Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 13 vom 20.5.2009 Seite 295 bis 306
8. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld im Gebiet der Stadt Bad Oeynhausen
8.
Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld
im Gebiet der Stadt Bad Oeynhausen
Vom
30. April 2009
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 4. März 2009
die 8. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld im Gebiet der Stadt Bad Oeynhausen
beschlossen (Rücknahme eines Bereiches für gewerbliche und industrielle
Nutzungen (GIB)).
Diese
Änderung hat mir die Bezirksregierung Detmold am 5. März 2009 – 322
–30.14.02.09 – gemäß § 3 Buchstabe b des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau
(Bürokratieabbaugesetz I) vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) angezeigt.
Die
Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der
Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis
Minden-Lübbecke und der Stadt Bad Oeynhausen zur Einsicht für jedermann
niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5
Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.
Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe
des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser
Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Bekanntmachung des Regionalplanes verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 30. April 2009
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Michael G a e d t k e
GV.
NRW. 2009 S. 303