Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2005 Nr. 34 vom 15.9.2005 Seite 743 bis 760
Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (VMZbVK)
611
Verordnung
über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei
der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (VMZbVK)
Vom 30. August 2005
Aufgrund des § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S.
3818), geändert durch Artikel 7 Nr. 2 Buchstaben a und b des
Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310),
verordnet die Landesregierung:
§ 1
Einzugsermächtigungsverfahren
(1) Die Zulassungsbehörden machen die Zulassung des Fahrzeugs
davon abhängig, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter eine
schriftliche Ermächtigung zum Einzug von Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto
bei einem inländischen Geldinstitut erteilt. Es kann auch eine schriftliche
Ermächtigung zum Einzug von Kraftfahrzeugsteuer vom Konto eines Dritten bei
einem Geldinstitut vorgelegt werden.
(2) Kann die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter keine
Einzugsermächtigung erteilen, weil kein Konto bei einem Geldinstitut besteht
und gegenüber dem zuständigen Finanzamt nachgewiesen wird, dass kein
Konto bei einem Geldinstitut eröffnet werden kann, hat vor der Zulassung eines
Fahrzeugs eine Erstversteuerung nach § 3 zu erfolgen.
(3) Von der Erteilung der Ermächtigung zum Einzug von
Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto bei einem Geldinstitut kann abgesehen
werden, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter eine Bescheinigung
vorlegt, nach der das zuständige Finanzamt auf die Erteilung einer
Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für die Fahrzeughalterin oder
den Fahrzeughalter verzichtet.
(4) Im Falle einer Steuerbefreiung nach den §§ 3, 3a und 10
Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), geändert durch
Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), wird auf
die Erteilung einer Einzugsermächtigung verzichtet, wenn das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht
wird.
§ 2
Kraftfahrzeugsteuerrückstände
(1) Unbeschadet des § 1 lassen die Zulassungsbehörden das
Fahrzeug nur zu, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter keine
Kraftfahrzeugsteuerrückstände bei einem nordrhein-westfälischen Finanzamt hat
und keine Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer nach § 276 Abs. 4 der
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl.
2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), schuldet. Die Rückstandsprüfung erfolgt durch
die Zulassungsbehörden. Zu diesem Zweck wird den Zulassungsbehörden von der
Finanzverwaltung täglich eine Rückständedatei in einem landesweit einheitlichen
Format übermittelt.
Die Zulassungsbehörden sind befugt, bei den Finanzämtern des Landes
Auskünfte über das Bestehen von Kraftfahrzeugsteuerrückständen der
Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters einzuholen.
(2) Wird das Fahrzeug durch einen Dritten zugelassen, erfolgt
die Zulassung nur bei Vorlage einer Einverständniserklärung der
Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters, nach der dem Dritten die
kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse der Fahrzeughalterin oder des
Fahrzeughalters bekannt gegeben werden dürfen. Im Rahmen der
zulassungsrechtlichen Befassung darf die Zulassungsbehörde auch dem Dritten das
Ergebnis der Prüfung mitteilen.
(3) Rückständige Beträge sind an die Finanzbehörde zu zahlen.
Die Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug vom Konto der Fahrzeughalterin oder
des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut zur Begleichung der Rückstände
reicht nicht aus.
(4) Bestreitet die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter,
dass Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen, wird die Zulassung des Fahrzeugs
zurückgestellt, bis eine Bescheinigung des Finanzamts vorgelegt wird, nach der
gegen die Zulassung des Fahrzeugs keine kraftfahrzeugsteuerlichen Bedenken
bestehen.
§ 3
Erstversteuerung
(1) Schuldet die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter
Kraftfahrzeugsteuern oder Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer nach § 276
Abs. 4 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
(BGBl. 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), ist die Zulassung des Fahrzeugs auch davon
abhängig, dass die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer voraussichtlichen Höhe
entsprechender Betrag für den ersten Entrichtungszeitraum auf ein Konto
des Finanzamts entrichtet und hierüber eine Bescheinigung vorgelegt wird.
§ 2 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Eine Erstversteuerung ist auch
in den Fällen des § 1 Abs. 2 vorzunehmen. Die Festsetzung und Erhebung der
Kraftfahrzeugsteuer erfolgt durch das Finanzamt.
(2) Ist das Halten des zuzulassenden Fahrzeugs nach den §§ 3, 3a und § 10
Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), geändert durch
Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310),
steuerbefreit, lässt die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nur zu, wenn die
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht
werden.
§ 4
Einzelfallregelungen und Bagatellgrenze
(1) Das zuständige Finanzamt kann in Einzelfällen Ausnahmen von
den Regelungen der §§ 1 bis 3 zulassen.
(2) Ist die Summe der Kraftfahrzeugsteuerrückstände (und der
Nebenleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1) geringer als 25 Euro, steht dies der
Zulassung des Fahrzeugs nicht entgegen.
§ 5
Kostenausgleich
Der den Kreisen und kreisfreien Städten durch die Umsetzung
dieser Rechtsverordnung entstehende Mehraufwand (z.B. anteilige Personalkosten,
Sachmittelkosten) wird durch das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Konnexitätsausführungsgesetzes
vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360) ausgeglichen. Die Aufteilung erfolgt nach
dem auf die einzelne Körperschaft entfallenden prozentualen Anteil an den
Fahrzeug-Gesamtzulassungen. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der
Rechtsverordnung ist eine neue Kostenfolgeabschätzung vorzunehmen.
§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft, soweit
im folgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist, und mit Ablauf des 30.
Oktober 2010 außer Kraft, sofern nicht eine Verlängerung der Geltungsdauer
verordnet wird.
(2) § 2 tritt am 1. Januar 2006,
§ 3 und § 1 Abs. 2 treten am 1. Januar 2007
in Kraft.
Düsseldorf, den 30. August 2005
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t
g e r s
Der Finanzminister
Dr. Helmut Li n
s s e n
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Der Minister
für Bauen und Verkehr
Oliver W i t t
k e
GV. NRW. 2005 S. 758
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.