Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 13 vom 19.3.1998 Seite 185 bis 190
Bekanntmachung der Genehmigung der 12. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Siegen
Bekanntmachung
der Genehmigung der 12. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereich Siegen
Vom
8.Dezember.1997
Der Bezirksplanungsrat des
Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 10.02.1997 die Aufstellung
der 12. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk
Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Siegen, - Konversion des militärischen
Standortes "Rother Stein" im Gebiet der Stadt Olpe- beschlossen.
Diese Änderung habe ich mit Erlaß
vom 8.12.1997 - VI B 1 - 60.21.12 - gemäß § 16 Abs. 1 des
Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NW. S. 474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien
genehmigt.
Gemäß § 16 Abs. 3 des
Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der
Raumordnung und Landesplanung.
Die 12. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Siegen, wird im
Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde)
in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung Arnsberg(Bezirksplanungsbehörde), beim
Kreis Olpe sowie bei der Stadt Olpe zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Bekanntmachung der Genehmigung
der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des
Landesplanungsgesetzes.
Gemäß § 17 des
Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser
Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt
worden sind.
Düsseldorf, den 29. Januar 1998
Ministerium
für
Umwelt, Raumordnung
und
Landwirtschaft
des
Landes Nordrhein-Westfalen
Im
Auftrag
R
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GV. NW.1998 S. 189