Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 40 vom 8.10.1999 Seite 541 bis 554
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer
2035
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Errichtung von Personalvertretungen
für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer
Aufgrund des § 95 des Personalvertretungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), wird
verordnet:
Artikel
I
Die Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 618) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. das Berufskolleg,“
b) Nummer 7 wird gestrichen.
2. In § 2 Nr. 2 werden die Worte „an den berufsbildenden
Schulen, an der Gesamtschule sowie an der Kollegschule“ durch die Worte „am
Berufskolleg sowie an der Gesamtschule“ und die Worte „die
Regierungspräsidenten“ durch die Worte „die Bezirksregierungen“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 2 wird gestrichen; die Einteilung in Absätze
entfällt.
Artikel
II
Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 1. September 1999
Die
Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gabriele B e h l e r
GV.
NRW. 1999 S. 542