Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 29 vom 7.11.2006 Seite 457 bis 472
Gesetz zur Befreiung von kommunalbelastenden landesrechtlichen Standards für das Land Nordrhein-Westfalen (Standardbefreiungsgesetz NRW - StaBefrG NRW)
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Gesetz zur Befreiung von kommunalbelastenden
landesrechtlichen Standards für das Land Nordrhein-Westfalen (Standardbefreiungsgesetz NRW - StaBefrG NRW)
Vom 17.
Oktober 2006
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Befreiung von kommunalbelastenden
landesrechtlichen Standards für das Land Nordrhein-Westfalen (Standardbefreiungsgesetz NRW – StaBefrG NRW)
§ 1
Experimentierklausel
(1) Zur Erprobung neuer Formen der
Aufgabenerledigung können sich Gemeinden und Gemeindeverbände durch Anzeige
gegenüber dem für das Fachgesetz zuständigen Ministerium im Einzelfall von kommunalbelastenden landesrechtlichen Standards befreien,
wenn der Zweck auch auf andere Art und Weise als durch die Erfüllung der
Standards sichergestellt ist und Bundesrecht, Recht der Europäischen
Gemeinschaften oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
(2) Kommunalbelastende landesrechtliche
Standards im Sinne von Absatz 1 sind Vorgaben in Landesgesetzen und
Rechtsverordnungen auf Grund von Landesgesetzen, die die Art und Weise der
Aufgabenerfüllung bestimmen, nämlich:
1. Vorgaben
für die Erstellung und Fortschreibung von Bilanzen, Plänen und Konzepten,
2. organisationsrechtliche Vorgaben
sowie
3. Anforderungen an die berufliche
Qualifikation oder das Erfordernis einer besonderen Ausbildung; eine Befreiung
ist in diesen Fällen zulässig, soweit eine entsprechend fachgemäße
Aufgabenerledigung sichergestellt ist. Eine Befreiung von laufbahnrechtlichen
Vorgaben ist nicht möglich.
(3) Soweit in den in Absatz 2
genannten Gesetzen und Rechtsverordnungen bereits Experimentierklauseln
enthalten sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§ 2
Verfahren
(1) Die Anzeige ist spätestens zwei
Monate vor Beginn des Vollzugs an das für das Fachgesetz zuständige Ministerium
zu richten. Die kommunalbelastenden landesrechtlichen
Standards, von denen befreit werden soll, und der Umfang der angestrebten
Befreiung sind im Einzelnen anzugeben. Die angestrebte Art und Weise, mit der
der Zweck der Vorgabe erfüllt wird, sowie die Vorgehensweise müssen beschrieben
werden.
(2) Die angezeigte Befreiung gilt
für die Dauer von höchstens fünf Jahren.
(3) Das für das Fachgesetz
zuständige Ministerium prüft die generelle Übertragbarkeit des Ergebnisses des
Versuchs auf die anderen Gemeinden und Gemeindeverbände.
(4) Die gesetzlichen Vorschriften
über die Aufsicht bleiben unberührt. Dies gilt auch im Hinblick auf die
Rechtmäßigkeit von angezeigten Standardbefreiungen.
§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes angezeigten Befreiungen gelten nach
Maßgabe von § 2 Abs. 2 weiter.
Düsseldorf, den 17. Oktober 2006
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr.
JürgenR ü t t
g e r s
(L. S.)
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof.
Dr. AndreasPi n k w a r t
Der
Finanzminister
Dr.
HelmutL i n s s
e n
Die
Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
ChristaT h o b e n
DerInnenminister
Dr.
IngoW o l f
Der
Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-JosefL a u m a n n
Die
Ministerin
für Schule und Weiterbildung
BarbaraS o m m e r
Der
Minister
für Bauen und Verkehr
OliverW i t t k e
Der
Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
EckhardU h l e n b e r g
Der
Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
ArminL a s c h e t
GV.NRW. 2006 S. 458
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