Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2005 Nr. 4 vom 17.2.2005 Seite 27 bis 42
Gemeinsame Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ – GUV-V A 1
Gemeinsame
Bekanntmachung
der Unfallverhütungsvorschrift
„Grundsätze der Prävention“ – GUV-V A 1
Vom 1. Februar 2005
Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird die GUV- V A 1 als
autonomes Recht des jeweiligen Unfallversicherungsträgers hiermit wie folgt
gemeinsam öffentlich bekannt gemacht:
Die Vertreterversammlungen des
Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe, des Rheinischen
Gemeindeunfallversicherungsverbandes und der Landesunfallkasse
Nordrhein-Westfalen haben in ihren jeweiligen Sitzungen, und zwar
– in der des
Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe vom 5. November 2004,
– in der des Rheinischen
Gemeindeunfallversicherungsverbandes vom 9. Dezember 2004,
– in der der Landesunfallkasse
Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2004,
die nachstehende Unfallverhütungsvorschrift
beschlossen:
Unfallverhütungsvorschrift
„Grundsätze der Prävention“
GUV-V A1
vom Juli 2004
Inhaltsverzeichnis
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften
Zweites Kapitel
Pflichten des Unternehmers
§ 2
Grundpflichten des Unternehmers
§ 3
Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation,
Auskunftspflichten
§ 4
Unterweisung der Versicherten
§ 5
Vergabe von Aufträgen
§ 6
Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
§ 7
Befähigung für Tätigkeiten
§ 8
Gefährliche Arbeiten
§ 9
Zutritts- und Aufenthaltsverbote
§ 10
Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung,
Auskunftspflicht
§ 11
Maßnahmen bei Mängeln
§ 12
Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln
§ 13
Pflichtenübertragung
§ 14
Ausnahmen
Drittes Kapitel
Pflichten der Versicherten
§ 15
Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten
§ 16
Besondere Unterstützungspflichten
§ 17
Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und
Arbeitsstoffen
§ 18
Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Viertes Kapitel
Organisation des betrieblichen
Arbeitsschutzes
Erster Abschnitt
Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragte
§ 19
Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und
Betriebsärzten
§ 20
Sicherheitsbeauftragte
Zweiter Abschnitt
Maßnahmen bei besonderen Gefahren
§ 21
Allgemeine Pflichten des Unternehmers
§ 22
Notfallmaßnahmen
§ 23
Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens
Dritter Abschnitt
Erste Hilfe
§ 24
Allgemeine Pflichten des Unternehmers
§ 25
Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel
§ 26
Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
§ 27
Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter
§ 28
Unterstützungspflichten der Versicherten
Vierter Abschnitt
Persönliche Schutzausrüstungen
§ 29
Bereitstellung
§ 30
Benutzung
§ 31
Besondere Unterweisungen
Fünftes Kapitel
Ordnungswidrigkeiten
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
Sechstes Kapitel
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 33
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Siebtes Kapitel
Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften
§ 34
Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften
Achtes Kapitel
In-Kraft-Treten
§ 35
In-Kraft-Treten
Anlage 1:
zu § 2 Abs. 1
der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV V A1) –
Staatliche Arbeitsschutzvorschriften
Anlage 2:
zu § 20 Abs. 1
der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV V A1) –
Zahl der Sicherheitsbeauftragten
Anlage 3:
zu § 26 Abs. 2
der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV V A1) – Voraussetzung
für die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten
Hilfe
Anlage 4:
Übersicht über die
außer Kraft zu setzenden Unfallverhütungsvorschriften
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften
(1) Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer
und Versicherte; sie gelten auch
– für Unternehmer und Beschäftigte von
ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem
Unfallversicherungsträger anzugehören;
– soweit in dem oder für das Unternehmen
Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger
zuständig ist.
(2) Für Unternehmer mit Versicherten nach § 2
Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) gilt diese
Unfallverhütungsvorschrift nur, soweit nicht der innere Schulbereich betroffen
ist.
