Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2007 Nr. 6 vom 22.2.2007 Seite 89 bis 100
Erste Verordnung zur Änderung der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung
20320
Erste Verordnung
zur Änderung der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung
Vom 30. Januar 2007
Aufgrund des Artikel 125 a des Grundgesetzes der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I
S. 2034), in Verbindung mit § 42 a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), wird verordnet:
Artikel I
Die Leistungsprämien- und -zulagenverordnung
vom 10. März 1998 (GV. NRW. S. 204, ber. S. 556),
geändert durch Artikel 43 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
1. § 5 erhält folgende Fassung:
„§ 5
Zahl der Empfänger
(1) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in einem
Kalenderjahr an insgesamt höchstens 15 vom Hundert der am 1. Januar eines
Jahres vorhandenen Beamten mit Dienstbezügen des jeweiligen Dienstherrn in
Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A gewährt werden. Die Überschreitung
des Vomhundertsatzes ist in dem Umfang zulässig, in
dem die Anzahl der möglichen Empfänger einer Leistungsstufe nach § 27 Abs. 3
des Bundesbesoldungsgesetzes nicht ausgeschöpft wurde. Die in einem Fall des §
2 Abs. 1 Satz 2 gewährten Leistungsprämien und Leistungszulagen gelten als eine
Leistungsprämie oder Leistungszulage. Sie darf zusammen 150 v. H. des in § 3
Abs. 2 und § 4 Abs. 2 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die
höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten.
(2) Bei der Vergabe sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt
werden.
(3) Bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten in
Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr einem
Beamten eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.“
2. § 6 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Die Entscheidung über die Gewährung der Leistungsprämien
und über die Gewährung und den Widerruf von Leistungszulagen trifft die
zuständige oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidungsbefugnis auf andere
Stellen übertragen. In den der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet
abweichend von Satz 1 die für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige
Stelle.
(2) In den Gemeinden und Gemeindeverbänden entscheidet
abweichend von Absatz 1 der Hauptverwaltungsbeamte als Dienstvorgesetzter.“
Artikel II
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Düsseldorf, den 30.
Januar 2007
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr.
Jürgen R ü t t g e r s
Der
Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Der
Finanzminister
Dr.
Helmut L i n s s
e n
GV.
NRW. 2007 S. 90
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