes Nordrhein-Westfalen
Isabel Pfeiffer-Poensgen
GV. NRW. 2019 S. 545