Zweites Kapitel Pflichten des Unternehmers
§ 2
Grundpflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu
treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift
und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.
(2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach
Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz
auszugehen und dabei insbesondere das staatliche und das Regelwerk der
Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
(3) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach
Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Absatz
2 Arbeitsschutzgesetz zu planen, zu organisieren, durchzuführen und
erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen.
(4) Der Unternehmer darf keine
sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.
(5) Kosten für Maßnahmen nach dieser
Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden
Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versicherten
auferlegen.
§ 3
Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
Dokumentation, Auskunftspflichten
(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung
der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend
§ 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2
Abs. 1 erforderlich sind.
(2) Der Unternehmer hat
Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die
betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz
verändert haben.
(3) Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Abs. 1
Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die
von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu
dokumentieren.
(4) Der Unternehmer hat dem
Unfallversicherungsträger alle Informationen über die im Betrieb getroffenen
Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.
(5) Für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe
bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich tätig werden, hat der
Unternehmer Maßnahmen zu ergreifen, die denen nach Abs. 1 bis 4 dieser
Vorschrift gleichwertig sind.
§ 4
Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit
ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung,
entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer
Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu
unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden,
mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die
für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der
geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger
sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in
verständlicher Weise zu vermitteln.
(3) Der Unternehmer nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 2.
Alternative SGB VII hat den Schulhoheitsträger hinsichtlich Unterweisungen für
Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII zu unterstützen.
§ 5
Vergabe von Aufträgen
(1) Erteilt der Unternehmer den Auftrag,
1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu
ändern oder in Stand zu setzen,
2. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,
so hat er dem Auftragnehmer schriftlich
aufzugeben, die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten, für die Durchführung des
Auftrags maßgeblichen Vorgaben zu beachten.
(2) Erteilt der Unternehmer den Auftrag,
Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe zu liefern, so hat er dem
Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, im Rahmen seines Auftrags die für
Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten.
(3) Bei der Erteilung von Aufträgen an ein
Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den
Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der
betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner
sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsicht
Führende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten
Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem
Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsicht Führenden zu
stellen hat.
§ 6
Zusammenarbeit
mehrerer Unternehmer
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer
oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die
Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1,
entsprechend § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere
haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung
erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander
abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender
Weisungsbefugnis auszustatten.
(2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der
Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden,
hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit
in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
§ 7
Befähigung für Tätigkeiten
(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf
Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen,
ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und
Maßnahmen einzuhalten.
(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die
erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere
auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.
§ 8
Gefährliche Arbeiten
(1) Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren
Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren
eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen,
dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.
(2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer
Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen
Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische
Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.
§ 9
Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit
und Gesundheit entsteht.
§ 10
Besichtigung des Unternehmens,
Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht
(1) Der Unternehmer hat der Aufsichtsperson des
Unfallversicherungsträgers die Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen
und sie auf ihr Verlangen zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter
begleiten zu lassen.
(2) Erlässt der Unfallversicherungsträger eine
Anordnung und setzt er hierbei eine Frist, innerhalb der die verlangten
Maßnahmen zu treffen sind, so hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist
unverzüglich mitzuteilen, ob er die verlangten Maßnahmen getroffen hat.
(3) Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen
des Unfallversicherungsträgers auf Verlangen die zur Durchführung ihrer
Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er hat die
Aufsichtspersonen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist.
§ 11
Maßnahmen bei Mängeln
Tritt bei einem Arbeitsmittel, einer
Einrichtung, einem Arbeitsverfahren bzw. Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch
den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der
Unternehmer das Arbeitsmittel oder die Einrichtung der weiteren Benutzung zu
entziehen oder stillzulegen bzw. das Arbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf
abzubrechen, bis der Mangel behoben ist.
§ 12
Zurverfügungstellung
von Vorschriften und Regeln
(1) Der Unternehmer hat den Versicherten die für sein
Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle
zugänglich zu machen.
(2) Der Unternehmer hat den mit der Durchführung von
Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 betrauten Personen die für ihren
Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln zur Verfügung zu
stellen.
