Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 24 vom 4.6.1998 Seite 383 bis 388
Zweites Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Vom
12. Mai 1998
Der Landtag hat das
folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel I
Das Kommunalwahlgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1993 (GV. NW. S. 521), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (GV. NW. S. 1198), wird wie folgt
geändert:
1. In § 7 wird das Wort "achtzehnte"
durch das Wort "sechzehnte" ersetzt.
2. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1)
Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat.
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter
"oder seine Wählbarkeit verliert" gestrichen
b) Absatz 4 wird gestrichen.
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2)
In Stimmbezirken, in denen eine repräsentative Wahlstatistik (§ 50 Abs. 2) oder
eine wahlstatistische Auszählung (§ 50 Abs. 4) stattfindet, werden Stimmzettel
mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen
verwendet."
5. In § 32 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
"Ein
Bewerber, der seine Wählbarkeit nach der Zulassung, aber noch vor dem Wahltag
verloren hat, wird nicht berücksichtigt; an seine Stelle tritt gegebenenfalls
der Ersatzbewerber."
6. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden in Satz 2 die Wörter
"im Höchstzahlverfahren d§Hondt" gestrichen; Satz 3 wird durch
folgende Sätze ersetzt: "Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so
viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze
sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen
Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los."
b) In Absatz 4 wird der zweite Satz gestrichen.
c) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
"§
32 Satz 2 gilt entsprechend."
7. In § 46b werden die Wörter "§§ 46c und
46e" ersetzt durch die Wörter "§§ 46c bis 46e".
8. In § 46c Abs. 3 wird der letzte Satz
gestrichen.
9. Der 2. Unterabschnitt in Abschnitt VII.
Schlußbestimmungen erhält folgende Fassung:
"2.
Funktionsbezeichnungen; Fristen und Termine."
10. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
"(1)
Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher
Form geführt."
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
11. In Abschnitt VII. Schlußbestimmungen wird
folgender neuer 3. Unterabschnitt eingefügt:
" 3.
Wahlstatistik
§ 50
(1)
Die Ergebnisse der Kommunalwahlen sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und
Statistik statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen.
(2)
Aus den Ergebnissen der Wahlen zu den Vertretungen der Kreise und kreisfreien
Städte ist vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik eine
Landesstatistik auf repräsentativer Grundlage über
a) die Wahlberechtigten und ihre Beteiligung an
der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen,
b) die Wähler und ihre Stimmabgabe nach
Geschlecht und Geburtsjahresgruppen
zu
erstellen und zu veröffentlichen. Die Durchführung der Statistiken ist nur
zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und die Feststellung des
Wahlergebnisses nicht verzögert wird. Ergebnisse für einzelne Stimmbezirke
dürfen nicht bekanntgegeben werden. Die Erhebung wird mit einem Auswahlsatz von
höchstens 5 vom Hundert in ausgewählten Stimmbezirken durchgeführt. Die
Stimmbezirke werden vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik im
Einvernehmen mit dem Innenministerium ausgewählt. Ein ausgewählter Wahlbezirk
muß mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen.
(3)
Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a dürfen höchstens elf
Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei
Geburtsjahrgänge zusammengefaßt sind. Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1
Buchstabe b dürfen höchstens fünf Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in
denen mindestens neun Geburtsjahrgänge zusammengefaßt sind.
(4)
In Gemeinden mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen des § 32
Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann der
Gemeindedirektor anordnen, daß in weiteren Stimmbezirken für eigene
statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen durchgeführt werden. Absatz 2
Satz 2,3 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend."
12. Der bisherige 3. Unterabschnitt des
Abschnitts VII. Schlußbestimmungen wird 4. Unterabschnitt, der bisherige § 50
wird § 51.
13. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird am Ende der Punkt durch ein
Komma ersetzt und angefügt:
"§
50 über die Wahlstatistik."
- Absatz 5 wird gestrichen.
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Artikel II
Das Kommunalwahlgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG vom 21. Oktober 1969 (GV. NW.S. 712),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1996 (GV. NW.AS. 586), wird wie
folgt geändert:
§ 5 Abs. 6 Nr. 1
erhält folgende Fassung:
"1. das Land,
die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht
ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um amtliche
Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2, § 19 ÖGDG
handelt oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des §
4 Abs. 2 auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaus
handelt,"
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Artikel III
Das Gesetz zur
Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in
Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NW.S. 430), wird wie folgt
geändert:
- In
Artikel 1 §2 Abs. 1. Nr. 1 werden die Wörter
"
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglückfällen
und öffentlichen Notständen vom 25. Februar 1975 (GV. NW.S. 182) "
ersetzt
durch die Wörter
"§6
Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.
Februar 1998 (GV. NW.S. 122)".
- In
Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a - § 7 Abs. 1 Satz 3 - werden die Wörter
"der
Vollzeitschulpflicht unterliegenden"
ersetzt
durch die Wörter
"eine
Schule besuchenden".
Artikel IV
- Dieses
Gesetz tritt am Tage der Verkündigung in Kraft, Artikel I Nr. 1,3,5,6 und
11 findet erstmals auf die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
durchzuführenden allgemeinen Kommunalwahlen Anwendung; für bis dahin
stattfindende einzelne Neuwahlen und Wiederholungswahlen gelten die
Vorschriften in der bisherigen Fassung. Artikel II tritt zum 1. Januar
1998 in Kraft,
- Das
Innenministerium wird ermächtigt, das Kommunalwahlgesetz in der neuen
Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen.
Düsseldorf, den 12.
Mai 1998
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Johannes R a u
( L.S )
Für den Innenminister
Der Minister für Wirtschaft
und Mittelstand, Technologie
und Verkehr
Wolfgang C l e m e n t
GV. NW.1998 S. :384