Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 13 vom 19.3.1998 Seite 185 bis 190
Änderung der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur
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Änderung der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur
Vom
22. Januar. 1998
Die Verbandsversammlung hat aufgrund
der §§ 10 Abs. 1, 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den
Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur Verbandsgesetz - Eifel-RurVG) vom 07. Februar 1990 (GV. NW. S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom
07. März 1995 (GV. NW. S. 248) am 22.01.1998 beschlossen, die
Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 04. Oktober 1993 (GV. NW. S. 976), zuletzt geändert durch Beschluß der
Verbandsversammlung vom 22. April 1996 (GV. NW. S. 214),
wie folgt zu ändern:
§ 15 erhält folgende Fassung:
§
15
Zuständigkeiten
der obersten Dienstbehörde
bei
Beamtinnen oder Beamten
(§
41 Abs. 1 Satz 5 Eifel-Rur VG)
(1) Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde
in Angelegenheiten der Beamtinnen oder Beamten wird auf den Vorstand
übertragen.
(2) Für Entscheidungen in
Disziplinarangelegenheiten wird die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde
auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrates übertragen.
§
16
Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt am Tage
nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Ver-ordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen in Kraft.
I. Bekanntmachungsanordnung
Es wird darauf hingewiesen, daß eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften des Eifel-RurVG gegen die
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine
vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die
Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der
Vorstand hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d) der
Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Die vorstehende, mit Erlaß des
Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 1998,
Az.: IV C 2-53.46.01, gemäß § 11 Abs. 2 Eifel-RurVG
genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 Eifel-RurVG
werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 Eifel-RurVG bekanntgemacht.
Düren,
30. Januar 1998
Der
Vorstand
Dr.
Böckels
Genehmigung
Gemäß § 11 Absatz 2
des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur-Verbandsgesetz -
Eifel-RurVG) vom 07.02.1990 (GV. NW. 1990 S. 106), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 07.03.1995 (GV. NW. S. 248), genehmige ich
die von der Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur am 22.01.1998
beschlossene Satzungsänderung.
Düsseldorf, 22. Januar 1998
Im Auftrag
Valenti
GV. NW.1998 S. 190