§ 13
Pflichtenübertragung
Der Unternehmer kann zuverlässige und
fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften
obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung
muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom
Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm
auszuhändigen.
§ 14
Ausnahmen
(1) Der Unternehmer kann bei dem zuständigen
Unfallversicherungsträger im Einzelfall Ausnahmen von
Unfallverhütungsvorschriften schriftlich beantragen.
(2) Der Unfallversicherungsträger kann dem
Antrag nach Absatz 1 entsprechen, wenn
1. der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame
Maßnahme trifft
oder
2. die Durchführung der Vorschriften im
Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung
mit dem Schutz der Versicherten vereinbar
ist.
Dem Antrag ist eine Stellungnahme der betrieblichen
Arbeitnehmervertretung beizufügen. Ist eine Kindertageseinrichtung, eine
allgemein bildende oder berufsbildende Schule oder eine Hochschule betroffen,
ist zusätzlich der Leitung der Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Betrifft der Antrag nach Absatz 1
Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften, die zugleich Gegenstand staatlicher
Arbeitsschutzvorschriften sind, hat der Unfallversicherungsträger eine Stellungnahme
der für die Durchführung der staatlichen Arbeitsschutzvorschrift zuständigen
staatlichen Arbeitsschutzbehörde einzuholen und zu berücksichtigen.
(4) In staatlichen Arbeitsschutzvorschriften
enthaltene Verfahrensvorschriften, insbesondere über Genehmigungen,
Erlaubnisse, Ausnahmen, Anzeigen und Vorlagepflichten, bleiben von dieser
Unfallverhütungsvorschrift unberührt; die nach diesen Bestimmungen zu
treffenden behördlichen Maßnahmen obliegen den zuständigen
Arbeitsschutzbehörden.
Drittes
Kapitel
Pflichten der Versicherten
§ 15
Allgemeine Unterstützungspflichten
und Verhalten
(1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach
ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers
für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und
Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder
Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur
Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen.
Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.
Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete
Weisungen nicht befolgen.
(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum
von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand
versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
(3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von
Medikamenten.
§ 16
Besondere Unterstützungspflichten
(1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder
dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare
erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den
Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu
melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen
festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den
Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen auch der Fachkraft für
Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.
(2) Stellt ein Versicherter fest, dass im
Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
– ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung
einen Mangel aufweist,
– Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt,
gekennzeichnet oder beschaffen sind
oder
– ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe
Mängel aufweisen
hat er, soweit dies zu seiner Aufgabe gehört
und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel
unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls hat er den Mangel dem Vorgesetzten
unverzüglich zu melden.
§ 17
Benutzung von Einrichtungen,
Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel
und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der
ihnen übertragenen Aufgaben zu benutzen.
§
18
Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen
nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.
Viertes Kapitel
Organisation des
betrieblichen Arbeitsschutzes
Erster Abschnitt
Sicherheitstechnische und betriebsärztliche
Betreuung, Sicherheitsbeauftragte
§ 19
Bestellung von Fachkräften
für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten
(1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe des
Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) und der hierzu erlassenen
Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte
zu bestellen.
(2) Der Unternehmer hat die Zusammenarbeit der
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte zu fördern.
§ 20
Sicherheitsbeauftragte
(1) Der Unternehmer hat Sicherheitsbeauftragte
mindestens in der Anzahl nach Anlage 2 zu dieser
Unfallverhütungsvorschrift zu bestellen.
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den
Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu
unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen
Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen
Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für
die Versicherten aufmerksam zu machen.
(3) Der Unternehmer hat den
Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen,
insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den
Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen
der Unfallversicherungsträger teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind
die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.
(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den
Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.
(5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen
der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(6) Der Unternehmer hat den
Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die
Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und
Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange
erforderlich ist.
Zweiter Abschnitt
Maßnahmen bei besonderen Gefahren
§ 21
Allgemeine Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu
treffen, dass alle Versicherten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr
ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und
die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei
unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit
anderer Personen müssen die Versicherten die geeigneten Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der
zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der
Versicherten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.
