Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 23 vom 3.6.1998 Seite 377 bis 382
Vierundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
2022
Vierundzwanzigste Änderung der Satzung
der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
Vom
26. November 1997
Aufgrund des § 13 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen
im Lande Nordrhein-Westfalen -VKZVKG- hat der Kassenausschuß in seiner Sitzung
vom 26. November 1997 wie folgt beschlossen.
Die Satzung der Rheinischen
Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. März 1986 (GVNW S. 277), zuletzt geändert durch die 23.
Satzungsänderung vom 19. November 1996 (GVNW 1997 S. 78, StAnz. RhPf 1997 S.
531) wird wie folgt geändert.
I.
1. §
12 wird wie folgt geändert:
Dem
Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"2Ein
wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den
wesentlichen Teil seiner Pflichtversicherten auf einen Arbeitgeber übertragen
hat, der weder Mitglied der Kasse noch Mitglied einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung,
von der Versicherungen übergeleitet werden, ist. 3Eine Kündigung
kann unterbleiben, wenn sich das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschiedenen
Pflichtversicherten den anteiligen Ausgleichsbetrag nach § 13 Abs. 1 zu zahlen."
2. In § 16 Abs. 3 Buchst. b wird das Wort
"Krankenbezüge" durch die Worte "Zeitzuschläge, Krankenbezüge,
Krankengeldzuschuß" ersetzt.
3. §
17 wird wie folgt geändert:
a) In § 17 Abs. 3 Buchst. k werden die Worte
"und die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses den Grundsätzen und der
Vergütungs- oder Besoldungsstruktur des öffentlichen Dienstes entsprechen"
gestrichen.
b) Es wird folgender Absatz 5 neu eingefügt:
"1Die
arbeitsvertragliche Vereinbarung der Teilnahme an der Zusatzversorgung nach Absatz
3 Buchst. k bedarf der schriftlichen Zustimmung der Zusatzversorgungskasse. 2Die
Zustimmung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
4. In § 22 Buchst. b werden nach den Worten
"vom 5. März 1991" die Worte "- mit Ausnahme der
Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe -,"
eingefügt.
5. §
30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Buchst. d werden nach dem
Wort "Arbeitslosigkeit" die
Worte
"oder nach Altersteilzeitarbeit" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Buchst. d erhält folgende Fassung:
"d) der Versicherte, der das 60. Lebensjahr
vollendet und mindestens 180 Umlagemonate zurückgelegt hat, von denen
mindestens 96 auf die letzten 120 Kalendermonate entfallen,
aa) arbeitslos im Sinne des
Arbeitsförderungsgesetzes ist und innerhalb der letzten eineinhalb Jahre
insgesamt mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen ist, oder
bb)
mindestens in den letzten 24 Kalendermonaten Altersteilzeitarbeit nach dem
Altersteilzeitgesetz ausgeübt hat; § 38 Satz 3 SGB VI gilt entsprechend,"
bb) In Satz 2 werden die Worte "gilt § 41 Abs.
1 bis 3 SGB VI" durch die Worte "gelten § 41 Abs. 1 bis 3 und § 237
SGB VI" ersetzt.
6. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a Doppelbuchst. ee werden die
Worte "und 7 FANG" durch die Worte "FANG oder nach § 22 Abs. 4
FRG" ersetzt.
b) In Buchstabe a Doppelbuchst. kk werden das
Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgende Doppelbuchstaben ll und mm
angefügt:
aa) "ll) §
96 a in Verbindung mit § 43 Abs. 5 bzw. § 44 Abs. 5 SGB VI nicht angewendet
würde,"
bb) "mm) sie
nicht Zuschläge an Entgeltpunkten aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger
Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthielte (§§ 76 a, 187 a SGB VI);"
c) In Buchstabe b werden nach den Worten
"des Altersteilzeitgesetzes" die Worte "vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2343, 2348)" eingefügt.
7. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Worten
"oder e" die Worte "
oder
Abs. 2 Satz 1 Buchst. b, d oder e" eingefügt und die Worte "auf die
Vollendung des 62. Lebensjahres des Versorgungsrentenberechtigten
folgenden" durch die Worte "- in den Fällen des § 30 Abs. 1 Buchst. b
oder e oder Abs. 2 Satz 1 Buchst. b oder e auf die Vollendung des 62.
