Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM'
2251
Zweite Satzung zur
Änderung
der Hauptsatzung der Landesanstalt für
Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM'
Vom
9. Februar 2007
Aufgrund der §§ 93 Abs. 6, 98 Abs. 4 Satz 3, 98
Abs. 9 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durchArtikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen
Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) – 11. Rundfunkänderungsgesetz – vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 770), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
(LfM) folgende Satzung:
Artikel
1
Die Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen 'LfM' vom 27. Januar 2003 (GV. NRW. S. 49), geändert durch
die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 27. Februar 2004 (GV. NRW. S. 125), wird wie
folgt geändert:
1. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. Ausschuss Programm.“
2. In § 11 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung
auf „Absatz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Verweisung auf „Absatz 1 Nr. 1 bis 4“
ersetzt.
3. Nach § 15 wird folgender neuer § 16
eingefügt:
„§ 16
Zuständigkeit des Ausschusses Programm
Der Ausschuss Programm unterstützt und
begleitet die Medienkommission in Fragen der programmlichen Entwicklung im
privaten Rundfunk und in Telemedien.
Er befasst sich insbesondere mit
- der Aufbereitung von Programmfragen von grundsätzlicher
Bedeutung
- dem Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit
privaten Rundfunkveranstaltern über die programmliche Entwicklung
- dem Informationsaustausch über die Arbeit der
GSPWM und der KJM
- Grundsatzfragen im Zusammenhang mit der
Programmbeobachtung.
Er bereitet die Entscheidungen der Medienkommission in
folgenden Bereichen vor:
- Programmbeschwerden gem. § 43 LMG NRW, soweit
nicht die KJM zuständig ist
- Beanstandungen gem. § 118 LMG NRW wegen
Verletzung der allgemeinen Programmgrundsätze, soweit nicht der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Anwendung findet
- Entscheidungen über Aufsichtsmaßnahmen nach
dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, soweit nicht die KJM zuständig ist.“
4. Die bisherigen §§ 16 bis 20 werden §§ 17 bis 21.
Artikel
2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Düsseldorf, den 9. Februar 2007
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Prof. Dr. NorbertS c h n e i d e r
GV. NRW.
2007 S. 103
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