(2) Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die
es den Versicherten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich
durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen.
§ 22
Notfallmaßnahmen
(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10
Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die
insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des
unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen
Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.
(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende
Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit
Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu
machen.
§ 23
Maßnahmen gegen Einflüsse
des Wettergeschehens
Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im
Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und
Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen,
geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls
persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
Dritter
Abschnitt
Erste Hilfe
§ 24
Allgemeine Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen
und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche
ärztliche Versorgung veranlasst wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
Verletzte sachkundig transportiert werden.
(4) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner
Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte
– einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es
sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht
über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die
Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt,
– bei einer schweren Verletzung einem der von
den Unfallversicherungsträgern bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden,
– bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-,
Nasen-, Ohrenverletzung dem nächsterreichbaren Arzt des entsprechenden
Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine
ärztliche Erstversorgung erübrigt hat.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
den Versicherten durch Aushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer
geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über
Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal
sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht
werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang
verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.
(7) Der Unternehmer nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 2.
Alternative SGB VII hat den Schulhoheitsträger bei der Durchführung von Maßnahmen
zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe für Versicherte nach § 2 Abs. 1
Nr. 8 b SGB VII zu unterstützen.
§ 25
Erforderliche
Einrichtungen und Sachmittel
(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung
der betrieblichen oder schulischen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und
organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige
Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in
geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in
ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
unter Berücksichtigung der betrieblichen oder schulischen Verhältnisse
Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitgehalten werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Sanitätsraum oder
eine vergleichbare Einrichtung
1. in einer Betriebsstätte mit mehr als 1 000
dort beschäftigten Versicherten,
2. in einer Betriebsstätte mit 1 000 oder
weniger, aber mehr als 100 dort beschäftigten Versicherten, wenn seine Art und
das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten
Raum für die Erste Hilfe erfordern,
3. auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort
beschäftigten Versicherten
vorhanden ist. Nummer 3 gilt auch, wenn der
Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen
Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergeben hat und insgesamt mehr als 50
Versicherte gleichzeitig tätig werden.
(5) In Kindertageseinrichtungen, allgemein
bildenden und berufsbildenden Schulen sowie Hochschulen hat der Unternehmer
mindestens eine geeignete Liegemöglichkeit oder einen geeigneten Raum mit
Liegemöglichkeit zur Erstversorgung von Verletzten vorzuhalten.
§ 26
Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur
Verfügung stehen:
1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein
Ersthelfer,
2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
b) in sonstigen Betrieben 10 %,
c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer
je Kindergruppe,
d) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.
Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann
im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der
Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen
werden.
(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur
Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung
zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die
Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 3 zu dieser
Unfallverhütungsvorschrift geregelt.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von 2 Jahren fortgebildet werden.
Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere
auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen
Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung
zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche
zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für
Unternehmer hinsichtlich der nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Siebtes Buch SGB
VII Versicherten.
§ 27
Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn
1. in einer Betriebsstätte mehr als 1 500 Versicherte
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anwesend sind,
2. in einer Betriebsstätte 1 500 oder weniger,
aber mehr als 250 Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anwesend sind und
Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern,
3. auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anwesend sind.
Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur
Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an
andere Unternehmer vergibt und insgesamt mehr als 100 Beschäftigte gleichzeitig
tätig werden.
(2) In Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger von Betriebssanitätern
abgesehen werden, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz
erforderlich ist. Auf Baustellen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann im
Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der
Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung an den öffentlichen
Rettungsdienst von Betriebssanitätern abgesehen werden.
(3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter
nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von dem
Unfallversicherungsträger in personeller, sachlicher und organisatorischer
Hinsicht als geeignet beurteilt werden.
(4) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter
nur Personen einsetzen, die
1. an einer Grundausbildung
und
2. an dem Aufbaulehrgang
für den betrieblichen Sanitätsdienst
teilgenommen haben.
Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige
Ausbildung oder eine die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbildung.