Lebensjahres des Versorgungsrentenberechtigten folgenden -" ersetzt.
b) In Absatz 3 c Satz 4 werden die Worte "§
247 SGB V" durch die Worte "§ 106 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SGB
VI" ersetzt.
8. § 33 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc erhält
folgende Fassung:
"cc) einer nach Vollendung des 17. Lebensjahres
liegenden Fachschul- oder Hochschulausbildung bis zu drei Jahren; § 252 Abs. 4
SGB VI gilt entsprechend,".
9. In § 34 a Absatz 3 wird folgender Satz 4
angefügt:
"4Eine
Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ist für die Anwendung des
Buchstaben a mit dem Beschäftigungsquotienten 0,9 zu berücksichtigen."
10. § 40 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a Doppelbuchst. ee werden die
Worte "und 7 FANG" durch die Worte "FANG oder nach § 22 Abs. 4
FRG" ersetzt.
b) In Buchstabe b werden nach den Worten
"des Altersteilzeitgesetzes" die Worte "vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2343, 2348)" eingefügt.
11. § 41 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a Doppelbuchst. dd werden die
Worte "und 7 FANG" durch die Worte "FANG oder nach § 22 Abs. 4
FRG" ersetzt.
b) In Buchstabe b werden nach den Worten
"des Altersteilzeitgesetzes" die Worte "vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2343, 2348)" eingefügt.
12. In § 47 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten
"des Altersteilzeitgesetzes" die Worte "vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2343, 2348)" eingefügt.
13. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) 1Die Versorgungsrente
a) eines Versorgungsrentenberechtigten, bei dem
aa) der Versicherungsfall wegen Berufsunfähigkeit
eingetreten ist,
bb) der
Versicherungsfall wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. g
eingetreten ist und dessen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (§§ 14, 15 SGB IV) in Höhe der Rente wegen
Berufsunfähigkeit geleistet wird (§§ 44 Abs. 5, 96 a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI),
cc) der Versicherungsfall wegen Erwerbsunfähigkeit
nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Buchst. g eingetreten ist und dessen Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen (§§ 14, 15 SGB IV) im Sinne des § 96 a Abs. 1 SGB VI die Hinzuverdienstgrenze
des § 96 a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI überschreitet
- § 302
b SGB VI gilt entsprechend -,
oder
b) einer versorgungsrentenberechtigten Witwe, die
unter § 40 Abs. 4 fällt, ruht in Höhe des Arbeitsentgelts oder
Arbeitseinkommens (§§ 14, 15 SGB IV), das monatlich ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) übersteigt.
2In den Fällen des Satzes 1 Buchst. b bleibt
Einkommen, das nach § 97 SGB VI auf die Witwenrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung angerechnet wird oder würde, unberücksichtigt."
b) In Absatz 4 b Satz 1 wird das Wort
"Die" durch die Worte "Vorbehaltlich des Absatzes 4 ruht
die" ersetzt und das Wort "ruht" gestrichen.
14. In § 62 Abs. 7 Satz 8 werden die Worte "§
166 Nr. 4" durch die Worte "§ 166 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.
15. § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) 1Der Umlagesatz ist jeweils für den
Deckungsabschnitt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so festzusetzen,
daß die für den Deckungsabschnitt zu entrichtenden Umlagen zusammen mit den
sonstigen zu erwartenden Einnahmen und dem zu Beginn des Deckungsabschnitts
vorhandenen Kassenvermögen, soweit die sonstigen Einnahmen und das
Kassenvermögen nach Absatz 2 verfügbar sind, voraussichtlich ausreichen, um die
Ausgaben für den Deckungsabschnitt und ein
weiteres
Jahr zu bestreiten sowie die Dotierung der Mindestrücklage sicherzustellen.