(5) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang
nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 4
Satz 1 Nr. 1 nicht mehr als 2 Jahre zurückliegen; soweit auf Grund der
Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die
Beendigung derselben maßgebend.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
die Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von 3 Jahren fortgebildet werden. Für
die Fortbildung gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 28
Unterstützungspflichten der Versicherten
(1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten
nach § 15 Abs. 1 haben sich Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zum
Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von 2Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben
sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen.
Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht
nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen.
(2) Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall
der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im
Stande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall
zuerst erfährt.
Vierter Abschnitt
Persönliche Schutzausrüstungen
§ 29
Bereitstellung
(1) Der Unternehmer hat gemäß § 2 der
PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche
Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die
Versicherten anzuhören.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl
zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung
gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen
müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen. Satz 2 gilt nicht für
Hautschutzmittel und nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die vor dem 1.
Juli 1995 erworben wurden, sofern sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden
Vorschriften entsprechen.
§ 30
Benutzung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen
und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden.
(2) Die Versicherten haben die persönlichen
Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer
unverzüglich zu melden.
§ 31
Besondere Unterweisungen
Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen
tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der
Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende
Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen
zu vermitteln.
Fünftes
Kapitel
Ordnungswidrigkeiten
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1
SGB VII handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
– als Unternehmer entgegen § 2 Abs. 5 den
Versicherten Kosten für Maßnahmen nach dieser oder den sonst für ihn geltenden
Unfallverhütungsvorschriften auferlegt,
– als Unternehmer entgegen § 12 Abs. 2 den mit
der Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 betrauten Personen die für ihren
Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln nicht zur Verfügung
stellt,
– sich als Versicherter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
oder Nr. 12 SGB VII entgegen § 15 Abs. 2 durch den Konsum von Alkohol, Drogen
oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzt, durch den er sich
selbst oder andere gefährdet,
– als Unternehmer entgegen § 20 Abs. 1
Sicherheitsbeauftragte nicht oder nicht in der nach Anlage 2 zu dieser
Unfallverhütungsvorschrift vorgeschriebenen Anzahl bestellt,
– als Unternehmer entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1
nicht dafür sorgt, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert wird,
– als Unternehmer entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1
die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen nicht fünf Jahre lang verfügbar
hält,
– als Unternehmer entgegen § 25 Abs. 1 nicht
dafür sorgt, dass durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen unverzüglich
notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann,
– als Unternehmer entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass in einer Betriebsstätte mit mehr als 1 000 dort
beschäftigten Versicherten mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht
erreichbarer Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden ist,
– als Unternehmer entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort
beschäftigten Versicherten mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht
erreichbarer Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden ist,
– als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass für
die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in der in § 26 Abs. 1 Satz 1
festgelegten Zahl zur Verfügung stehen,
– als Unternehmer entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1
Personen als Ersthelfer einsetzt, die nicht bei einer von dem
Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten
Stelle ausgebildet worden sind,
– als Unternehmer entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass in einer Betriebsstätte, in der mehr als 1 500
Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anwesend sind, mindestens ein
Betriebssanitäter zur Verfügung steht,
– als Unternehmer entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass auf einer Baustelle, auf der mehr als 100
Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anwesend sind, mindestens ein
Betriebssanitäter zur Verfügung steht,
– als Unternehmer entgegen § 27 Abs. 3 Personen
als Betriebssanitäter einsetzt, die nicht von Stellen ausgebildet worden sind,
welche von dem Unfallversicherungsträger in personeller, sachlicher und
organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt worden sind,
– als Unternehmer entgegen § 29 Abs. 2 Satz 2
persönliche Schutzausrüstungen bereitstellt, für die keine
EG-Konformitätserklärungen vorliegen,
– als Unternehmer entgegen § 30 Abs. 1 nicht
dafür sorgt, dass die Versicherten persönliche Schutzausrüstungen entsprechend
bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzen,
– als Versicherter entgegen § 30 Abs. 2, die
persönlichen Schutzausrüstungen nicht bestimmungsgemäß benutzt
oder
die persönlichen Schutzausrüstungen nicht
regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüft
oder
an persönlichen Schutzausrüstungen
festgestellte Mängel dem Unternehmer nicht unverzüglich meldet.