2Die Mindestrücklage ist in einer Höhe zu bilden, die gewährleistet, daß
sich der Umlagesatz auch im übernächsten Deckungsabschnitt in dem vorgegebenen
Rahmen hält. 3Der Deckungsabschnitt soll so bemessen werden, daß die
voraussichtlichen Verpflichtungen der Kasse dauerhaft erfüllt werden können; er
darf jedoch 10 Jahre nicht unterschreiten. 4Nach spätestens fünf
Jahren ist der Umlagesatz für einen neuen Deckungsabschnitt nach Satz 1
festzusetzen (gleitender Deckungsabschnitt). 5Die Umlage ist vom 1.
Januar des auf die Neufestsetzung folgenden Kalenderjahres an nach dem neuen
Satz zu erheben; bis dahin gilt der bisherige Umlagesatz.
16. § 100 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"dabei
ist der Brutto- und Nettoversorgungssatz in den Fällen des § 30 Abs. 1
Satz 1 Buchst. d oder des § 30 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d für jeden vollen
Kalendermonat dervorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente nach § 32
Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 b Satz 3 zu vermindern."
b) In Absatz 3 Satz 5 werden die Worte "; §
33 Abs. 4 ist anzuwenden." durch die Worte "; - § 33 Abs. 4 ist
anzuwenden - und danach für jeden vollen Kalendermonat der vorzeitigen
Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente nach § 32 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 b
Satz 3 zu vermindern." ersetzt.
c) In Absatz 4 werden nach den Worten "Abs.
3 b Satz 3" die Worte "in den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b
oder e oder Abs. 2 Satz 1 Buchst. b oder e" eingefügt.
d) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) 1Hat die Pflichtversicherung
spätestens am 31. Dezember 1991 begonnen und bis zum Eintritt des Versicherungsfalles
ununterbrochen bestanden (Absatz 2 Satz 2 gilt), ist § 32 Abs. 2 Satz 3 und
Abs. 3 b Satz 3 in den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d oder Abs. 2 Satz
1 Buchst. d, in denen das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 28 Abs. 5 Satz 2 aufgrund
a) eines bis zum 14. Februar 1996 geschlossenen
Tarifvertrages spätestens am 31. Dezember 1998,
b) einer bis zum 26. Juni 1997 geschlossenen
betrieblichen Vereinbarung spätestens am 31. Dezember 1997 oder
c) einer bis zum 26. Juni 1997 geschlossenen
einzelvertraglichen Vereinbarung spätestens am 31. Dezember 1997,
endete,
nicht anzuwenden. 2Der anzurechnende Bezug nach § 31 Abs. 2 Buchst.
a erhöht sich in diesen Fällen um den Betrag, um den sich die gesetzliche Rente
durch die Anwendung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI vermindert. 3Der
sich für den Tag des erstmaligen Beginns der Versorgungsrente aus der
Gegenüberstellung der Versorgungsrente nach den Sätzen 1 und 2 und der
Versorgungsrente ohne Berücksichtigung des Satzes 2 ergebende
Unterschiedsbetrag wird als Auffüllbetrag neben der Versorgungsrente nach den
Sätzen 1und 2 gezahlt. 4Er gilt als Versorgungsrente, wird jedoch
nicht nach § 47 angepaßt. 5Der Auffüllbetrag vermindert sich bei
jeder Anpassung nach § 47 Abs. 1 um die Hälfte des Betrags, der sich als
Erhöhung der Gesamtversorgung aus der Anpassung ergeben hat. 6Ist
bei der Neuberechnung oder der Anpassung der Versorgungsrente eines
Versorgungsrentenberechtigten nach § 46 a Abs. 2 Satz 2 und § 47 Abs. 1 Satz
4 statt der Steuerklasse I/0 die Steuerklasse III/0 anzuwenden, ist ein in
diesem Zeitpunkt noch zustehender Auffüllbetrag um den Betrag zu vermindern,
der sich wegen der Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 als Versorgungsrente
zusätzlich ergibt. 7Stirbt ein Versorgungsrentenberechtigter, dem
noch ein Auffüllbetrag zusteht, gelten für die Hinterbliebenen Satz 5 und § 104
Abs. 4 Sätze 1, 2 und 4 sinngemäß."