Sechstes
Kapitel
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 33
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird
dem Unternehmer zur Durchführung von Vorschriften, die über die bisher gültigen
hinausgehen und Änderungen an Einrichtungen erfordern, eine Frist von drei
Jahren gewährt, gerechnet vom Tage des In-Kraft-Tretens der
Unfallverhütungsvorschrift.
(2) Die in § 7 Abs. 1 der
Unfallverhütungsvorschrift „Erste Hilfe“ in der Fassung vom 1. Januar 1997
genannten Hilfsorganisationen gelten bis 31. Dezember 2008 als ermächtigte
Stellen.
(3) Die Anerkennung nach § 8 der
Unfallverhütungsvorschrift „Erste Hilfe“ in der Fassung vom 1. Januar 1997 gilt
für die anerkannten Stellen noch bis zum Ablauf der jeweiligen zeitlichen
Befristung weiter.
(4) Für Institutionen, welche den
Aufbaulehrgang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und die Fortbildung nach § 10 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift
„Erste Hilfe“ in der Fassung vom 1. Januar 1997 durchführen, gilt eine
Übergangsfrist bis 31. Dezember 2005.
Siebtes
Kapitel
Aufhebung von
Unfallverhütungsvorschriften
§ 34
Aufhebung von
Unfallverhütungsvorschriften
Folgende Unfallverhütungsvorschriften werden
aufgehoben:
1. „Allgemeine Vorschriften“ (GUV-V A1, bisher
GUV 0.1) vom April 1979, in der Fassung vom Februar 2001
2. „Erste Hilfe“ (GUV-V A5, bisher GUV 0.3) vom
Dezember 1993, in der Fassung vom Januar 1997*)
3. „Umgang mit Gefahrstoffen“ (GUV-V B1, bisher
GUV 9.27) vom Februar 1999*)
4. „Biologische Arbeitsstoffe“ (GUV-V B12,
bisher GUV 9.29) vom Januar 2001*)
5. Die in der Anlage 4 aufgelisteten
Unfallverhütungsvorschriften, soweit sie von dem jeweiligen Unfallversicherungsträger
erlassen worden sind.
Achtes Kapitel In-Kraft-Treten
§ 35
In-Kraft-Treten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am
ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als Erster
der Bekanntmachung folgt.
*) Gilt nur, soweit die
Unfallverhütungsvorschrift erlassen worden ist.
Münster, den 16. Dezember 2004
JosefM i c h a
Geschäftsführer des
Gemeindeunfallversicherungsverbandes
Westfalen-Lippe
Düsseldorf, den 10. Dezember 2004
GabrieleP a p p a i
Geschäftsführerin
des
Rheinischen Gemeindeunfall-
versicherungsverbandes
Düsseldorf, den 11. November 2004
ManfredL i e s k e
Direktor der Landesunfallkasse
Nordrhein-Westfalen
Genehmigung
Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift
„Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1) wird genehmigt.
Genehmigungsvermerk für
Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe
Az.: 211-8006.15.4.4
Düsseldorf, den 4. Januar 2005
Ministerium
für Wirtschaft und Arbeit
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im
Auftrag
P o s t
l e r
Genehmigungsvermerk für
Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband
Az.: 211-8006.15.4.5
Düsseldorf, den 28. Dezember 2004
Ministerium
für Wirtschaft und Arbeit
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im
Auftrag
P o s t
l e r
Genehmigungsvermerk für
Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen
Az.: 211-8006.15.4.6
Düsseldorf, den 28. Dezember 2004
Ministerium
für Wirtschaft und Arbeit
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im
Auftrag
P o s t
l e r
Anlage
1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
GV. NRW. 2005 S. 28
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