17. Es wird folgender § 107 d eingefügt:
"§
107 d
Einmalzahlung
1996
1Versorgungsrentenberechtigte und
versorgungsrentenberechtigte Hinterbliebene, die am 1. Dezember 1996 einen
Anspruch auf Versorgungsrente haben, haben Anspruch auf eine Einmalzahlung,
wenn das im Monat Dezember 1996 der Berechnung der Versorgungsrente zugrunde liegende
gesamtversorgungsfähige Entgelt den Betrag von 10.174,75 DM nicht überschritten
hat. 2Als Einmalzahlung erhält der Versorgungsrentenberechtigte den
seinem Bruttoversorgungssatz (§§ 32, 100 Abs. 1 bis 3 ggf. i. V. m. §§ 34 a, 34
b) entsprechenden Vomhundertsatz des Betrages von 150 DM. 3Die Witwe
erhält 60 v. H., die Halbwaise 12 v. H. und die
Vollwaise 20 v. H. des Betrages, der sich für den Verstorbenen nach Satz 2
ergeben hätte. 4In den Fällen des § 46 Abs. 3 und 4 ist für die
Berechnung der Einmalzahlung nur der Anspruch auf Versorgungsrente maßgebend,
der nicht ruht. 5Hat die Versorgungsrente erstmals nach dem 1. Mai
1996 begonnen, verringert sich die Einmalzahlung für jeden vollen
Kalendermonat, den die Versorgungsrente nach dem 30. April 1996 beginnt,
um ein Achtel des sich aus den Sätzen 2 bis 4 ergebenden Betrages. 6Die
Einmalzahlung steht nicht zu, wenn am 1. Dezember 1996
a) die Versorgungsrente aufgrund des § 55 (ohne
Berücksichtigung des Absatzes 7) in voller Höhe ruht oder
b) die Versorgungsrente aufgrund des § 52 a Abs.
1 nicht gezahlt wird.
7Ist der Berechtigte vor der Auszahlung
gestorben, können nur seine versorgungs- rentenberechtigten
Hinterbliebenen die Auszahlung verlangen. 8Die Zahlung an einen
Berechtigten befreit gegenüber allen Berechtigten."
18. § 108 a wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
"2Eine
Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in den in § 28 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a
und b genannten
Fällen gilt nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Vorschrift."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
II.
Inkrafttreten
(1) 1Diese Satzungsänderung tritt mit
Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten
a) I. Nr. 14 (§ 62 Abs. 7 Satz 8) mit Wirkung vom
1. April 1995,
b) I. Nrn. 6 Buchst. b Doppelbuchst. aa (§ 31
Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. ll) und 13 (§ 55 Abs. 4 und 4 b) mit Wirkung vom
1. Januar 1996,
c) I. Nrn. 6 Buchst. a (§ 31 Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst.
ee), 10 Buchst. a (§ 40 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. ee) und 11
Buchst. a (§ 41 Abs. 5 Satz 1 Doppelbuchst. dd) mit Wirkung vom 7. Mai 1996,
d) I. Nr. 17 (§ 107 d) mit Wirkung vom 1. Oktober
1996,
e) I. Nrn. 1 (§ 12 Abs. 4 Sätze 2 und 3), 7
Buchst. b (§ 32 Abs. 3 c Satz 4), 8 (§ 33 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst.
cc) und 18 (§ 108 a) mit Wirkung vom 1. Januar 1997
f) I. Nr. 3 (§ 17 Abs. 3 Buchst. k), 15 (§ 71
Abs. 1) am
1.
Januar 1998
in Kraft.
(2) I. Nr. 1 (§ 12 Abs. 4 Sätze 2 und 3) tritt mit
Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
Köln, den 26. November 1997
Siebenkotten
Vorsitzender
des Kassenausschusses
Hürtgen
Schriftführer
Die vorstehende Vierundzwanzigste
Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und
Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit
Erlaß vom 25. März 1998 - III A 4 - 38.42.20 - 9592/98 - genehmigt. Sie wird
nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und
Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 694), zuletzt geändert
durch Erstes Gesetz zur Änderung des VKZVKG vom 18. Dezember 1996 (GV. NW. S. 567), bekanntgemacht.
Köln, den 16. April 1998 Rheinische Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
E s s e r
-GV. NW.1998 S. 378